OGH 2Ob180/13d

OGH2Ob180/13d17.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** K*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. P***** GmbH, *****, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei S ***** GmbH, *****, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 424.748,45 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei sowie der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2013, GZ 16 R 105/13y‑259, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Sämtliche außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision des Klägers:

Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der ausgedehnte Klagsanspruch aufgrund der nachträglich erfolgten Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden verjährt sei. Dieser Aufwand könne nur durch ein Sachverständigengutachten bemessen werden und sei daher von der Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens umfasst.

1. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruchs wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. Es kann also für die bereits verjährte Zeit kein erhöhter Aufwertungsschlüssel zur Anwendung kommen (RIS‑Justiz RS0019184).

2. Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RIS‑Justiz RS0034771). Die Verjährung bereits fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche wird durch die Feststellungsklage nicht unterbrochen. Nach der Rechtsprechung hat die Feststellungsklage aber auch bezüglich jener künftigen Schäden Unterbrechungswirkung, die im Laufe des Prozesses eintreten (Dehn in KBB3 § 1497 ABGB Rz 10 mwN).

3. Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist etwa die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klageausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht. Sie wird in ständiger Rechtsprechung aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie zwar nicht auf neue Schadenswirkungen, aber auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens über die erlittenen Schmerzen gestützt wird (RIS‑Justiz RS0031702 [T3]). Die Klageausdehnung ist aber dann nicht zulässig, wenn der ausgedehnte Betrag ‑ wie etwa Kosten der Angehörigenpflege ‑ nicht durch Bemessung, sondern durch Berechnung eruiert wird (2 Ob 33/09f). Dasselbe gilt für die Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden. Dass dieser Sanierungsaufwand bezifferbar ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger bereits in der Klage vorbrachte, die schon entstandenen Sanierungskosten betrügen 280.000 EUR, während er aber nur einen Teilbetrag von 130.000 EUR einklagte.

4. Hier hat der Kläger seine Klageausdehnung nicht auf im Laufe des Prozesses eintretende Schäden, sondern auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens gestützt. Auf den vorliegenden Fall kann die zu Schmerzengeldansprüchen ergangene Judikatur aber nicht ausgeweitet werden.

Das Berufungsgericht ist daher vertretbar von der Verjährung der vom Kläger am 11. 10. 2012 ausgedehnten Ansprüche ausgegangen.

II. Zur Revision der Erstbeklagten:

Die Erstbeklagte bestreitet einerseits einen Anspruch nach § 364a ABGB für zukünftige Schäden, wenn einem Leistungsbegehren auf Ersatz dieser Schäden Folge gegeben bzw ein solches bereits abgewiesen wurde, und andererseits die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens.

1. Das Berufungsgericht hat über das Leistungsbegehren in Bezug auf aktuelle Schäden und über das Feststellungsbegehren in Bezug auf künftige Schäden ‑ somit nicht beide Male über die selben Schäden ‑ abgesprochen. Der von der Erstbeklagten aufgezeigte Widerspruch ist daher nicht gegeben.

2. Feststellungsansprüche für zukünftige Schäden auf Basis des § 364a ABGB waren bereits Gegenstand der Rechtsprechung (1 Ob 814/81; 1 Ob 14/84; zuletzt 3 Ob 146/13m, 6 Ob 216/13b).

III. Zur Revision der Zweitbeklagten:

Die Zweitbeklagte vermisst eine präzise Abgrenzung ihrer Haftung im Feststellungsurteil. Der Anspruch sei auch verjährt. Dem Berufungsgericht seien überdies wegen der „Auffüllung“ des auf zwei Anspruchsgrundlagen gestützten Zuspruchs nach Wegfall der einen Grundlage durch die andere Verfahrensfehler unterlaufen sowie auch wegen der Nichtberücksichtigung der Verfahrensrüge in der Berufung. Im Übrigen bestreitet sie ihre Haftung für die klagsgegenständlichen Schäden.

1. Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RIS‑Justiz RS0037874). Die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung dürfen nicht überspannt werden (RIS‑Justiz RS0037874 [T3]). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0037874 [T39]). Ein ganz allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren über die Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Schadensereignis reicht für eine Unterbrechungswirkung für sämtliche unfallkausalen Schäden aus (RIS‑Justiz RS0034771 [T9]).

2. Das Berufungsgericht hat zum Feststellungsbegehren ausgeführt, dass die Erstbeklagte dem Kläger verschuldensunabhängig gemäß § 364a ABGB für mögliche zukünftige Schäden durch Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse hafte. Hingegen gründe die Haftung der Zweitbeklagten für zukünftige Schäden auf der Veranlassung der Sicherungsmaßnahmen ohne Bodenuntersuchung. Damit wurde eine klare Abgrenzung vorgenommen. Dass das Berufungsgericht das Klagsvorbringen zu den unsachgemäßen Baumaßnahmen der Zweitbeklagten als ausreichend für die Zuerkennung des Feststellungsanspruchs erachtete, hält sich im Rahmen der oben zitierten Rechtsprechung.

3. Der von der Zweitbeklagten monierte Verfahrensfehler des Berufungsgerichts wegen des „Auffüllens“ durch eine weitere Anspruchsgrundlage ist nicht nachvollziehbar und wird dessen Relevanz auch nicht näher dargelegt. Soweit sie die Nichtbehandlung ihrer Mängelrüge in der Berufung hinsichtlich der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht zum Beweis des Ausreichens der von ihr errichteten Entwässerung zur Standfestigkeit der klägerischen Liegenschaft moniert, ist die Zweitbeklagte auf die Ausführungen des Berufungsgerichts (S 17/18) zur Irrelevanz dieses Beweisthemas zu verweisen. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens ist mit der Revision nicht mehr mit Erfolg anfechtbar (RIS‑Justiz RS0106371 [T6]).

4. Soweit die Zweitbeklagte eine Rechtsgrundlage für ihre Haftung vermisst, ist sie auf die vertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die evident mangelhafte Bauführung der Zweitbeklagten und ihre Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers zu verweisen.

IV. Zur Revision der Nebenintervenientin:

Die Nebenintervenientin bestreitet die Solidarhaftung der Erst- mit der Zweitbeklagten, weil die Setzungsschäden bei den Gebäuden des Klägers durch die fehlende Unterfangung der Klagsliegenschaft durch die Zweitbeklagte und nicht durch die Vertiefung der Beklagtenliegenschaft hervorgerufen worden seien. Die Ansprüche des Klägers aus der Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse sei verjährt. Dies schließe eine Haftung für zukünftige Schäden aus der Entwässerung im unmittelbaren und analogen Anwendungsbereich des § 364a ABGB aus.

1. Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus (RIS‑Justiz RS0017315 [T5]). Daher können auch für den Ersatzanspruch wegen eines bestimmten Schadens mehrere Personen als Solidarschuldner aufgrund unterschiedlicher Rechtsgründe haften. Wesentlich ist nur das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft in Ansehung desselben Schadens. Bedeutsam ist insofern somit die Identität der geschuldeten Leistung (RIS‑Justiz RS0017315 [T10]).

2. Das Berufungsgericht hat (nur) betreffend das Leistungsbegehren die solidarische Haftung der Erst- und Zweitbeklagten für die Schäden aus jeweils unterschiedlichen Rechtsgründen angenommen. Dies ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung vertretbar.

3. Die Verjährung der (nachträglich mit Klagsausdehnung) geltend gemachten Schäden aus der Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse (siehe dazu zur Revision des Klägers) schließt nicht auch die Verjährung eines zukünftigen Schadenersatzes aufgrund des (rechtzeitig) erhobenen Feststellungsbegehrens ein. Das Berufungsgericht hat daher den bezüglichen Feststellungsanspruch vertretbar bejaht.

V. Die ausführlich und nachvollziehbar begründete Entscheidung des Berufungsgerichts ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die ‑ in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO unzulässigen ‑ außerordentlichen Revisionen sind daher allesamt zurückzuweisen.

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