Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Kraftfahrer verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder zu beobachten (RIS-Justiz RS0074923; vgl ferner RS0074948, RS0027593). Diese Verpflichtung gilt auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug (2 Ob 28/99b). Dazu gehört, dass in der Bauart des Kraftfahrzeugs gelegenen Sichteinschränkungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Ob dieser Verpflichtung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (2 Ob 28/99b).
Im vorliegenden Fall hätte der den Querverkehr abwartende Erstbeklagte die vor ihm stehende Radfahrerin sehen können, wenn er sich nur leicht nach vor geneigt hätte, was er aber unterließ. Bedenkt man, dass sich der von ihm gelenkte Lkw vor dem Losfahren eine Zeitspanne von 19 sek (im Bereich eines Schutzwegs) im Stillstand befand, während der der Erstbeklagte sein Augenmerk auf den Querverkehr zu richten hatte, hält sich der mit einem Aufmerksamkeitsmangel begründete Verschuldensvorwurf der Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums.
Die Entscheidung 2 Ob 23/91 hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, auf den § 12 Abs 5 StVO idF der 15. StVO-Novelle noch nicht anzuwenden war, weshalb der Lkw-Lenker dort mit einem (hier überdies gar nicht festgestellten) Vorfahren des Radfahrers nicht rechnen musste. Aus ihr sind daher keine den Standpunkt der Revisionswerber stützenden Argumente zu gewinnen.
2. Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich grundsätzlich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist daher die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klagsausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht. Sie wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie zwar nicht auf neue Schadenswirkungen, aber auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 33/09f mwN; RIS-Justiz RS0031702 [T3]). Das bedeutet, dass sich die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens auch auf die erst im Wege der Klagsausdehnung geltend gemachten Schmerzengeldansprüche bezieht.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber macht es daher keinen Unterschied, ob das Sachverständigengutachten vor oder nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erstattet worden ist. Auch wenn das Gutachten bereits innerhalb der Verjährungsfrist vorlag, die auf das Gutachten gestützte Ausdehnung des Schmerzengeldanspruchs aber erst nach deren Ablauf erfolgte, bleibt die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens bestehen. Die Verneinung der Verjährung durch die Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
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