European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00051.840.0117.000
Spruch:
1) Die am 27. Juli 1984 beim Erstgericht eingelagte Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
2) Der am 6. Februar 1984 beim Erstgericht eingelangten Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Bei einem am 28. 12. 1973 auf der Gasteiner Bundesstraße vom Erstbeklagten als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen PKW mit dem Kennzeichen ***** (D) verschuldeten Verkehrsunfall wurde Helmut Z*****, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit‑ und der Drittklägerin, getötet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Klägerinnen aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall (Unterhaltsentgang) mit ihrer am 14. 12. 1976 eingebrachten Klage zunächst die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 205.200 S sA (Unterhaltsentgang vom 1. 1. 1974 bis 31. 12. 1976 monatlich 5.700 S) an die Erstklägerin und von je 98.501,40 S sA (Unterhaltsentgang vom 1. 1. 1974 bis 31. 12. 1976) monatlich je 2.736,15 S) an die Zweit- und Drittklägerin sowie zur Leistung monatlicher Renten von 5.700 S ab 1. 1. 1977 an die Erstklägerin und von je 2.736,15 S ab 1. 1. 1977 bis zum Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit an die Zweit‑ und Drittklägerin. Überdies stellten alle drei Klägerinnen in dieser Klage ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Drittbeklagte „bis zur Höhe der Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag“ zu haften habe. Dieses Feststellungsbegehren wurde mit 30.000 S bewertet.
Die Leistungsbegehren der Klägerinnen wurde im Lauf des Rechtsstreits wiederholt ausgedehnt. Zuletzt (ON 73) lauteten sie auf Zahlung von 1.350.631 S sA (Unterhaltsentgang vom 1. 1. 1974 bis 30. 9. 1982) an die Erstklägerin und von je 350.893,99 S sA (Unterhaltsentgang vom 1. 1. 1974 bis 30. 9. 1982) an die Zweit- und die Drittklägerin und auf Leistung von monatlichen Renten von 13.139,19 S ab 1. 10. 1982 bis 28. 9. 2013, jedoch beschränkt auf die Dauer des Witwenstandes, an die Erstklägerin und von je 2.848,52 S ab 1. 10. 1982 bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit an die Zweit- und Drittklägerin.
Den von ihnen behaupteten Unterhaltsentgang begründeten die Klägerinnen im Wesentlichen damit, dass Helmut Z***** den Unterhalt seiner Familie aus dem Ertrag seiner Herrenmodegeschäfte in ***** und Hofgastein bestritten habe, wobei er dafür monatlich 25.000 S aufgewendet habe. Die monatlichen Fixkosten hätten 2.744 S betragen (sie wurden in dieser Höhe außer Streit gestellt). Von den Aufwendungen des Getöteten seien 30 % auf die Gattin und je 15 % auf jedes Kind entfallen. Die Fixkosten seien nur bei Ermittlung des Ersatzanspruchs der Erstklägerin zu berücksichtigen; von den Ersatzansprüchen der Zweit- und Drittklägerin seien die von ihnen bezogenen Waisenrenten in der jeweiligen Höhe abzuziehen. Bei Ermittlung der Ersatzansprüche der Klägerinnen sei die steuerliche Belastung der ihnen zukommenden Ersatzleistungen zu berücksichtigen; den Nettoentschädigungsbeträgen seien daher Aufschläge, die dem begünstigten Steuersatz für Entschädigungszahlungen nach § 37 EStG entsprächen, hinzuzurechnen.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass das Unternehmen des Getöteten auch unter seiner Leitung einen Aufwand für die Familie von monatlich 25.000 S nicht erlaubt hätte und dass es auch unter seiner Leitung keine wesentlich bessere Entwicklung genommen hätte, als sie heute unter der Geschäftsführung der Erstklägerin vorliege. Für die Drittbeklagte betrage die Versicherungssumme eine Million Schilling; in diesem Betrag finde die Rente der Erstklägerin nur teilweise Deckung. Es sei daher nach § 155 VersVG vorzugehen. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Erstklägerin im Zeitpunkt des Rentenbeginnes betrage der Kapitalwert der von ihr verlangten Rente 3.378.407,54 S; in Gegenüberstellung dieses Kapitalwerts mit der Versicherungssumme ergebe sich für die Drittbeklagte lediglich eine monatliche Rente von 3.889 S. Bezüglich der „Rentenansprüche bis zum Tag der Klagseinbringung“ wendeten die Beklagten Verjährung ein und brachten dazu vor, dass die von den Klägerinnen in der Klage verlangten Beträge nach Klagseinbringung „berichtigt“ worden seien. Tatsächlich stelle diese Berichtigung eine Klagsausdehnung dar, erstmals begehrt mit Schriftsatz vom 5. 12. 1979. Die Verjährung werde geltend gemacht bezüglich jener Ansprüche, „die den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Begehren und der Ausdehnung vom 3. 12. 1979 bis zur Einbringung der Feststellungsklage darstellen. Das gleiche gelte für die nach dem 3. 12. 1979 weiter erfolgten rückwirkenden Ausdehnungen“ (ON 78 S 276 f).
Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren und die geltend gemachten Leistungsansprüche für die Zeit von 1974 bis 1979. Es gab dem Feststellungsbegehren statt, wobei es aussprach, dass die Drittbeklagte „bis zur Höhe der vereinbarten, sonst Mindestversicherungssumme“ zu haften habe. Es erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin 774.811,55 S sA und der Zweit‑ und der Drittklägerin je 185.758,58 S sA zu bezahlen und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 151.335,97 S sA gerichtete Mehrbegehren der Erstklägerin und das auf Zahlung weiterer Beträge von je 60.704,26 S sA gerichtete Mehrbegehren der Zweit‑ und der Drittklägerin ab.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Helmut Z***** war im Zeitpunkt seines Ablebens 32 Jahre 6 Monate und 14 Tage alt. Seine Lebenserwartung hätte noch 39 Jahre und 9 Monate betragen. Er war gesund, hat zuletzt keinen aktiven Sport betrieben, war jedoch Bergsteiger (Bergwanderer) und Schifahrer und turnte im Turnverein. Er war nur Gelegenheitsraucher, aber zweifellos dem etwas größeren Stress eines Geschäftsmanns, der sein Geschäft aufbauen wollte, ausgesetzt. Sein privater Lebensaufwand war bescheiden; er war eher daran interessiert, Frau und Kinder zu verwöhnen. Er betrieb keine aufwendige Freizeitgestaltung und ging kaum fort. Es ist daher anzunehmen, dass er nicht mehr als 40 % des Familienaufwands für sich verbrauchte.
Die Erstklägerin hat bis zum Tod ihres Gatten nicht im Unternehmen gearbeitet, sondern den Haushalt geführt. Sie bekam dafür monatlich rund 20.000 S in Teilbeträgen als Familienunterhalt. Seit 1974 führt sie die beiden Geschäfte unter Mitarbeit einer weiteren Geschäftsführerin und muss für Haushalt und Kinderpflege Hilfskräfte beschäftigen. Ihr gehörte schon seit langem ein Grundstück in *****. 1972 erwarb sie mit ihrem Mann um 120.000 S ein Grundstück von 400 m2 in *****, welcher Besitz durch Zukauf von 400 bis 500 m2 um 150.000 S im Jahr 1975 vergrößert wurde. 1975 erwarb sie ein Haus in ***** um 1.300.000 S. Die Finanzierung erfolgte durch Bausparverträge, wobei die Eigenmittel aus dem Betrieb genommen wurden. Die Liegenschaften bringen keine Einkünfte. Die Erstklägerin bezieht keine Witwenpension, hat nicht wieder geheiratet und keine Lebensgemeinschaft begründet.
Die Zweit‑ und die Drittklägerin lebten im Haushalt der Eltern beziehungsweise leben nun im Haushalt der Mutter. Sie bezogen monatliche Waisenpensionen (14 mal jährlich) in folgender Höhe:
1974 438,60 S
1975 483,30 S
1976 538,90 S
1977 576,60 S
1978 616,40 S
1979 656,50 S
Helmut Z***** führte zunächst ein Modegeschäft in ***** und eröffnete 1973 ein zweites Detailgeschäft in *****, die er beide allein führte. Er strebte ein Herrenmodegeschäft im hohen Genre an und hielt eine erfolgversprechende Geschäftslinie ein. Durch seinen Tod trat ein Bruch nicht nur in der Führung der Geschäfte, sondern in der gesamten Gebarung und Planung für die Zukunft ein. Die Witwe konnte nur versuchen, das Geschäft, so gut es ging, weiterzuführen. Wäre Helmut Z***** am Leben geblieben, hätte sein persönlicher Einsatz jedenfalls den Geschäftsgang vergrößert und die Gewinnsituation verbessert. Auch die Überwindung einer Krise, die für die Zukunft nicht auszuschließen ist, würde bei einem Betrieb unter seiner Leitung besser möglich sein.
Das Unternehmen erzielte nachstehende wirtschaftliche Reingewinne (unter Berücksichtigung der Investitionsrücklagen und vorzeitigen Abschreibungen):
1971 98.379S
1972 148.474S
1973 487.000S
1974 311.000S
1975 85.000S
1976 100.000S
1977 123.372S
1978 106.362S
1979 264.000S
Die Witwe hat somit nie mehr die Gewinnhöhe des letzten Unternehmerjahres des Getöteten erzielt.
Die auch für die Erstklägerin angemessene Jahresentlohnung einer Geschäftsführerin ist im Zeitraum ab 1974 mit 210.000 S brutto anzusetzen und ab 1979 mit 240.000 S.
Aus der wirtschaftlichen Entwicklung und der Steigerung der Lebenshaltungskosten kann das aus dem Unternehmen zu entnehmende Familieneinkommen ab 1977 mit 25.000 S monatlich angenommen werden.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus:
Für den Zeitraum nach Klagseinbringung (1977/78/79) sei die Berechnung des Unterhaltsentgangs wie folgt vorzunehmen:
Erstklägerin:
Familieneinkommen monatlich 25.000,-- S
- Fixkosten monatlich 2.744,-- S
22.256,-- S
davon 30 % 6.676,80 S + Fixkosten 2.744,-- S
9.420,80 S
Für diesen Zeitraum ergebe sich daher eine monatliche Nettorente von 9.420,80 S, für 36 Monate daher ein Betrag von 339.148,80 S.
Zweitklägerin:
a) 1977
Familieneinkommen ohne Fixkosten jährlich 267.072,-- S
davon 15 % 40.060,80 S
- Waisenpension (576,60 S x 14) 8.072,40 S
Jahresnettoentgang 1.988,40 S
monatliche Rente netto 2.665,70 S
b) 1978
Familieneinkommen ohne Fixkosten jährlich 267.072,-- S
davon 15 % 40.060,80 S
- Waisenpension (616,40 S x 14 8.629,60 S
Jahresnettoentgang 31.431,20 S
monatlich Rente netto 2.619,27 S
c) 1979
Familieneinkommen ohne Fixkosten jährlich 267.072,-- S
davon 15 % 40.060,80 S
- Waisenpension (656,60 S x 14) 9.191,-- S
Jahresnettoentgang 30.896,80 S
monatliche Rente netto 2.572,48 S
Der Drittklägerin stünden Ansprüche in gleicher Höhe wie der Zweitklägerin zu.
Für den Zeitraum vor Klagseinbringung (1974/75/76) sei die Berechnung des Unterhaltsentgangs wie folgt vorzunehmen:
Für diesen Zeitraum komme der Verjährungseinrede der Beklagten Berechtigung zu. Es seien jene rückwirkenden Ausdehnungen unberücksichtigt zu lassen, die sich auf Zeiträume außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab jeweiliger Geltendmachung erstreckten. Die Erhöhung des Familienunterhalts auf 25.000 S sei erstmals im Dezember 1979 geltend gemacht worden. Die Bemessung habe daher bis einschließlich Dezember 1976 von den vorherigen Ansätzen auszugehen, wobei Nettobeträge nur insoweit zugesprochen werden könnten, als sie die seinerzeit begehrte Höhe nicht überstiegen. Bemessungsgrundlage sei bis Juni 1975 das mit Klage begehrte Familieneinkommen von 18.000 S und ab Juli 1975 (bis Dezember 1976) das mit Ausdehnungsantrag vom 12. 7. 1978 begehrte Familieneinkommen von 19.206 S. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:
Erstklägerin:
a) 1. 1. 1974 bis 30. 6. 1975
Familieneinkommen monatlich 18.000,-- S
- Fixkosten 2.744,-- S
15.256,-- S
davon 30 % 4.576,80 S
+ Fixkosten 2.744,-- S
errechnete Nettorente 7.320,80 S
begehrte Nettorente (ON 1) 5.700,-- S
Zuspruch für 18 Monate netto 102.600,-- S
b) 1. 7. 1975 bis 31. 12. 1976
Familieneinkommen monatlich 19.206,-- S
- Fixkosten 2.744,-- S
16.462,-- S
davon 30 % 4.938,60 S
+ Fixkosten 2.744,-- S
errechnete Nettorente 7.682,60 S
begehrte Neetorente (ON 27) 7.682,60 S
Zuspruch für 18 Monate netto 138.286,80 S
Zweitklägerin:
a) 1974
monatliches Familieneinkommen ohne Fixkosten 15.256,-- S
davon 15 % 2.288,40 S
x 12 ´ 27.460,80 S
- Waisenpension (438,60 S x 14) 6.140,40 S
errechneter Nettoentgang 21.320,40 S
errechneter Monatsnettoentgang 1.776,70 S
begehrte Monatsnettorente (ON 1) 2.736,15 S
Zuspruch für 12 Monate netto 21.320,40 S
b) 1. 1. bis 30. 6. 1975:
monatliches Familieneinkommen ohne Fixkosten 15.256,-- S
davon 15 % 2.288,40 S
x 6 13.730,40 S
- Waisenpension (483,30 S x 7) 3.383,10 S
errechneter Nettoentgang 10.347,30 S
errechneter Monatsnettoentgang 1.724,55 S
begehrte Monatsnettorente (ON 1) 2.736,15 S
Zuspruch für 6 Monate netto 10.347,30 S
c) 1. 7. bis 31. 12. 1975
Familieneinkommen ohne Fixkosten 16.462,-- S
davon 15 % 2.469,30 S
x 6 14.815,80 S
- Waisenpension (483,30 S x 7) 3.383,10 S
errechneter Nettoentgang 11.432,70 S
errechneter Nettoentgang monatlich 1.905,45 S
begehrte Monatsnettorente (ON 27) 1.905,45 S
Zuspruch für 6 Monate netto 11.432,70 S
d) 1. 1. 1976 bis 31. 7. 1976:
Familieneinkommen ohne Fixkosten 16.462,-- S
davon 15 % 2.469,30 S
x 7 17.285,10 S
- Waisenpension (538,90 S x 14 : 12 x 7)
4.401,-- S
errechneter Nettoentgang 12.884,10 S
errechneter Monatsnettoentgang 1.840,58 S
begehrte Monatsnettorente (ON 27) 1.905,45 S
Zuspruch für 7 Monate netto 12.884,10 S
e) 1. 8. 1976 bis 31. 12. 1976:
Familieneinkommen ohne Fixkosten 16.462,-- S
davon 15 % 2.469,30 S
x 5 12.346,50 S
- Waisenpension (538,90 S x 14 : 12 x 5) 3.143,60 S
errechneter Nettoentgang 9.202,90 S
errechneter Monatsnettoengang 1.840,58 S
begehrte Monatsnettorente (ON 42) 1.930,40 S
Zuspruch für 5 Monate netto 9.202,90 S
Der Drittklägerin stehe ein Anspruch in gleicher Höhe wie der Zweitklägerin zu.
Zu den sich für den Gesamtzeitraum ergebenden Nettoansprüchen sei für alle drei Klägerinnen ein Bruttozuschlag nach Tabelle 6 zu ON 58 in Ansatz zu bringen, woraus sich folgende Gesamtzusprüche ergäben:
Erstklägerin:
Nettoanspruch 580.035,60 S
Zuschlag 33,58 % 194.775,95 S
Bruttoanspruch 774.811,55 S
Zweitklägerin:
Nettoanspruch 159.476,80 S
Zuschlag 16,48 % 26.281,78 S
Bruttoanspruch 185.758,78 S
Drittklägerin:
Wie Zweitklägerin.
Diese Zuschläge entsprächen dem begünstigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 EStG, der den Klägerinnen deshalb zugutekomme, weil es sich um rückständige über mehrere Jahre reichende Leistungen handle. Die Steuerpflicht entstehe im Zeitpunkt des Erhalts der Unterhaltsrückstände; die Zuschlagsbeträge seien daher nicht auf die monatlichen Fälligkeiten des Rückstandszeitraums rückzurechnen und daher auch nicht mit diesen zu verzinsen.
Eine Vorteilsanrechnung der aus dem vom Getöteten übernommenen Geschäft erzielten Gewinne sei nicht vorzunehmen. Die durchschnittlichen Jahresgewinne hätten im Entscheidungszeitraum nur 165.000 S betragen und somit nicht einmal zur Deckung eines angemessenen Geschäftsführerentgelts ausgereicht.
Zu einer Anspruchskürzung gegenüber der Drittbeklagten bestehe kein Anlass, weil die errechneten Beträge in der Versicherungssumme Deckung fänden und künftige Renten von der Teilentscheidung nicht umfasst seien.
Dieses Teilurteil wurde sowohl von den Klägerinnen als auch von den Beklagten mit Berufung bekämpft. Die Klägerinnen bekämpften es insoweit, als ein Mehrbegehren der Erstklägerin von 131.258,38 S sA und ein Mehrbegehren der Zweit- und der Drittklägerin von je 42.398,11 S sA abgewiesen wurde. Die Beklagten bekämpften das Teilurteil des Erstgerichts insoweit, als dem Leistungsbegehren aller drei Klägerinnen stattgegeben und in der Entscheidung über das Feststellungsbegehren die Haftung der Drittbeklagten mit der Höhe der „vereinbarten, sonst Mindestversicherungssumme“ begrenzt wurde.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es im stattgebenden Feststellungserkenntnis die Haftung der Drittbeklagten mit der Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzte. Es erkannte die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Erst‑ und der Zweitbeklagten schuldig, der Erstklägerin 335.748 S sA zu bezahlen; den Erst- und die Zweitbeklagte erkannte es schuldig, einschließlich des zur ungeteilten Hand mit der Drittbeklagten geschuldeten Betrags der Erstklägerin insgesamt 906.069,93 S sA zu bezahlen. Alle drei Beklagte erkannte das Berufungsgericht zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweit‑ und der Drittklägerin je 225.994,21 S sA zu bezahlen. Das Feststellungsmehrbegehren und das Leistungsmehrbegehren der Erstklägerin gegenüber dem Erst‑ und der Zweitbeklagten auf Zahlung eines weiteren Betrags von 20.077,39 S sA und gegenüber der Drittbeklagten auf Zahlung eines weiteren Betrags von 590.399,32 S sA sowie das Leistungsmehrbegehren der Zweit- und der Drittklägerin auf Bezahlung weiterer Beträge von je 20.468,63 S sA wies es ab.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im Wesentlich aus, dass dem Verjährungseinwand der Beklagten keine Berechtigung zukomme.
Obwohl zwischen Unfallszeitpunkt und Klagseinbringung das Gesetz über die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 1975/412) und das Gesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts (BGBl 1977/403) in Kraft getreten seien, wodurch § 94 ABGB und auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern neu gefasst worden sei, sei daran festzuhalten, dass nur jener Ertrag der Verlassenschaft, der den Unternehmerlohn übersteige, zum Ausgleich der Rentenansprüche nach § 1327 ABGB herangezogen werden könne. Es sei auch die Ehegattin verpflichtet, nach ihren Kräften zum Unterhalt der Familie oder doch der Ehegatten beizutragen. Neben dem Grundsatz eines Beitrags nach Kräften bestehe jedoch das Prinzip der autonomen Gestaltung der ehelichen Verhältnisse nach § 94 Abs 1 ABGB und diese Erwägungen träfen sich mit dem auf § 1327 ABGB gegründeten schadenersatzrechtlichen Prinzip, dass der Geschädigte den Hinterbliebenen das zu ersetzen habe, was der Getötete im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht tatsächlich geleistet habe. Die hinterbliebene Gattin solle zwar nicht berechtigt sein, nach Wegfall ihrer Versorgungspflicht gegenüber dem Erblasser die Hände in den Schoss zu legen und sich vom Schädiger allein erhalten zu lassen; sie dürfe aber nicht schlechter gestellt werden als zu Lebzeiten ihres Mannes und es könne ihr nicht zugemutet werden, eine Mehrarbeit zur Entlastung des Schädigers zu leisten. Im vorliegenden Fall habe die Erstklägerin zu Lebzeiten ihres Mannes nur den Haushalt und die Kinder betreut, sodass sie dann, wenn sie nunmehr im Witwenbetrieb tätig sei, das Äquivalent für ihre Arbeitsleistung ohne Kürzung der Ersatzleistung des Schädigers zu erhalten habe, allerdings abzüglich des Wertes ihrer schon seinerzeit erbrachten Tätigkeit im Haushalt. Diesem Grundsatz werde dann Rechnung getragen, wenn die Frau sozusagen gehalten sei, die Kosten der Haushaltshilfe einschließlich der Naturalverpflegung der Haushälterin sodann aus eigener Tasche zu vergüten. Dazu habe der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige ausgeführt, dass die Haushälterin nicht aus Betriebsmitteln entlohnt werde. Was schließlich den Umstand anlange, dass die Kinder nach neuem Recht auch gegenüber der Mutter einen Unterhaltsanspruch hätten, sei wiederum darauf zu verweisen, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Mutter ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung persönlich nachkommen habe können und dass der Schadenersatz nach § 1327 ABGB auf dieser Basis zu leisten sei. Letztlich komme es also doch darauf an, dass der Gewinn von durchschnittlich 165.000 S im Jahr unter dem der Erstklägerin gebührenden Geschäftsführergehalt liege und dieses Geschäftsführergehalt jedenfalls voll abzurechnen wäre, ehe sich auf die Schadenersatzpflicht anzurechnende Erträgnisse der Verlassenschaft als Saldo ergäben. Es schade daher nicht, dass vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, ob und zu welchen Quoten die Verlassenschaft nach Helmut Z***** den Klägerinnen eingeantwortet wurde. Die fixen Haushaltskosten könnten von der Witwe allein in Anspruch genommen werden, wenn sie allein für diese Fixkosten aufkomme.
Der durchschnittliche monatliche Aufwand für den Familienunterhalt könne im Hinblick auf einen Geschäftsertrag im Jahr 1973 von 487.000 S und eine zu erwartende Aufwärtsentwicklung schon ab 1. 1. 1974 mit 25.000 S angenommen werden.
Die Ansprüche der Erstklägerin gegenüber dem Erst‑ und der Zweitbeklagten seien wie folgt zu errechnen:
Monatlicher Unterhaltsaufwand 25.000,-- S
- Fixkosten 2.744,-- S
22.256,-- S
davon 30 % 6.676,80 S
zuzüglich Fixkosten 2.744,-- S
9.420,80 S
für 72 Monate 678.297,60 S
zuzüglich Einkommenssteuer gemäß
§ 37 EStG 33,58 % 227.772,33 S
906.069,93 S
Gegenüber der Drittbeklagten sei zu berücksichtigen, dass dann wenn die Haftpflichtsumme zur Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten nicht ausreiche, die Rente iSd § 155 VersVG nicht zeitlich, sondern nach der Betragshöhe zu kürzen sei. Es können daher nicht darauf ankommen, dass wegen der langen Prozessdauer sich bereits längere Zeiträume in kapitalisierten Rentenbeträgen ausdrückten. Die Erstklägerin sei diesbezüglich durch die von den Beklagten vorgenommene Berechnung nicht benachteiligt worden. Gemäß § 155 VersVG stehe ihr gegenüber der Drittbeklagten nur eine Rente in der zugestandenen Höhe von 3.889 S monatlich zu. Für 72 Monate ergebe dies einen Betrag von 280.000 S, dem iSd § 37 EStG ein Zuschlag von 19,91 % (55.748 S) hinzuzurechnen sei; daraus ergebe sich ein Betrag von 335.748 S.
Die Ansprüche der Zweit‑ und der Drittklägerin seien wie folgt zu errechnen:
Der um die Fixkosten verminderte Aufwand für den Familienunterhalt betrage monatlich 22.256 S. Davon entfielen auf jedes der beiden Kinder 15 %, das sind 3.338,40 S. Davon sei die Waisenrente abzuziehen, die 1974 511,70 S, 1975 563,85 S, 1976 628,71 S, 1977 672,70 S, 1978 719,13 S und 1979 765,92 S monatlich pro Kind betragen habe. Daraus ergebe sich für die Zeit von 1974 bis 1979 pro Kind ein Nettoentgang von 194.019,72 S, dem iSd § 37 EStG ein Zuschlag von 16,48 % (31.974,49 S) hinzuzurechnen sei; daraus ergebe sich ein Entgang von je 225,994,21 S für die Zweit‑ und die Drittklägerin.
Die Drittbeklagte hafte gemäß § 62 KFG iVm § 59 KFG und aufgrund des Londoner Abkommens nur für die Mindestversicherungssummen, die gesetzlich zwingend vorgesehen seien. Eine Haftung im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags für die allenfalls höhere vertragliche Versicherungssumme komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts erhoben die Beklagten fristgerecht (ON 96) die Revision, mit der sie diese Entscheidung in ihrem dem Leistungsbegehren der Klägerinnen stattgebenden Teil bekämpfen. Als Revisionsgrund machten sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragten die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Die Kläger erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof trug mit Beschluss vom 7. 6. 1984, 8 Ob 11/84 (ON 99), dem Berufungsgericht auf, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, allenfalls auch nach § 500 Abs 3 ZPO, zu ergänzen. In diesem Beschluss wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Erstklägerin Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beziehungsweise nach § 500 Abs 3 ZPO nicht erforderlich seien, weil bei ihr bereits der Wert des in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jedenfalls 300.000 S übersteige und daher die Revision hinsichtlich der von der Erstklägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 502 Abs 4 ZPO jedenfalls zulässig sei. Wohl aber sei hinsichtlich der von der Zweit- und der Drittklägerin geltend gemachten Ansprüche gesondert iSd § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt. Verneinendenfalls werde iSd § 500 Abs 3 ZPO hinsichtlich der von diesen beiden Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche gesondert auszusprechen sein, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Mit Beschluss vom 2. 7. 1984 (ON 100) ergänzte daraufhin das Berufungsgericht sein Urteil durch den Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, hinsichtlich der Zweit- und der Drittklägerin jeweils 300.000 S übersteigt.
Nach Zustellung dieses Beschlusses brachten die Beklagten neuerlich eine mit der von ihnen bereits erhobenen Revision (ON 96) vollkommen inhaltsgleichen Revision beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht stellte sie den Klägern zu, die eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstatteten, der Revision keine Folge zu geben beziehungsweise dieses Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.
Die zweite Revision der Beklagten ist unzulässig.
Das angefochtene Berufungsurteil erfuhr mit dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. 7. 1984 keine inhaltliche Änderung; es wurde nur ein zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Ansehung der Zweit‑ und der Drittklägerin erforderlicher Bewertungsausspruch nachgetragen. Aufgrund dieses Ausspruchs ergibt sich, dass die Revision der Beklagten auch hinsichtlich der Zweit‑ und der Drittklägerin iSd § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig ist. Da die Beklagten bereits in ihrer ersten Revision von dieser Rechtslage ausgingen und ihr erstes Rechtsmittel auch nach Klarstellung der Revisionszulässigkeit durch den Ergänzungsbeschluss des Berufungsgerichts keinerlei Ergänzung mehr bedurfte, ergibt sich daraus, dass die Rechtsmittelbefugnis der Beklagten bereits durch die Einbringung ihrer ersten Revision verbraucht war und dass der ihre zweite Revision, der im Übrigen schon wegen ihrer inhaltlichen Gleichheit mit dem ersten Rechtsmittel irgendeine ergänzende Funktion nicht zukommen konnte, als unzulässig zurückzuweisen war.
Rechtliche Beurteilung
Die erste Revision der Beklagten ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Beklagten versuchen in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen darzutun, dass sich die Erstklägerin die aus dem von ihr weitergeführten Unternehmen ihres Ehegatten erzielten Erträgnisse auf ihren behaupteten Unterhaltsentgang anrechnen lassen müsse und dass bezüglich der Zweit- und der Drittklägerin kein Unterhaltsentgang vorliege, weil die Erstklägerin infolge ihres Einkommens ihrer Sorgepflicht gegenüber diesen beiden Kindern voll nachkommen könne. Im Übrigen sei im Sinne der vom Erstgericht getroffenen Entscheidung der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Berechtigung zuzuerkennen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, das eine Vorteilsausgleichung nicht von Amts wegen zu erfolgen hat und dass den Ersatzpflichtigen die Behauptungs‑ und Beweislast für im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Umstände trifft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1312 und dort angeführte Judikatur). Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet, dass die Erstklägerin aus einem ihr im Erbweg zugefallenen Unternehmen ihres Ehegatten Erträgnisse erziele, die sie sich auf ihren behaupteten Unterhaltsentgang anrechnen lassen müsse. Schon aus diesem Grund muss ihr diesbezüglich im Revisionsverfahren erhobener Einwand erfolglos bleiben.
Im Übrigen sind die Vorinstanzen mit Recht ausgegangen, dass bei Ermittlung allfälliger auf den Ersatzanspruch der Erstklägerin anrechenbarer Erträgnisse aus einem ihr durch den Tod ihres Ehemannes als Erbschaft angefallenen Unternehmen ein sogenannter Unternehmerlohn (in der Höhe eines angemessenen Geschäftsführerentgelts) für ihre Arbeitsleistungen in diesem Unternehmen abzuziehen sei. In diesem Umfang entstehen ja die Einnahmen aus dem jetzt von der Klägerin weitergeführten Unternehmen nicht deshalb, weil sie ein Vermögen geerbt hat, sondern ausschließlich aufgrund ihrer Arbeitsleistungen. Der Unternehmerlohn stellt also ein eigenes Einkommen der Klägerin dar (vgl SZ 38/186; JBl 1966, 521; 2 Ob 131/75; 8 Ob 133/73; 2 Ob 180/80 ua).
Solches eigenes Einkommen der Ehefrau ist bei Bemessung ihrer Ansprüche nach § 1327 ABGB nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur in jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen die Witwe das eigene Einkommen schon zu Lebzeiten ihres Gatten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung ihres Unterhalts verwendet hat (ZVR 1975/222; ZVR 1979/181; 2 Ob 180/80 ua). Das Eigeneinkommen aus einer nach dem Tod ihres Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit muss sich die Witwe jedoch nicht als Vorteil auf ihre Ansprüche nach § 1327 ABGB anrechnen lassen (EFSlg 2049; EFSlg 27.268; 2 Ob 180/80 ua).
Die seit 1. 1. 1976 bestehende Gesetzeslage erfordert kein Abgehen von dieser Rechtsprechung, zumal es nach der Vorschrift des § 91 ABGB in der seit 1. 1. 1976 bestehenden Fassung Sache der Ehegatten ist, ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich zu gestalten (vgl ZVR 1979/181).
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhaltspflicht eines Dritten berufen. Vielmehr sind durch das schädigende Ereignis ausgelöste Leistungen Dritter dem Geschädigten grundsätzlich nur dann als Vorteil anzurechnen, wenn dies dem Zweck des Schadenersatzes entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt (SZ 53/58 mwN; 2 Ob 182/83 ua). Aus diesem Gesichtspunkt können die Beklagten aus der Tatsache, dass die Erstklägerin seit dem Tod ihres Ehegatten für den Unterhalt der Zweit‑ und der Drittklägerin aufkommt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Was letztlich den Verjährungseinwand der Beklagten anlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einbringung einer mit einer Leistungsklage verbundenen und in der Folge erfolgreichen Feststellungsklage bewirkt, dass einzelne Schadenersatzsprüche, selbst wenn sie bereits zum selben Zeitpunkt mit Leistungsklage hätten begehrt werden können, auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit im anhängigen Prozess durch Ausdehnung geltend gemacht werden können (ZVR 1962/196; ZVR 1966/57; EvBl 1974/110; ZVR 1977/217; ZVR 1979/133; 1 Ob 585/80; 2 Ob 275/82 ua). Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht dem Verjährungseinwand der Beklagten die Berechtigung aberkannt.
Die Beklagten vermögen somit mit ihren Revisionsausführungen einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen. Zur Höhe der ihnen auferlegten Schadenersatzleistung führen sie in ihrem Rechtsmittel nichts aus.
Der Revision der Beklagten musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
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