OGH 2Ob2423/96d

OGH2Ob2423/96d12.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Regina R*****, vertreten durch Dr.Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Andreas S*****, 2. Irmgard S*****, und 3. E***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 336.200 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 376.200 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1994, GZ 2 R 237/94-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. August 1994, GZ 3 Cg 269/93-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen S 111.566,66 samt 4 % Zinsen seit dem 2.2.1991 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für ein Drittel der künftigen Folgen und Schäden aus dem Unfallereignis vom 21.12.1990 auf der A***** Bundesstraße *****, haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei begrenzt ist bis zur Haftungshöhe nach dem EKHG, die der drittbeklagten Partei durch die Höhe der Haftpflichtsumme nach dem Versicherungsvertrag.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 224.633,34 samt Zinsen und Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden aus dem Unfall vom 21.12.1990 zu weiteren zwei Dritteln wird abgewiesen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 38.096,38 (darin enthalten S 5.786,80 Umsatzsteuer und S 15.466 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.496,62 (darin S 1.086,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen; hingegen hat die klagende Partei den beklagten Parteien S

2.688 an Barauslagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S

2.277 (darin S 379,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei S 5.300 an Barauslagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21.12.1990 ereignete sich auf der Aschacher Bundesstraße 131 im Gemeindegebiet von W***** um ca. 19.00 Uhr ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKWs Opel Kadett C sowie der Erstbeklagte als Lenker eines der Zweitbeklagten gehörenden und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mazda 626 beteiligt waren.

Die Klägerin fuhr auf der A***** Bundesstraße von F***** kommend in Richtung O*****, der Erstbeklagte in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Jahreszeit entsprechend war es dunkel, sodaß das Fahren mit Abblendlicht nötig war.

Die Klägerin kam aus ungeklärter Ursache mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug auf der witterungsbedingt teilweise vereisten Fahrbahn ins Schleudern und geriet dabei auf den aus ihrer Sicht linken Fahrbahnstreifen, wo es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug kam. Aufgrund der Schleuderbewegung stand das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision nahezu quer zur Fahrbahnlängsachse, sodaß sich die Fahrzeuge im Anstoßzeiptunkt zueinander in einer Winkelstellung von knapp 900 befanden. Die Summengeschwindigkeit im Anstoßzeitpunkt betrug etwa 80 km/h, wovon etwa 60 bis 70 km/h auf das Fahrzeug der beklagten Partei, 10 bis 20 km/h auf das Fahrzeug der klagenden Parteien entfielen. Der Schleudervorgang selbst beanspruchte zumindest einen Zeitraum von 5 bis 6 Sekunden. Bedingt durch die Annäherungsrichtung und den Kurvenverlauf war die Schleuderbewegung des Fahrzeuges der Klägerin für den Erstbeklagten nicht sofort erkennbar, zumindest aber während der letzten drei Sekunden vor der Kollision war diese so stark, daß für einen Entgegenkommenden auch bei Dunkelheit die Drehung des Fahrzeuges der Klägerin wahrnehmbar geworden wäre. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges betrug zumindest 75 km/h; angesichts der zum Unfallszeitpunkt am Unfallsort vorherrschenden Straßenbedingungen wäre die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 bis maximal 50 km/h angemessen gewesen. Bei Einhaltung einer derartigen Geschwindigkeit hätte - bei entsprechender Reaktion des Beklagten - der gegenständliche Verkehrsunfall zur Gänze verhindert werden können. Der Erstbeklagte hat die teilweise Vereisung der Fahrbahn bewußt wahrgenommen. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen. Spätfolgen sind nicht auszuschließen.

Die Klägerin begehrte zunächst Schmerzengeld in Höhe von S 160.00, Verunstaltungsentschädigung im Ausmaß von S 40.000 sowie den Ersatz weiterer Schäden, die aber für das Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung sind. Gleichzeitig stellte sie ein Feststellungsbegehren und machte unter vorläufiger Anrechnung eines Eigenverschuldens nur die Hälfte ihrer Schadenersatzforderung geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 5.11.1993 dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf der Basis der Annahme eines Alleinverschuldens des Erstbeklagten auf 100 % der Ansprüche aus. Mit Schriftsatz vom 19.4.1994 dehnte sie die Schmerzengeldforderung auf S 260.000 und die Verunstaltungsentschädigung auf S 60.000 aus.

Die Klägerin führte aus, der Erstbeklagte habe eine für die gegebenen Fahrbahn- und Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und zu spät auf den aus ungeklärter Ursache schleudernden PKW der Klägerin reagiert. Das Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles treffe daher den Erstbeklagten.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Klägerin sei infolge Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und unaufmerksamer Fahrweise mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen das ordnungsgemäß entgegenkommende und auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befindliche vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug gestoßen. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 19.4.1994 erfolgten Klagsausdehnung wendeten die beklagten Parteien Verjährung ein.

Das Erstgericht verpflichtete ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3:1 zugunsten der Klägerin die beklagten Parteien zur Bezahlung eines Betrages von S 251.025 sA. Es stellte fest, daß die beklagten Parteien der Klägerin für drei Viertel der künftigen Folgen und Schäden aus dem Unfall zu haften hätten. Das Mehrbegehren auf Bezahlung von S 85.175 sA sowie das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.

Es erörterte rechtlich, daß dem Erstbeklagten ein Verschuldenam Verkehrsunfall zur Last zu legen sei, weil er mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Diesem Verschulden sei der Umstand gegenüberzustellen, daß sich das Fahrzeug der Klägerin dem Beklagtenfahrzeug in unkontrollierbarer Weise, nämlich in einen Schleudervorgang, genähert habe. Dadurch sei die außergewöhnliche Betriebsgefahr sowohl des § 9 Abs 2 als auch des § 11 Abs 1 EKHG verwirklicht. Das Verschulden des Erstbeklagten überwiege gegenüber der außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Die unfallskausalen Verletzungen und Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld in Höhe von S 260.000, die verbleibende Bauchnarbe eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 60.000. Eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten, da die von der Klägerin erlittenen Schmerzen zum Teil noch anhielten, zum Teil jedoch auch nicht länger als drei Jahre zurücklägen. Dies gelte auch für die erlittene Verunstaltung. Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufung der beklagten Parteien Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es der klagenden Partei einen Betrag von S 71.567 sA zusprach und die Haftung der beklagten Parteien zu einem Drittel der künftigen Folgen und Schäden aus dem genannten Unfallsereignis, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei begrenzt durch die Haftungshöhe nach dem EKHG, bezüglich der drittbeklagten Partei begrenzt durch die Höhe der Haftpflichtsumme nach dem Versicherungsvertrag feststellte.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat zusammenfassend die Rechtsansicht, daß die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 2 StVO verstoßen habe, weil sie mit ihrem Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn ins Schleudern und dadurch auf den aus ihrer Sicht linken Fahrbahnstreifen geraten sei. Es wäre an ihr gelegen zu beweisen, daß sie unverschuldet daran gehindert gewesen sei, dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen. Da nicht aufgeklärt werden konnte, warum sie mit ihrem PKW ins Schleudern und sodann auf den linken Fahrbahnstreifen geraten sei, sei ihr der Beweis ihrer Schuldlosigkeit nicht gelungen. Auch den Erstbeklagten treffe ein Verschulden, weil er eine im Hinblick auf die Straßenbeschaffenheit um 50 % überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Es erachtete eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der Klägerin angemessen.

Hingegen sei die erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Ausdehnung des Klagebegehrens hinsichtlich des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 120.000 verjährt. Für künftig vorhersehbare Schäden beginne die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der schädigenden Handlung, auch wenn die Schadenswirkungen noch nicht eingetreten seien. Sei also mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen, sei der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist der Unfallstag. Zwar umfasse die Klage neben dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren, doch beziehe sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage nur auf die im Zeitpunkt der Klagseinbringung künftigen Schadenersatzansprüche, nicht jedoch auf Leistungsansprüche, die bei Klagseinbringung bereits fällig seien. Da das Schmerzengeld global zu bemessen und bereits bei Klagseinbringung fällig gewesen sei ebenso die Verunstaltungsentschädigung, sei die erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Ausdehnung des Klagebegehrens verjährt.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zum Teil berechtigt.

Die Revisionswerberin macht zunächst geltend, daß sie den Beweis ihrer Schuldlosigkeit an der Verletzung des Schutzgesetzes wegen einer aufgrund des Unfalls erlittenen retrograden Amnesie nicht erbringen könne. Zur Schutzgesetzverletzung hätte auch eine Reihe anderer Gründe wie Aquaplaning, technisches Versagen des Fahrzeuges und rechtswidriges Verhalten eines Dritten führen können. Es sei daher billiger, bei ungeklärten Ursachen die Beweislast jenem aufzulegen, der nachweislich schuldhaft das Schadenereignis verursache. Die Entscheidung widerspreche auch der in ZVR 1992/79 veröffentlichten Entscheidung, wonach bei Schleudern eines Fahrzeuges aus ungeklärten Verhältnissen nicht auf ein Verschulden des Lenkers geschlossen werden könne.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.

Auszugehen ist davon, daß sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Sie hat daher objektiv gegen das Rechtsfahrgebot nach dem § 7 Abs 1 und Abs 2 StVO verstoßen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck jedenfalls im Schutz des Gegenverkehrs liegt (ZVR 1986/9; 1985/153; 1985/1;

1983/232 uva). Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1993, 788; JBl 1993, 730; SZ 57/134; SZ 51/109) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9 f;

Fucik, Die [objektive] Beweislast, RZ 1990, 59; Koziol/Welser I10

457) ist bei der Verletzung von Schutzgesetzen § 1298 ABGB heranzuziehen, sodaß also der das Schutzgesetz verletzende Schädiger nachzuweisen hat, daß dies ohne Verschulden geschehen ist. Die gegenteiligen Rechtsmeinungen hat der Oberste Gerichtshof bereits abgelehnt (SZ 51/109). In jüngerer Zeit hat sich Karollus (Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung,inbsesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ebenfalls mit der Beweislast im Falle einer Schutzgesetzverletzung beschäftigt und dargetan, daß es Sache des Schädigers ist, von dem bereits feststeht, daß sein Verhalten den "abstrakten" Unrechtstatbestand des Schutzgesetzes erfüllt hat, die dadurch hervorgerufene Indikation des Verhaltensunrechtes zu erschüttern. Gelinge dies, so trage insoweit der Geschädigte die volle Beweislast und damit das Risiko der Unaufklärbarkeit.

Danach hat der Lenker eines Fahrzeuges, das auf die andere Fahrbahnseite geraten ist, zu beweisen, daß er unverschuldet daran gehindert war, dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen; allfällige Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (ZVR 1984/154). Die Behauptungen der Revisionswerberin, daß Schleudern ihres Fahrzeuges sei auf andere, ihr nicht zurechenbare Ursachen zurückzuführen, ist den Verfahrensergebnissen in keiner Weise zu entnehmen. Die zitierte Entscheidung ZVR 1992/79 widerspricht dem nicht, weil dort als mögliche Schleuderursache Aquaplaning angesehen wurde und eine Schutzgesetzverletzung offenbar nicht releviert wurde.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Hingegen ist die Revision insoweit berechtigt, als das Berufungsgericht zu Unrecht einen Teil des Klagebegehrens wegen Verjährung abgewiesen hat.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann bei Verbindung einer Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage das Schmerzengeldbegehren auch noch später als drei Jahre nach dem Unfall ausgedehnt werden (ZVR 1966/57; 1972/31; 1974/36; 1975/223; 1987/9; ecloex 1996, 916; Apathy EKHG Rz 11 zu § 17). Auch die im Berufungsurteil zitierte E ZVR 1974/110 (richtig wohl: ZVR 1974/171) weist auf diesen Rechtssatz hin. Dies gilt auch für das Begehren für Verunstaltungsentschädigung (ZVR 1962/196).

Der Revision war daher in diesem Umfang Folge zu geben.

Bei der Kostenentscheidung war zu beachten, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Verhandlung vom 5.11.1994 bei einem Streitwert von S 128.100 (einschließlich des Feststellungsbegehrens) im Ausmaß von S 124.891,60) demnach zu 97 % obsiegt hat. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten in der Höhe von S 17.360,40 einschließlich Umsatzsteuer von S 5.786,80 sowie auf Ersatz der Sachverständigenkosten in der Höhe von S 3.700. Im zweiten Verfahrensabschnitt bis zur Klagsausdehnung am 19.4.1994 ist die Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von S 256.200 mit 48 % ihrer Ansprüche durchgedrungen. Die Verfahrenskosten sind daher gegenseitig aufzuheben, doch hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der halben Sachverständigenkosten von S 16.044, demnach S 8.022. Im dritten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin mit 33 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher den Beklagten ein Drittel ihrer Kosten von S 12.863, demnach S 4.287,66, zu ersetzen. Die vorprozessualen Kosten von S 15.929,40 und die Pauschalgebühren sind im Verhältnis des Durschnittes des Obsiegens der Klägerin demnach von 60 % zuzusprechen.

Im Berufungsverfahren sind die beklagten Parteien mit 28 % ihres Begehrens durchgedrungen und haben daher der Klägerin 44 % ihrer Kosten zu ersetzen.

Im Revisionsverfahren hat die Klägerin zu 40 % obsiegt und hat daher den Beklagten 20 % ihrer Kosten zu ersetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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