Rechtssatz
Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
1 Os 257/49 | OGH | 16.09.1949 |
Veröff: JBl 1950,16 |
5 Os 1150/53 | OGH | 14.10.1953 |
Veröff: EvBl 1954/112 S 150 |
12 Os 50/66 | OGH | 04.05.1966 |
Veröff: EvBl 1966/465 S 579 |
10 Os 121/67 | OGH | 07.03.1968 |
Vgl aber; Beisatz: Sinngemäße Anwendung möglich, wenn in einem neuen Urteil abgeurteilte Taten teils vor, teils nach einem vorangegangenen Urteil begangen wurden (diese sinngemäße Anwendung des § 265 StPO führt hier dazu, dass die Vorstrafe den Charakter eines ins Gewicht fallenden Erschwerungsumstandes verliert). (T1) Veröff: EvBl 1968/372 S 580 |
11 Os 161/71 | OGH | 29.10.1971 |
Beisatz: Doch kann bei der Strafbemessung nicht darüber hinweggegangen werden, dass ein wesentlicher Teil der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten vor dem früheren Urteil verübt wurde, und dass bei Bekanntsein dieser Taten eine Mitaburteilung seinerzeit möglich gewesen wäre. (T2) Veröff: EvBl 1972/153 S 272 = SSt 42/45 |
13 Os 52/72 | OGH | 17.08.1972 |
Beis wie T2 |
12 Os 179/72 | OGH | 11.12.1972 |
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13 Os 110/75 | OGH | 28.10.1975 |
Vgl auch; Beisatz: Berücksichtigung einer Vorverurteilung gemäß § 31 StGB nur, wenn der Täter alle nachträglich abgeurteilten Taten vor der Fällung des früheren Urteils begangen hat; Abgehen davon nur, wenn das mitabgeurteilte, nach Fällung des früheren Urteils begangene Delikt geringfügig und auf die Strafbemessung im Hinblick auf die Schwere der vorher begangenen Straftaten praktisch nicht von Bedeutung ist. (T3) |
10 Os 156/76 | OGH | 07.12.1976 |
Beis wie T2 |
13 Os 165/76 | OGH | 20.01.1977 |
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10 Os 56/77 | OGH | 25.05.1977 |
Vgl; Beis ähnlich T3 nur: Abgehen davon nur, wenn das mitabgeurteilte, nach Fällung des früheren Urteils begangene Delikt geringfügig und auf die Strafbemessung im Hinblick auf die Schwere der vorher begangenen Straftaten praktisch nicht von Bedeutung ist. (T4) |
13 Os 106/84 | OGH | 17.07.1984 |
Beisatz: Eine gesonderte Festsetzung von Zusatzstrafen für einzelne Fakten ist ausgeschlossen: § 28 StGB. (T5) |
12 Os 135/85 | OGH | 10.10.1985 |
Beisatz: Dass ein Teil der Straftaten vor dem früheren gesetzt wurde, ist lediglich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Zusammenrechnung hat aber auch in diesem Fall alle gleichartigen Straftaten zu umfassen. (T6) |
12 Os 110/86 | OGH | 04.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: § 31 StGB setzt voraus, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils begangen wurden. (T7) |
10 Os 55/87 | OGH | 26.05.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Auch kein Milderungsgrund, wenn der weitaus überwiegende Teil der Straftaten nach der vorgehenden Verurteilung begangen wurde. (T8) |
15 Os 90/93 | OGH | 26.08.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Auch kein besonderer Milderungsgrund. (T9) |
15 Os 191/94 | OGH | 02.02.1995 |
Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. (T10) |
1 Bkd 1/95 | OGH | 06.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung setzt voraus, dass über alle Verfehlungen nach der Zeit ihrer Begehung bereits im Vorverfahren hätte geurteilt werden können (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T11) |
12 Os 31/03 | OGH | 05.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 31 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre. (T12) |
12 Os 46/03 | OGH | 03.07.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Bedingung für die Anwendbarkeit des §31 StGB ist, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils, auf das nunmehr Bedacht genommen werden soll, begangen worden sind. (T13) |
12 Os 131/04 | OGH | 13.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Bedachtnahme nach §31 StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (erster Instanz) begangen wurden. (T14) |
12 Os 60/04 | OGH | 13.01.2005 |
Auch; Beisatz: § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten - ein Dauerdelikt zur Gänze - vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T15) |
15 Os 10/06v | OGH | 16.03.2006 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T16); Beisatz: Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T17) |
1 Bkd 3/07 | OGH | 03.12.2007 |
Vgl; Beisatz: Das ununterbrochene Unterlassen der auf Grund des bestehenden Mandatsverhältnisses bestehenden Pflicht zur vollständigen Verbücherung des Kaufvertrages und somit das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes ist als Dauerdelikt zu qualifizieren. Auf bestehende Vorverurteilungen kann daher erst nach Abschluss der Tathandlung Bedacht genommen werden. (T18) |
13 Os 17/11s | OGH | 07.04.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Bem: Neuerliche ausdrückliche Ablehnung (iSd stRsp) der Anwendung der §§ 31,40 StGB in „Hybridfällen“. (T19) |
26 Os 15/15y | OGH | 24.06.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: Fortwährendes Nichtentsprechen von Aufträgen der Rechtsanwaltskammer als Dauerdelikt. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19490916_OGH0002_0010OS00257_4900000_001
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