OGH 11Os83/94

OGH11Os83/9419.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred N***** und eine andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Jänner 1994, GZ 12 b Vr 606/90-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil - welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält - wurde (ua) Alfred N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, in der Zeit von Oktober 1986 bis Oktober 1990 in Wien als De-facto-Geschäftsführer der L***** GesmbH im bewußten und gewollten (arbeitsteiligen) Zusammenwirken mit (der im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten Geschäftsführerin) Brigitte N*****, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz unter Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit (in elf Angriffen) die im Urteil (A I 1 - 11) genannten Geschädigten zur verkaufsweisen bzw. kommissionsweisen Überlassung von Waren, insbesondere von Uhren, Schmuck und Juwelen, und in einem Fall (A I 1) zur Aufstockung und Neuvergabe eines Darlehens betrügerisch veranlaßt und dadurch einen Gesamtschaden von mehr als 1,9 Millionen Schilling verursacht zu haben.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 (der Sache nach auch Z 5 und 11) StPO gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Wenn der Beschwerdeführer (nominell) im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Tatrichter hätten "unkritisch" die Vorwürfe aus der Anklageschrift übernommen, dabei sein angebliches Bemühen herausstreicht, die eingegangenen Schulden zu begleichen, und versucht, seiner Verantwortung in Richtung bloß fahrlässiger Vermögensschädigung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft er in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

In seinem Einwand, das Erstgericht hätte bei jedem Anklagefaktum zu überprüfen gehabt, aus wieviel einzelnen Kommissionsgeschäften der (Schadens-)Saldo bezüglich des jeweiligen Geschäftspartners resultiert bzw wie lang die Geschäftsbeziehung zu den einzelnen Partnern bestanden habe, übergeht der Beschwerdeführer die sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes - wie er sie im übrigen im Rahmen der Subsumtionsrüge selbst anerkennt -, sodaß seinen Einwänden auch hier die gesetzmäßige Ausführung mangelt.

Seine Argumentation versagt auch, wenn man sie der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) einordnet, weil dem angefochtenen Urteil der nach dem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen allein in Betracht zu ziehende formelle Mangel überhaupt fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung relevanter Konstatierungen nicht anhaftet.

Den Beschwerdeausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider hat der Schöffensenat auch zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ausreichende Feststellungen getroffen, sodaß die Einwände auch hier einer gesetzmäßigen Ausführung entbehren.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich - ohne sein Vorbringen näher auszuführen der Sache nach unter der Z 11 - vermeint, das Erstgericht hätte anstelle der originär ausgemessenen Freiheitsstrafe lediglich eine Zusatzstrafe unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB verhängen dürfen, so findet dieser Einwand in der Aktenlage keine Deckung, weil nicht alle der nunmehr zur Aburteilung gelangten Straftaten auch vor dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.März 1987, AZ 12 c E Vr 7118/83, (Pos 03 der Strafregisterauskunft ON 86) begangen wurden, auf das in der letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 28.November 1990, AZ 12 c Vr 3417/87, (Pos 03 der Strafregisterauskunft) nach §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden war (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 12 und 15, 16).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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