OGH 14Os72/02 (RS0116733)

OGH14Os72/0227.7.2022

Rechtssatz

Geht es der Mängelrüge um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Z 5 definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird (WK-StPO § 281 Rz 471, 472).

Normen

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a

14 Os 72/02OGH06.08.2002
13 Os 161/02OGH29.01.2003

Vgl

11 Os 34/03OGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Die Beweiswürdigung darf in diesem Zusammenhang zwar thematisiert, nicht jedoch den nach mündlicher und unmittelbarer Beweiserhebung entscheidenden Tatrichtern entzogen und in diesem Umfang - wie dem Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Berufung wegen Schuld gegen Urteile eines Einzelrichters - dem Obersten Gerichtshof zugewiesen werden. (T1)

14 Os 152/04OGH15.02.2005

Beisatz: Für die - nur im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes I. Instanz vorgesehene - sog Schuldberufung genügt es im Gegensatz dazu, dass schlechthin die Richtigkeit der Feststellung der entscheidenden Tatsachen als Berufungspunkt bezeichnet wird (vgl § 467 Abs 2 erster Satz iVm § 464 Z 2 erster Fall StPO), wobei überdies Neuerungen zulässig sind. Anders als bei der nur gegen Urteile von Einzelorganen zulässigen Schuldberufung ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet. Dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. (T2)

14 Os 10/05kOGH05.04.2005

Vgl

13 Os 17/05gOGH30.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (vgl auch Art 91 B-VG). (T3)

14 Os 52/05mOGH09.08.2005

Vgl

13 Os 59/05hOGH27.07.2005

Vgl

13 Os 35/06fOGH14.06.2006

Vgl auch

13 Os 38/06xOGH14.06.2006

Auch; nur: Nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. (T4)

15 Os 30/06kOGH18.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO § 281 Rz 470, 490). (T5)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T1

15 Os 81/06kOGH07.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die bezeichneten aktenkundigen Umstände sind nicht dergestalt, dass davon die Rede sein kann, die Geschworenen hätten das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsmessen in einer Weise gebraucht, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs als erheblich bedenklich anzusehen wäre. (T6)

13 Os 120/06fOGH20.12.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T3

14 Os 148/06fOGH30.01.2007

Vgl auch; Beis wie T5

15 Os 14/07hOGH29.03.2007

Auch; Beis ähnlich T5

11 Os 131/06hOGH23.10.2007

Vgl

12 Os 154/07zOGH21.02.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

14 Os 105/09mOGH02.03.2010

Auch

15 Os 112/10zOGH13.10.2010

Vgl auch

13 Os 12/10dOGH17.02.2011
15 Os 102/11fOGH16.11.2011

Vgl auch

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Auch; Beis wie T3

14 Os 87/14xOGH28.10.2014

Vgl auch

14 Os 100/14hOGH28.10.2014

Vgl

13 Os 5/15gOGH25.02.2015

Vgl auch

14 Os 101/15gOGH17.11.2015

Auch

11 Os 64/16wOGH13.09.2016

Auch

12 Os 131/16fOGH15.12.2016

Auch

12 Os 128/16iOGH15.12.2016

Auch

12 Os 155/16kOGH26.01.2017

Auch

12 Os 45/17kOGH13.07.2017

Auch

13 Os 54/17sOGH06.09.2017

Auch

12 Os 115/17dOGH18.01.2018

Auch

12 Os 58/18yOGH23.08.2018

Vgl

11 Os 116/20yOGH15.01.2021

Vgl

15 Os 8/21xOGH24.03.2021

Vgl

13 Os 135/21hOGH16.02.2022

Vgl

13 Os 35/22dOGH18.05.2022

Vgl

15 Os 48/22fOGH27.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020806_OGH0002_0140OS00072_0200000_002

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