Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten Corinna P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Hubert M***** enthält, wurde Corinna P***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie von Oktober bis 2. Dezember 2005 in Siegendorf Josef H***** zu bestimmen versucht, einen unbekannten Täter anzuwerben, der Albert H***** töten sollte, indem sie zur Ausführung dieses Entschlusses M***** wiederholt auch unter Androhung ihres Selbstmordes drängte, ihr Exmann gehöre umgebracht, er solle jemanden besorgen, ihren Exmann umzubringen und deswegen H***** fragen, ob er eine Person zur Durchführung eines derartigen Mordauftrages beschaffen könne, ein Foto ihres Exmannes und von dessen Fahrzeug übergab, um diese H***** zeigen zu können, in der Folge 2.000 Euro als Anzahlung für den vermeintlichen unbekannten Täter übergab, um diese H***** weiterzugeben, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Genannte niemanden anwarb.
Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Corinna P*****; sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit den Behauptungen, der (die Beschwerdeführerin belastende) Zweitangeklagte Hubert M***** habe im Verfahren über sein sexuelles Verhältnis zu dieser „nicht immer die Wahrheit gesagt", er habe laut Sachverständigengutachten über den Eigenantrieb und die Fähigkeit verfügt, die Tat aus eigenem und ohne Bestimmung durch die Beschwerdeführerin zu begehen, letztere sei laut Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten „mit den Nerven fertig" und emotional instabil gewesen, wobei ihre „Emotionen sowohl ins Depressive als auch ins außenhin gehende Impuls-Aggressive mit einem Zug zur Theatralik gehen" würden, sie habe mehrfach in der Öffentlichkeit geäußert, ihr Exmann gehöre umgebracht, was jedoch niemand ernst genommen habe, und sie verfüge laut Sachverständigengutachten lediglich über eine durchschnittliche Intelligenz, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen - auch in subjektiver Hinsicht - zu wecken. Die bezeichneten aktenkundigen Umstände sind nicht dergestalt, dass davon die Rede sein kann, die Geschworenen hätten, indem sie den Angaben des Angeklagten Hubert M***** Glaubwürdigkeit zuerkannten und die Verantwortung der Beschwerdeführerin als widerlegt erachteten, das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsmessen in einer Weise gebraucht, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs als erheblich bedenklich anzusehen wäre. Mit ihrer Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" argumentiert die Beschwerde schließlich in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung.
Die Strafzumessungsrüge (Z 13) reklamiert den zusätzlichen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB und kritisiert die Nichtanwendung des § 41 StGB, macht damit aber keine Urteilsnichtigkeit, sondern bloß Berufungsgründe geltend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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