§ 464.
Die Berufung kann ergriffen werden:
- 1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
- 2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
- 3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.