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§ 464 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1978

§ 464.

Die Berufung kann ergriffen werden:

  1. 1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
  2. 2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
  3. 3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.