European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00135.21H.0216.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (2) und mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (1) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in P* und O*
(1) vom 1. Dezember 2017 bis zum 5. Juli 2019 in einer Vielzahl von Angriffen die am * 2002 geborene C*, somit eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an ihm vorzunehmen und von ihm an sich vornehmen zu lassen, indem er ihr im Austausch gegen die Duldung von Vaginal‑ und Analverkehr sowie die Vornahme von Oralverkehr teils Bargeld, teils Gutschriften für Mobiltelefonie gewährte, und
(2) vom November 2018 bis zum Jänner 2019 C* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihre Beine auseinander zwängte, ihre Hände hinter ihrem Kopf festhielt, ihr Gesicht in einen Polster drückte und gegen ihren Willen (US 6 f) Vaginal- sowie Analverkehr an ihr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die den Schuldspruch 1 und 2 tragenden Feststellungen keineswegs „nicht bzw. offenbar unzureichend“ begründet (Z 5 vierter Fall). Es leitete sie vielmehr – willkürfrei – aus vom Gericht als glaubhaft erachteten Angaben der tatbetroffenen Zeugin, dem Inhalt von Textbotschaften, die diese und der Angeklagte miteinander austauschten, und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen ab (US 15 bis 22).
[5] Der Schuldspruch 1 umfasst eine unbestimmte Mehrzahl bloß pauschal individualisierter, gleichartiger Taten (US 4 bis 6). Ob jeweils eine dieser – zum „Großteil“ in einem „Schlachtraum am Hof in P*“ begangenen (US 5) – Taten „im Auto des Angeklagten“ (US 5), „im Wohnhaus des Angeklagten in O*“ (US 5) oder „auf der Terrasse des Wohnhauses der E* in P*“ (US 6) begangen wurde, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam, somit nicht entscheidend.
[6] Soweit die Rüge bloß die Begehung einzelner dieser Taten infrage stellt, verfehlt sie (von vornherein) den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS‑Justiz RS0116736).
[7] Dass jener Tag (innerhalb des Zeitraums vom November 2018 bis zum Jänner 2019) nicht festgestellt werden konnte, an dem der Angeklagte nach dem Urteilssachverhalt um etwa 2:00 Uhr die vom Schuldspruch 2 umfasste Tat in jenem Zimmer beging, das C* im Haus der E* bewohnte (US 6 und 17), begründet keine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 zweiter Fall.
[8] Die Aussage der Zeugin E* wiederum, „keine Wahrnehmungen“ zu haben, dass der Angeklagte „irgend etwas mit C* gemacht“ hätte (ON 56 S 13), steht weder den Schuldspruch 2 tragenden Feststellungen (US 6) erörterungsbedürftig entgegen noch wurde sie – unter dem Blickwinkel der Überzeugungskraft belastender Angaben der tatbetroffenen Zeugin C* – vom Erstgericht unberücksichtigt gelassen (siehe vielmehr US 22).
[9] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) vermeint, das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) würde „auch auf den hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrund Anwendung finden“, verkennt sie die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle (RIS‑Justiz RS0116733).
[10] Indem sie aus – vom Erstgericht eingehend gewürdigten (insbesondere US 20 bis 22) – Angaben mehrerer Zeugen dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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