Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Elisabeth H***** enthaltenden - Urteil wurde Herbert A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall (A./) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in E***** und anderen Orten
A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung gefälschter oder verfälschter Urkunden „bzw Daten“, nämlich durch Vorlage gefälschter Dokumente und Gehaltsbestätigungen sowie unter Verwendung fingierter Identitäten, zur Gewährung und Auszahlung von Darlehen verleitet, die die nachgenannten Kreditinstitute in insgesamt 50.000 Euro übersteigender Höhe am Vermögen schädigten, und zwar
…
I./2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Elisabeth H***** am 29. August 2006 Verfügungsberechtigte der Sparkasse E***** zur Gewährung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 40.000 Euro auf den Namen Ulrike A*****, wobei H***** deren Unterschrift auf dem Kreditantrag sowie auf der dazu angefertigten Pfandbestellungsurkunde fälschte,
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II./3./ am 27. April 2007 Verfügungsberechtigte der Raiffeisen***** GmbH zur Gewährung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 22.000 Euro auf den Namen Karl R***** unter Vorlage eines fingierten Gehaltszettels,
II./5/. am 14. November 2006 Verfügungsberechtigte der B***** AG zur Gewährung und Auszahlung eines Kredits in Höhe von 21.000 Euro auf den Namen Ing. Johann A***** unter Vorlage gefälschter Dokumente.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verabsäumt mit der Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./I./2./ sowie A./II./3./ und 5./ eine deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel, aus denen sich erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0116733; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, es fehlten zu A./I./2./, A./II./3./ und A./II./5./ Feststellungen dahin, dass der Angeklagte die angeführten Kredite „in dem Wissen aufgenommen“ habe, diese nicht ordnungsgemäß bedienen zu können, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, sondern vernachlässigt die Konstatierungen des Schöffengerichts zum Vorliegen bedingten Betrugsvorsatzes (S 9, 10, 11 und 15 des ersten Urteilsteils; S 2, 3 und 6 des zweiten Urteilsteils).
Soweit die Rüge die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite mit der Behauptung bekämpft, die Ausführungen des Erstgerichts seien „substanzlos und würden auf keinen konkreten Feststellungen basieren“, macht sie keinen Rechtsfehler geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen behauptet, der Angeklagte habe nicht in „Schädigungsabsicht“ gehandelt, lässt sie erneut - im Übrigen auch die Vorsatzerfordernisse des § 146 StGB verkennend - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite außer Acht und zieht nicht den gebotenen Vergleich zwischen den tatsächlichen Urteilsannahmen und dem darauf anzuwendenden Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die rechtsfehlerhafte Anführung der Verwendung auch „gefälschter bzw verfälschter Daten“ im Referat der entscheidenden Tatsachen nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zu A./ bietet im Übrigen keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil Bezugspunkt des amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269 f und 274), ein Widerspruch zwischen dem Schuldspruch wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 - ohne Anführung einzelner Fälle dieser Qualifikationsbestimmung - und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und den Entscheidungsgründen, denen zufolge dem Angeklagten nur die Verwendung falscher und verfälschter Urkunden angelastet wird (vgl insbesondere S 9 ff des ersten Urteilsteils und S 7 des zweiten Urteilsteils) nicht besteht, und eine mehrfache Qualifikation iSd Z 1 des § 147 Abs 1 StGB auch nicht als erschwerend herangezogen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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