OGH 1Ob140/70 (RS0040838)

OGH1Ob140/7022.11.2022

Rechtssatz

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dagegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, dann fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht.

Recht oder Rechtsverhältnis — Schadenersatzansprüche — künftiger Schaden

 

Normen

ZPO §228 B1aa

1 Ob 140/70OGH03.09.1970
5 Ob 92/72OGH18.04.1972

Veröff: JBl 1973,87

2 Ob 155/75OGH11.09.1975

Vgl; Veröff: ZVR 1976/113 S 119 = JBl 1976,315

1 Ob 307/75OGH03.12.1975
5 Ob 529/76OGH11.05.1976

Veröff: SZ 49/66

8 Ob 550/77OGH30.11.1977

Vgl; Beisatz: § 1330 Abs 2 ABGB (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1978,37

1 Ob 30/78OGH10.01.1979

Vgl auch; Beisatz: Eine solche Feststellung kommt wegen der Besonderheit der gesetzlichen Regelung keinesfalls für einen künftigen Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen sein Organ nach § 3 Abs 1 AHG in Betracht. (T2)<br/>Veröff: SZ 52/2 = JBl 1980,100

8 Ob 522/80OGH11.09.1980

Auch

1 Ob 711/80OGH31.10.1980
3 Ob 69/81OGH08.07.1981

Auch

5 Ob 28/82OGH15.06.1982

Veröff: SZ 55/87

1 Ob 544/83OGH09.03.1983

Abweichend; Beisatz: Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T3) <br/>Veröff: SZ 56/38

1 Ob 26/83OGH21.09.1983

Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T4)

4 Ob 337/85OGH04.06.1985

Auch

6 Ob 626/87OGH08.10.1987

Abweichend; Beis wie T3

1 Ob 648/87OGH23.09.1987

Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 60/180

3 Ob 534/87OGH02.09.1987

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 54/88OGH27.09.1988

nur: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T5)

4 Ob 26/89OGH04.04.1989

Veröff: MR 1989,132 (Zanger) = JBl 1989,786 = ÖBl 1990,91

2 Ob 91/89OGH31.10.1989

nur T5

2 Ob 531/92OGH29.04.1992

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 24/92OGH25.08.1992

Abweichend; Beis wie T3

5 Ob 549/93OGH30.08.1994

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 288/98sOGH22.04.1999

Abweichend; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann bzw wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T6)

6 Ob 6/00aOGH24.02.2000

Abweichend; Beis wie T6

6 Ob 78/00iOGH05.10.2000

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 335/00hOGH22.02.2001

Abweichend; Beisatz: Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt. (T7)

3 Ob 237/00zOGH19.12.2001

nur T5

9 Ob 53/03iOGH08.10.2003

Abweichend; Beis wie T7

5 Ob 232/03hOGH07.10.2003

Abweichend; Beis wie T7 nur: Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. (T8)

8 Ob 89/03aOGH29.04.2004

Abweichend; Beis wie T8

7 Ob 120/04dOGH16.06.2004

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T7

7 Ob 245/03kOGH16.06.2004

Abweichend; Beis wie T7; Beis wie T8

7 Ob 137/04dOGH06.07.2004

Abweichend; Beis wie T8

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Abweichend; Beisatz: Unter bestimmten Umständen ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann. (T9)

9 ObA 174/05mOGH16.12.2005

Auch

9 ObA 87/05tOGH07.06.2006

Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In jüngerer Zeit wurde ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach § 1330 ABGB oder nach dem Urheberrechtsgesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler: 6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt: 6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung: 9 Ob 53/03i) anerkannt. (T10)

8 ObA 23/06zOGH21.09.2006

Abweichend; Beis wie T9; Beisatz: In diesen Fällen bejahe die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliege. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. (T11)<br/>Beisatz: Mit Darstellung der Judikaturentwicklung zu diesem Rechtssatz. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Die Beklagte bestreitet die Verletzung der Aufklärungspflicht, durch die die noch arbeitende Klägerin der Übertragung ihrer Anwartschaften auf Betriebspension auf die Pensionskasse vorgenommen habe. Als aktueller Anlass würden bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört. (T13)

7 Ob 278/06tOGH11.12.2006

Abweichend; Beis wie T8; Beisatz: Ein „vorbeugendes Rechtschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient. (T14)

8 Ob 30/07fOGH18.04.2007

Abweichend; Beis wie T9; Beisatz: Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit eines Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest; davor fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine „vorbeugende Feststellungsklage", nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat. (T15)

1 Ob 4/09hOGH31.03.2009

Abweichend; Beis wie T8

5 Ob 229/09aOGH27.05.2010

Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T6

3 Ob 39/11yOGH22.03.2011

Auch; nur T5

6 Ob 83/11sOGH16.06.2011

Abweichend; Beis wie T6

9 Ob 38/11wOGH27.07.2011

Abweichend; Beis wie T6 nur: Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat. (T16)<br/>Beis wie T15

1 Ob 203/11aOGH24.11.2011

Abweichend; Beis wie T15

1 Ob 227/11fOGH22.12.2011

Abweichend

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012

nur T5

4 Ob 23/14gOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

7 Ob 91/14dOGH10.09.2014

Abweichend; Beisatz: Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil‑)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T17)

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Abweichend; Beis wie T9

1 Ob 181/15xOGH22.10.2015

Auch; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T18)

1 Ob 206/15yOGH24.11.2015

Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T17

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Abweichend; Beis wie T15

3 Ob 170/16wOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T15

1 Ob 181/18aOGH21.11.2018

Beis wie T15

9 Ob 40/21dOGH28.07.2021

Abweichend; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 20/22bOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T16; Beis nur wie T17; Beisatz: Dieses Ereignis muss daher im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden. Der hier vorgenommene Verweis auf das Unterlassungsbegehren ist nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19700903_OGH0002_0010OB00140_7000000_001

Stichworte