OGH 6Ob6/00a

OGH6Ob6/00a24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erwin B*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Bernhard M*****, 2. W***** AG, ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1999, GZ 15 R 28/99v-15, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. April 1998, GZ 38 Cg 108/97m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei zur ungeteilten Hand die mit 9.207 S (darin 1.534,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger war zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer Gesellschaft mbH bestellt worden. Für die im Interesse der Gläubiger erforderliche Verpachtung des Unternehmens lagen ihm zwei Angebote vor, über die er dem Gläubigerausschuss Bericht erstattete. Der Gläubigerausschuss beschloss die Verpachtung des Unternehmens an einen der beiden Anbieter. Der Erstbeklagte berichtete in einer periodischen Druckschrift, deren Medieninhaberin die zweitbeklagte Partei ist, über diesen Konkursfall, wobei er den Verdacht äußerte, der Kläger führe das Konkursverfahren absichtlich so rasch durch, um anderen Interessenten die Zeit für ein Mitbieten zu verkürzen. Er sei nicht zu erreichen gewesen, seine Kanzlei habe die Doppelrrolle des Klägers bestätigt.

Die vom Kläger erhobenen Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. In diesem geht es nur mehr um das Feststellungsbegehren, wonach die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden haften, die dem Kläger als Folge der angeführten wahrheitswidrigen Behauptungen in Hinkunft entstehen. Der Kläger brachte dazu vor, es sei zu befürchten, dass die Gerichte als Folge des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes in Hinkunft von seiner Bestellung zum Masseverwalter entweder überhaupt Abstand nehmen oder weniger als bisher Gebrauch machen. Die dem Kläger daraus in der Zukunft entstehenden Vermögensnachteile seien derzeit noch nicht abzusehen; er habe daher ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Haftung der Beklagten für derartige künftige Schäden.

Das Erstgericht erachtete das Feststellungsbegehren als gerechtfertigt. Es liege auf der Hand, dass der Artikel der Beklagten geeignet sei, Kredit, Erwerb und Fortkommen des Klägers zu gefährden und zu Vermögensnachteilen zu führen, was die Beklagte auch gar nicht bestreite.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im Zusammenhang mit § 1330 ABGB Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:

§ 1330 ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden.

Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe, und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91 - Music Man; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; RIS-Justiz RS0040838).

Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung in Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung bejaht. Anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1990, 91 zugrunde liegenden Verfahren hat der Kläger im vorliegenden Fall eine konkrete Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit (keine oder verminderte Aufträge in künftigen Konkursverfahren) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile behauptet. Es liegt auf der Hand, dass schon die Äußerungen der Beklagten ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken konnten. Diese Äußerungen waren damit auch geeignet, dem Kläger in der Zukunft Vermögensnachteile zuzufügen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den von der angeführten Rechtsprechung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses geforderten "schadensträchtigen Vorfall" bejaht.

Eine erhebliche, nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit dere ordentlichen Revision hingewiesen, sodass sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

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