OGH 10ObS105/11f (RS0127383)

OGH10ObS105/11f20.12.2011

Rechtssatz

Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe).

Normen

ASVG §255 Abs3a Z4
ASVG §255 Abs3b
BSVG §124 Abs1a
BSVG §124 Abs1b

10 ObS 105/11fOGH20.12.2011

Veröff: SZ 2011/153

10 ObS 113/11gOGH20.12.2011
10 ObS 119/11iOGH20.12.2011
10 ObS 147/11gOGH20.12.2011
10 ObS 167/11yOGH20.12.2011
10 ObS 112/11kOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Härtefallregelung nach § 124 Abs 1a iVm Abs 1b BSVG. (T1)

10 ObS 171/11mOGH17.01.2012

Auch

10 ObS 150/11yOGH14.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Bei der Verweisungstätigkeit eines Reinigungsarbeiters in Ordinationen und Büros handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil. (T2)

10 ObS 173/11fOGH14.02.2012

Vgl aber; Beisatz: Genießt eine versicherte Person Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, kann sich die Frage einer "entsprechenden Geltung" (§ 273 Abs 3 ASVG) des § 255 Abs 3a und 3b ASVG gar nicht stellen. Bei Angestellten kann daher die Verweisungsbeschränkung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG gerade nicht vorliegen (§ 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122). (T3)<br/>Beisatz: Vgl RS0127651. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/15

10 ObS 19/12kOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 149/11aOGH13.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Sofern der Versicherte die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass eine der Voraussetzungen für den speziellen Verweisungsschutz nach der Härtefallregelung ist, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG). Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb innerhalb der Gruppe von Versicherten, die die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllen, danach zu unterscheiden wäre, ob schon bisher nur eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt wurde oder nicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/33

10 ObS 71/12gOGH05.06.2012

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 86/12pOGH26.06.2012

Vgl auch

10 ObS 69/13iOGH28.05.2013

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 81/13dOGH23.07.2013

Beisatz: Haltungswechsel bedeutet im gegebenen Zusammenhang ein Aufstehen von zwei bis vier Mal pro Stunde. (T6)

10 ObS 141/13bOGH22.10.2013

Beis wie T6; Beisatz: „Vorwiegend in sitzender Haltung“ bedeutet sitzende Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit. (T7)

10 ObS 19/14pOGH25.03.2014

Beisatz: Auch im Falle nur phasenweiser Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks ist das in der Härtefallregelung vorgesehene Fortbestandsmerkmal des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ nicht mehr erfüllt. (T8)

10 ObS 100/14zOGH26.08.2014

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 124/14dOGH21.10.2014

Vgl

10 ObS 152/14xOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

10 ObS 27/15sOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 36/16sOGH10.05.2016

Auch; Beis wie T7

10 ObS 77/16wOGH28.06.2016

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 8/19bOGH25.06.2019

Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine in § 255 Abs 3b ASVG umschriebene Tätigkeit vorliegt, kommt es auf deren „übliche Ausübungsform“ an. (T9)

10 ObS 50/21gOGH27.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_010OBS00105_11F0000_002

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