Rechtssatz
Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe).
10 ObS 150/11y | OGH | 14.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Verweisungstätigkeit eines Reinigungsarbeiters in Ordinationen und Büros handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil. (T2) |
10 ObS 149/11a | OGH | 13.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Sofern der Versicherte die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass eine der Voraussetzungen für den speziellen Verweisungsschutz nach der Härtefallregelung ist, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG). Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb innerhalb der Gruppe von Versicherten, die die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllen, danach zu unterscheiden wäre, ob schon bisher nur eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt wurde oder nicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/33 |
10 ObS 81/13d | OGH | 23.07.2013 |
Beisatz: Haltungswechsel bedeutet im gegebenen Zusammenhang ein Aufstehen von zwei bis vier Mal pro Stunde. (T6) |
10 ObS 141/13b | OGH | 22.10.2013 |
Beis wie T6; Beisatz: „Vorwiegend in sitzender Haltung“ bedeutet sitzende Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit. (T7) |
10 ObS 19/14p | OGH | 25.03.2014 |
Beisatz: Auch im Falle nur phasenweiser Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks ist das in der Härtefallregelung vorgesehene Fortbestandsmerkmal des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ nicht mehr erfüllt. (T8) |
10 ObS 8/19b | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine in § 255 Abs 3b ASVG umschriebene Tätigkeit vorliegt, kommt es auf deren „übliche Ausübungsform“ an. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_010OBS00105_11F0000_002
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