Rechtssatz
Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar IV 210 Anmerkung 6 erster Absatz).
10 ObS 198/91 | OGH | 09.07.1991 |
Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T1); Beisatz: Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. (T2) |
10 ObS 197/92 | OGH | 15.09.1992 |
Auch; nur T1; Beisatz: Medizinisches Leistungskalkül ist von amtswegen vollständig zu erheben. (T3) |
10 ObS 341/92 | OGH | 12.01.1993 |
nur T1; Beisatz: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T4) |
10 ObS 44/93 | OGH | 18.03.1993 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV - NF 6/46). (T5) |
10 ObS 118/95 | OGH | 05.07.1995 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. (T6) |
10 ObS 280/97t | OGH | 09.09.1997 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T7) |
8 ObS 156/97t | OGH | 16.10.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. (T8) Veröff: SZ 70/214 |
10 ObS 84/99x | OGH | 04.05.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 |
10 ObS 136/00y | OGH | 06.06.2000 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. (T9) |
10 ObS 293/01p | OGH | 23.09.2001 |
Auch; Beisatz: Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. (T10) |
10 ObS 254/02d | OGH | 18.07.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Liegen entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes. (T11) |
10 ObS 159/02h | OGH | 18.07.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T12) |
10 ObS 314/02b | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T13); Beis wie T6 |
10 ObS 28/03w | OGH | 28.01.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12 |
10 ObS 46/08z | OGH | 24.07.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T14) |
10 ObS 174/08y | OGH | 22.12.2008 |
Auch; Beisatz: Nach § 87 Abs 1 ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Umstand ergeben, der für die Entscheidung. (T15); Beisatz: Hier: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem (im Verfahren offen gelegten) Geburtsdatum der Klägerin um einen Umstand handelt, der im Fall der Anwendbarkeit des § 180 ASVG von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung ist. (T16) |
10 ObS 16/09i | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12 |
10 ObS 79/11g | OGH | 30.08.2011 |
Auch; Beis wie T4 |
10 ObS 134/16b | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage überschießender Festellungen. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_010OBS00335_8800000_001