OGH 12Os168/72 (RS0098248)

OGH12Os168/7223.11.1972

Rechtssatz

Ist bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 StPO gerechtfertigt.

Normen

StPO §252 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

12 Os 168/72OGH23.11.1972

Veröff: EvBl 1973/140 S 303

12 Os 70/74OGH09.07.1974

Vgl auch; Beisatz: Ausländischer Zeuge, dessen persönliches Erscheinen vor dem inländischen Gericht nicht bewerkstelligt werden kann, weil er immer wieder aus beruflichen Gründen nicht nach Österreich kommen kann. (T1)

13 Os 39/75OGH30.04.1975

Vgl aber; Beisatz: Kein "aussichtsloser Beweis", wenn bescheinigt ist, dass sich der beantragte Zeuge nur vorübergehend und zeitlich (mit maximal zwei Monaten) begrenzt im Ausland aufhält. (T2)

13 Os 46/76OGH13.05.1976
9 Os 58/76OGH08.10.1976
11 Os 69/77OGH07.06.1977

Ähnlich

9 Os 9/78OGH14.02.1978

Ähnlich; Beisatz: Bis auf weiteres bestehende Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen. (T3)

9 Os 172/78OGH14.11.1978

Ähnlich; Beisatz: Reiseunfähigkeit eines achtundsiebzigjährigen weit entfernt wohnenden Zeugen. (T4)

10 Os 187/78OGH31.01.1979

Ähnlich

10 Os 168/79OGH22.01.1980

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeuge, der in Jugoslawien lebt. (T5)

13 Os 108/84OGH27.09.1984

Vgl auch

11 Os 105/85OGH23.07.1985

Vgl auch

10 Os 76/85OGH30.06.1986

Vgl; Beisatz: Ein bloß kurzfristiger, urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt eines beantragten Zeugen entspricht keiner der im § 252 Abs 1 Z 1 StPO genannten Voraussetzungen. (T6)

11 Os 111/85OGH18.02.1986

Vgl auch; Beisatz: Unauffindbarer, aus Haft entflohener Zeuge. (T7)

12 Os 177/86OGH09.04.1987

Vgl auch

15 Os 98/87OGH24.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Im Ausland steckbrieflich gesuchter Mitangeklagter. (T8)

12 Os 152/87OGH17.12.1987

Vgl auch

12 Os 145/87OGH21.01.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland (Niederlande) inhaftierter Zeuge. (T9)

11 Os 57/89OGH06.06.1989

Vgl auch; Beis wie T9

15 Os 120/89OGH24.10.1989

Vgl auch

14 Os 146/89OGH22.11.1989

Vgl auch

12 Os 60/90OGH17.05.1990

Vgl; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischen Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T10)

14 Os 58/91OGH01.10.1991

Vgl auch

13 Os 110/91OGH08.04.1992

Vgl auch

11 Os 132/92OGH15.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Ausland aufhältiger, bereits im Rechtshilfeweg vernommener Staatsbürger der schweizerischen Eidgenossenschaft, der zwei gerichtlichen Ladungen nicht Folge leistete. (T11)

14 Os 88/93OGH13.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Aussichtslosigkeit dieser Beweisaufnahme wegen der gerade im Gebiet um Sarajevo herrschenden kriegerischen Verhältnisse. Gründe für die Erwartung, dass die beantragten Zeugen in absehbarer Frist in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht vernommen werden könnten, wurden nicht dargetan (vgl 11 Os 57/89). (T12)

15 Os 140/93OGH11.11.1993

Vgl auch

14 Os 146/93OGH17.05.1994

Vgl auch

15 Os 1/96OGH18.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Volksrepublik China. (T13)

13 Os 108/00OGH08.11.2000

Auch

13 Os 50/01OGH03.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Zeuge war wegen seines angeblichen "Absetzens" nach Saudi-Arabien unbekannten Aufenthaltes und (selbst als Beschuldigter) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. (T14)

13 Os 197/02OGH16.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T15)

13 Os 149/02OGH08.01.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Der beantragte Zeuge stellt zufolge Auslandsaufenthaltes unbestimmter Dauer - bei nicht bekanntgegebener Auslandsanschrift - kein greifbares Beweismittel dar. (T16)

15 Os 95/05tOGH16.03.2006

Auch

15 Os 22/06hOGH19.04.2006

Auch

14 Os 42/07vOGH08.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Aussichtsloser und undurchführbarer Beweis, weil der Angeklagte trotz der unmittelbar nach seiner Flucht erlassenen nationalen und Europäischen Haftbefehle und einer weltweiten Fahndung nicht ausgeforscht werden konnte. (T17)

15 Os 57/07gOGH08.08.2007

Vgl aber; Beisatz: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T18)

12 Os 11/08xOGH13.03.2008

Vgl; Beis wie T16

14 Os 127/08wOGH23.09.2008

Vgl aber; Beisatz: Ein entfernter Aufenthalt im Ausland berechtigt nicht in jedem Fall zur Verlesung früherer Angaben eines Zeugen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg kann der Zulässigkeit einer solchen Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO entgegenstehen. Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T19)

13 Os 85/10iOGH19.08.2010

Auch

12 Os 187/10gOGH08.03.2011

Auch

11 Os 170/12bOGH12.02.2013

Vgl; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T20)

11 Os 62/13xOGH28.05.2013

Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T19

14 Os 30/14iOGH12.08.2014

Auch

15 Os 177/15sOGH17.02.2016

Auch

13 Os 69/16wOGH23.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T17

13 Os 123/16mOGH17.05.2017

Auch

12 Os 85/17tOGH16.11.2017

Auch

14 Os 72/18xOGH29.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721123_OGH0002_0120OS00168_7200000_002

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