OGH 11Os111/85

OGH11Os111/8518.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführers, in der Strafsache gegen Willibald K*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichts vom 28.Februar 1985, GZ 28 Vr 4.135/83-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Tschulik als Vertreters des Generalprokurators und des Verteidigers Dr. Haid, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.April 1955 geborene Kaufmann Willibald K*** des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB (I/), des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs 1 StGB (II/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 (und 15) StGB (III/) sowie des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (IV/) schuldig erkannt.

Laut Schuldspruch setzte Willibald K*** in Innsbruck im Jänner 1983 den Max P*** und den Georg B*** der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er sie gegenüber Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des am 14.Juni 1982 in Hall/Tirol an Anton B*** begangenen Verbrechens des schweren Raubes falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war; andererseits versuchte er, den Eberhard H***, welcher tatsächlich den Raub an Anton B*** begangen hatte, durch Verschweigen seines Namens gegenüber den Gendarmeriebeamten unter gleichzeitiger Verdächtigung des Max P*** und des Georg B*** der Verfolgung absichtlich zu entziehen (Urteilsfakten I/ und II/). Ferner liegt Willibald K*** zur Last, am 27.September 1983 im bewußten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten (inzwischen rechtskräftig verurteilten) Herbert R*** als Beteiligter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Rita R*** durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung zu Handlungen, welche sie an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, nämlich zur Zahlung von 53.100 S genötigt und darüber hinaus zum Verzicht auf Forderungen an Herbert R*** im Zusammenhang mit ihrem Ehescheidungsverfahren AZ 13 Cg 522/83 des Landesgerichtes Innsbruck zu nötigen versucht zu haben, indem er ihr erklärte, sie werde seit Herbst 1982 im Auftrag der T*** H***- UND G*** durch das Detektivbüro W*** überwacht, ihr einen fingierten Bericht vorlegte, wonach sie Unbefugten die Kontonummern und Safe-Nummern sowie den Inhalt von Safes bei der T*** H***- UND G*** verraten, Informationen über

abgeholten Schmuck, welcher dem Anton B*** dann geraubt worden sei, weitergegeben und den Eingangsschlüssel zur Filiale der T*** H***- UND G*** in Hall/Tirol herausgegeben haben sollte, ihr weiters eine Skizze des Tresorschlüssels der T*** H***- und G***, Filiale Hall/Tirol, zeigte und behauptete, er habe Beweise, daß sie mit der Haller Unterwelt verkehre und ihr den Tresorschlüssel zur Abformung zugespielt habe, sowie indem er ihr erklärte, er werde den Bericht am 28.September 1983 bei der T*** H***- UND G*** abgeben, sie werde dann wegen ihrer Taten in Untersuchungshaft genommen und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt werden, überdies werde er die Angelegenheit im "Kurier" veröffentlichen, er habe ohnedies schon ein Bild von ihr, sie habe aber Glück, daß er ihren Mann gut kenne, weshalb er ihr noch eine Chance gebe und den Bericht bei der T*** H***- UND G*** nicht abgeben werde, wenn sie bis zum Morgen des 28.September 1983 seine Spesen in Höhe von 53.100 S ersetze und gleichzeitig auch ihr Mann einverstanden sei, während Herbert R*** ihr erklärte, er sei nur dann damit einverstanden, daß Willibald K*** von der angedrohten Vorgangsweise Abstand nehme, wenn sie bei der bevorstehenden Scheidung keinerlei Forderungen an ihn stelle (Urteilsfaktum III/). Laut Punkt IV des Schuldspruchs versuchte Willibald K*** schließlich am 29.September 1983, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Direktor der T*** H***- UND G*** Dr.Herbert

S*** durch die Vorgabe, Abdrücke von Schlüsseln der T*** H***- UND G***, Filiale Hall/Tirol, zu besitzen, die ihm samt Informationen von der Unterwelt zugekommen seien, sowie durch Vorzeigen einer Skizze von Tresorschlüsseln der Filiale, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung eines Betrages von 20.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten, welche die T*** H***- UND G*** an ihrem Vermögen um 20.000 S schädigen sollte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Willibald K*** mit seiner auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu den Urteilsfakten I/ und II/:

Als Verfahrensmängel im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Eberhard H*** unter Gegenüberstellung mit den bereits vernommenen Zeugen Rita R*** und Isabella K***, weiters auf zeugenschaftliche Vernehmung des Markus P*** und des Othmar G***, sowie auf Gegenüberstellung des Zeugen Hans-Peter N*** mit Sylvia W*** und auf Beischaffung des die Strafsache gegen Othmar G*** und Eberhard H*** wegen schweren Raubes betreffenden Aktes des Landesgerichtes Innsbruck (vgl S 257 ff, 319 ff d.A).

Rechtliche Beurteilung

Durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen wurden jedoch Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:

Der Zeuge Eberhard H*** konnte vor dem erkennenden Gericht deshalb nicht vernommen werden, weil er nach seiner Flucht aus der Haft unbekannten Aufenthaltes war und unauffindbar ist; die gegen ihn am 28.September 1984 eingeleitete Fahndung blieb bis zum Zeitpunkt der dem Urteil vorausgehenden Hauptverhandlung (und auch danach) erfolglos (vgl S 27 und 29 d.A 30 Vr 4602/84, sowie S 117, 159 und 163 d.A 20 Vr 4327/83 des Landesgerichtes Innsbruck). Bei dieser Sachlage war das Erstgericht nicht gehalten, noch weitere Versuche zur Ausforschung des Zeugen H*** zu unternehmen und zu diesem Zweck die Hauptverhandlung am 31.Jänner 1985 auf unbestimmte Zeit zu vertagen; es konnte vielmehr davon ausgehen, der Zeuge werde für längere Dauer unerreichbar sein, und die Zeugenaussage des Eberhard H*** unter Abstandnahme von einer unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß dem § 252 Abs 1 StPO verlesen (vgl S 320, 322, 355 d.A).

Der Zeuge Markus P***, ein Mitarbeiter des Angeklagten beim Detektivbüro W***, wurde zum Beweis dafür geführt, daß er mit Willibald K*** zu den Eheleuten W*** nach Brixlegg gefahren sei, um dort herauszufinden, ob Eberhard H*** tatsächlich, wie er in einem "Abschiedsbrief" vor seinem mißlungenen Selbstmordversuch behauptet hatte, am 14.Juni 1982 zu Besuch war, und demgemäß an diesem Tag nicht den Raub an Anton B*** begangen haben könne. Mit Recht erachtete das Erstgericht dieses Beweisthema für unerheblich. Denn einerseits wurde Eberhard H*** mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 13.Juni 1984, GZ 20 Vr 4327/83-69, (bestätigt mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2.Oktober 1984, AZ 11 Os 119/84) dieser Tat rechtskräftig schuldig erkannt. Andererseits hätte selbst aus entsprechenden Angaben des Markus P*** keinesfalls geschlossen werden können, der Angeklagte wäre bei seinen Mitteilungen gegenüber Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol im Jänner 1983 der - irrigen - Meinung gewesen, daß Eberhard H*** den ihm angelasteten Raub nicht begangen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt beruhte das Wissen des Angeklagten ausschließlich auf den Informationen der Isabella K***, deren Zeugenaussage, Eberhard H*** dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich als Täter bezeichnet zu haben, das Schöffengericht Glauben schenkte (vgl S 351 f d.A).

Eine Gegenüberstellung des Inspektors Hans-Peter N*** mit Sylvia W***, mit der die Unglaubwürdigkeit der Isabella K*** dargetan werden sollte, war nicht geboten, weil der Beschwerdeführer einer Verlesung der von Sylvia W*** vor dem Bezirksgericht Rattenberg am 1.Oktober 1984 abgelegten Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vom 28.Februar 1985 zustimmte (vgl S 320 d.A). Zudem wurde dem Inspektor Hans-Peter N*** - welcher angegeben hatte, Sylvia W*** habe ihm erklärt, vom Angeklagten gewarnt worden zu sein, richtige Angaben zu machen - die Aussage der Sylvia W***, wonach der Angeklagte bei seinem Besuch Ende 1983 bis Anfang 1984 nicht versucht haben soll, sie zugunsten des Eberhard H*** zu beeinflussen, ohnedies in der Hauptverhandlung vorgehalten (S 7 und 42 in ON 27, sowie S 244 d.A). Dieser keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffende (und daher nicht weiter erörterungsbedürftige) Widerspruch hinderte das Gericht auch nicht, der Zeugenaussage des Hans-Peter N***, der Angeklagte habe ihm im Jänner 1983 als Täter des an Anton B*** begangenen Raubüberfalls Max P*** und Georg B*** genannt, von Eberhard H*** in diesem Zusammenhang aber keine Erwähnung gemacht, ohne Gegenüberstellung mit Sylvia W*** Glauben zu schenken (vgl S 355 d.A).

Entbehrlich waren auch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Othmar G*** sowie die Beischaffung des ihn betreffenden Strafaktes AZ 30 Vr 1114/84 des Landesgerichtes Innsbruck zum Beweis dafür, daß Isabella K*** neben Eberhard H*** - zu

Unrecht - auch Othmar G*** als Täter genannt habe. Das Erstgericht schloß nämlich keineswegs aus, daß Isabella K*** dem Angeklagten K*** angedeutet hatte, Othmar G*** sei

ebenfalls in die Raubsache verwickelt, und daß der Angeklagte diese Information an Inspektor Hans-Peter N*** weitergab (vgl S 335 f, 351 ff d.A). Diese Version steht sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten (vgl S 232 d.A) und mit der Darstellung des Inspektors Hans-Peter N*** (vgl S 242 d.A) als auch mit den Angaben der Isabella K*** im Einklang, welche im Zuge ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (konform mit jener im Vorverfahren und im Verfahren AZ 20 Vr 4327/83 des Landesgerichtes Innsbruck) bestätigte, dem Angeklagten ihr von Eberhard H*** vermitteltes Wissen über eine angebliche Tatbeteiligung des Othmar G*** mitgeteilt zu haben (vgl S 255 f in Verbindung mit S 95 ff in ON 27 d.A). Daß gegen jenen der Verdacht wegen Beteiligung am Raub nicht aufrechterhalten werden konnte und daher bloß Anklage wegen Hehlerei erhoben wurde, erklärte der bei der Hauptverhandlung am 31. Jänner 1985 im Gerichtssaal als Zuhörer anwesende Othmar G*** selbst (vgl S 235 d.A), es wurde dies auch durch die Verlesung des Strafaktes AZ 20 Vr 4327/83 des Landesgerichtes Innsbruck in der Hauptverhandlung vom 28.Februar 1985 dargetan (vgl S 321 d.A). Aus der Tatsache, daß sich die erhobenen Beschuldigungen letztlich objektiv als unzutreffend erwiesen, können jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob die Zeugin Isabella K*** die Informationen ihres ehemaligen Lebensgefährten richtig weitergegeben oder über Othmar G*** bewußt (und in einer für ihre Glaubwürdigkeit relevanten Weise) falsche Angaben gemacht hatte. Im übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, welche zusätzlichen Informationen aus dem nach Anklageerhebung aus dem Akt AZ 20 Vr 4327/83 des Landesgerichtes Innsbruck ausgeschiedenen Strafakt (betreffend Othmar G***) hätten gewonnen werden können; denn da gegen Eberhard H***, Milomir M*** und Othmar G*** ein einheitliches

Vorverfahren abgeführt worden war, fanden sich alle für Othmar G*** relevanten Verfahrensergebnisse schon in dem

vorgenannten, ohnedies in der Hauptverhandlung verlesenen Akt. Unbeachtlich ist aber der Einwand, eine nach Fällung des angefochtenen Urteils zu AZ 30 Vr 1114/84 (= 25 Hv 127/84) des Landesgerichtes Innsbruck im mit Freispruch beendeten Strafverfahren gegen Othmar G*** abgelegte Zeugenaussage der Isabella K*** stehe im Widerspruch zu früheren Bekundungen; diesbezüglich liegt eine unzulässige (und daher höchstens in einem Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigende) Neuerung vor (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).

Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer zu den Urteilsfakten I/ und II/ mängelfrei begründete (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) Feststellungen zur inneren Tatseite. Nach den bezüglichen Konstatierungen wußte der Angeklagte Willibald K***, daß die von ihm als Täter des am 14. Juni 1982 begangenen Raubes genannten Max P*** und Georg B*** mit dem Raubüberfall des Eberhard H*** auf Anton B*** nichts zu tun hatten und seine Beschuldigung daher falsch war; er bedachte hiebei auch, daß die beiden Falschbezichtigten der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt würden, und fand sich damit ab (vgl S 337, 369 f d.A). Zielsetzung seines Tuns war nach Überzeugung des Schöffengerichtes aber auch, die erhebenden Gendarmeriebeamten vom wahren Täter abzulenken und Eberhard H*** der Strafverfolgung der Behörden zu entziehen (vgl S 337 f, 355 f, 369 f d.A). Die für diese Annahmen ins Treffen geführten Argumente stehen - den Beschwerdeausführungen zuwider - mit den logischen Denkgesetzen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang. Hiebei zog das Erstgericht in Betracht, daß es dem Angeklagten seinen eigenen Angaben zufolge primär um die Auszahlung einer Belohnung für Täterhinweise ging, und andererseits der Angeklagte den wahren Täter deshalb nicht nannte, weil er entweder sich vor ihm fürchtete oder aber sein Wissen ihm gegenüber später zur Geltung bringen wollte. Wenn daher das Gericht aus seinem Gesamtverhalten folgerte, daß der Angeklagte den Eberhard H*** durch Verschweigung des Namens und durch wissentlich falsche Verdächtigung anderer Personen absichtlich der strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen versuchte (und zeitweilig auch tatsächlich entzog), so stellt dies einen Akt der Beweiswürdigung dar, dessen Denkmöglichkeit durch die Behauptung des Beschwerdeführers, das einzig logisch mögliche Motiv der Nennung des Max P*** und des Georg B*** wäre, daß er selbst überzeugt war, bei jenen handle es sich tatsächlich um die Täter, nicht in Frage gestellt wird. Der Ausspruch, wonach der Angeklagte durch sein Tatverhalten Verleumdung und (zumindest versuchte) Begünstigung in Idealkonkurrenz zu verantworten hat (Pallin im WK, Rz 26 Abs 3 zu § 297 StGB; vgl auch Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 29 zu § 299), beruht sohin auf zureichend begründeten Konstatierungen zur inneren Tatseite, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt.

Zu den Urteilsfakten III/ und IV/:

Nichtigkeit dieses Teils des Schuldspruches nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer mit Berufung auf die Abweisung seiner Anträge auf Vorlage der Tonbandkassette und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.Bernt S*** über ein mit ihm am 27.September 1983 geführtes Telefongespräch. Darin habe er den "H***-B***-Sachverhalt" geschildert und sich über die (straf-)rechtlichen Aspekte erkundigt, sollte er den Bericht an Rita R*** aushändigen, worauf Dr.S*** gesagt habe, daß es eine "heiße Sache" sei, sowie daß er "davon die Finger lassen solle" und verpflichtet sei, seine Informationen der Bank weiterzugeben; darauf habe er erwidert, nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun haben und dies der Rita R*** sogleich mitteilen zu wollen, und sei auch tatsächlich nach kurzer Zeit zu diesem Zweck in der Kanzlei des Dr.S*** erschienen

(vgl S 257 ff d.A). Ferner erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm begehrten zeugenschaftlichen Vernehmung des N.S*** zum Beweis dafür, daß er ihm auf der gemeinsamen Fahrt zur Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.S*** am 27.September 1983 gesagt habe, er wolle Rita R*** mitteilen, daß er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun haben wolle, von ihr kein Geld mehr fordere und seinen Bericht an die T*** H***- UND G*** weiterleiten wolle, sowie des Markus P***, des Helmut Z*** und des Udo G*** zum Beweis dafür, daß der von ihm geforderte Betrag nach dem Ermittlungsauftrag gerechtfertigt gewesen und daher keine unrechtmäßige Bereicherung vorgelegen sei, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Die Verfahrensrüge schlägt nicht durch.

Durch die Vorlage einer Tonbandkassette über ein Telefongespräch

zwischen ihm und dem Rechtsanwalt Dr.Bernt S*** am 27. September 1983 und durch die zeugenschaftliche Vernehmung dieses Rechtsanwaltes sowie des N.S*** wollte der Angeklagte Willibald K*** den Nachweis erbringen, daß seine Verantwortung, von seiner Forderung eines Betrages von 53.100 S gegenüber Rita R*** Abstand genommen und deshalb am 28.September 1983 das Geld auch nicht entgegengenommen zu haben, vielmehr habe Rita R*** diesen Geldbetrag in seinem PKW zurückgelassen, der Wahrheit entspreche. Demgegenüber wurde auf Grund der Zeugenaussage der Rita R*** als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte am 28. September 1983 in seinem Büro den von Rita R*** vereinbarungsgemäß überbrachten Geldbetrag annahm und sich zueignete. Hiebei stützte sich der Schöffensenat auch auf die Angaben des Rechtsanwaltes Dr.Karl E***, wonach der Angeklagte ihm gegenüber keineswegs sofort erklärte, den von Rita R*** nunmehr zurückgeforderten Geldbetrag in seinem Auto gefunden zu haben und zurückgeben zu wollen, sondern sich zunächst vorsichtig und abwartend verhielt und über das Geld keine klaren Aussagen machte (vgl S 347 f, 367 d.A). Mit Recht wurde daher das angestrebte Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme für nicht geeignet erachtet, jene Verfahrensergebnisse zu widerlegen und die Beweislage zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu verändern (vgl S 365 d.A). Dem an sich bestehenden Verbot vorgreifender Beweiswürdigung widerspricht es nicht, wenn das Erstgericht ungeachtet dessen, daß der Angeklagte dem Rechtsanwalt Dr.S*** und S*** gegenüber den Anschein erweckt haben mag, sich von der Sache distanzieren und seine Geldforderung gegen Rita R*** nicht mehr aufrechterhalten zu wollen, der Tatversion der Zeugen Rita R*** und Dr.Karl E*** - unter Ablehnung der Zeugenaussage des Herbert L*** - folgte und die Annahme eines Rücktritts vom Versuch der Erpressung ablehnte. Denn selbst wenn der Angeklagte K*** nach außen hin zum Ausdruck gebracht haben sollte, er wolle "mit der Sache nichts mehr zu tun haben", blieb es dem Gericht unbenommen, seinen lebensnahen Konstatierungen jene Beweise zugrundezulegen, laut welchen der Angeklagte den von Rita R*** (mittels Drohung) geforderten Geldbetrag am 28.September 1983 willentlich in Empfang nahm und seinem ursprünglichen Vorhaben gemäß sich zueignete und das Geld in der Folge nur auf Grund der Intervention des Rechtsanwaltes Dr.Karl E*** zurückstellte, mithin erst nach vollendeter Erpressung Schadensgutmachung leistete. Zur Beurteilung der Frage aber, wie sich der Angeklagte zu Rita R*** und Dr.Karl E*** tatsächlich verhielt, hätten die angebotenen Entlastungsbeweise nichts Wesentliches beitragen können. Die Höhe der dem Angeklagten durch die Ermittlungen gegen Rita R*** entstandenen Kosten wieder war, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (vgl S 367 d.A), rechtlich unerheblich, weil eine Ersatzpflicht der Rita R*** für Detektivkosten gegenüber dem Angeklagten, Herbert R*** oder der T*** H***- UND G***, welche gegebenenfalls eine durch die Zueignung der 53.100 S bewirkte unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten ausgeschlossen haben würde, im konkreten Fall nicht bestand (vgl EvBl 1981/121; RZ 1982/15). Den Urteilsannahmen zufolge war der Angeklagte auch keineswegs der (irrigen) Meinung, die erstrebte Geldleistung beanspruchen zu können, weil er wußte, daß Rita R*** kein zu einer Ersatzpflicht führendes Verhalten anzulasten war und die T*** H***- UND G*** über die Wertlosigkeit der ihr angebotenen "Informationen" getäuscht werden sollte. Auf Grund der beantragten Zeugenvernehmungen hätte daher keinesfalls widerlegt werden können, daß der Angeklagte bei der an Rita R*** begangenen Erpressung und beim Betrugsversuch zum Nachteil der T*** H***- UND G*** mit dem Vorsatz

handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten bzw des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (vgl S 371 ff d.A). Unzutreffend ist der Beschwerdeeinwand, im Urteilsfaktum IV/ fehle es an mängelfrei begründeten Feststellungen zur inneren Tatseite (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO): Nach den Urteilsannahmen täuschte der Angeklagte dem Direktor der T*** H***- UND G*** Dr.Herbert S*** vor, im Besitz von Informationen und Beweisen über ein Fehlverhalten der Rita R*** zu sein, um sich diese (Informationen) um 20.000 S abkaufen zu lassen. Da er im Bewußtsein der Wertlosigkeit der angebotenen Informationen handelte, war sein Vorhaben darauf gerichtet, die Verantwortlichen der T*** H***- UND G*** zu einer Vermögensverfügung zu verleiten, durch welche das Bankinstitut an seinem Vermögen um 20.000 S geschädigt und er selbst unrechtmäßig bereichert worden wäre (vgl S 349, 373 d.A). Die Verantwortung des Angeklagten, die ersten Informationen in dieser Sache, insbesondere eine Schlüsselskizze, von einem Heinz W*** erhalten zu haben, lehnte das Erstgericht mit ausführlicher und schlüssiger Begründung als unglaubwürdig ab. Gegen die Beweiskraft der Aussage des Heinz W*** und einer vom Angeklagten vorgelegten Fotokopie einer "Eidesstättlichen Erklärung" dieses (in Haft befindlichen) angeblichen Informanten, welche die Darstellung des Angeklagten erhärten sollten, werden in den Urteilsgründen gewichtige Gründe ins Treffen geführt (vgl S 359 ff d.A). Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die im Urteil nicht ausdrücklich erörterten (in der Hauptverhandlung verlesenen) Angaben des Peter M*** vor der Gendarmerie, wonach der Angeklagte bei den Verhandlungen mit Dr.Herbert S*** seine Geldforderung sukzessiv zurücknahm und offenbar überrascht war, weil Dr.S*** bereits von der Sache wußte. Daraus ergab sich nämlich lediglich, daß die beabsichtigte Täuschung des Direktors der T*** H***- UND G*** nicht gelang, weil dieser Angestellte inzwischen vom Rechtsanwalt Dr.E*** über den wahren Sachverhalt informiert worden war (vgl S 351 d.A). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in Ansehung des auf Grund der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse angenommenen Irreführungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes kann daraus nicht abgeleitet werden.

Unzutreffend ist schließlich der Punkt IV/ des Schuldspruchs treffende Beschwerdeeinwand, es handle sich um einen absolut untauglichen Versuch, weil der Angeklagte zu einer Täuschung der (von Dr.Karl E***) vorinformierten Verantwortlichen des Bankinstitutes gar nicht mehr in der Lage gewesen sei (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).

Straflosigkeit des Versuches wegen (absoluter) Untauglichkeit setzt (abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Untauglichkeit des Täters - § 15 Abs 3 StGB, erster Fall -) nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, daß die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde (Unzulänglichkeit des Mittels oder des Objekts - § 15 Abs 3 StGB, zweiter und dritter Fall), unter keinen Umständen möglich war (vgl ua Leukauf-Steininger 2 zu § 15 StGB;

11 Os 153/75, 11 Os 4/76 = EvBl 1976/265, 12 Os 136/76,

12 Os 167/76, 13 Os 183/76, 9 Os 28/77, 13 Os 74/77 = EvBl 1978/6,

9 Os 20/78, 9 Os 42/78, 12 Os 63/78 = SSt 49/35, 13 Os 74/78,

13 Os 175/79, 9 Os 190/80, 10 Os 146/80, 11 Os 98/80, 13 Os 77/80,

11 Os 100/81 = EvBl 1982/34, 12 Os 1/81, 12 Os 10/81, 12 Os 80/81,

13 Os 99/81, 13 Os 36/82 = SSt 53/23, 11 Os 102/83, 12 Os 174/83,

11 Os 183/84, 13 Os 104,105/85 = RZ 1985/87; anders zB jüngst

10 Os 95/85 = RZ 1986/20 mit divergierenden Besprechungen). Von

einer solchen generellen Denkunmöglichkeit kann vorliegend keine Rede sein, weil der Handlungsweise des Angeklagten, welcher durch die Vorgabe, im Besitz verläßlicher, für die Sicherheit der Bank relevanter Informationen zu sein, die Verantwortlichen der T*** H***- UND G*** veranlassen wollte, ihm diese Informationen abzukaufen, an sich Täuschungseignung zukam und der Versuch, auf diese Weise zu Geld zu gelangen, grundsätzlich die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung in sich barg. Daß der Versuch tatsächlich scheiterte, weil die Personen, welche getäuscht werden sollten, bereits in Kenntnis des geplanten Täuschungsmanövers waren und ihrem Informanten mehr vertrauten als dem Vorgehen des Willibald K***, vermag an der Strafbarkeit des (somit lediglich relativ untauglichen) Betrugsversuches des Angeklagten nichts zu ändern. Die Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten als versuchter Betrug nach den §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB erweist sich demnach als rechtlich einwandfrei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 145 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber, daß der finanzielle Schaden der Rita R*** aus der Erpressung gutgemacht wurde und die Taten des Angeklagten teilweise beim Versuch blieben.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 2 StGB

Die Berufung ist nicht begründet.

Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß bietet in Anbetracht des hohen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tathandlungen des Angeklagten keinen Anlaß für eine ReduktiON In der Berufung wurden auch keine zusätzlichen gewichtigen Milderungsgründe ins Treffen geführt. Da es schon in Anbetracht des Vorlebens des Angeklagten auch an besonderen Gründen fehlt, die Gewähr für künftiges Wohlverhalten böten (§ 43 Abs 2 StGB), konnte der Berufung in keiner Richtung ein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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