Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-)freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Rainer (Maria) M***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB (A./) und der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (B./) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (C./a.) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C./b.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien, Widnau (Schweiz), Dornbirn und anderen Orten (im Ersturteil detailliert, hier zusammengefasst)
zu A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits bestraften Adalbert ("Bela") R***** (sen.) als Beteiligter (§ 12 StGB) "seinen Entschluss", sich und Adalbert R***** (sen.) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachstehender Kreditinstitute unter Benützung falscher Urkunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, für die als Sicherheiten zedierten Rechnungsbeträge betreffend Lieferungen für Flüssigdünger, Wachstumsregulatoren und Spurenelemente habe die Firma T***** GesmbH (kurz: Firma T.*****) die Haftung unabhängig vom Grundgeschäft unter jedwedem Einredeverzicht übernommen, wobei die verwendeten Rechnungen und Bestätigungsschreiben inhaltlich unrichtig und mit gefälschten Unterschriften, Anerkenntnis- und Zessionsvermerken versehen waren, zu Handlungen, nämlich zur Bewilligung und Auszahlung von Fremdwährungskrediten von Konten der Firma A.***** AG Widnau "zu verleiten", welche die Institute um die angeführten Beträge am Vermögen schädigen sollten
1.) "verwirklicht", und zwar
a.) von Dezember 1984 bis Juni 1985 der C*****bank Wien in vier Angriffen zur Zuzählung von insgesamt 25,838.670 sfr,
b.) im März 1985 der C***** zur Zuzählung von 2,745.888,-- sfr,
c.) im Jänner 1985 der Ö***** (AG) in drei Angriffen zur Zuzählung von 6,250.224,-- sfr
Schaden daher 34,834.782,-- sfr (entspricht 284,055.957,-- öS);
2.) "durch unmittelbar vorangehende Handlungen betätigt", und zwar
a.) von Februar bis Juni 1985 der Ö***** AG zur Zuzählung von 2,540.000,-- sfr (= 21,000.000,-- öS), wobei schon dem Kreditantrag durch den Vorstand der Ö***** AG die Bewilligung versagt wurde, sowie von 3,800.000,-- sfr (= 31,000.000,-- S), wobei es wegen der Aufdeckung der betrügerischen Handlungen nicht mehr zur Auszahlung kam;
b.) im Juni 1985 der C***** AG zur Zuzählung von 6,967.170,-- sfr (= 58,399.793,-- S), wobei es wegen der Aufdeckung der betrügerischen Handlungen den Tätern nicht mehr möglich war, über den Betrag zu disponieren, dessen Rückbuchung noch rechtzeitig veranlasst werden konnte;
B./ im November 1984 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Adalbert R***** (sen.) versucht, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorzuschützen und dadurch die Befriedigung der Spedition M***** GesmbH, welche Gläubigerin der von R***** beherrschten Fa A***** GesmbH war, zu schmälern, indem er zusammen mit R***** einen auf den 24. Jänner 1981 rückdatierten Kaufvertrag, der den Eigentumsübergang von Büromöbeln im Wert von 56.000,-- S von der A***** GesmbH an Rainer Maria M***** vortäuschte, fälschte, in der Folge beim Bezirksgericht Dornbirn zur AZ C 3952/84 eine Exszindierungsklage hinsichtlich der gepfändeten Büromöbel anstrengte und am 12. April 1985 vor dem Bezirksgericht Dornbirn als Kläger vernommen falsch im Sinne des unrichtigen Klagebegehrens aussagte;
C./
a.) durch die in Punkt B./ geschilderte Vorgangsweise eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise des oben geschilderten Rechtsverhältnisses gebraucht werde;
b.) eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche durch die Gesetze einer öffentlichen inländischen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich einen Reisepass der Republik Costa Rica, lautend auf Bernard H*****, die mit seinem Lichtbild versehen war, in den Jahren 1984/1985 im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht.
Dagegen richtet sich die Z 1, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch zur Gänze nicht berechtigt ist.
Im Folgenden wird zwecks besserer Übersicht die Punkteeinteilung der Rechtsmittelschrift übernommen.
Seitenangaben ohne Bezeichnung des Aktenbandes beziehen sich sämtliche auf Band XXIV.
Zur Z 1 (Punkt 2.1.1.):
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge behauptet eine unter Verletzung des § 14 GSchG zustande gekommene unrichtige Zusammensetzung des Schöffengerichtes. Vor Beginn der Hauptverhandlung hätten sich nämlich nach einer an diejenigen Personen, "die eine Ladung als Schöffen erhalten hätten", gerichtete Aufforderung zum Eintreten in den Saal zumindest zwölf Personen in den Verhandlungssaal begeben, von denen im Ergebnis zwei Haupt- und zwei Ersatzschöffen ausgewählt worden seien. Diese Vorgangsweise indiziere, dass die Schöffen nicht in der Reihenfolge der Dienstlisten zu ihrem Amt berufen wurden. Ein etwa im Sinn des § 15 Abs 1 GSchG ergangener Beschluss des Vorsitzenden sei dem Angeklagten nie eröffnet und ihm weder vor Beginn der Hauptverhandlung noch während der Hauptverhandlung die Möglichkeit geboten worden, in diejenigen Aktenstücke Einsicht zu nehmen, aus denen sich die Beachtung der Bestimmung der §§ 14 f GSchG ergeben hätte.
Die Beschwerde versagt schon deshalb, weil prozessuale Voraussetzung der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekannt geworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat. Vorliegend wäre daher die sofortige Rüge der behaupteten indizierten unrichtigen Gerichtsbesetzung erforderlich gewesen, was jedoch ebenso unterblieb wie ein unverzügliches Begehren nach Einsicht in die Unterlagen für die Auswahl der Schöffen und ein Beschwerdevorbringen, aus welchem seine Rüge und ein Aufklärungsbegehren über den Besetzungsvorgang bereits zu Beginn der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen wären. Spätere Erklärungen (gegen Ende des letzten Tages der mehrtägigen Hauptverhandlung und Ausführungen hiezu S 501 ff, 507) sind als verfristet unbeachtlich, zumal sie nicht darlegen, aus welchen Gründen die Rüge - obwohl angeblich indiziert - nicht sogleich erfolgte.
Im Übrigen ist das Vorbringen nach der Aktenlage unbegründet:
Mögen auch wie behauptet mehrere Personen auf die genannte Aufforderung hin den Saal betreten haben, so wurden doch "nur" laut Liste zwei Schöffen und zwei Ersatzschöffen zur Hauptverhandlung geladen (Ausschreibung der Hauptverhandlung ON 279 = S 9 f und die dortigen Rückscheine), die auch an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.
Zu Z 3 (Punkte 2.1.2. der Rechtsmittelschrift):
Behauptet werden - gegen Verwahrungen des Verteidigers erfolgte - Verletzungen der Verlesungsbestimmungen des § 252 StPO (2.1.2.1.) sowie ein Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO (2.1.2.2.).
Zu 2.1.2.1.1.: Der Zeuge Adalbert (ebenfalls "Bela") R***** jun. war zur Zeit der Verlesung seiner Aussagen in der Hauptverhandlung (ON 311) vom 30. Jänner 2001 (S 173, 187, 189) wegen seines angeblichen "Absetzens" nach Saudi-Arabien unbekannten Aufenthaltes und (als Beschuldigter) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Die Verlesungen seiner Aussagen ON 10, 13, 16 und 18 (hinsichtlich ON 13 erfolgte übrigens keine Verwahrung) waren sohin gesetzeskonform nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO.
Dass im Nachhinein durch den Zeugen Adalbert (Bela) R***** sen. angegeben wurde, Adalbert (Bela) R***** jun. ("Berti") sei in Thailand, der Staatsanwalt Dr. Ronald S***** und die russische Botschaft hätten die Adresse, ändert nichts an der Zulässigkeit der vorherigen Verlesung.
Zu 2.1.2.1.2.: Gleiches gilt für die am 1. Februar 2001 (S 361) vorgenommene Verlesung des Vernehmungsprotokolles des Rechtsanwaltes Klaus W***** (S 95 ff/XIX), lag doch zum Zeitpunkt der Verlesung ein Postfehlbericht vor, nach welchem dieser Zeuge von seiner Zustellanschrift in Deutschland unbekannt verzogen ist (ON 297). Auch hinsichtlich dieses Zeugen wurde erst nachträglich, und zwar durch den schriftlichen Beweisantrag ON 315 am 6. Februar 2001 eine angeblich ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben.
Zu 2.1.2.1.3.: Soweit die Beschwerde die Verlesung der Protokolle über die Vernehmung von "Adalbert R*****", insbesondere ON 13, ON 16, ON 18 (S 189) und ON 43 (S 299), im Wege der Verlesung der Hauptverhandlungsprotokolle ON 189 ff (S 357), im Wege der Vorhaltungen (S 243 ff), rügt, übersieht sie, dass die ON 13, 16 und 18 Vernehmungsprotokolle des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Adalbert Rabelbauer jun. sind, worüber oben bereits abgesprochen wurde.
Teilverlesungen und Vorhalte (zu letzteren sh insbesondere 13 Os 23/00) von Aussagen des Adalbert R***** sen. in seinem Verfahren als Beschuldigter (ON 43) bzw als Angeklagter (ON 189 bis 194) hingegen erfolgte rechtens nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO, desgleichen auch deren zusammenfassende Verlesung, weil dieser Zeuge - wie die Tatsachenrüge selbst angibt - von seinen früheren Angaben teilweise abgegangen ist, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Beute und des Umstandes selbst Fälschungen von Urkunden vorgenommen zu haben. Im Übrigen aber kann dahingestellt bleiben, ob die Abweichungen entscheidungswesentliche Tatsachen betrafen, hat nämlich eine Aussageänderung in wesentlichen Punkten nicht stattgefunden, ist ein für den Angeklagten M***** durch die Verlesungen zu besorgender Nachteil ohnedies auszuschließen (Mayerhofer StPO4 § 281 letzter Absatz (= Abs 3) E 5b).
Zu 2.1.2.1.4.: Die in der Hauptverhandlung am 1. Februar 2001, S 369 f verlesene, in ON 7 enthaltene eidesstättige Erklärung des Zeugen Wolfgang E***** ist als solche kein Aussagensurrogat, sondern eine Urkunde bzw Schriftstück anderer Art, die für die Sache von Bedeutung ist, und daher gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden musste (13 Os 61/00 und 13 Os 21/01).
Gleiches gilt für die Verlesung der Erklärung des Winfried H***** und des Klaus W***** (S 513); die Zulässigkeit der Verlesung der Verantwortungen des nunmehrigen Zeugen Adalbert ("Bela") R***** sen. wurde bereits oben dargelegt.
Die Gesetzeskonformität der Verlesung der Aussage des Zeugen Wolfgang E***** (S 369) nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann dahingestellt bleiben:
Mag die Ladung auch unter Falschschreibung des Namens "E*****" (Postfehlbericht aus Deutschland ON 298 als "unbekannt verzogen") bzw "Essele" (Postfehlbericht ON 307 aus Brasilien als "unbekannt") erfolgt und zufolge lezteren Berichts der Zustellvorgang bedenklich sein, ist ein sich daraus ergebender Nachteil für den Angeklagten auszuschließen (und wurde ein solcher auch gar nicht behauptet):
Soweit die Vernehmung die Häufigkeit des Erscheinens des Angeklagten bei der Firma T.R.T. in Düsseldorf betraf, bezog sie sich auf den Anklagevorwurf nach § 288 StGB, von welchem ohnedies ein rechtskräftig gewordener Freispruch erfolgte. Die Echtheit zweier im Akt erliegenden Fakturen vom 5. November und vom 3./5. Dezember 1984 haben die Tatrichter ohnedies ihren Feststellungen zugrunde gelegt (US 17, 23), aber weiter konstatiert, dass die inkriminierten Urkundenfälschungen erst später vorgenommen wurden (US 26 ff).
Zu 2.1.2.1.5 und 2.1.2.1.6.: Auch die Verlesungen der Aussagen der Zeugen Errol J***** (ON 146, S 319) und Roderick R***** (ON 147, S 329) konnten so wie jene des Zeugen Nils G***** dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (was die Beschwerde auch gar nicht behauptet):
Die Aussagen der Zeugen J***** und R***** betreffen nämlich Faktum II. der Anklageschrift, von welchem jedoch ein Freispruch erfolgte. Dieser Vorwurf hatte die versuchte Sicherung der aus Urteilsfaktum A) stammenden Beute in Hongkong durch den Angeklagten betroffen, der bei dieser Gelegenheit einen für ihn von Adalbert R***** sen. ausgestellten, gefälschten Reisepass verwendet hatte, dessen der Angeklagte geständig war (S 113, siehe im Übrigen US 7, 39 f, 51 f).
Der Zeuge G***** (Angestellter der B*****) berichtete im Wesentlichen nur über die vom Schuldspruch nicht umfasste Gewährung eines Kredites im Herbst 1984 an Adalbert (Bela) R***** sen. (US 17 ff), und über den Angeklagten lediglich, dass dieser ein Konto (ohne besondere Bewegungen 1984) eröffnet hätte und er über den Angeklagten sonst nichts wüsste.
Zu 2.1.1.2.1.7.: Entgegen der Beschwerde erfolgte auch die (gegen die Verwahrung des Verteidigers) Verlesung (S 299) der "Aussagen der Zeugen" (Werner und Johanna) P***** ON 55, welche jedoch nur die Aussage der Johanna P***** enthält (Werner P***** war laut den Angaben erkrankt - S 313/IV) im Hinblick auf den die Zeugin betreffenden Postfehlbericht ON 287 nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO gesetzeskonform. Dass die Ladung (wie jene des Werner P*****) auch unter der falschen Schreibweise "Pü*****" erfolgte, hat dem Zustellvorgang erkennbar nicht geschadet, weil die Zustellung der Ladung(en) nicht deswegen unterblieb, weil (eine) Person(en) namens "Pü*****" unbekannt war(en); der Fehlbericht (hinsichtlich Werner P***** ON 288) erging, weil diese unbekannt verzogen war(en).
Dass die vom Gericht "in Auftrag gegebenen Nachforschungsaufträge" zumindest zum Zeitpunkt der Verlesung (ON 312) noch unerledigt waren, schadet nicht: Abgesehen davon, dass die bestehende Haft einem Abwarten entgegenstand (vgl Mayerhofer StPO4§ 281 Z 4 E 103 f), hat die Zeugin Johanna P***** im Kern über die ein- bis zweimalige Anwesenheit des Angeklagten bei der Firma T.***** und die bei dieser Gelegenheit einmal erfolgte Übergabe von Frachtpapieren über ein Düngemittelgeschäfte der Firma A.***** zum Zeugen H***** (als Angestellten der Firma T.*****) ohnedies der aktuellen Verantwortung des Angeklagten entsprechend ausgesagt (ON 55, davon insbesondere S 315, 317, 327/je V).
Soweit die Beschwerde pauschal noch das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes betreffend weitere Zeugenaussagen behauptet, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Verfahrensfehlers. Im Übrigen ist darin kein Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO) zu sehen.
Zu 2.1.2.1.8.: Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSt 33/21, zuletzt 13 Os 44/96) versucht die Beschwerde einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO aufzuzeigen, mit der Behauptung, dessen Z 1 beziehe sich nur auf die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, weshalb die Verlesung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Marianne D***** (S 175) - die zufolge des Postfehlberichtes des neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien/Rosenhügel auf Grund einer schweren Erkrankung jetzt und auch in Zukunft (als Sachverständige) der Ladung zu Gericht nicht mehr nachkommen könne (ON 302) - unzulässig gewesen wäre. Sie leitet daraus ab, dass, sollte der Verfasser eines im Vorverfahren in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens zu dessen Erörterung nicht mehr zur Verfügung stehe, ein anderer Sachverständiger zu bestellen sei, "so seiner bedurft wird". Dass es im vorliegenden Fall eines solchen "bedurft" hätte, wird indes (unter Z 4) nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich (§ 281 Abs 3 StPO). Im Übrigen blieb eine Antragstellung nach §§ 125, 126 StPO unbenommen.
Zu 2.1.2.2.: Letztlich behauptet die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO, ein solcher liegt jedoch nicht vor.
Das Gesetz verlangt im § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht, dass die Straftat im Urteilsspruch erschöpfend in allen Details beschrieben (konkretisiert) werden muss. Vielmehr muss darin die Tat durch konkrete Umstände nur insoweit umschrieben (individualisiert) werden, dass sie nicht mit einer anderen Tat verwechselt werden kann (Mayerhofer StPO4 § 260 E 21 ff; 13 Os 2121/84, 13 Os 40/89, 15 Os 36/97).
Mag nun auch die Fassung des Schuldspruches unüblich sein (daher die Hervorhebungen unter Anführungszeichen in obiger Zitierung), so lässt sich doch die Textierung "... seinen Entschluss ... 1. "verwirklicht" unschwer als Umschreibung einer Tatvollendung, und weiters "2. durch unmittelbar vorangehende Handlung getätigt", ebenso eindeutig als solche des Versuchs erkennen (sh § 15 Abs 2 StGB sowie Leukauf/Steininger Komm4 § 15 RN 4, 2). Durch die Nennung von Tatzeiten und -orten, Tatopfern und den Schadensbeträgen sowie der tatbildmäßig erforderlichen Handlungen sind die Taten in unverwechselbarer Weise individualisiert; deren Konkretisierung (insbesondere über die Art der Mitwirkung als Mittäter des abgesondert verfolgten Adalbert R***** sen. oder die Setzung bloß sonstiger Tatbeiträge - § 12 dritter Fall StGB -) nicht im Urteilsspruch, sondern in den Gründen zu erfolgen hat, was auch geschah.
Zu Z 4 (Punkte 2.1.3. der Rechtsmittelschrift):
Zu 2.1.3.1.: Kritisiert wird die Vorgangsweise des Gerichtes im Zusammenhang mit einer vom Angeklagten beantragten und ihm auch mit Zwischenerkenntnis gewährten Besprechung mit seinem Verteidiger für den Zeitpunkt nach Ende der Befragung des Angeklagten durch den Staatsanwalt und den Verteidiger zu Anklagefaktum II (S 161), womit der Angeklagte vorerst einverstanden war. Nach Abschluss der Befragungen war der Vorsitzende wieder zum Anklagefaktum I. durch Vorhalt der S 353/V übergegangen (S 169), worauf der Verteidiger nach Hinweis auf die gewährte Besprechungsmöglichkeit dem Angeklagten empfahl, keine weiteren Fragen zu beantworten. Daraufhin gestand der Vorsitzende - inhaltlich der Ausführungen S 19 der Rechtsmittelschrift, dem Hauptverhandlungsprotokoll ist hierüber nichts zu entnehmen - dem Angeklagten eine jederzeitige Besprechung mit seinem Verteidiger zu, lehnte es jedoch ab, die Hauptverhandlung zu diesem Zwecke zu unterbrechen.
Wie die Rüge selbst zutreffend erkennt (S 20 der Rechtsmittelschrift), fehlt es dem Nichtigkeitswerber hier an einer Beschwerdelegitimation, weil weder über einen vom Angeklagten gestellten Antrag nicht entschieden noch gegen einen von ihm gestellten Antrag ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde, was prozessuales Erfordernis für die Rüge ist. Da jedoch nach Ende der Befragungen eine neuerliche Antragstellung in Richtung einer dem Beschwerdeführer genehmen Art einer Besprechungsmöglichkeit unterblieb, was aber unbenommen war (es wurde weder ein abweislicher Beschluss hierüber gefasst noch ein solcher, der die beantragte Besprechungsmöglichkeit für einen so späten Zeitpunkt bewilligt hätte, dass dies einer Rechtsverweigerung zu § 245 Abs 3 StPO gleichgekommen wäre, somit ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens vorgelegen hätte, wodurch ein Verfahrensmangel vorliegen könnte), geht die Kritik ins Leere.
Zu 2.1.3.2.:
Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht auch nicht mit Zwischenerkenntnis S 183 auf Abweisung des Antrages (S 179 iVm S 177) das dem Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO zustehende Recht verletzt, zu den Vorwürfen I. und II. der Anklageschrift eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenstellen zu können, sondern bloß gesetzeskonform erkannt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zukommt, unter Missachtung der dem Gericht obliegenden Prozessleitung willkürlich einen Zeitpunkt für eine solche Erklärung festzulegen. Dies, nachdem der Vorsitzende dem Angeklagten eine solche Möglichkeit bereits geboten hatte, dieser jedoch wegen von ihm behaupteter (jedoch nicht vorliegender, siehe oben) Nichtgewährung einer Besprechungsmöglichkeit über (oben bereits genanntes) Anraten des Verteidigers sein Schweigerecht ausgeübt und dieses Verhalten auch noch nach einer mehr als einstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung, in welcher die begehrte Besprechung mit dem Verteidiger möglich gewesen wäre, fortgesetzt hat (S 171 bis 175).
Zu 2.1.3.3.:
Nachdem durch Verlesungen S 173 eine Involvierung des Rechtsanwaltes Dr. Wolfgang M*****, des Bruders des Angeklagten Rainer M***** als möglich erschien (S 381/I, 323/II), erfolgten die Ladung Dr. M*****s als Zeuge zur Hauptverhandlung vom 6. Februar 2001 und dessen Vernehmung zu diesem Termin (S 449 ff). Der deswegen mit Beschluss S 179 verfügte Ausschluss Dr. M*****s als Verteidiger des Angeklagten war nicht rechtsmissbräuchlich und nicht Verteidigungsrechte verletzend, sondern nach § 40 Abs 1 StPO gesetzeskonform.
Zu 2.1.3.4.: Unbegründet ist auch die Kritik an den abweislichen Beschlüssen (S 183 f und S 297) zu den Ablehnungsanträgen (betreffend das erkennende Gericht, insbesondere den Vorsitzenden) S 179 ff und S 289 ff, weil die Beschwerde die behauptete Unbefangenheit des Gerichts auf vorstehend bezeichnete Abweisungen von Anträgen und mit der Art der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden begründet, durch welche dem Verteidiger "niemals Zeit, Anträge usw zu stellen" geblieben wäre.
Die Antragsabweisungen erfolgten jedoch zu Recht - siehe oben - und angeblich fehlende Antragsmöglichkeiten des Verteidigers sind nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles - siehe nicht zuletzt die umfangreichen Ablehnungsanträge - nicht nachvollziehbar.
Abgesehen von der Polemik einer "illustrativ" vorgebrachten § 252 StPO verletzenden "Verlesungspolitik" ist deren Behauptung zu Z 3 als prozessual verspätet unbeachtlich.
Im Übrigen ist auf § 232 StPO hinzuweisen.
Zu 2.1.3.5.: Mit der Abweisung (S 509) des am 6. Februar 2001 gestellten Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Akteneinsicht wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, wurde doch seitens der Verteidigung in der vierten Jahreswoche 2001 Akteneinsicht genommen (wonach keine wesentlichen Aktenbestandteile hinzukamen, auch keine Änderung des aktenkundigen Verhandlungsspiegels erfolgte) und schließlich auch am 5. Jänner 2001 nachmittags, wobei bloß die Einsichtnahme in den (seinerzeitigen) letzten Aktenband begehrt worden war. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, durch die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht eine angebliche nicht der Reihenfolge der Dienstliste entsprechende und somit gesetzwidrige Heranziehung von Schöffen zu rügen, geht sie ins Leere, weil deren Dienstliste im Akt nicht einliegt bzw deren Inhalt gar nicht Aktenbestandteil ist. Im Übrigen ist auf die Erledigung zu § 281 Abs 1 Z 1 StPO hinzuweisen, nach welcher zufolge des Beschwerdevorbringens (Bedenken bereits beim Aufruf der Schöffen) schon zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzungsrüge erforderlich gewesen wäre.
Zu den weiteren Ausführungen - zeitliche Probleme bei der Akteneinsicht bzw bei der Kopienanfertigung - ist darauf zu verweisen, dass sich - so das auch insoweit unwiderlegte abweisliche Zwischenerkenntnis - der Vorsitzende zeitgerecht in seinem Dienstzimmer befunden hat.
Zu 2.1.3.6.: Die Beschwerde moniert die Abweisung zahlreicher mit Schriftsatz (Telefax ON 315) eingebrachter, in der Hauptverhandlung vorgetragener und durch den Antrag auf Vernehmung zweier weiterer Zeugen ergänzter Beweisanträge, durch welche jedoch Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.
Die "Zeugen S***** und K*****" (so das Hauptverhandlungsprotokoll S 50 und die Beschwerdeschrift; Zeuginnen S***** laut Protokoll S 513; sh ON 49: Dagmar S*****) wurden zum Beweis dafür beantragt, "dass der Angeklagte im Zeitraum Sommer 1984 bis Sommer 1985 nicht im Büro des Zeugen R***** ein- und ausging, insbesondere über keinen eigenen Büroschlüssel verfügte, auf dem Firmenkonto der A.***** (A***** AG) nicht zeichnungsberechtigt war, sowie von R***** nicht in sämtliche Geschäfte eingeweiht worden ist, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in dem Zeitraum nur sporadisch in Wittnau aufhältig war und nicht den vom Zeugen R***** dargestellten Einfluss auf dessen Geschäftsentscheidungen nahm bzw keine Kenntnis von den tatsächlichen Geschäften des Zeugen R***** (sen.) hatte."
Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass durch die beantragte Beweisaufnahme für die Lösung der Schuldfrage nichts zu gewinnen wäre (S 513/514), weil die Treffen des Adalbert R***** sen. mit dem Angeklagten (nach den Angaben des Ersteren S 251) erst nach Dienstschluss stattfanden, gemeinsame Betrugsentschlüsse keiner Büroräumlichkeit und zufolge entsprechender Kommunikationsmittel auch ohne dortige Anwesenheit erfolgen können, somit keines gleichzeitigen persönlichen Zusammenseins bedürfen, und die zu Wissen und Kenntnissen angestrebten Negativergebnisse durch Zeugen schon grundsätzlich nicht erbracht werden können, der Einfluss des Angeklagten im genannten Unternehmen ebenfalls unerheblich ist und dazu die Zeugin Dagmar K***** ohnedies nichts aussagen konnte (S 375/IV), und schließlich auch ein Vorbringen unterblieb, wonach diese Zeugin - in Abänderung ihrer bisherigen Aussage - nunmehr Sachdienliches angeben könnte. Dazu kommt, dass sowohl der Beweisantrag als auch die Beschwerde eine im Hinblick auf den Doppelnamen der Zeugin Dagmar S***** indizierte Erklärung über die Identität "der Zeugen S***** und K*****" schuldig bleiben.
Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, "dass die im Strafakt befindlichen Rechnungen mit Schreibmaschine und nicht mit Computer hergestellt wurden" (Punkt 1. der ON 315) wurde mit der angeblichen Aussage Adalbert R*****s sen. begründet, sämtliche Schriftstücke, welche mit Schreibmaschine hergestellt wurden, selbst verfälscht zu haben. Da dieser Zeuge - entgegen dem Antrags- und Beschwerdevorbringen - jedoch angab, dass teilweise am Computer geschrieben wurde (was nur der Angeklagte machen konnte, er aber nicht ausschließe, dass er selbst auf der Schreibmaschine etwas geschrieben habe - S 219, 251), wäre für das Beweisziel des Ausschlusses des Angeklagten von einer Fälschertätigkeit nichts zu gewinnen.
Zu Recht wurde auch von einer Vernehmung des Zeugen Adalbert R***** jun. (Punkt 2. der ON 315) Abstand genommen. Abgesehen davon nämlich, dass trotz Hinweises auf die angebliche Kenntnis des Staatsanwaltes Dr. Schön (der in diesem Verfahren nicht tätig ist) bzw der österreichischen Botschaft in Thailand von einer ladungsfähigen Anschrift dieses Zeugen eine solche dennoch erst erhoben werden müsste und berechtigte Zweifel an der Annahme bestehen, der Zeuge würde sich in einer in einer Haftsache zumutbaren Frist der österreichischen Gerichtsbarkeit hier zur Verfügung stellen (der Beweisantrag zielt eindeutig nicht auf eine Vernehmung im Rechtshilfeweg ab) - hat sich Adalbert ("Berti") R***** jun. als Beschuldigter angeblich nach Saudi-Arabien abgesetzt, ist seitdem flüchtig und seit 20. Juni 1989 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben - ist das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis - überdies über angebliches Wissen vom Hörensagen - ausgerichtet. Dazu kommt, dass auch im Falle eines tatsächlichen Widerrufes seiner ursprünglichen den Angeklagten belastenden Angaben durch den beantragten Zeugen schon der Natur der Sache nach der angestrebte Nachweis nicht erbracht werden kann, von Adalbert Rabelbauer sen. tatsächlich fälschlich belastet worden zu sein. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Möglichkeit der Abholung der gefälschten Papiere durch ihn als möglich eingeräumt (S 135), sodass im abweislichen Zwischenerkenntnis die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerde aktenkonform ist.
Weiters hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen H***** und E***** (Firma T.*****), Johanna und Werner P***** (Firma W*****) und Dr. Klaus W***** (Punkte 3 bis 5 des schriftlichen Beweisantrages ON 315) zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte in den Jahren 1984 und 1985 nur zweimal bei der Firma T.***** in Düsseldorf war und weiters (durch die Zeugen H*****, E***** und Dr. W*****), dass bei diesen Gelegenheiten die im Akt erliegenden Fakturen "vom 05. 11. und 03./05. 12. 1984") von den Zeugen H***** und E***** unterfertigt wurden.
Entgegen der Beschwerde war das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen für den Angeklagten nicht nachteilig (§ 281 Abs 3 StPO), weil die Anzahl der Aufenthalte des Beschwerdeführers bei der T.*****, soweit sie zur Beurteilung des Anklagevorwurfes nach § 288 StGB (dort Faktum V.) von Bedeutung war, durch den Freispruch hievon gegenstandslos wurde, und im Übrigen die Tatrichter ohnedies davon ausgegangen sind, dass die genannten Urkunden tatsächlich von den Zeugen H***** und E***** unterfertigt, daher nicht von Adalbert R***** sen. gefälscht (US 17, 23) und die verfahrensrelevanten Fälschungen erst danach durch den Genannten und den Angeklagten vorgenommen wurden (US 26 ff). Soweit die Beschwerde noch weitere, hievon abweichende Beweisziele nennt, ist das Vorbringen prozessual verspätet und demnach unbeachtlich.
Die Vernehmung des Zeugen Nils G***** wurde zu Recht abgewiesen, weil sie im Ergebnis auf einen Erkundungsbeweis zur subjektiven Tatseite des Angeklagten abzielt, ohne jedoch Stichhaltiges zu deren Klärung beitragen zu können.
Sinngemäß das Gleiche gilt für die abgelehnte Vernehmung der Zeugen Errol J***** und Roderick R*****, die zum Beweis dafür geführt wurden, dass Adalbert R***** sen. Ende Juni 1985 in Widnau erklärt hätte, er selbst habe sämtliche Fälschungen vorgenommen und Banken betrogen, und dass der Angeklagte von dieser Erklärung genauso überrascht gewesen sei wie die Zeugen J***** und R*****. Auch ein Gelingen des Beweises sagt nämlich nichts über die Wahrheit der Behauptungen, die der späteren gerichtlichen Verantwortung Adalbert R*****s sen. widersprachen, aus, dergleichen nichts über eine allfällige Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Betrugshandlungen.
Zu Z 5 (Punkt 2.1.4. der Rechtsmittelschrift):
Die Begründung des angefochtenen Urteiles ist mängelfrei geblieben.
Zu 2.1.4.1.: Einen "erheblichen Widerspruch" (der Sache nach eine Unvollständigkeit) erblickt die Beschwerde darin, dass das Erstgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Dr. Liselotte M***** (ON 116; dort und im Urteil "Lieselotte") feststellte: "..., aus dem Hinweis des Bruders des Angeklagten, RA Dr. Wolfgang M***** an seine damalige Schwägerin Liselotte, dass ihr Gatte - gemeint der Angeklagte - im gegenständlichen Sachverhalt (gemeint Faktum A./ in einen schweren Betrug verwickelt sei", auf das Bewusstsein des Angeklagten, zu Faktum A./ das Verbrechen des Betruges begangen zu haben, schließe, obwohl sich die Aussage der Genannten ausdrücklich auf das "Faktum Hongkong" beziehe (siehe auch S 473), von welchem Veruntreuungsfaktum der Angeklagte freigesprochen worden sei, weil die als Veruntreuung angeklagten Beträge Beutegelder aus dem Faktum A./ darstellten, deren Verbringung nach Hongkong straflose Nachtat zu Faktum A./ sei.
Der Vorwurf ist - im Ergebnis - unbegründet. Die Zeugin hat nämlich den von ihr geschilderten, "von Anfang" an bestehenden Verdacht, dass etwas nicht stimmen könne, und auch das von ihr in Erfahrung gebrachte Abraten Dr. Wolfgang M*****s zwar ausdrücklich auf die "Hongkong-Geschäfte" bzw "Hongkong-Geschichte" bezogen (S 473), jedoch ist der auch unter Berücksichtigung dieser Aussage in einer Gesamtschau gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten auch zu Faktum A./ logisch einwandfrei und formal zulässig, haben doch nach den Feststellungen (US 20) der Angeklagte und Adalbert R***** sen. gemeinschaftlich beschlossen, durch die unter Punkt A./ des Schuldspruches näher umschriebenen Betrügereien Geldinstituten Darlehen herauszulocken, deren Valuta sie zum Aufbau einer Fabrik zur Herstellung von Kartoffelchips und Pommes Frites in Hongkong verwenden wollten.
Zu 2.1.4.2.: Entgegen der Beschwerde ist die Feststellung, der Angeklagte habe von der Druckerei J***** fälschlich nachgedrucktes Briefpapier der Firma T.***** abgeholt, nicht unzureichend begründet, sondern aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten abgeleitet worden (US 41).
Zu Z 5a (Punkt 2.1.5. der Rechtsmittelschrift)
Die umfängliche Rüge vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken, sondern trachtet im Kern nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die von den Tatrichtern dem Zeugen Adalbert R***** sen. zugebilligte Glaubwürdigkeit - unter unsachlicher Behauptung einer zum Ausdruck kommenden Parteilichkeit des Erstgerichtes - in Zweifel zu ziehen. Solcherart wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Zu Z 9 lit a (Punkt 2.1.6. der Rechtsmittelschrift):
Zu 2.1.6.1.: Die Rechtsrüge (inhaltlich Z 10) bezeichnet die Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens als mittäterschaftlich begangener Betrug als rechtlich verfehlt, weil hiefür das Setzen von Ausführungshandlungen, nämlich eine Mitwirkung unmittelbar an der Täuschung des Dritten über Tatsachen, zumindest aber an der durch die Täuschung verursachten Handlung, Duldung oder Unterlassung des Dritten erforderlich wäre, welche Feststellungen dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen wären.
Die Beschwerde negiert jedoch die Feststellung, dass der Angeklagte, mag er auch im Hintergrund geblieben sein, in Verfolgung eines gemeinschaftlichen Tatplanes, durch Besorgung von Material für die Fälschung von Urkunden und deren Fälschung tätig wurde, sohin die Konstatierung einer Mitwirkung in einer Phase der Ausführungshandlung; im Übrigen unterlässt es die Beschwerde darzulegen, inwieweit - sogar im Falle einer Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers als (bloße) sonstige Tatbeiträge im Sinn des § 12 dritter Fall StGB - ihm trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB durch seinen Schuldspruch als unmittelbarer Täter ein Nachteil erwachsen sein soll (10 Os 147/83 = Mayerhofer StPO4 E 32, vgl auch E 20b; 13 Os 76/94).
Insoweit entbehrt die Rechtsrüge einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Zu 2.1.6.2.: Gleiches trifft für die Rüge zu, insoweit sie meint, dass die Feststellungen des Ersturteiles zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur Vermögensschädigung, offenlassen würden, ob die Tathandlungen bewusst fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz gesetzt wurden, sodass sie nicht geeignet seien, den Schuldspruch im Hinblick auf das Verbrechen des schweren Betruges zu tragen.
Einmal mehr orientiert sich die Rechtsrüge nicht am unabdingbaren Erfordernis des Festhaltens am Urteilssachverhalt: Sie ignoriert nämlich, dass Plan und Ziel des Angeklagten die - somit von direktem Vorsatz umfasste - eintretende Vermögensschädigung der Geldinstitute war (US 50 oben).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Soweit die zur Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung des Angeklagten die Verfassungskonformität des § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 StPO in Zweifel zieht, weil dem Generalprokurator - nicht jedoch dem Angeklagten - eine Antragsmöglichkeit für eine Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung eingeräumt sei, es dem Angeklagten bei antragskonformer Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof unmöglich mache, die Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag auszuführen, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Dies deshalb, weil einerseits § 285d StPO die Beschlussfassung über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde betrifft und eine solche Antragstellung durch den Verteidiger - als für den Angeklagten nachteilig - unzulässig ist; andererseits die vorliegende Stellungnahme der Generalprokuratur deren bloße "Ansicht", für welche Art der Erledigung sich die Nichtigkeitsbeschwerde "eigne", ohne einen Antrag enthält. § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 StPO stellt daher in Bezug auf einen Antrag des Generalprokurators keine konkret anzuwendende Norm dar, sodass es schon an einem formellen Erfordernis für ein Herantreten an den Verfassungsgerichtshof mangelt.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Erledigung der Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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