OGH 13Os76/94

OGH13Os76/946.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivan K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und des Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ivan K***** und Arkadiusz W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Jänner 1994, GZ 5 d Vr 9637/93-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ivan K***** und Arkadiusz W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und des Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster und zweiter Fall (= Satz 1 zweiter Fall und Satz 2 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien in der Nacht zum 19.Jänner 1993 als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Miroslav K***** und weiterer noch nicht ausgeforschter Bandenmitglieder fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich (a) den PKW Mercedes eines Unbekannten im Werte von ca 500.000 S, (b) den PKW Mercedes-Cabrio, W 87.552 C, im Werte von 1,1 Mio S der Fa D*****, GaststättenbetriebsGesmbH und (c) den PKW Mercedes 300 CE, I-HRC 30 im Wert von ca 382.000 S, anderen durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle und Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten, von Ivan K***** auf die Z 5, 9 lit a und 10 und von Arkadiusz W***** auf die Z 5 und 5 a jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützt, gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivan K*****:

Die Mängelrüge (Z 5) vermißt - die gewerbsmäßige Tatbegehung betreffend - unter Hinweis auf die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, zu Unrecht eine Auseinandersetzung der Tatrichter mit seinen Angaben, wonach er im Jahr 1989 ein Privatunternehmen gegründet habe, das ca 500 US-$ monatliche Privatentnahmen abwerfe, sowie damit, daß laut Personalblatt seine Gattin als Büroangestellte monatlich 10.000 Kronen verdiene. Denn die Tatrichter stützten ihre Annahmen zur gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle erkennbar auf die festgestellten äußeren Tatmodalitäten und brachten deutlich zum Ausdruck, daß sie der Verantwortung des Angeklagten, welche sie - ebenso wie jene des Mitangeklagten W***** - als "von Unwahrheiten strotzend" und für die Wahrheitsermittlung "nahezu unbrauchbar" bezeichneten (US 7 f), keinen Glauben schenkten. Aufgrund der gesetzlich gebotenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), die eine Erörterung des vollständigen Inhalts einer für unrichtig beurteilten Aussage nicht verlangt, waren sie daher nicht verpflichtet, auf die in der Beschwerde aufgezeigten Details der Einlassung, zu der im übrigen auch die allgemein nach den Angaben des Betroffenen erstellten Vermerke im Personalblatt gehören, gesondert einzugehen. Daß die Gattin des Angeklagten über ein eigenes Einkommen verfügt, war - mangels eines zusätzlichen Hinweises auf Leistungen ihrerseits an den Angeklagten - für dessen Einkommenssituation, unerheblich.

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer auch eine (zumindest) offenbar unzureichende Begründung der Urteilsannahmen zur bandenmäßigen Tatbegehung, wobei er hauptsächlich auf die Angaben des Mitangeklagten W***** verweist. Er bekämpft damit in Wahrheit bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Einwände, das Schöffengericht habe die Angaben dieses Mitangeklagten (S 7 bzw 17 f des HV-Protokolls vom 20. Jänner 1994), daß K***** und K***** nur angeheuert worden seien, um ihn (W*****) und die anderen beiden Polen nach Wien zu führen, sowie der abgesondert verfolgte Miroslav K***** habe alle Anweisungen bekommen und die beiden Angeklagten seien bei derartigen Gesprächen nie dabei gewesen, unberücksichtigt gelassen, vermögen angesichts der schon erwähnten gedrängten Begründung nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht durchzuschlagen.

Als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung erweisen sich auch die Beschwerdeausführungen, die beiden Angeklagten hätten sich die Gewahrsame über die PKW jeweils durch Überwindung der Sperrvorrichtung verschafft.

Das gleiche gilt schließlich auch hinsichtlich der sonstigen Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer überhaupt die Feststellung der arbeitsteiligen und auf einem gemeinsamen Plan beruhenden Tatbegehung bekämpft. Eben diese Feststellungen vermißt der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a). Er übersieht dabei auch die entsprechenden Urteilskonstatierungen, nach denen er vorsätzlich bei der arbeitsteiligen und auf einem gemeinsamen Tatplan beruhenden Vorgangsweise mit den anderen zusammenwirkte und damit als Mittäter den gesamten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat (Leukauf-Steininger, Komm3 § 12 RN 21). Nur der Vollständigkeit halber ist ihm zusätzlich zu erwidern, daß der Angeklagte iS des funktionalen Einheitstätersystems auch im Falle eines sonstigen Tatbeitrages infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit durch den Schuldspruch nicht benachteiligt wäre (Leukauf-Steininger aaO RN 8 ff).

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer mit der Subsumtionsrüge (Z 10) auch die Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung, ohne sich auch hier an die Urteilsannahmen zu halten, nach denen er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer und einbruchsqualifizierter Diebstähle laufende Einnahmen zu verschaffen.

Unzutreffenderweise vermißt der Beschwerdeführer auch die subsumtionsrelevanten Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung (siehe insbes US 5), sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde auch diesbezüglich schon mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung versagen muß.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arkadiusz W*****:

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Urteilsannahmen zur bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Tatbegehung mit der Behauptung, das Schöffengericht habe sie "in Wahrheit nicht begründet", weil die (zutreffend) festgestellten Umstände, daß der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1993 mit dem gestohlenen Fahrzeug Mercedes 300 CE, Kennzeichen I-HRC 30 über die österreichisch-tschechische Grenze fuhr, er gemeinsam mit K***** und K***** beim Grenzübergang Klein-Haugsdorf kontrolliert wurde, wobei ihre Namen notiert wurden, und daß in einem Fahrzeug, in welchem der Angeklagte K***** saß, Einbruchswerkzeug aufgefunden wurde, dazu nicht ausreichten. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer bloß als "Werkzeug" einer Diebsbande, angelockt durch eine hohe einmalige Prämie, dazu verleitet worden sei, an der Verschiebung eines einzigen Fahrzeuges teilzunehmen. Seine "Professionalität" sei durch die Tatsache seiner Festnahme durch die nur mangelhaft ausgerüsteten tschechischen Sicherheitsorgane kontraindiziert.

Mit diesen Einwänden bekämpft der Beschwerdeführer bloß in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in Ansehung subsumtionsrelevanter Tatsachen geltend zu machen.

Es gelingt ihm weder mit den erwähnten Einwänden noch mit den nominell unter der Tatsachenrüge (Z 5 a), die ebenfalls nur gegen die Gewerbsmäßigkeit und die bandenmäßige Begehung gerichtet ist, angeführten weiteren Argumenten, aus der Aktenlage sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die relevanten Feststellungen des Schöffensenates zu erzeugen. Dies umsoweniger, weil seine Ausführungen zusätzliche Indizien, wie sie den Urteilsausführungen zu entnehmen sind, außer acht lassen. Hierher gehören die Art und Weise der Tatbegehung und der Umstand, daß am Tattag drei PKW auf gleiche Weise über die Grenze gebracht wurden (US 8 f), was allein schon auf eine abgestimmte Vorgangsweise und einen entsprechend organisierten Gesamtplan hinweist, umsomehr aber wenn zwei der Fahrzeuge erst kurze Zeit vorher in Österreich durch Einbruch gestohlen worden waren.

Die sohin unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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