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BGBl I 117/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2016 - AbgÄG 2016
(NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158 . BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

117. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 - AbgÄG 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 7

Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Artikel 8

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 9

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 10

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 11

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 12

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 13

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 14

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 15

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 16

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2a entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und 7“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch die Wortfolge „des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 entfällt am Ende der lit. e der Punkt und es wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegt.“

c) In Abs. 1 Z 19 wird vor dem Wort „Zuwendungen“ das Wort „Freiwillige“ eingefügt.

d) In Abs. 1 Z 24 wird das Wort „Auslandszulagengesetzes“ durch „Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes“ ersetzt.

e) In Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 Z 11“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 11 lit. b“ ersetzt.

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a)“ die Wortfolge „sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken“ eingefügt.

b) In Abs. 4 lit. b entfällt im zweiten Teilstrich der letzte Satz.

c) In Abs. 4 lit. b wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;“

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Z 3 tritt an die Stelle des Wortes „sowie“ ein Beistrich und in Z 4 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „sowie“.

bb) Es wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.“

e) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Z 1 lit. e tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 2 Z 1 und 3“ der Verweis „Abs. 2 Z 1, 3 und 5“.

bb) Nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.“

cc) Im Schlussteil wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 bis 4“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Z 2 lit. d wird nach der Wortfolge „Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4)“ eingefügt.

b) In § 6 Z 6 lit. d erster Satz tritt an die Stelle des Punktes am Ende des Satzes ein Strichpunkt und es wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ ; dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.“ angefügt.

c) In § 6 Z 6 lit. d zweiter Satz wird die Wortfolge „Davon abweichend sind offene Raten“ durch die Wortfolge „Offene Raten sind“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Gesetzeszitat „§ 4 Abs. 4 Z 1“ die Wortfolge „und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes“ eingefügt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 lautet der erste Teilstrich:

  • wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und“

b) Abs. 7 entfällt.

c) In Abs. 8 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5) a) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenanwendungen werden entsprechend Art. 18 Abs. 2 erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 ausgenommen.
    1. b) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.“

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. a werden folgende beide Sätze angefügt:

„Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaft-lich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendi-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.“

b) In Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.“

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 wird nach dem Verweis auf § 63 Abs. 1 die Wortfolge „oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Z 2 lit. a wird im letzten Teilstrich nach dem Verweis auf „§ 18 Abs. 8“ der Verweis samt Satzzeichen „, § 35 Abs. 8“ eingefügt.

9. In § 62 wird folgende Z 9 eingefügt:

  1. „9. ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,“

10. § 62a lautet:

§ 62a. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

  1. 1. Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
  2. 2. Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
  3. 3. Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.

(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,

  • wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden
  • für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.“

11. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 lautet der erste Teilstrich:

  • Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.“

b) In Abs. 8 lit. g wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist.“

12. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lautet der erste Satz:

„Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten.“

b) Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt und die bisherige lit. b wird zu Abs. 1 Z 3.

c) In Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

d) In Abs. 5 wird im zweiten Teilstrich die Wortfolge „die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder“ durch die Wortfolge „die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder“ ersetzt und nach dem zweiten Teilstrich folgender dritter Teilstrich eingefügt:

  • die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,“

13. In § 89 Abs. 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „pro Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „pro versicherter Person“ ersetzt.

14. In § 102 Abs. 2 Z 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und 7“.

15. In § 103 Abs. 2 wird die Wortfolge „und Abs. 1a sind“ durch „ist“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:

„Für Abs. 1a ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.“

16. § 106a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.“

17. In § 108 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt““ durch die Wortfolge „von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte)“ ersetzt.

18. § 108i Abs. 1 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a entfällt am Ende das Wort „oder“.

b) In lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

c) In lit. c wird am Ende ein Beistrich eingefügt.

d) In lit. d wird der Verweis auf „§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch den Verweis auf „§ 93 des VAG 2016“ und der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

e) Nach lit. d wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geknüpft ist“

19. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 270 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

  1. „c) Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2018 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2019 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“

b) In Z 310 wird der Verweis auf „§ 3 Abs. 1 Z 11“ durch den Verweis auf „§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. a“ ersetzt.

c) Es werden folgende Ziffern angefügt:

  1. „311. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f und Abs. 1 Z 19, § 41 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 62a und § 67 Abs. 5 erster Teilstrich und Abs. 8 lit. g, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    1. 312) a) § 4a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 8 Z 1 an Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 4a, deren begünstigter Zweck im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:

      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.

    1. b) § 4a Abs. 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.
  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.
  • Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und
  • die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.
  1. 313. § 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
    1. 314) a) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
      1. b) § 18 Abs. 8 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. § 18 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. 315. § 22 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.
  3. 316. § 108i Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  4. 317. § 84 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2018 betreffen, anzuwenden.
  5. 318. § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. 319. § 103 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
  7. 320. § 106a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  8. 322. § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß § 76 WAG 2007.“

2. In § 8 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „und 7“.

3. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Im fünften Teilstrich wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

b) Im sechsten Teilstrich wird am Ende das Wort „oder“ angefügt.

c) Nach dem sechsten Teilstrich wird folgender Teilstrich angefügt:

  • einem Einlagensicherungsfonds gemäß § 18 ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß § 76 WAG 2007“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 1a erster Satz wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaates der Europäischen Union“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird,“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 9 lit. a wird das Wort „Umsätze“ durch das Wort „Lieferungen“ ersetzt und die Wortfolge „im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ ersatzlos gestrichen.

b) In Abs. 1 Z 16 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen“ gestrichen und nach dem letzten Teilstrich folgender Teilstrich angefügt:

  • die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;“

c) Abs. 1 Z 27 lautet:

  1. „27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;“

d) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten“ durch die Wortfolge „der Lieferung von Grundstücken“ ersetzt.

e) In Abs. 6 lit. e wird die Wortfolge „20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen“ durch die Wortfolge „40 Euro nicht übersteigt“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. „2. durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.“

b) Abs. 6 Z 2 lit. a lautet:

  1. „a) eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 lit. c wird der Verweis auf „BGBl. I Nr. 4/1999“ durch den Verweis auf „BGBl. I Nr. 24/1999“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Z 11 wird nach der Wortfolge „aus den Unterpositionen 2204 21“ ein Beistrich gesetzt und die Ziffernfolge „2204 22“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a wird das Wort „Leistungsbringers“ durch das Wort „Leistungserbringers“ ersetzt.

b) In Abs. 10 wird die Wortfolge „im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987“ gestrichen.

c) Abs. 13 lautet:

„(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, 60 Euro nicht übersteigt.“

5. § 19 Abs. 1b wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird am Ende das Wort „und“ ergänzt.

b) In lit. c werden die Wortfolgen „und bei Umsätzen“ und „ , Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten“ gestrichen.

6. In § 25a Abs. 15 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „§ 19 Abs. 1 zweiter Satz,“ eingefügt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen hiervon sind die Verweise auf das EStG 1988 und das KStG 1988 in § 1 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a. In diesen Bestimmungen beziehen sich die Verweise auf das EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994 und das KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 922/1994.“

b) In Abs. 43 Z 2 wird die Wortfolge „1. Jänner 2017“ durch die Wortfolge „1. Mai 2019“ und die Wortfolge „31. Dezember 2016“ durch die Wortfolge „30. April 2019“ ersetzt.

c) Nach Abs. 43 wird folgender Abs. 44 angefügt:

  1. „(44. 1. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16, Z 27, Abs. 2 und Abs. 6 lit. e, § 10 Abs. 3 Z 11, § 12 Abs. 10 und Abs. 13, § 19 Abs. 1b lit. b und c, § 25a Abs. 15, Anlage 1 Z 23 und Z 32 sowie Art. 25a Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
  2. 2. § 7 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 lit. a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden.“

8. Die Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:

a) In Z 23 wird der Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.

b) In Z 32 wird Ziffernfolge „3824 90 96“ durch die Ziffernfolge „3824 99 96“ ersetzt.

9. In Art. 25a Abs. 13 letzter Satz wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 wird die Wortfolge „nur volljährige Personen“ durch die Wortfolge „nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.

2. Die Überschriften vor § 15 und § 24 lauten jeweils:

„Beteiligungen des Konzessionärs“

3. In § 27 Abs. 2 entfallen der erste und zweite Satz und entfällt im dritten Satz das Wort „jedoch“.

4. In § 60 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 5 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 61 Z 1 sowie die Überschriften vor § 15 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

5. In § 61 Z 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Arbeitskräfteüberlassungen wird erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.“

2. In § 7 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, bleibt die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, für sechs Kalendermonate erhebungsberechtigt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt.“

3. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerde und Revision

§ 15a. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

4. In § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Dokumentationspflicht

§ 4.

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 6.

Master File

§ 7.

Local File

§ 8.

Übermittlung der Dokumentation

§ 9.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 10.

Dokumentationssprache

§ 11.

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

§ 12.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 13.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 14.

Vollziehung

§ 15.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Anlage 1

Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

Anlage 2

Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

Anlage 3

Zusätzliche Informationen

2. In § 5 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird wie folgt geändert:

1. § 101 Abs. 2 entfällt.

2. In § 128 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz“ die Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a“.

3. In § 209a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt.“

4. In § 264 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.“

5. § 272 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.“

6. In § 278 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wortes „gegenstandlos“ das Wort „gegenstandslos“.

7. § 280 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt nach lit. e an Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters.“

b) Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

8. § 283 wird wie folgt geändert:

a) In § 283 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „innerhalb der Frist des § 245“ das Wort „rechtzeitig“.

b) In § 283 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „innerhalb eines Monats“ die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“.

c) In Abs. 7 lit. a entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „1 erster Satz,“.

9. § 291 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„26. Entscheidungspflicht“

b) In Abs. 1 wird nach der Zitierung „(§ 265)“ die Wortfolge „oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6)“ eingefügt.

10. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift eingefügt:

„27. Verfahrenshilfe

§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

  1. 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
  2. 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

  1. 1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
  2. 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

  1. 1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
  2. 2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
  3. 3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

  1. 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
  2. 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  3. 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
  4. 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

  1. 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
  2. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

    zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.“

11. Nach § 299 wird folgender § 299a eingefügt:

§ 299a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.“

12. § 300 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Ab Stellung des Vorlageantrages“ die Wortfolge „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6)“.

b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“

c) Abs. 4 entfällt.

13. In § 323 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die §§ 264 Abs. 6 und 7, 272 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 283 Abs. 2, 291, 292 und 300, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 4 entfällt am Ende des ersten Halbsatzes der Strichpunkt und es wird die folgende Wortfolge angefügt:

„sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von § 12a Abs. 1 erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991;“

2. § 23 zweiter Halbsatz lautet:

„trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anlass zum Einschreiten.“

3. In § 27 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. die Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),“

4. In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 96 letzter Satz BAO ist für solche Zustellungen nicht anzuwenden.“

2. In § 27 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet samt Überschrift:

„Bekanntmachung durch Edikt

§ 23. (1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.“

2. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

§ 23a. Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

  1. 1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
  2. 2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
  3. 3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
  4. 4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.“

3. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, ist nicht anzuwenden.“

4. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.“

5. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „acht Tage“ durch die Wortfolge „vierzehn Tage“ ersetzt.

6. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „den Anschlag an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.

7. In § 43 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Abs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.“

8. Vor § 43b wird die Überschrift

„Überstellungsverfahren“

eingefügt.

9. § 44 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

  1. „2. bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer,“

b) Die bisherige Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) § 46 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers.“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird die Versteigerung im Internet durchgeführt, ist im Falle einer technischen Störung von mehr als eintägiger Dauer, welche die Abgabe von Geboten unmöglich macht, die Zeit der Störung nicht in die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, einzurechnen.“

11. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 8 wird vor dem Klammerausdruck „(§ 46b).“ die Wortfolge „oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs“ eingefügt.

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.“

12. Dem § 46b werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.“

13. Dem § 46c wird folgender Satz angefügt:

„Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.“

14. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „drei Tage“ durch die Wortfolge „vierzehn Tage“ ersetzt.

15. § 51a lautet samt Überschrift:

„Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.“

16. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

  1. a. auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  2. b. auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
  3. c. auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

    geboten ist.“

17. Dem § 90a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden;“

b) In Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs. 1 Z 1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 5 Abs. 3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.“

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.“

c) Abs. 5 Z 1a lautet:

  1. „1a. in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,“

d) Nach Abs. 5 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:

  1. „1b. in den Fällen des Abs. 3a dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,“

e) Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Wer Mineralöl

  1. 1. der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art oder
  2. 2. der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers

    steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).

(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten.“

4. § 15 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.“

5. In § 32 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 4 lit. c lautet:

  1. „c) wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder“

b) Nach Abs. 2 Z 4 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;“

7. In § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.“

8. Nach § 64q wird folgender § 64r eingefügt:

§ 64r. § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 4 und Z 5 und Abs. 3, § 5 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 Z 1a, Z 1b und Z 3, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c und d und § 54 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 abgegeben werden.“

Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. I Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.“

2. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,“

3. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.“

4. § 17 lautet samt seiner Überschrift:

„Datenverarbeitung

§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.

(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.“

5. In § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt das Wort „Stempelmarken“ samt Beistrich.

6. In § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.“

7. In § 27 Abs. 1 Z 10 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 11 entfällt.

8. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.“

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde, oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.“

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse im jeweiligen Automaten überwiegt.“

b) In Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Rauchrequisiten dürfen keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden.“

c) Abs. 13 lautet:

„(13) Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren. Dies gilt nicht für den Verkauf von Nebenartikeln (§ 23 Abs. 3 Z 3), wobei Rauchrequisiten keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden dürfen.“

d) Nach Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Tabaktrafikanten haben auf Aufforderung der Monopolverwaltung GmbH dieser Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Erstellt ein Tabaktrafikant keine Jahresabschlüsse, hat er der Monopolverwaltung GmbH auf Aufforderung entsprechende Informationen zu übermitteln. Die der Monopolverwaltung GmbH so übermittelten Jahresabschlüsse und Informationen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und dürfen ausschließlich angefordert und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

11. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.“

12. Nach § 47g wird folgender § 47h angefügt:

§ 47h. (1) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.“

Artikel 14
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 9. Transferzahlungen“.

2. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e“ die Wortfolge „und im Sinne des § 4 Abs. 3“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 entfällt lit. d.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.“

4. § 7 Z 8 lautet:

  1. „8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;
  2. 2. soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
  3. 3. Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.“

b) In Abs. 4 Z 8 entfällt das Wort „und“ und wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

c) In Abs. 4 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

d) In Abs. 4 werden nach Z 9 folgende Z 10 bis 19 angefügt:

  1. „10. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
  2. 11. die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
  3. 12. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
  4. 13. der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;
  5. 14. der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;
  6. 15. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
  7. 16. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
  8. 17. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
  9. 18. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
  10. 19. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.“

6. § 9 entfällt samt Überschrift.

7. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Verweis „§ 4 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 4“ ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;“

b) Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
    1. a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und
    2. b) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

c) In Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Körperschaft gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 und“.

9. In § 32 Abs. 6 lauten der erste und der zweite Satz wie folgt:

„Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des § 23 Abs. 4, in die Transparenzdatenbank übermittelt.“

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

b) Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) ob für dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 und 6 besteht und gegebenenfalls auf welchen Tätigkeitsbereich bzw. gegebenenfalls auf welchen Teilbereich der einheitlichen Kategorisierung gemäß § 22 Abs. 2;“

Artikel 15
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;“

b) Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß § 5 AFFG und § 7 des Ausfuhrförderungsgesetzes, (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konten;“

c) In Abs. 2 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

  1. „7. Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß den §§ 1 und 2 AusfFG dienen;
  2. 8. Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 AusfFG eingegangen worden sind.“

d) In Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dabei treten anstelle der Einlagen gemäß Abs. 2 Z 1 gedeckte Einlagen, die einem vergleichbaren Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen und bei der Zweigstelle entgegengenommen werden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl „0,09“ wird durch die Zahl „0,024“ und die Zahl „0,11“ durch die Zahl „0,029“ ersetzt.

b) Die Wortfolge „einer Milliarde“ wird durch die Wortfolge „300 Millionen“ ersetzt.

3. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Begrenzung der Stabilitätsabgabe

§ 4. Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:

  1. 1. Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
  2. 2. Die Stabilitätsabgabe darf 50% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Z 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.
  3. 3. Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Z 1 oder die Belastungsobergrenze der Z 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).
  4. 4. Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Z 1 ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.
  5. 5. Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Z 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.

Sonderzahlung

§ 5. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

  1. 1. Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.
  2. 2. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,
    1. a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,211%,
    2. b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,258%.

  1. 3. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
  2. 4. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.

(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.“

5. § 7a entfällt.

6. In § 9 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 sowie die §§ 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 5, Z 7 und Z 8 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft.

(7) § 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.

(9) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist, wenn ein Kreditinstitut § 5 Abs. 1 Z 4 in Anspruch nimmt, bereits bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.

b) Die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.“

Artikel 16
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 11 wird der Verweis auf „§ 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c und d EStG 1988“ durch den Verweis auf „§ 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 26 angefügt:

  1. „26. § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Bures Kopf Hofer

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