§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40093624