§ 2a.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40067417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)