§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
- 1. betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;
- 2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Z 1 durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1;
- 3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
- 4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Z 1 und 2 gewährleisten;
- 5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden.
Schlagworte
Garantievertrag
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40093623
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