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§ 19 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Veranlagung des Einlagensicherungsfonds

§ 19.

(1) Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds sind risikoarm zu veranlagen. Die Veranlagungsstrategie hat eine ausreichende Liquidität im Sicherungsfall zu gewährleisten.

(2) Die Veranlagung verfügbarer Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bei allen Mitgliedsinstituten der eigenen Sicherungseinrichtung ist auf insgesamt höchstens 10 vH beschränkt.

(3) Die Sicherungseinrichtung hat im Interesse der Einleger bei der Auswahl der Veranlagungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Sicherungseinrichtung auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die der Einlagensicherungsfonds investiert wird, verfügt. Die Sicherungseinrichtung hat schriftliche Grundsätze und Verfahren festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für den Einlagensicherungsfonds getroffen werden, mit den Zielen der Veranlagung, der Anlagestrategie und den Risikolimits übereinstimmen.

(4) Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.