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§ 5 AFFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 5

(1) Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.

(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.

(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.

(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.