§ 5 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1980

§ 5

(1) Beträge, die gemäß § 4 von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben.

(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.

(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.