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§ 7 AFFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

§ 7

(1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.