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§ 18 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

3. Hauptstück

Finanzierung

1. Abschnitt

Einlagensicherungsfonds Dotierung des Einlagensicherungsfonds

§ 18.

(1) Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.

(2) Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.

(3) Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.

(4) Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 123 Abs. 2 BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.