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§ 17 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung

§ 17.

Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.