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§ 16 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers

§ 16.

Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt.