Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
§ 15.
(1) Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
- 1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
- 2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)