Normen
AAEV 1991 §2;
AAEV 1991 §3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3 litc;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
AAEV 1991 §2;
AAEV 1991 §3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3 litc;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die zu 94/07/0190 protokollierte Beschwerde der Shopping Center Planungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. wird zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der zu 94/07/0166 protokollierten Beschwerde der Marktgemeinde Vösendorf und auf Grund der zu 94/07/0186 protokollierten Beschwerde der SCS Motor City Süd Errichtungsgesellschaft m.b.H. werden die mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Marktgemeinde Vösendorf Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- und der SCS Motor City Süd Errichtungsgesellschaft m.b.H. Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das jeweilige Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:
Zur Beschwerde der Gemeinde (94/07/0166):
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind von der Wasserrechtsbehörde für die Erfüllung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die Planung von Anpassungsmaßnahmen angemessene Fristen einzuräumen. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
Eine Betrachtung der Norm des § 21a WRG 1959 nach ihrer Gestaltung von Tatbestand und Rechtsfolge zeigt, daß die gesetzliche Ausgestaltung der Vorschrift zum weitaus überwiegenden Teil der Regelungsgehalte auf den zulässigen Inhalt der Rechtsfolgen ausgerichtet ist, während als Tatbestandsvoraussetzung der in § 21a WRG 1959 geregelten Rechtsfolgen lediglich ein einziger Umstand, nämlich jener normiert wurde, daß nach Erteilung der Bewilligung hervorkommt, daß öffentliche Interessen trotz gesetzmäßigem Gebrauch von der Bewilligung nicht hinreichend geschützt sind.
Soweit die Beschwerdeführerin als Tatbestandsvoraussetzung des § 21a WRG 1959 auch den Umstand ansieht, daß sich der Stand der Technik seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides geändert habe, ist ihr nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Ansicht bereits mit der Begründung eine Absage erteilt, daß sich die Bezugnahme des Gesetzes auf den "nunmehrigen" Stand der Technik nicht im Tatbestandsbereich, sondern im Rechtsfolgenbereich des § 21a Abs. 1 WRG 1959 findet, und in diesem Zusammenhang klargestellt, daß die genannte Vorschrift von ihrer Tatbestandsgestaltung her der Behörde auch die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Bewilligungsbescheide zu korrigieren, wenn ihrer Fehlerhaftigkeit wegen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, ohne daß die Frage der Entwicklung des Standes der Technik seit Erlassung des Bewilligungsbescheides dabei rechtlich von Bedeutung wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 21. September 1995, 95/07/0058 und 95/07/0037).
Im Rechtsfolgenbereich sieht die Bestimmung des § 21a Abs. 1 WRG 1959 einen Maßnahmenkatalog unterschiedlicher Eingriffsintensität vor, der von der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen über die Festlegung von Anpassungszielen bis zur vorübergehenden oder dauernden Einschränkung oder Untersagung der Wasserbenutzung reicht. Alle diese Rechtsfolgen sind vom Gesetz unter das Gebot ihrer durch § 21a Abs. 3 lit. a, lit. b (und bei Wasserkraftanlagen lit. d) WRG 1959 näher definierten Verhältnismäßigkeit gestellt, wobei § 21a Abs. 3 lit. c WRG 1959 auch die Möglichkeit der Vorschreibung verschiedener Eingriffe nacheinander normiert. Außerhalb der Bestimmung des § 21a Abs. 3 WRG 1959 ist im Gesetz eine Beschränkung der Behörde in der Wahl der nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen nicht als normiert zu erkennen. Es teilt der Gerichtshof auch die im Schrifttum (Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2, 61, sowie unter Berufung auf diesen Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 21a WRG 1959) geäußerte Auffassung über die Zulässigkeit einer kumulativen Anordnung von Maßnahmen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959. Die Anordnung der Möglichkeit der Vorschreibung verschiedener Eingriffe "nacheinander" in § 21a Abs. 3 WRG 1959 steht der Zulässigkeit einer Vorschreibung verschiedener Eingriffe nicht "nacheinander", sondern "gleichzeitig" nicht entgegen. Mit der Vorschrift des § 21a Abs. 3 lit. c WRG 1959 soll nach der Teleologie dieser Norm der Behörde die ansonsten durch die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG in Frage gestellte Möglichkeit eröffnet werden, eine sich als unzureichend wirksam zeigende gesetzte Maßnahme nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 bei gleichgebliebenem Sachverhalt durch eine andere Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzen oder zu ergänzen. Eine Unzulässigkeit kumulativer gleichzeitiger Vorschreibungen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 kann der Vorschrift des Abs. 3 lit. c dieses Paragraphen demnach nicht entnommen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin den Anpassungsauftrag schon aus der grundsätzlichen Überlegung heraus als rechtswidrig ansieht, daß es nicht zulässig gewesen wäre, ihr anstatt konkreter Anpassungsziele in der Gestalt bestimmter Werte Maßnahmen vorzuschreiben, die zu bestimmten Werten führen sollten, ist der Beschwerdeführerin in einem solchen Verständnis der Rechtsfolgemöglichkeiten des § 21a Abs. 1 WRG 1959 nicht zu folgen. Statt des Zieles den Weg vorzuschreiben, ist eine durch das Spektrum der in § 21a Abs. 1 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich zulässige Maßnahme, wenn nur Weg und Ziel der Tatbestandsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 WRG 1959 und der Rechtsfolgengestaltung in § 21a Abs. 3 leg. cit. entsprechen. Soll das vom Gesetz geschaffene Instrumentarium des § 21a WRG 1959 seinen vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen können, dann steht die unabsehbare Vielgestaltigkeit der denkmöglichen Lebenssachverhalte jeglicher einengender Interpretation der durch § 21a Abs. 1 WRG 1959 eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Auch eine Wortinterpretation des Begriffes "Anpassungsziele" führt wegen des weiten Begriffsumfanges dieses Ausdruckes zum gleichen Ergebnis.
Der in der dargestellten Weise weitgespannt zu sehende Handlungsspielraum der Behörde im Gebrauch des Instrumentariums des § 21a WRG 1959 setzt allerdings die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen voraus und ist des weiteren an die strikte Beachtung der Rechtsfolgegestaltungsgebote des § 21a Abs. 3 WRG 1959 gebunden, deren Wahrung ebenso wie das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen in einem auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid eingehend und nachvollziehbar begründet werden muß. Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Anforderungen am angefochtenen Bescheid geübte Kritik erweist sich als berechtigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Bestimmung des § 21a WRG 1959 bisher ergangenen Judikatur bereits ausgesprochen hat, bietet die genannte Bestimmung schon in ihrem Tatbestandsbereich keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen, weil der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" klargestellt hat, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung dieser Vorschrift berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind vielmehr die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den § 21a WRG 1959 ermöglicht, kommt auch im Rechtsfolgenbereich einer präzisen, auf die Kriterien des § 21a Abs. 3 WRG 1959 abgestellten Ermittlung des konkreten Sachverhaltes besondere Bedeutung zu, sodaß allgemein gehaltene Erwägungen nicht dazu ausreichen können, die vom Gesetz geforderte Wahrung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes in der Setzung von Maßnahmen zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 93/07/0180, mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Judikatur).
Schon das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen blieb unzureichend begründet. Zwar geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, daß es im Zusammenhang mit § 9 WRG 1959 angesichts der Eigenschaft der Teiche als Privatgewässer an einem schutzbedürftigen öffentlichen Interesse überhaupt fehle, an der Sache vorbei, weil gemäß § 30 Abs. 1 WRG 1959 alle Gewässer mit der dort genannten Zielvorgabe reinzuhalten sind und Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nicht einer Bewilligung nach § 9 WRG 1959, sondern einer solchen nach § 32 Abs. 1 leg. cit. bedürfen (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom 30. April 1964, Slg. N.F. Nr. 6328/A). Es ist das Hervorkommen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen durch die konsentierte Niederschlagswasserbeseitigungsanlage aber deswegen unzureichend begründet geblieben, weil die belangte Behörde den feststehenden Umstand nicht in der gebotenen Weise in Betrachtung gezogen hat, daß der Kleine Krottenbach, aus dessen schlechter Gewässergütequalität die belangte Behörde den nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen im Beschwerdefall begründet hat, dieselbe schlechte Gewässergütequalität schon vor den vom Anpassungsauftrag betroffenen Einleitungen aufweist. Dieser von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wiederholt ins Treffen geführte und auch in der Stellungnahme des Univ.Doz. Dr. F. aufgezeigte Umstand hat Bedeutung nicht nur in der Beurteilung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolges im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959, sondern schon in der Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 WRG 1959 überhaupt. Ausgehend von den Feststellungen über den Zustand des Kleinen Krottenbaches nämlich schon vor dem Eintreffen der Einleitungen aus den der Beschwerdeführerin konsentierten Anlagen ist sachbezogen von der belangten Behörde nicht einsichtig gemacht worden, weshalb gerade ein Anpassungsauftrag für die der Beschwerdeführerin konsentierten Einleitungen aus dem Grunde unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen erforderlich sei.
Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang damit argumentiert, daß das Reinhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 WRG 1959 sich auf alle Gewässer erstrecke, weshalb auch die Verschmutzung eines bereits verunreinigten Gewässers nicht zulässig sei, und sich auf die zu dieser Frage ergangene verwaltungsgerichtliche Judikatur beruft, entfernt sie sich rechtlich vom Gegenstand ihres Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens war nicht die Frage einer Zulässigkeit beabsichtigter Einwirkungen auf Gewässer mit der Frage ihrer Bewilligungsfähigkeit nach § 32 Abs. 1 WRG 1959, sondern die erheblich anders gestaltete Frage, ob die im konkreten Einzelfall mit dem Gebrauch der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung verbundenen Auswirkungen auf öffentliche Interessen deren Schutz nicht mehr "hinreichend" gewährleistet erscheinen ließen. Für die Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Gebrauches der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen durch die Beschwerdeführerin konnte aber der Zustand des Kleinen Krottenbaches schon vor den Einleitungen aus der SCS nicht in der im angefochtenen Bescheid geschehenen Weise unberücksichtigt bleiben.
Die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geäußerten Vorwurfs, die Behörde behandle die Angelegenheit in Verkennung des Verfahrensgegenstandes wie ein Bewilligungsverfahren, wird deutlich auch aus verschiedentlichen Bezugnahmen der ergangenen Bescheide auf Vorschriften der Bestimmung des § 33b WRG 1959, letztlich auch jener des § 33c leg. cit. und auch auf die Regelungen der AAEV. Soweit dem angefochtenen Bescheid entnommen werden muß, daß die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 WRG 1959 auch auf Regelungen der AAEV gestützt zu haben scheint, ist hiezu folgendes auszuführen:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung - AAEV), BGBl. Nr. 179/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 537/1993, ist nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, ergangen. Die in den zitierten Gesetzesstellen normierte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich auf die Festlegung von Emissionswerten in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende (§ 33b) Anlagen (§ 33b Abs. 3 WRG 1959), auf die Festlegung von Fristen für die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe, die bei einer Neubewilligung nicht überschritten werden dürfen (§ 33b Abs. 3 WRG 1959), auf die Festlegung von Fristen, innerhalb derer zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind (§ 33c Abs. 1 WRG 1959), und auf Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte (§ 33b Abs. 5 WRG 1959); der Verordnung ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, in welcher Hinsicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und jenem für Umwelt, Jugend und Familie in der Verordnungserlassung bedarf (§ 33b Abs. 3 WRG 1959).
Ob die mit "Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen" überschriebene Bestimmung des § 2 und insbesondere die mit "Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik" überschriebene Bestimmung des § 3 der AAEV in der dargestellten gesetzlichen Verordnungsermächtigung eine die getroffenen Regelungen verfassungsrechtlich tragende Deckung überhaupt finden könnte, braucht aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht untersucht zu werden. Der Beschwerdefall bot für eine Anwendung der Vorschriften der AAEV als Rechtsquelle nämlich schon deswegen keinen Raum, weil es zum einen nicht um eine Neubewilligung ging, in deren Rahmen § 33b WRG 1959 anzuwenden gewesen wäre, und weil mit der Erlassung der AAEV zum anderen für die vorliegende Anlage auch keine Sanierungspflicht nach § 33c Abs. 2 WRG 1959 ausgelöst worden war, wie sich aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 13 Punkt 2 der AAEV selbst ergibt, welche Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen - um solches handelt es sich im vorliegenden Fall nach den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 Z. 3 und 12 AAEV - vom Geltungsbereich der in der AAEV festgelegten Emissionswerte ausdrücklich ausnimmt und die Emissionsbegrenzungen nach § 4 Abs. 3 AAEV für Abwässer aus diesem Herkunftsbereich der Festlegung durch gesonderte Verordnung vorbehält. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch erkannt, sich aber dessen ungeachtet zu einer Heranziehung der Regelungen der AAEV für die Begründung ihres Bescheides in einem Ausmaß als berechtigt angesehen, in dem eine solche Berechtigung nicht bestand. Mag die gesetzliche Grundlage der Regelungen der §§ 2 und 3 AAEV auch möglicherweise prüfungsbedürftig erscheinen, was der Verwaltungsgerichtshof in der Prüfung des auf § 21a WRG 1959 gestützten angefochtenen Bescheides mangels rechtlichen Anwendungsbereiches der AAEV (vgl. hiezu schon das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0058) nicht aufzugreifen hatte, kann den betroffenen Ausführungen der AAEV in den §§ 2 und 3 doch auf der Tatsachenebene Indizienbedeutung für den Stand der Technik nicht abgesprochen werden. Es machen die Darlegungen der §§ 2 und 3 AAEV demnach Beweis über den zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurden, geltenden Stand der Technik. Auch dieser Beweis ist aber nicht unwiderlegbar. Ist doch die AAEV auch keine Ausführungsverordnung zur Bestimmung des § 12a WRG 1959, nach deren Anordnung allein die Frage beantwortet werden muß, was Stand der Technik ist. Stand der Technik ist nach der genannten Vorschrift der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei in der Bestimmung des Standes der Technik insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Die in den Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen werden im Zweifel als solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a WRG 1959 gerecht werden; das bedeutet aber nicht, daß andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen abweichend gestaltete technische Verfahren die Tatbestandsvorausetzung des § 12a WRG 1959 nicht ebenso erfüllen könnten.
Hätte die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen im Sinne des § 21a Abs. 1 WRG 1959 tauglich begründet, dann hätte sie in der Beurteilung der nach der genannten Gesetzesstelle deshalb vorzuschreibenden Maßnahmen die Frage zu lösen gehabt, ob die bekämpften Maßnahmen u.a. dem nunmehrigen Stand der Technik entsprechen. Für die Lösung dieser Frage hätten nach den angestellten Erwägungen die Inhalte des § 3 AAEV auf der Tatsachenebene zur Begründung erfolgreich herangezogen werden können, wenn die belangte Behörde gleichzeitig auch in die gebotene fachliche Auseinandersetzung mit dem von Seiten der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen und auch von dieser als dem Stand der Technik entsprechend bezeichneten Verfahren eingetreten und das vorgeschlagene Alternativverfahren auf seine Übereinstimmung mit dem Stand der Technik, und zwar eben nicht anhand der Vorgaben der AAEV, sondern anhand der Vorschrift des § 12a WRG 1959 geprüft hätte.
Verfehlt hingegen war es, schon das Vorliegen eines nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen mit auf die Inhalte der AAEV abgestellten Begründungselementen zu stützen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen im Sinne des § 21a Abs. 1 WRG 1959 blieb somit unzureichend begründet, weil es weder mit der - schon vor den betroffenen Einleitungen schlechten - Gewässergütequalität des Vorfluters noch mit den auf die Regelungen der AAEV gestützten Argumenten einsichtig gemacht werden konnte.
Auch die Beurteilung der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 ist im angefochtenen Bescheid unzulänglich begründet geblieben. Da nach § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (vgl. hiezu neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen vom 21. September 1995, 95/07/0058, und vom 11. Juli 1996, 93/07/0180, auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135).
Mit Recht vermißt die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellung des sie mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen treffenden Aufwandes. Feststellungen über diesen Aufwand hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wiederholt gefordert; es hat, wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, die belangte Behörde die Erforderlichkeit einer Aufwandsfeststellung auch erkannt und ihrem Amtssachverständigen eine dahin gerichtete Frage gestellt, deren Beantwortung von diesem jedoch verweigert wurde. Wenn sich die belangte Behörde dies von ihrem Amtssachverständigen gefallen ließ, fällt dies auf sie zurück. Ohne Quantifizierung des für die Beschwerdeführerin mit der Erfüllung der bekämpften Vorschreibungen verbundenden Aufwandes fehlte es schon an einer Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 93/07/0180).
Die Unzulänglichkeit der zur Erfolgseite der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gegebenen Begründung folgt schon aus jenen Erwägungen zur Gewässergütebeschaffenheit des Kleinen Krottenbaches, die an früherer Stelle dargestellt wurden. Der im angefochtenen Bescheid gegebene Hinweis auf die mit den Maßnahmen bewirkte Reduktion des Schadstoffeintrags in den Vorfluter durch die Einleitungen der Beschwerdeführerin im Ausmaß von rund 90 Prozent übersieht, daß es für die konkrete Feststellung der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung durch die Beschwerdeführerin ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen im Sinne der genannten Vorschrift nicht auf die isolierte Betrachtung der Einleitungen der Beschwerdeführerin, sondern auf die konkreten Auswirkungen dieser Einleitungen und deren Gefährlichkeit für den Vorfluter auf der Basis seiner Beschaffenheit vor Einlangen der betroffenen Einleitungen ankommen mußte. Die Verbesserung der Gewässergütequalität des Vorfluters unter der Annahme der Erfüllung der aufgetragenen Vorschreibungen stellte den angestrebten "Erfolg" dar, der dem festzustellenden Aufwand in Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenüberzustellen gewesen wäre. Auch diesen "Erfolg" hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur mit allgemein gehaltenen Erwägungen ohne die von der Beschwerdeführerin mit Recht geforderte nachvollziehbare Quantifizierung der erreichbaren Verbesserungen der Gewässergütequalität des Vorfluters begründet.
Schutzobjekt jener öffentlicher Interessen, deren nicht hinreichender Schutz im vorliegenden Fall die Anwendung des § 21a WRG 1959 gerechtfertigt haben soll, war der Gewässerzustand des Kleinen Krottenbaches, allenfalls auch jener der Retentionsteiche. Daß ausgerechnet die Einleitungen der Beschwerdeführerin es seien, deren konsentierte Art einen Schutz dieser öffentlichen Interessen "nicht hinreichend" gewährleiste, hat die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, nicht zureichend begründet.
Behält man das Schutzobjekt der nach Auffassung der belangten Behörde nicht mehr hinreichend geschützten öffentlichen Interessen im Auge, dann zeigt sich, daß auch jene Argumente des angefochtenen Bescheides unzureichend sind, mit welchen die belangte Behörde darzutun versucht hat, mit den vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. b WRG 1959 nur das gelindeste noch zum Ziele führende Mittel gewählt zu haben. Der behördliche Hinweis auf die vorgeschriebenen Maßnahmen als "die einzigen Mittel, eine entsprechend den Gesetzen vorgegebene Reinigungsleistung zu erzielen" verkennt, wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend aufzeigt, das angestrebte Ziel. Dies hatte nicht, wie dargestellt, auf den Reinigungsgrad von der Beschwerdeführerin abgeleiteter Niederschlagswässer, sondern auf die Gewässergütebeschaffenheit des Kleinen Krottenbaches abzustellen. Alternative Möglichkeiten zur Erreichung dieses Zieles aber hat die belangte Behörde in ihrer offensichtlichen Festlegung auf die Durchsetzung der Vorgaben der AAEV auf die vorliegende Kanalisation sachbezogen nicht ernsthaft erwogen und den vom Projektanten der Beschwerdeführerin gemachten generellen Lösungsvorschlag ebenso kursorisch verworfen, wie sie auch die in der Stellungnahme des Univ.Doz. Dr. F. zur Verbesserung der Gewässergüte des Kleinen Krottenbaches gemachten Vorschläge von Einzelmaßnahmen mit allgemein gehaltener Begründung als unzureichend abgetan hat, ohne in eine fundierte sachliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Alternativvorschlägen wirklich einzutreten. Darauf, daß der Amtssachverständige der belangten Behörde eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit den Gegenvorschlägen verweigert hat, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und vor dem Gerichtshof zutreffend hingewiesen. Das auch in der Gegenschrift wiederkehrende behördliche Argument, es sei die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Amtssachverständigen jedenfalls im Berufungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, trägt im Beschwerdefall nicht. Die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können; muß auf einsichtige Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, gilt dies erst recht für Argumente von fachkundiger Qualität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1996, 94/07/0041, vom 14. Dezember 1995, 95/07/0118, und vom 23. Mai 1995, 93/07/0006). Die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente konnten mit der fachlichen Ebene der Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde gewiß Schritt halten.
Die Beschwerdeführerin macht schließlich noch geltend, daß der angefochtene Bescheid auch deswegen rechtswidrig sei, weil mit den ihr vorgeschriebenen Maßnahmen unmittelbar in Rechte Dritter eingegriffen werde, was deswegen über deren Kopf hinweg geschehe, weil diese Dritten im Verfahren nach § 21a WRG 1959 nach behördlicher Auffassung nicht als Parteien beizuziehen seien. Damit würden nicht nur wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt, sondern in Wahrheit Maßnahmen vorgeschrieben, die ausschließlich Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sein könnten. Dazu ist folgendes zu sagen:
Daß mit einem Bescheid nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 Maßnahmen aufgetragen werden, deren Durchführung einen Eingriff in fremde Rechte darstellt, macht einen solchen Bescheid nicht rechtswidrig. Auch Maßnahmen, die in fremde Rechte eingreifen, können nach § 21a WRG 1959 vorgeschrieben werden. Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert allerdings die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs. 1 WRG 1959 gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. September 1995, 95/07/0104, und vom 23. Juni 1992, 92/07/0023). Übersteigen hingegen die mit einem Anpassungsbescheid nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch § 72 Abs. 1 WRG 1959 gesteckten Rahmen, dann wird sich zur Durchsetzung solcher Eingriffe die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff WRG 1959 im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen als erforderlich erweisen. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 als Parteien anzusehen. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0138).
Ist der belangten Behörde somit beizupflichten, daß die Durchsetzung mit Anpassungsmaßnahmen verfügter Eingriffe in fremde Rechte Gegenstand eines anderen als des zur Erlassung des Bescheides nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 führenden Verfahrens zu sein hat, so kann andererseits aber die Frage, ob verfügte Anpassungsmaßnahmen unausweichlich mit Eingriffen in fremde Rechte verbunden sein müssen, unter einem anderen Gesichtspunkt auch im Verfahren nach § 21a WRG 1959 nicht ungeprüft bleiben. Dieser Gesichtspunkt ist jener der Entschädigung für solche Eingriffe. Entschädigungspflichtig im Sinne der Bestimmungen des 6. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes für Eingriffe in Rechte Dritter ist der Wasserberechtigte, zugunsten dessen Vorhaben die Eingriffe in fremde Rechte von der Behörde verfügt werden (siehe etwa § 60 Abs. 2 WRG 1959 und § 72 Abs. 1 leg. cit.). Die vom Wasserberechtigten auf Grund des verfügten Eingriffes in fremde Rechte geschuldete Entschädigung erhöht aber den mit der Erfüllung der Anpassungsmaßnahmen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 für den betroffenen Wasserberechtigten verbundenen Aufwand, der, wie an früherer Stelle bereits dargelegt, zum Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 ermittelt werden muß. Trägt ein Wasserberechtigter in einem mit ihm geführten Anpassungsverfahren nach § 21a WRG 1959 vor, daß die Durchführung aufgetragener Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle unabweislich mit einem Eingriff in fremde Rechte verbunden sei, dann muß sich die Behörde in der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959 mit einem solchen Vorbringen des Wasserberechtigten auseinandersetzen und diese seine Behauptung entweder nachvollziehbar widerlegen oder den mit der Überwindung fremder Rechte für den Wasserberechtigten verbundenen Entschädigungsaufwand an den Dritten in die nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbeziehen.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, jedenfalls nicht Alleineigentümer oder überhaupt nicht Eigentümer solcher Grundflächen zu sein, die durch die ins Auge gefaßten Maßnahmen unabweislich in Anspruch zu nehmen sein würden. Die belangte Behörde hätte diesen Einwand entweder widerlegen oder in die, wie aufgezeigt, ohnehin gänzlich unterbliebene Ermittlung des der Beschwerdeführerin erwachsenden Aufwandes auch jene Entschädigungsbeträge einbeziehen müssen, welche die Beschwerdeführerin im Falle der Durchsetzung der aufgetragenen Maßnahmen gegenüber fremden Eigentümern im Wege der Einräumung von Zwangsrechten den betroffenen Eigentümern zu leisten hätte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich damit unzureichend auch unter diesem Gesichtspunkt.
Es war der zu 94/07/0166 angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf Grund der von der Gemeinde erhobenen Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, die Begründung des aus den dargestellten Gründen aufzuhebenden Bescheides noch auf ihre Tragfähigkeit in bezug auf die von der Gemeinde in der Beschwerdeschrift nicht mehr bestrittene Eigenschaft als Wasserberechtigte und damit rechtlich tauglichen Adressaten eines Auftrages nach § 21a WRG 1959 im Lichte der Bestimmung des § 22 Abs. 1 WRG 1959 und der geltend gemachten Eigentumsverhältnisse an den entwässerten Flächen noch näher zu untersuchen.
Zur Beschwerde der Planungsgesellschaft (94/07/0190):
Dieser Beschwerdeführerin fehlt zur Erhebung der Beschwerde gegen den der Gemeinde gegenüber erlassenen Bescheid nach § 21a WRG 1959 die Berechtigung.
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in den vorstehenden Ausführungen gebilligten Rechtsansicht der belangten Behörde hatte die beschwerdeführende Planungsgesellschaft in dem mit der Gemeinde als Wasserberechtigter geführten Anpassungsverfahren nach § 21a WRG 1959 keine Parteistellung. Daß die belangte Behörde, ihrer eigenen Rechtsauffassung insoweit nicht folgend, die Berufung dieser Beschwerdeführerin nicht durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückgewiesen, sondern in meritorischer Erledigung abgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin demnach im geltend gemachten Recht nicht verletzen (vgl. den Beschluß im hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159).
Eine Verletzung der geltend gemachten Rechte der zu 94/07/0190 beschwerdeführenden Partei kommt schließlich auch deswegen schon denkmöglich nicht in Betracht, weil mit dem bekämpften Bescheid ein die Rechte der Beschwerdeführerin berührender Abspruch ihr gegenüber auch nicht ergangen ist (vgl. hiezu auch die schon zitierten hg. Beschlüsse vom 21. September 1995, 95/07/0104, und vom 23. Juni 1992, 92/07/0023).
Es war die zu 94/07/0190 protokollierte Beschwerde demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Zur Beschwerde der SCS M. (94/07/0186):
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig, wobei bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelten.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959 in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides geltenden Fassung bedurfte, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornahm (Indirekteinleiter), bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen waren.
Die Beschwerdeführerin des hier zu erledigenden Beschwerdefalles rügt, daß die belangte Behörde zur Beurteilung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der als verwirklicht vorgefundenen Maßnahmen und dementsprechend zu deren Beurteilung als eigenmächtige, im öffentlichen Interesse zu beseitigende Neuerung in einem Verfahren gelangt sei, welches mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei, und in Verkennung der Rechtslage auch das Vorliegen einer bewilligungsfreien Indirekteinleitung im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 nicht erkannt habe. Der Beschwerdevorwurf erweist sich in Richtung des Vorliegens des Aufhebungsgrundes des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG als berechtigt.
Die belangte Behörde ist zum Ergebnis des angefochtenen Bescheides vornehmlich auch aus der Erwägung gelangt, daß Gegenstand des zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Vorhabens und seiner insoweit als eigenmächtige Neuerung bereits vorgefundenen Verwirklichung auch die Ableitung der Niederschlagswässer von Parkplatz- und sonstigen stark frequentierten Verkehrsflächen in den Retentionsteich und damit in weiterer Folge in den Kleinen Krottenbach sei, die entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1977 nicht umfaßt sei. Ob die dieser behördlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen als aktenwidrig zu beurteilen wären, wie die Beschwerdeführerin meint, kann dahingestellt bleiben; es sind die betroffenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nämlich jedenfalls als Ergebnis eines Verfahrens anzusehen, in welchem die belangte Behörde es verabsäumt hat, der Beschwerdeführerin in der sachbezogen erforderlichen Weise das Parteiengehör zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren vorgetragen, daß der einzige Flächenkomplex, von welchem nunmehr auch eine Entwässerung von Parkplatzflächen in der vorgenommenen Weise über den Kanalstrang VI in den Retentionsteich erfolge, jenem Flächenkomplex ohne Vermehrung der Parkplatzflächen gleiche, aus dem schon im Projekt des Jahres 1977 ein Abflußstrang von der Firma Sleepy vorgesehen und enthalten gewesen sei. Dieser Abflußstrang finde sich im technischen Bericht des dem Bewilligungsbescheid vom 14. März 1977 zugrundeliegenden Projektes und sei im ganzen Projekt mitverarbeitet worden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Erwähnung eines vom Gelände der Firma Sleepy her einmündenden Kanales auch im technischen Bericht des Projektes aus dem Jahre 1977 war unrichtig und irreführend, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Studium des Lageplanes und des technischen Berichtes des Projektes aus dem Jahre 1977 zum Ergebnis kam, daß die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Aufnahme eines Abflußstranges aus dem Gelände der Firma Sleepy in das Projekt 1977 nicht zutreffe. Zu diesem aus der Interpretation von Inhaltsteilen des Projektes 1977 von der belangten Behörde gewonnenen Ermittlungsergebnis hätte sie der Beschwerdeführerin, deren Sachvorbringen dieses Ermittlungsergebnis diametral widerstritt, das Parteiengehör gewähren müssen. Damit hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nämlich in die Lage versetzt, auf jene weiteren Projektsbestandteile hinzuweisen, die entgegen der Feststellung des angefochtenen Bescheides doch darauf hinzudeuten scheinen, daß in dem dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. März 1977 zugrundeliegenden Projekt ein vom Gelände der Firma Sleepy einmündender Regenwasserkanal vorgesehen und die Errichtung eines solchen Kanales sowie die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem betroffenen Gelände damit doch vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1977 erfaßt worden sein konnte. Daß die belangte Behörde bei Einbeziehung jener Teile des Projektes aus dem Jahre 1977, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nunmehr ausdrücklich hinweist, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangen hätte können, kann nicht ausgeschlossen werden.
Zur Frage der von der Beschwerdeführerin behaupteten Indirekteinleitung wiederum erweist sich der angefochtene Bescheid als unzulänglich begründet. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die Verneinung des Vorliegens einer Indirekteinleitung in die Kanalisation der Gemeinde gegebene Begründung erschöpft sich in dem Hinweis darauf, daß die vorgenommene Ableitung über die aufgelassenen Ziegelteiche in den Kleinen Krottenbach erfolge. Diese Begründung entbehrt allerdings der Schlüssigkeit. Wurde doch der Gemeinde in dem mit Bescheid des LH vom 23. Juni 1981 auf sie als Wasserberechtigte "umadressierten" Bescheid des LH vom 14. März 1977 eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, welche unter anderem auch die Ableitung von Niederschlagswässern über einen solchen Teich in den Kleinen Krottenbach (Kanalstrang IV) umfaßte. Angesichts des Umstandes, daß die Bestimmung des § 32 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959 lediglich von Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation ohne nähere Spezifizierung bestimmter Kanalisationsarten spricht, entzieht sich die Begründung des angefochtenen Bescheides, mit welcher die belangte Behörde das Vorliegen einer Indirekteinleitung im Sinne dieser Gesetzesstelle verneint hat, ohne nähere Darlegung der von der belangten Behörde hiezu angestellten Überlegungen, einem Nachvollzug durch den Verwaltungsgerichtshof. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß auch die von der Beschwerdeführerin gerügte weitere behördliche Feststellung einer "Undichtheit" der Teiche und eines "Zusammenhanges mit der Gewässerumgebung" dieser Teiche jeglicher objektivierter Ermittlungsgrundlage entbehrt.
Da sich auf der Basis des angefochtenen Bescheides weder Bewilligungspflicht des Vorhabens noch der Neuerungscharakter seiner Durchführung zweifelsfrei beurteilen lassen, war auf Grund der Beschwerde der SCS M. auch der zu 94/07/0186 angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, gemäß § 59 Abs. 1 VwGG in Bindung an die gestellten Anträge, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der Gemeinde und der SCS M. beruht auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand insoweit, als der jeweils angefochtene Bescheid der Beschwerdeschrift nur in einfacher Ausfertigung anzuschließen war. Die belangte Behörde hat im Verfahren zu 94/07/0190 Kostenersatz nicht begehrt.
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