Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §1;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §1;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. Dezember 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) die Erteilung der Bewilligung zur Aufforstung einer Fläche von ca. 3.000 m2 auf dem Grundstück Nummer 777, KG S.
Am 25. April 1991 teilten die Beschwerdeführer der BH mit, die mP habe ihre an landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften der Beschwerdeführer angrenzenden Grundstücke Nr. 777, 780 und 781 der KG S. aufgeforstet. Da die aufgeforsteten Grundstücke im Überschwemmungsgebiet eines unverbauten Baches lägen, würde die Aufforstung für die Beschwerdeführer verheerende Auswirkungen nach sich ziehen. Hiezu käme eine Beeinträchtigung durch Schatteneinwirkung. Die BH wurde um Abhilfe ersucht.
Unter dem Datum des 14. März 1994 erließ die BH einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Herrn (mP) wird die Aufforstung von Teilflächen der Grundstücke 777 und 780, beide KG S. unter Erfüllung nachstehender Auflagen gestattet:
I. Forsttechnischer Amtssachverständiger
1. Auf dem westlichen und nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 777, sowie dem nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 780, beide KG S., ist ein 20 Meter breiter Streifen durchgehend, beginnend von der Parzelle Nr. 772, längs der südöstlichen bzw. südlichen Parzellengrenze der Grundstücke Nr. 772 und 775 und in weiterer Folge entlang der Grundstücke Nr. 1.011 (Ortschaftsweg P.) und 782, alle KG S., vom neu aufgeforsteten Bewuchs freizuhalten bzw. ist dieser Bewuchs zu entfernen.
2. Das Grundstück Nr. 781 ist zur Gänze baumfrei zu halten bzw. die in den Jahren 1989 bis 1991 aufgeforsteten Pflanzen sind zu entfernen.
II. Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung
1. Die Fläche der Parzelle 777 ist südlich des Wohnhauses (Parzelle 88) bis einschließlich 4 m östlich davon ständig bewuchsfrei zu halten (= Rote Gefahrenzone).
2. Die Aufforstung östlich der unter Punkt 1 angeführten Grenzen hat zur westlichen Grenze der Parz. 781 in parallelen Reihen, Richtung SW und NO (= wildbachparallel) zu erfolgen. Der Reihenabstand hat mind. 3 m zu betragen. Es soll durch den Reihenabstand auch in der Dickungsphase ein offener Durchfluß aufrecht bleiben.
3. Es ist ein bachparalleler Streifen von mind. 8 m bewuchsfrei zu belassen.
III. Vertreter der Kärntner Elektrizitäts AG
1. Die in den ÖVE-Vorschriften festgelegten Schutzabstände von 1,5 m sind einzuhalten, und zwar vom äußersten Leiterseil her gesehen.
Der beiliegende Lageplan wird zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
Termin zur Erfüllung aller Auflagen: 1.6.1994."
In der Begründung berief sich die BH im wesentlichen auf die eingeholten Gutachten.
Die Beschwerdeführer beriefen. Sie machten geltend, dem Spruch seien die angewandten Gesetzesstellen nicht zu entnehmen; der Spruch sei undeutlich. Die BH habe sich auf die eingeholten Gutachten gestützt, alle übrigen Einwendungen und Verfahrensergebnisse aber nicht berücksichtigt. Die vorgeschriebenen Auflagen stellten keinen ausreichenden Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführer vor Hochwasser und Überschattung dar. Die Bäume erreichten Höhen von 35 bis 40 m, sodaß der Abstand von 20 m für den Schutz der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht ausreiche.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft zu der Frage ein, ob und inwieweit die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke - von denen die Parz. Nr. 772 und 775 im Eigentum der Beschwerdeführer stehen - infolge Überschattung und Durchwurzelung von der Aufforstung beeinträchtigt werden.
Der Amtssachverständige führte Berechnungen über den durch Beschattung beeinträchtigten Grundstreifen auf den der Aufforstung benachbarten Liegenschaften durch und kam zu dem Ergebnis, bei den auf der Aufforstungsfläche zu erwartenden Baumhöhen von ca. 25 m sei eine Beeinträchtigung der im Norden an die Aufforstungsfläche angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke infolge Beschattung zu erwarten; um Verdämmungsschäden zu vermeiden, würde es ausreichen, wenn ein ca. 20 m breiter Grundstreifen entlang der südlichen bzw. südwestlichen Grenze des Grundstückskomplexes baumfrei gehalten würde.
In der Stellungnahme zu diesem Gutachten traten die Beschwerdeführer unter anderem der vom Amtssachverständigen angenommenen maximalen Baumhöhe von 25 m entgegen und erklärten, die zu erwartende Baumhöhe sei zufolge der günstigen Bodenbeschaffenheit mit 30 bis 35 m anzunehmen; sie selbst hätten kürzlich Bäume gefällt, die eine nachgemessene Höhe von 40 bis 42 m hatten und es gebe in ihren Waldbeständen auch noch Bäume mit einer derartigen Höhe.
Mit Bescheid vom 28. April 1995 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt ab:
"1. (mP) wird verpflichtet, bei der Aufforstung der Grundstücke 777, 780 und 781, alle KG S., nachstehende Einschränkung - Auflage einzuhalten:
1. Auf dem westlichen und nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 777 sowie dem nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 780, beide KG S., ist ein 20 m breiter Streifen durchgehend, beginnend von der Parz. 772, längs der südöstlichen bzw. südlichen Parzellengrenze der Grundstücke 772 und 775 sowie entlang der Grundstücke Nr. 1.011 (Ortschaftsweg P.) und 782, KG S., von jeglichem forstlichen Bewuchs freizuhalten und ist der bereits vorhandene forstliche Bewuchs (Aufforstung, etc.) zu entfernen.
2. Im Spruch des bekämpften Bescheides haben die Punkte I. 2., II. 1, 2 und 3 sowie III. 1. (...) ersatzlos zu entfallen.
Im übrigen bleibt der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich aufrecht."
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die mP habe nur die Aufforstung einer Teilfläche von 3.000 m2 aus Grundstück Nr. 777 beantragt; weitere Flächen hätten daher nicht Gegenstand der Bewilligung sein dürfen. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Entfernung des forstlichen Bewuchses auf diesen Flächen auftragen müssen.
Wer eine der Aufforstungspflicht im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes nicht unterliegende Grundparzelle ganz oder zum Teil aufzuforsten beabsichtigt, hat dies nach § 1 des Gesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl. Nr. 32/1930 (im folgenden: AufforstungsG) zuvor der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, welche hievon die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit dem Hinweis auf das ihnen nach § 2 dieses Gesetzes zustehende Recht zu verständigen hat.
Nach § 2 leg. cit. haben die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke das Recht, bei der politischen Bezirksbehörde binnen drei Monaten vom Tage der Verständigung zu beantragen, daß der Eigentümer der aufzuforstenden Parzelle verhalten werde, die Aufforstung zu unterlassen oder einen entsprechend breiten Grenzstreifen so zu bewirtschaften, daß ihre Grundstücke durch Verdämmung (Beschattung) oder Durchwurzelung keinen Schaden erleiden können.
Nach § 3 AufforstungsG hat über einen solchen Antrag die politische Bezirksbehörde zunächst auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Kommt ein gütliches Übereinkommen nicht zustande, so ist eine kommissionelle Erhebung an Ort und Stelle vorzunehmen, zu welcher die Beteiligten einzuladen und land- und forstwirtschaftliche Sachverständige beizuziehen sind. Auf Grund der Ergebnisse dieser kommissionellen Erhebung hat die politische Bezirksbehörde auszusprechen, ob die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke infolge der Aufforstung Schaden erleiden könnten, und im bejahenden Falle die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens, der beschränkt zu bewirtschaften ist (§ 2), und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben.
Hat der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete die Anzeige von der Aufforstung unterlassen, so haben nach § 5 AufforstungsG die Besitzer der gefährdeten angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke, insolange es sich um eine nicht mehr als fünfjährige Kultur handelt, das Recht, die Einleitung des in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verfahrens bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen.
Es trifft zu, daß die mP lediglich die Aufforstungsbewilligung von ca. 3.000 m2 aus Grundstück Nr. 777, nicht aber für die Grundstücke Nr. 780 und 781 beantragt hat. Dies hatte aber nicht zu dem Ausspruch der Behörde zu führen, daß die gesamten vom Aufforstungsantrag nicht erfaßten Aufforstungsflächen von forstlichem Bewuchs freizuhalten sind. § 5 des AufforstungsG sieht für den Fall einer unter Verletzung der im § 1 leg. cit. normierten Anzeigepflicht erfolgten Aufforstung die Anwendung jener Bestimmungen des AufforstungsG vor, die für das Anzeigeverfahren gelten. Dies bedeutet, daß die Behörde gemäß § 3 AufforstungsG zu prüfen hat, ob die an die Aufforstung angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke infolge der Aufforstung Schaden erleiden könnten; im bejahenden Fall hat die Behörde die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens, der beschränkt zu bewirtschaften ist und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben. Auch im Falle einer unter Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 1 des AufforstungsG erfolgten Aufforstung hat die Behörde die erfolgte Aufforstung nur insoweit zu untersagen, als durch diese Aufforstung die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke Schaden erleiden können.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es entspreche nicht den Intentionen des AufforstungsG, wenn die belangte Behörde aus der Aufforstung drohende Überschwemmungsschäden nicht berücksichtige.
Keine Bestimmung des AufforstungsG sieht einen Schutz benachbarter Liegenschaften vor einer allenfalls durch die Aufforstung bewirkten Überschwemmungsgefahr vor. Aus § 2 des AufforstungsG ergibt sich, daß Zweck dieses Gesetzes lediglich der Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke vor Verdämmung (Beschattung) und Durchwurzelung ist.
Die Beschwerdeführer meinen, mit dem Ausspruch im angefochtenen Bescheid "Im übrigen bleibt der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich aufrecht" sei dem Gebot einer sorgfältigen Formulierung des Spruches nicht Rechnung getragen und insbesondere sei die Durchsetzung desselben im Wege der Vollstreckung nicht gewährleistet.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Die belangte Behörde hat jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich bezeichnet, die zur Gänze entfallen sollen. Aus der Formulierung des angefochtenen Bescheides ist auch erkennbar, welche Teile des Bescheides der Behörde erster Instanz abgeändert wurden. Damit ergibt sich auch der von dem Passus "Im übrigen bleibt der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich aufrecht" erfaßte Inhalt des Spruches des Bescheides der BH. unverändert aufrecht erhalten wurde demnach der Ausspruch über die von der Aufforstungsbewilligung erfaßten Grundstücke, nämlich die Grundstücke Nr. 777 und 780. Demgegenüber ist aber in den durch den angefochtenen Bescheid neu formulierten Nebenbestimmungen zur Aufforstungsbewilligung von einer Aufforstung der Grundstücke Nr. 777, 780 und 781 die Rede. Da Spruchabschnitt I/2 des erstinstanzlichen Bescheides, welcher anordnete, daß Grundstück Nr. 781 zur Gänze baumfrei zu halten sei, aufgehoben wurde, ist unklar, auf welche Grundstücke sich die Aufforstungsbewilligung bezieht. Der aufrecht erhaltene Teil des erstinstanzlichen Bescheides erfaßt die Grundstücke Nr. 777 und 780; die Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid auch die Parzelle 781. Das von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgetragene Argument, Grundstück Nr. 781 sei eine schmale Parzelle, die zur Gänze von der Vorschreibung eines 20 m breiten, von forstlichem Bewuchs freizuhaltenden Streifens erfaßt werde, ist aus dem Akteninhalt nicht nachzuvollziehen und zwar auch nicht aus dem Lageplan, zumal dieser kaum lesbar ist.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten gehe, wie die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren gerügt hätten, von einer nicht realistischen Baumhöhe von 25 m aus. Zusätzliche Sachverhaltsermittlungen und eine Gutachtensergänzung hätten ergeben, daß mit einer wesentlich größeren Baumhöhe als 25 m im Aufforstungsbereich zu rechnen sei und ein mehr als 20 m breiter bewuchsfreier Grünstreifen gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer erforderlich sei, um diese vor Schaden zu bewahren.
Im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird ausdrücklich angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Sachverhaltsannahme ist ein tragendes Element für die Ergebnisse des Gutachtens. Die Beschwerdeführer haben diese Annahme im Verwaltungsverfahren bekämpft und als Begründung für ihre Behauptung, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, die guten Bodenverhältnisse und den Umstand angeführt, daß sie selbst in ihren Beständen Bäume mit über 40 m Höhe gefällt hätten und daß solche Bäume auch noch vorhanden seien. Damit haben die Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, welches nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist. Den Beschwerdeführern kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie seien dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in der Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen. Hiezu kommt, daß auch die Forstaufsichtsstation Dellach in einem Schreiben an die BH von einer Baumhöhe von 30 bis 35 m ausgeht. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer hätte es einer Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, welches zu der in diesem Gutachten enthaltenen Annahme einer maximalen Baumhöhe von 25 m keine Begründung enthält, bedurft.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren nur für drei Ausfertigungen der Beschwerde und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
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