Normen
AVG §37;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33c;
AVG §37;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33c;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha (BH) vom 26. August 1970 war der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für das Betriebsobjekt und die Werkstättenhalle in E. erteilt und mit Bescheid vom 2. November 1970 die Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt worden. Mit dem ebenfalls namens des LH erlassenen Bescheid der BH vom 4. Dezember 1972 war der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für die in der neuen Betriebshalle anfallenden Sanitärabwässer erteilt und mit Bescheid vom 28. April 1975 die Übereinstimmung auch dieser ausgeführten Anlage mit der wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt worden.
Aus Anlaß einer am 1. Oktober 1992 vorgenommenen Überprüfung der Abwasserentsorgung im Bereiche des Betriebes der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, daß Produktionsabwässer nicht anfielen. Die Sanitärgruppe der Hallen I, II, III und VII würden in der mechanischen Kläranlage I für 19 EGW laut Bewilligung von 1970 vorgereinigt und im Wege des Regenwasserkanals in die F. abgeleitet, während die Sanitärgruppen der Hallen IV, V und VI über die mechanische Kläranlage II für 40 EGW laut Bewilligung von 1972 vorgereinigt und in die F. abgeleitet würden. Zur Frage der Erforderlichkeit einer Anpassung dieser Abwassereinleitungen an den Stand der Technik äußerte sich der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik in folgender Weise:
Bei einer mechanischen Kläranlage beruhe die Reinigungswirkung auf der Zurückhaltung von absetzbaren und aufschwimmenden Inhaltsstoffen. Es werde dabei für organische Inhaltsstoffe, ausgedrückt durch den Summenparameter biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) eine Reinigungswirkung von 20 bis 30 % erzielt, während für die im Abwasser enthaltenen Stickstoffverbindungen und Phosphor überhaupt keine Reinigung erzielt werde, sodaß ein Großteil der Inhaltsstoffe in die F. gelange, wobei die organischen Anteile sowie der Ammoniumstickstoff zu einer Belastung des Sauerstoffhaushaltes führten. Nitrat und Phosphor seien Nährstoffe und stellten einen Beitrag zur Eutrophierung dar. Es entspreche den Zielsetzungen des Gewässerschutzes, die in einen Vorfluter eingetragenen Schmutzfrachten so gering wie möglich zu halten, sodaß dem Stand der Technik nach hier eine vollbiologische Reinigung mit Nitrifikation erforderlich sei; dies ergebe sich auch aus dem allgemeinen Teil der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung. Daß die erforderlichen Grenzwerte durch die bestehenden Anlage nicht eingehalten werden könnten, sei durch die vorliegenden Befunde aus den Jahren 1989 und 1992 erwiesen, nach welchen die Werte beim BSB5 deutlich über dem Grenzwert von 20 mg/l lägen und die hohen Ammoniumwerte das Fehlen einer Nitrifikation zeigten. Es seien daher jene baulichen und technischen Maßnahmen zu setzen, die gewährleisteten, daß vor Einleitung der Abwässer in die F. eine vollbiologische Reinigung mit Nitrifikation erreicht werde, wobei Grenzwerte von maximal 20 mg/l bei BSB5 und solche von maximal 10 mg/l bei Ammonium-Stickstoff einzuhalten seien. Die Errichtung einer biologischen Kläranlage benötige einen Zeitraum von etwa einem Jahr, wobei im vorliegenden Fall auch Kanalbauarbeiten erforderlich seien, weil es sinnvoll sei, die beiden Kläranlagen zusammenzuführen und die Abwässer in einer Anlage zu reinigen. Zusätzlich könne ein Zeitraum für die Planung und Finanzierung berücksichtigt werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werde allerdings die gemeinsame Reinigung mit kommunalem Abwasser als günstig erachtet, wofür jedoch noch keine konkreten Zeitangaben der Gemeinde vorlägen. Die Einräumung eines Zeitraumes von ca. drei Jahren werde als ausreichend für eine Einzellösung angesehen, teilweise sei auch schon die Anschlußmöglichkeit an die Gemeindekanalisation berücksichtigt.
Gestützt auf diese Ausführungen trug der LH mit Bescheid vom 24. November 1992 der Beschwerdeführerin in dem hier allein interessierenden Spruchpunkt II. dieses Bescheides auf, gemäß § 21a WRG 1959 bei den mit den Bescheiden der BH vom 26. August 1970 und vom 4. Dezember 1972 wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlagen bis spätestens 30. November 1995 jene baulichen und technischen Maßnahmen zu setzen, (die gewährleisteten,) daß vor Einleitung der Abwässer in die F. eine vollbioligsche Reinigung mit Denitrifikation erreicht werde, wobei für BSB5 ein Grenzwert von maximal 20 mg/l und für Ammonium-Stickstoff ein solcher von maximal 10 mg/l einzuhalten sei. Die zur Erreichung des angeführten Reinigungszieles erforderlichen Maßnahmen seien der Wasserrechtsbehörde in projektsmäßiger Form bis spätestens 31. Dezember 1993 vorzulegen.
Begründend führte der LH nach Wiedergabe der Bekundungen seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 21a WRG 1959 und jener des § 105 Abs. 1 lit. e und lit. f WRG 1959 im wesentlichen aus, es ergebe sich aus dem fundierten Gutachten des Sachverständigen, daß bei konsens- und ordnungsgemäßem Betrieb der bestehenden Anlagen unter Berücksichtigung der von diesen ausgehenden Emissionen und der damit verbundenen Auswirkungen auf das Gewässer ein hinreichender Schutz öffentlicher Interessen nicht gegeben und somit eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich sei. Das von der Behörde zu wahrende öffentliche Interesse liege vor allem darin, die Einwirkungen auf das Gewässer F. so gering wie möglich zu halten. Stand der Technik bei derartigen Wasserreinigungsanlagen sei eine vollbiologische Reinigung mit den vorgeschriebenen Abwassergrenzwerten. Zur Erreichung dieses Zieles bestünden grundsätzlich mehrere dem Stand der Technik entsprechende Lösungsvarianten. Das im Spruche bezeichnete Anpassungsziel sei daher vorzugeben gewesen. Für eine über das definierte Anpassungsziel hinausgehende Verringerung der Restschmutzfracht oder eine Einschränkung der Wasserbenutzung bestünden angesichts des betroffenen Gewässers keine wasserwirtschaftlichen Gründe. Die Wahl eines Anpassungszieles biete umfangreiche Möglichkeiten für Abwägungen zwischen den verschiedenen Lösungsvarianten, ferner für die Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Aspekte und könne daher als das gelindeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles bezeichnet werden. Ebenso könne kein Mißverhältnis zwischen dem erforderlichen Aufwand und dem zu erwartenden Erfolg, insbesondere im Hinblick auf die gegebene Immissionssituation festgestellt werden. Die Fristen für Planung und Realisierung seien technisch ausreichend begründet und nähmen Bedacht auf die Abwägung der verschiedenen Lösungsvarianten, insbesondere auf den möglichen Anschluß an die Gemeindekanalisation.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Umfang vor, daß das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil keine Wasserproben gezogen und damit auch nicht festgestellt worden sei, ob eine Beeinträchtigung der Wasserqualität der F. vorliege und wer als deren Verursacher anzusehen sei. Hätte die Behörde Erhebungen auch über die tatsächliche Benützung der Sanitäranlagen in den Werkshallen angestellt, wäre hervorgekommen, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wasserqualität durch die eingeleiteten Abwässer nicht bestehe. Der Sachverständige habe die nunmehr vorgeschriebenen Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung entnommen, welche eine Anwendung dieser Grenzwerte auf die Kläranlage der Beschwerdeführerin aber nicht vorsehe. Andererseits sei entgegen der Bestimmung des § 6 der genannten Verordnung keine Feststellung über Menge und chemische Beschaffenheit der eingeleiteten Tagesfracht getroffen worden. Nach § 3 der genannten Verordnung hätte die zukünftige Entwicklung berücksichtigt werden müssen, welche durch die bevorstehende Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage gekennzeichnet sei; die Reinigung der Sanitärabwässer aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den kommunalen Abwässern sei auch vom Sachverständigen als günstig erachtet worden. Angesichts der bevorstehenden Errichtung des kommunalen Kanalnetzes und der möglichen Anschlußpflicht der Beschwerdeführerin an dieses wären die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen zwecklos und würden lediglich zu einem unnötigen Kostenaufwand führen, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 21a WRG 1959 nicht in Einklang stehe. Da die von den Anlagen der Beschwerdeführerin ausgehenden Auswirkungen auf die F. gering seien, stehe der mit der Erfüllung der vorschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg, was umso offensichtlicher werde, wenn man sich den bevorstehenden Ausbau des kommunalen Kanalnetzes vor Augen halte. Hätte die Behörde die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung normierte Anpassungsfrist von zehn Jahren gewahrt, dann hätte dieser Zeitraum ausgereicht, um den auch von der Behörde selbst als ökologisch sinnvollste Lösung vorgeschlagenen Anschluß der Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin an das kommunale Abwasserreinigungssystem zu bewirken.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik trat in seiner Äußerung der Auffassung bei, daß die bewilligten mechanischen Kläranlagen dem aktuellen Stand der Technik nicht mehr entsprächen, weil sie hinsichtlich des Kohlenstoff- und Stickstoffabbaus nur rund ein Drittel jener Reinigungsleistung erbrächten, die mit einem dem heutigen Stand der Technik entsprechenden biologischen Reinigungsverfahren erzielbar sei. Der geringeren Reinigungsleistung entsprechend würden bei bloß mechanischen Kläranlagen wesentlich höhere Schmutzstoff-Frachten in das betroffene Gewässer eingebracht, was zur Beeinträchtigung des Sauerstoffhaushaltes, der Gewässergüte und somit des öffentlichen Interesses beitrage. Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Maßnahme einer biologischen Reinigung sei jedenfalls zielführend, die vorgesehenen Zeiträume seien für Vorhaben dieser Größenordnung aus fachlicher Sicht als ausreichend anzusehen. Nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen sei in diesem Zeitplan auch noch eine gewisse Reserve enthalten, die ein begrenztes Abwarten auf die Entwicklungen hinsichtlich eines Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz zulasse; ein solcher Anschluß werde auch aus Sicht des Amtssachverständigen der belangten Behörde als die günstigste Lösung angesehen. Es gebe derzeit keine anderen Möglichkeiten, mit technisch und wirtschaftlich vertretebarem Aufwand derart gute Reinigungsergebnisse zu erzielen, wie sie durch das biologische Verfahren erzielt würden; der eingesetzte Aufwand stehe hier jedenfalls im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, weshalb auch die Frage, ob damit das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel gewählt worden sei, positiv beantwortet werden müsse. Eine Untersuchung von Wasserproben aus der F. sei nicht erforderlich gewesen. Einer Prüfung der Gewässergüteverhältnisse im Vorfluter habe nämlich zunächst vorauszugehen, daß die Abwasserreinigung vor deren Einleitung in den Vorfluter auf den Stand der Technik gebracht werde. Erst dann könnte zu prüfen sein, ob darüber hinausgehende Maßnahmen etwa auf Grund kritischer Verhältnisse im Vorfluter geboten seien. Solche Maßnahmen hätten sich im vorliegenden Fall angesichts der Größe des Vorfluters und der relativ geringen Abwassermenge nicht als notwendig erwiesen. Die durch die vorliegende Anlage bewirkten vermeidbaren BSB5- bzw. Stickstoff-Frachten bewirkten im Vorfluter einen hohen Sauerstoffverbrauch, der zu Lasten der Wasserorganismen gehe, was zu einer Verschlechterung der Gewässergüte und auch zu einseitigem Algen- und Wasserpflanzenwachstum (Eutrophierung) beitrage. Die Einhaltung der Anpassungsziele sei somit deshalb erforderlich, um die genannten nachteiligen Wirkungen hoher BSB5- und Stickstoff-Frachten im Gewässer hintanzuhalten. Soweit im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eine Denitrifikation verlangt werde, dürfte es sich dabei um ein Schreibversehen handeln, was sich aus den aktuellen Anforderungen in der ersten kommunalen Abwasseremissionsverordnung ergebe, wo selbst für Anlagen über 50 EGW keine Denitrifikation mehr verlangt werde. Zur Möglichkeit eines Zuwartens mit der Sanierung der vorliegenden Anlage bis zum möglichen Anschluß an die kommunale Abwasserreinigungsanlage führte der Amtssachverständige der belangten Behörde aus, daß eine telefonische Rückfrage am Gemeindeamt ergeben habe, daß das entsprechende Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung bereits eingereicht worden sei. Eine Realisierung dieser Anlagen innerhalb der Erfüllungsfrist bis Ende 1995 liege daher im Bereiche des Möglichen. Eine genauere Vorhersage des Zeitpunktes der Anschlußmöglichkeiten könne wegen der zeitlichen Unbestimmtheiten in den einzelnen Durchführungsschritten naturgemäß nicht gegeben werden. Auf Grund des Zeitplanes der Gemeinde werde allerdings vorgeschlagen, vor allem wegen der abwasserwirtschaftlich günstigeren Lösung den Anschluß an das kommunale Netz anzustreben.
Die Beschwerdeführerin bezifferte in ihrer Stellungnahme zu diesen Äußerungen die geschätzten Kosten einer Nachrüstung der bestehenden Kläranlage im Sinne des ihr erteilten Auftrages mit S 1,800.000,-- und brachte vor, daß ein solcher Betrag von ihrem Unternehmen kurzfristig nicht aufbringbar sei, weshalb der Betrieb der Beschwerdeführerin durch die vorgesehenen Maßnahmen und die dafür eingeräumte viel zu kurze Frist in seiner Existenz gefährdet wäre. Da die Gemeinde ihr Projekt zur Errichtung der Ortskanalisation bereits zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht habe und mit Vorarbeiten schon im Jahre 1994 begonnen werden solle, sei es naheliegend, daß zum derzeitigen Zeitpunkt die Neuerrichtung einer Kläranlage höchst unrentabel wäre. Der Amtssachverständige habe zudem selbst ausgeführt, daß derzeit weniger Arbeitnehmer beschäftigt würden, als der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt worden sei, woraus ersichtlich sei, daß die von der Anlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahren die Anordnung der vorgeschriebenen Maßnahmen keinesfalls rechtfertigten. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, Maßnahmen vorzusehen, die lediglich kurzfristig von Nutzen und für den Betroffenen mit extrem hohen Kosten verbunden seien, in welchem Zusammenhang erneut an die bevorstehende Errichtung eines kommunalen Abwasserbeseitigungssystems erinnert werde.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde erwiderte diesem Vorbringen, daß bei Errichtung einer eigenen biologischen Reinigungsstufe im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Anschluß an das öffentliche Kanalnetz nicht mehr nötig sei, weshalb von einer kurzfristigen Nutzung der Maßnahme nicht gesprochen werden könne. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, die biologische Reinigung der Abwässer durch den Anschluß an das öffentliche Kanalnetz oder durch die Errichtung einer eigenen biologischen Stufe sicherzustellen. Eine wesentlich über den Rahmen der erstinstanzlich gesetzten Frist hinausgehende Frist erscheine nicht vertretbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 24. November 1992 im hier interessierenden Umfang dahin ab, daß das Erfordernis der Projektsvorlage entfiel, der Begriff "Denitrifikation" durch den Begriff "Nitrifikation" ersetzt und die Erfüllungsfrist mit 30. November 1996 neu festgelegt wurde, während sie die Berufung im übrigen abwies. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im hier interessierenden Umfang aus, daß der mit einer biologischen Reinigung erzielbare Reinigungserfolg im Vergleich zum mechanischen Verfahren derart hoch sei, daß der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehe, wobei die Wasserbenutzung durch die Errichtung einer biologischen Reinigung auch nicht unwirtschaftlich wäre. Da es derzeit keine andere Möglichkeit gebe, mit vertretbarem Aufwand gute Reinigungsergebnisse zu erzielen, sei mit dem aufgetragenen Anpassungsziel auch das gelindeste Mittel gewählt worden. Die Anpassungsfrist von insgesamt drei Jahren (um die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert) sei für ein Vorhaben, mit dem das angeordnete Ziel erreicht werden solle, mehr als angemessen und werde es der Beschwerdeführerin sogar noch ermöglichen - sofern sie dies anstreben sollte -, den Anschluß an die kommunale Abwasserentsorgung zu erreichen, womit die Errichtung einer eigenen biologischen Reinigung dann entbehrlich sei. Eine Untersuchung der Wassergüte des Vorfluters wäre nur bei weitergehenden Reinigungsmaßnahmen erforderlich gewesen, die aufgetragene biologische Reinigung stelle eine Mindestanforderung dar, welche von der Immissionssituation unabhängig sei. Die biologische Reinigung sei gerade für Sanitärabwässer das dem Stand der Technik entsprechende Verfahren. Ein Zuwarten bis zu einem möglichen Anschluß an die kommunale Abwasserentsorgung sei weder rechtlich geboten noch wasserwirtschaftlich zulässig gewesen; da mit einem Anschluß aber in absehbarer Zeit gerechnet werden könne, werde es der Beschwerdeführerin möglich sein, entsprechend zu disponieren. Die Bestimmung des § 33c WRG 1959 komme für die vorliegenden Anlagen nicht zur Anwendung, da noch keine entsprechende Abwasser-Emissionsverordnung erlassen worden sei; § 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung stelle keine allgemein verbindliche Norm dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Vorschreibung von Anpassungszielen als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 21a WRG 1959. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 33c WRG 1959 nicht angewendet und im angefochtenen Bescheid auch zutreffend begründet, warum sie diese Bestimmung nicht anzuwenden hatte. Die auf die Bestimmung des § 33c WRG 1959 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen bezogenen Beschwerdeausführungen gehen damit, soweit sie eine rechtliche Anwendbarkeit dieser Normen auf den Beschwerdefall unterstellen, ebenso ins Leere, wie auch die belangte Behörde von der rechtlichen Anwendbarkeit der genannten Vorschriften nicht ausgehen durfte und auch nicht ausgegangen ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, aus einem Gegenschluß zu § 33c Abs. 7 WRG 1959 ergebe sich die Unanwendbarkeit des § 21a WRG 1959 im Beschwerdefall, ist umso weniger verständlich, als sich selbst im Falle einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 33c WRG 1959 auf den Beschwerdefall aus der von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmung des § 33c Abs. 7 letzter Satz WRG 1959 gerade das Gegenteil ergäbe. Daß die belangte Behörde von einer Anwendbarkeit der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 179/1991, auf den Beschwerdefall ausgegangen wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. Ebensowenig trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, es sei der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der belangten Behörde von der Anwendbarkeit der 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991, im Beschwerdefall ausgegangen. Der Amtssachverständige hat vielmehr bloß seine Annahme, bei dem von der Erstbehörde noch mit dem Begriff "Denitrifikation" anstelle von "Nitrifikation" verlangten Reinigungsergebnis handle es sich um ein Schreibversehen, damit begründet, daß eine solche "Denitrifikation" in der von ihm angesprochenen Verordnung nicht einmal für Abwasserreinigungsanlagen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW gefordert sei. Der angefochtene Bescheid ist demnach ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des § 21a WRG 1959 zu messen.
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
Für die Erfüllung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die Planung von Anpassungsmaßnahmen sind gemäß § 21a Abs. 2 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten (u.a.) folgende Grundsätze:
a) Der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Bestimmung des § 21a WRG 1959 bisher ergangenen Judikatur bereits ausgesprochen hat, bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen, weil der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" klargestellt hat, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung dieser Vorschrift berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind vielmehr die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0058, ebenso wie jenes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den § 21a WRG 1959 ermöglicht, einer präzisen, auf die Kriterien des § 21a Abs. 3 WRG 1959 abgestellten Ermittlung des konkreten Sachverhaltes besondere Bedeutung zukommt, sodaß allgemein gehaltene Erwägungen nicht dazu ausreichen können, die vom Gesetz geforderte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu begründen. Zu fordern sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen, wie sie insbesondere § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 verlangt. Auch im erstzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Erforderlichkeit einer Darstellung der von der bestehenden Wasserbenutzung konkret ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen hingewiesen und desgleichen nachvollziehbare Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme vermißt. In seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0037, schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß dem in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die sachliche Rechtfertigung von Eingriffen in bestehende Rechte zum Ausdruck kommenden Gedanken der Wahrung der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung des § 21a WRG 1959 durch eine Regelung Rechnung trägt, die es ermöglicht, die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden; der eingehenden Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen und der präzisen Darlegung, daß die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 gegeben sind, kommt im Hinblick auf den Eingriff in bestehende Rechte daher besondere Bedeutung zu, sodaß bloß allgemein gehaltene Erwägungen einen solchen Eingriff nicht tragen können (so im Ergebnis auch schon das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/07/0063).
Diesen in der dargestellten Judikatur erhobenen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht.
Schon das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen durch die Ausübung der der Beschwerdeführerin verliehenen wasserrechtlichen Bewilligungen ist unzureichend geblieben. Daß die dem Stand der Technik nicht mehr entsprechenden mechanischen Kläranlagen durch Zuleitung - gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren - vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet sind, die im § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen, steht außer Zweifel. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" im § 21a Abs. 1 WRG 1959 sind aber die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0058). Zur Beurteilung dieser konkreten Ausführungen aber hätte es entgegen der von der belangten Behörde übernommenen Betrachtungsweise ihres Amtssachverständigen auch der Einbeziehung der Immissionsseite bedurft, weshalb die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren mit Recht gefordert hat, die konkreten Auswirkungen der Einleitung ihrer Abwässer in die F. zu prüfen. Daß sich die belangte Behörde in dieser Frage darauf beschränkt hat, auf den notorischen Umstand der Zuleitung vermeidbarer Schmutzfrachten durch eine bloß mechanische Kläranlage hinzuweisen, konnte umso weniger genügen, als trotz dieses notorischen Umstandes eine auf den Fall der Beschwerdeführerin anwendbare Verordnung des im § 33c WRG 1959 angekündigten Inhaltes mit der damit bundesweit verbundenen Auslösung entsprechender Anpassungspflichten nach dieser Gesetzesstelle bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen worden war.
Entsprechend ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Bewilligungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Gewässergüte der F. waren schließlich auch durch die Vorgaben der Bestimmung des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 geboten (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135). Der Beurteilung der belangten Behörde, daß der mit der vorgeschriebenen Maßnahme verbundene Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehe, fehlt das sachliche Substrat entsprechender Tatsachenfeststellungen somit schon auf Seiten des für den konkreten Schutz des öffentlichen Interesses zu erwartenden Erfolges. Erst recht fehlen die zur Verhältnismäßigkeitsbeurteilung unerläßlichen und von der Beschwerdeführerin mit Recht vermißten Sachverhaltsfeststellungen über den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, sie treffenden Aufwand.
Daß in die anzustellende Verhältnismäßigkeitsbetrachtung im Beschwerdefall auch der Umstand der in Angriff genommenen Errichtung einer öffentlichen Kanalisationsanlage einzubeziehen war, wird von der Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht und wurde grundsätzlich auch von der belangten Behörde im Ansatz so gesehen, wenngleich die belangte Behörde diesem Umstand nicht in einer solchen Weise Rechnung getragen hat, die einen Nachvollzug ihrer Verhältnismäßigkeitsüberlegungen erlaubte. Zutreffend stellt nämlich die Beschwerdeführerin jene Folgen dar, die aus dem Ergebnis des angefochtenen Bescheides in dem Fall resultieren könnten, daß sich die Fertigstellung der öffentlichen Kanalisationsanlage und die Möglichkeit eines Anschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an diese über die im angefochtenen Bescheid gesetzte Anpassungsfrist hinaus verzögern würde. Daß der mit der Verwirklichung der vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahme innerhalb der eigenen Anlagen der Beschwerdeführerin verbundene Aufwand zum damit erzielten Erfolg für den Gewässerschutz innerhalb eines nur kurzen Zeitraumes bis zur allfälligen erfolgreichen Geltendmachung der Anschlußpflicht durch den Träger der öffentlichen Kanalisationsanlage außer Verhältnis stünde, läßt sich auch ohne Kenntnis der Daten von Aufwand und Erfolg unzweifelhaft annehmen. Der angefochtene Bescheid enthält zu der von der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen Frage ihrer Anschlußpflicht nach den landesgesetzlichen Bestimmungen keine Ausführungen. Es läßt sich dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnehmen, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin ein Anschluß an die fertiggestellte öffentliche Kanalisationsanlage erspart bleiben würde, wie der angefochtene Bescheid umgekehrt ebenso auch keine Feststellungen darüber trifft, daß und weshalb der Beschwerdeführerin ein Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage möglich sein werde. All dieser Feststellungen aber hätte es bedurft, um die Wahrung des im § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 geforderten Grundsatzes durch das Ergebnis des angefochtenen Bescheides beurteilen zu können.
Da die aufgezeigten Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides einer Beurteilung seiner von der Beschwerdeführerin gerügten inhaltlichen Rechtswidrigkeit entgegenstanden, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf die die Angemessenheit der gesetzten Frist bekämpfenden Beschwerdeausführungen erübrigte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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