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§ 33c WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Sanierung von Altanlagen

§ 33c.

(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Abs. 6 Z 1 genannten Anlagen zu bestimmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn

  1. a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
  2. b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

(3) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(5) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach § 33c ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

  1. 1. es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder
  2. 2. es sich um Anlagen eines Wasserverbandes handelt,
  1. a) in denen Abwasser behandelt wird, das unter die Richtlinie 91/271/EG fällt,
  2. b) in die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt und
  3. c) die daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, oder
  1. 3. eine Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 dies vorsieht.

(7) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40191815