Normen
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238 ;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRGNov 1985;
WRGNov 1990;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238 ;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRGNov 1985;
WRGNov 1990;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der D.-Ache wird Wasser in ein als M.-Bach bezeichnetes Gerinne abgeleitet. Dieses Wasser dient dem Betrieb einer Reihe von Kleinkraftwerken sowie teilweise der Verwendung als Nutzwasser in einem Textilbetrieb. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien sind Inhaber rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungen zum Betrieb von Kleinkraftwerken sowie zur Nutzwasserentnahme. Die erstbeschwerdeführende Partei ist eine Wassergenossenschaft, welcher die Betreiber der Kleinkraftwerke angehören und deren Zweck die Verwaltung sowie Instandhaltung der M.-Bach-Anlage, die Oberaufsicht hinsichtlich der den einzelnen Werksbesitzern obliegenden Verpflichtungen und die Regelung der Bachabkehr ist.
An die Wasserrechtsbehörde wurden wiederholt von verschiedenen Seiten Forderungen nach Festlegung einer Restwassermenge für die D.-Ache herangetragen.
Nach Inkraftreten der Wassergesetz-Novelle 1990 führte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) ein Verfahren nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) mit dem Ziel durch, eine Restwassermenge für die Ausleitungsstrecke der D.-Ache festzulegen.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1994 trug die BH der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 21a WRG 1959 auf, durch geeignete Maßnahmen am Einlaufbauwerk des M.-Baches ab 1. März 1994 sicherzustellen, daß in diesem Bereich jeweils im Zeitraum von März bis August mindestens 500 l/sec, im Zeitraum von September bis Februar mindestens 340 l/sec als Dotierwassermenge in der D.-Ache verbleiben können (Spruchabschnitt I/1).
Gleichzeitig wurden die Wasserbenutzungsrechte der zweitbis fünftbeschwerdeführenden Partei im Umfang des Spruchpunktes I/1 eingeschränkt.
In der Begründung heißt es, der limnologische Amtssachverständige des Umweltinstitutes komme in seinem Gutachten vom 18. Juni 1991 zu einem Mindestdotierwassererfordernis von 200 l/sec; für eine dauerhafte Sicherung einer uneingeschränkten ökologischen Funktionstüchtigkeit (unter Berücksichtigung der jeweiligen Abflußverhältnisse wie Sohlenbeschaffenheit, Sedimentverhältnisse, Strömungsmuster, standorttypische faunistische und floristische Besiedelungsstrukturen) werde darin jedoch eine Restwasserführung von ca. 550 l/sec für erforderlich erachtet.
Die vom Landeswasserbauamt Bregenz in der Folge durchgeführten Wassermessungen zur Ermittlung der Versickerungsrate in der Entnahmestrecke hätten ergeben, daß in trockenen Perioden - je nach abgegebener Restwassermenge - mehr als 60 % versickerten, in feuchten Perioden die Sickerverluste mit ca. 10 % relativ gering seien bzw. die Versickerungsverluste durch Zuflüsse weitgehend ausgeglichen würden.
Der Anregung des Sachverständigen folgend sei das weitere Verfahren betreffend die Festlegung einer Dotierwassermenge bis zur Vorlage der Pilotenstudie der D.-Ache im Rahmen der Fließgewässerinventur Vorarlberg zurückgestellt worden.
Diese nunmehr vorliegende Studie unterstütze aus ökologischer Sicht die Forderungen nach einer Einschränkung des Wassereinzuges in den M.-Bach nachdrücklich.
Ein dringendes Erfordernis nach einer Dotierwassermenge zeige auch der Dornbirner M.T. in seiner Diplomarbeit an der Universität für Bodenkultur in Wien über eine "Funktionelle Betrachtung des M.-Baches und daraus resultierende Folgen einer Dotation der D.-Ache".
Die erstbeschwerdeführende Partei betreibe als Wasserwerksgemeinschaft den M.-Bach, der an der Wasserfassung in der E. beginne, zunächst parallel zur D.-Ache, ab der Gegend M. nach Norden hin Richtung R. führe. Der M.-Bach münde nach einer bisherigen Fließstrecke von rund 5 km in den K.-Graben, fließe in weiterer Folge in den F.-Kanal und schließlich unterhalb der Mäanderstrecke wiederum in die D.-Ache.
In den M.-Bach gelange über eine Fassung mit einer Maximalentnahmemenge von 200 l/sec auch Wasser aus dem G.-Bach, wobei jedoch die maximal zu führende Wassermenge im M.-Bach mit 1850 l/sec begrenzt sei.
Für die Benutzung des M.-Wassers im konsensgemäßen Ausmaß von 1800 l/sec (1850 l/sec) seien insgesamt zwölf Wasserbenutzungsrechte erteilt worden, von denen zwischenzeitlich sieben als erloschen festgestellt worden seien. Aufrecht seien - näher umschriebene - Wasserbenutzungsrechte der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Als öffentliches Interesse, das im Wasserrechtsverfahren zu schützen sei und demgemäß nicht verletzt werden dürfe, gelte auf Grund der Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 insbesondere auch die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer; durch die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten und bei bestehenden Wasserbenutzungsrechten durch deren Inanspruchnahme dürfe diese ökologische Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Nach den Feststellungen im limnologischen Gutachten vom 18. Juni 1991 über die bestehende Abflußsituation in der Ausleitungsstrecke herrsche bei der bestehenden maximalen Konsenswassernutzung von 1,8 m3/sec an rund 210 Tagen im Jahr Totalausleitung in der D.-Ache. Die ökologische Funktionsfähigkeit dieses Gewässers im Stadtbereich sei dadurch massiv beeinträchtigt, was im Zuge des Wasserrechtsverfahrens allseits unwidersprochen geblieben sei.
Diese Beeinträchtigung entnehme die Wasserrechtsbehörde dem im Fließgewässerinventar D.-Ache beschriebenen Ist-Zustand, wo es heiße, durch die zeitweilig totale Ausleitung bei der Wasserfassung E. sei der Fluß extrem beeinträchtigt, der Zustand für die natürliche Lebensgemeinschaft als verödet (metahemerob) anzusprechen, ebenso die terrestrische Umrahmung mit Ausnahme der Auwälder und Flußröhrichte oberhalb der Furt, die teils aus Naturschutzsicht sogar besondere Beachtung verdienten. Der Ist-Zustand habe mit Ausnahme des Bereiches vor der Furt mit dem Soll-Zustand praktisch nichts mehr zu tun, wobei letzterer aus Gründen des Schutzwasserbaus auch nicht reproduzierbar sei. Trotzdem gehörten ökologische Verbesserungen, insbesondere die Redotierung zu den zentralen Aufgaben an der D.-Ache. Auf Grund der höheren Entnahmemengen habe die D.-Ache von der Entnahme E. bis zur Mündung des F.-Baches den Charakter einer extremen Restwasserstrecke. Sie umfasse mit 8 km Länge etwa ein Viertel des Gesamtlaufes der Ache. Die D.-Ache biete im städtischen Bereich von D. das gesamte Jahr über den Anblick eines kümmerlichen Rinnsales zwischen schweren Ufermauern. Nur die wenigen Stunden nach größeren Niederschlagsereignissen seien davon ausgenommen. Dies sei neben den ökologischen Auswirkungen ein aus ästhetischer und stadtarchitektonischer Sicht völlig unbefriedigender Zustand. Im Falle einer ausreichenden Dotation und einer Wiederherstellung des Flußkontinuums könne dieser Abschnitt wieder in einen fischereilich interessanten und wertvollen Bereich rückgeführt werden.
Auch der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß die Rest-Dotierwassermenge eine wesentliche Voraussetzung für die Gesundung des Wassersystems D-Ache und eine wesentliche Verbesserung der Hydrologie und Ökologie dieses Gewässers darstelle. Die Dotierwassermenge sei Voraussetzung für bestehende Revitalisierungsprojekte in diesem Bereich.
Ebenso sei seitens des Landschaftsschutzanwaltes die Festsetzung einer Mindestdotierwasserangabe an die D.-Ache nachdrücklich befürwortet worden.
Die ökologische Beeinträchtigung der D.-Ache, hervorgerufen durch den konsensgemäßen Wassereinzug in den M.-Bach durch die erstbeschwerdeführende Partei, stehe sohin für die Wasserrechtsbehörde angesichts dieser Begutachtungen und Stellungnahmen zweifelsfrei fest.
In dem anläßlich der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 1993 mündlich vorgetragenen Gutachten habe der limnologische Amtssachverständige das abgeschätzte Mindestdotierwassererfordernis von 200 l/sec bis 550 l/sec für bestätigt angesehen. Nach seinen Ausführungen seien von seiten des Landeswasserbauamtes B. im Herbst 1991 Untersuchungen über die Versickerungsraten in der Ausleitungsstrecke durchgeführt worden. Diese Untersuchungen hätten gezeigt, daß in niederschlagsarmen Perioden erhebliche Sickerverluste (über 60 % bei einer Dotierwassermenge von 240 l/sec) im Laufe der Fließstrecke aufträten. Da die oben angeführten Dotierwassermengen im Sinne einer erforderlichen Mindestrestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu sehen seien, müßten die Sickerverluste durch eine entsprechend erhöhte Dotierwasserabgabe kompensiert werden. Höller setze hiefür nach Angaben von Ölz (Diplomarbeit, Universität für Bodenkultur) eine zusätzliche Dotierwassermenge von 150 l/sec an und gelange somit zu einer Mindestdotierung von 340 l/sec im abflußschwächsten Monat Jänner. Bei dieser Dotierwassermenge sei davon auszugehen, daß auch in Trockenzeiten die ökologische Funktionsfähigkeit der D.-Ache im Stadtbereich wiederhergestellt bzw. erhalten werden könne. Eine Wasserdotation sei auf die natürliche Abflußdynamik eines Gewässers abzustimmen, um eine möglichst unbeeinträchtigte biozönotische Entwicklung im Jahresverlauf zu ermöglichen. Es seien somit jahreszeitlich abgestufte Dotierwassermengen erforderlich, wobei die Restwasserführung ca. 15 % der monatlichen Mittelwasserführung betragen solle.
Auf Grund der langjährigen hydrographischen Aufzeichnungen im Pegel E. habe der limnologische Amtssachverständige in der Folge die Dotierwassererfordernisse zugunsten der D.-Ache für den Zeitraum September bis Februar mit 340 l/sec und für den Zeitraum März bis August mit 550 l/sec vorgeschlagen.
Diese aus limnologischer und ökologischer Sicht geforderten Dotierwassermengen erachte die BH als Mindesterfordernis für das wasserrechtlich gesetzte und gebotene Ziel der Wiederherstellung der Ach-Ökologie in der Ausleitungsstrecke. Hiebei gehe die Wasserrechtsbehörde anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, Gutachten und Untersuchungen, wie etwa von Höller oder Trunk, sowie der darin beschriebenen Restwasserformeln davon aus, daß die vom limnologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Dotationsmengen die unterste Grenze der notwendigen Wassermengen für die D.-Ache darstellten. Nach verschiedenen Restwasser-Berechnungsmethoden seien beträchtlich höhere Dotationen gefordert. Diese eher niedrig bemessene Wasserdotation unterstütze die Wasserrechtsbehörde auch unter dem Gesichtspunkt, daß nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die erhobenen Versickerungsraten in der Ausleitungsstrecke möglicherweise zu korrigieren sein würden. Die vom Landeswasserbauamt B. während nur weniger Tage, nämlich am 30. Oktober, 31. Oktober und 29. November 1991 durchgeführten Messungen stellten lediglich ein punktuelles Zustandsbild der D.-Ache hinsichtlich der Wasserführung dar; es scheine daher zweckmäßig, die Auswirkungen einer Wasserdotation in der D.-Ache über einen längeren Zeitraum einschließlich Niedrigstwasser-Perioden zu beobachten, um die tatsächlichen Versickerungsverhältnisse kennen zu lernen. Die BH schließe nämlich aus, daß bei einem ständigen Wasserlauf in der Ache selbst bei geringen Wassermengen die Sickerrate tatsächlich geringer sei als die erwähnten Kurzzeitversuche ergeben hätten.
Diese Vorgangsweise ermögliche es, die mit der Einschränkung der Wasserführung im M.-Bach notwendigerweise verbundenen Auswirkungen auf die Ökologie dieses Gewässers zu beobachten, ebenso die tatsächlichen Auswirkungen auf die Vorfluterfunktion des K.-Grabens in bezug auf die ARA-Abwässer. Für den M.-Bach werde im übrigen in der Fließgewässerinventur Vorarlberg die Neugestaltung des Gerinnes als ökologisch bedeutendes Element im Rahmen einer Vitalisierungsplanung vorgeschlagen, worin die Auswirkungen des verminderten Wassereinzuges einfließen sollten.
Bezüglich des gewählten Eingriffsmittels habe sich keine andere Möglichkeit als die dauernde Einschränkung des Wasserbezuges aus der D.-Ache durch die Festsetzung der Wasserdotationen angeboten.
Bezüglich des im § 21a Abs. 3 WRG 1959 verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehe die Wasserrechtsbehörde davon aus, daß der mit der Erfüllung der angeordneten Maßnahmen (allenfalls geringfügige Änderung des Einlaufbauwerkes) verbundene Aufwand und ebenso die Einschränkung der Wassernutzungsmöglichkeiten, wenn sie die motorische Wasserkraft betreffen und jene als Brauchwasser, keinesfalls außer Verhältnis zu den damit angestrebten Erfolg stünden. Die zur bloßen Sicherung der öffentlichen Interessen erforderliche und keinesfalls darüber hinausreichende Dotation der D.-Ache mit einer Wassermenge, die dem Mindestwassererfordernis im Sinne der einschlägigen Gutachten entspreche, könne nach Meinung der Behörde nicht unverhältnismäßig sein. Dabei werde insbesondere auch in Rechnung gestellt, daß die Wasserbenutzungsberechtigten ihre Wassernutzungsrechte allesamt mindestens 70 Jahre lang und mit einer durchschnittlichen jährlich nutzbaren Wasserfracht von ca. 40 Mio. Kubikmeter hätten ausüben können. Die aus den bisherigen Wassernutzungen gezogenen Vorteile lägen zweifellos in Größenordnungen, die die nunmehrigen Einschränkungen in jedem Falle als verhältnismäßig erscheinen ließen.
Durch die Dotierwasserabgabe von 340 l/sec im Winterhalbjahr und von 550 l/sec im Sommerhalbjahr würden die Abflußverhältnisse im M.-Bach und damit einhergehend die Wassernutzungsmöglichkeiten durch die hiezu Berechtigten im übrigen nur unwesentlich verändert. Unter der Annahme, daß die genehmigte Konsenswassermenge von 1800 l/sec ganzjährig ausgenützt werde, verringere sich die insgesamt nutzbare Wasserfracht im M.-Bach gegenüber dem Ist-Zustand um lediglich ca. 14 % (Berechnung auf Basis der Überschreitungsdauerlinie am Pegel E. - Abflüsse 1956 bis 1982).
Im Hinblick auf die lediglich zeitweise greifende Einschränkung des Wassereinzuges einerseits und die Dotierung der D.-Ache mit der Mindestwassermenge zur Wiederherstellung der Ach-Ökologie andererseits, könne gleichfalls davon ausgegangen werden, daß nur das gelindeste noch zum Ziel der Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache führende Mittel gewählt worden sei.
Daß bei nicht ausreichender Wasserführung der D.-Ache infolge einer Dotierwassermenge die Kraftwerksanlagen am M.-Bach zumindest zeitweise nur eingeschränkt betrieben werden könnten, sei nicht zu bestreiten; der Gesetzgeber rechne offenbar mit dieser Möglichkeit und habe die diesbezüglichen Anforderungen für derartige Einschränkungen durch die Bestimmung des § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 dementsprechend verschärft.
Auf Grund der bekannten Wasserstände im M.-Bach sei davon auszugehen, daß schon bisher auf Grund der Wasserführung im M.-Bach die Wasserkraftnutzung nur im eingeschränkten Maße und zeitweise gar nicht möglich gewesen sei. Der bescheidmäßig erfolgte Eingriff in die Wasserführung des M.-Baches bringe daher lediglich eine eher geringfügige Veränderung dieses Zustandes der fehlenden Nutzbarkeit infolge mangelnden Wasserstandes, führe jedoch auf Grund der Abflußdaten der D.-Ache keineswegs zu einer gänzlichen Einstellung des Betriebes der in Rede stehenden Kraftwerksanlagen.
Anhand der vom limnologischen Amtssachverständigen gelieferten Abflußdaten der Jahre 1956 bis 1985 seien bei einem Dotations-Jahresmittel von 445 l/sec 700 l/sec an rund 210 Tagen pro Jahr, 900 l/sec an rund 190 Tagen pro Jahr, 1100 l/sec an rund 170 Tagen pro Jahr, 1400 l/sec an rund 140 Tagen pro Jahr und 1600 l/sec an rund 130 Tagen pro Jahr als Mindestwasserführung im M.-Bach zu erwarten. 1800 l/sec als maximale Konsenswassermenge ohne G.-Bach-Wasser seien immerhin an rund 120 Tagen pro Jahr im M.-Bach zu erwarten. Angesichts der Turbinenleistungen und der maximalen Durchflußmengen von 1600 l/sec bzw. 900 l/sec im betriebenen Kleinkraftwerk S. der zweitbeschwerdeführenden Partei und von 1100 l/sec bzw. 580 l/sec im Kleinkraftwerk R. der fünftbeschwerdeführenden Partei könnten diese Anlagen nach wie vor - zumindest mit einer Turbine - mehr als die Hälfte des Jahres mit vollem Wasserdurchfluß betrieben werden. Selbst für das Kleinkraftwerk der fünftbeschwerdeführenden Partei im Werk F. seien bei der benötigten Wassermenge von 1400 l/sec rund
140 Vollbetriebs-Tage anzunehmen.
Infolge der bescheidgemäßen Dotierung der D.-Ache werde ein Wasserentzug aus der D.-Ache im Mittel an lediglich ca. 30 Tagen im Jahr nicht mehr möglich sein. Dennoch sei auch in diesen Zeiten ein völliges Trockenfallen des M.-Baches kaum zu erwarten, da bei den vorstehenden Annahmen das aus dem G.-Bach stammende und etwa 500 m unterhalb der M.-Bach-Fassung eingezogene Wasser, das in einer Höchstmenge von 200 l/sec entnommen werden dürfe, außer Betracht gelassen sei und die Schüttung des G.-Baches wie bisher eingezogen werden dürfe.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sei die Wirtschaftlichkeit der künftigen Wassernutzung insofern berücksichtigt worden, als die Wasserdotation so gering wie möglich und jahreszeitlich abgestimmt vorgenommen worden sei. Ob angesichts der Substituierbarkeit der zeitweise entfallenden Stromerzeugung einerseits, der bereits bisher nur eingeschränkten Nutzbarkeit der Kleinkraftwerke und infolge der gestiegenen Erhaltungslasten der gemeinsamen Anlagen am M.-Bach andererseits eine Wirtschaftlichkeit der Kleinkraftwerks-Betriebe überhaupt noch gegeben sei, vermöge die Wasserrechtsbehörde nicht ausreichend zu beurteilen; die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wasserberechtigten sei jedenfalls in derartigen Verfahren unerheblich (Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 1989, Zl. 86/07/0078, zum bisherigen § 33 Abs. 2 WRG 1959)
Bezüglich der eingewendeten konstant benötigten Nutzwassermenge von mindestens 166 l/sec durch die fünftbeschwerdeführende Partei stelle die Wasserrechtsbehörde fest, daß infolge des Konkurses dieser Partei die Auflassung des Textilveredelungsbetriebes der Gewerbebehörde angezeigt worden sei; für den Masseverwalter sei derzeit nicht absehbar, ob und inwiefern eine Wassernutzung für Zwecke eines Textilveredelungsbetriebes hinkünftig noch notwendig sein werde. Angesichts dessen gehe die Wasserrechtsbehörde vorerst davon aus, daß ungeachtet dieser aufrechten Wasserbenutzungsrechte ein Wasserbezug derzeit nicht stattfinde und vorerst auch nicht absehbar sei. Jede andere Wasserbenutzung als für Zwecke der Textilveredelung unterliege einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Mit der Auflassung der Produktion im Textilveredelungsbetrieb verlören für die Wasserrechtsbehörde auch die übrigen damit zusammenhängenden Einwendungen, wie insbesondere bezüglich der Wassertemperatur im M.-Bach, an Gewicht.
Auch die Einwendungen der Abwasserreinigungsanlage Region D.-S. Ges.m.b.H., die darin insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landeswasserbauamtes B. allfällige Forderungen nach weitergehenden Reinigungsmaßnahmen infolge der Verringerung der Wasserführung im K.-Graben (Unterlauf des M.-Baches) befürchtet, schienen der Wasserrechtsbehörde schon unter dem Gesichtspunkt der eher bescheidenen Verminderung der Wasserfracht im M.-Bach um lediglich rund 14 % im Jahresmittel als unbegründet. Die Wasserrechtsbehörde verkenne nicht, daß durch die Einschränkung der M.-Bach-Wasserführung zeitweise Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit dieses Gewässers unterhalb des Kläranlagenauslaufes und allenfalls des F.-Kanals bewirkt würden. Nach Auffassung der BH könne jedoch die aus öffentlichen Rücksichten gebotene Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache nicht dazu führen, daß infolge der Gewässersituation in den künstlichen Gerinnen K.-Graben und F.-Kanal bis zur Einmündung in die D.-Ache eine zusätzliche Anpassungspflicht bezüglich der Ablaufwerte der ARA-D.-S. ausgelöst werde.
Schließlich sei sich die Wasserrechtsbehörde bewußt, daß auch der M.-Bach eine gewisse ökologische Funktion innehabe und als solcher gleichfalls eines gewissen Schutzes durch die Wasserrechtsbehörde bedürfe. Der Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der D.-Ache als natürliches Gewässer sei jedoch eindeutig der Vorrang gegenüber einer unveränderten Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des M.-Baches als künstliches Gerinne einzuräumen. Der Festlegung einer Wasserdotation für den M.-Bach, wie dies gleichfalls gefordert worden sei, habe im vorliegenden Verfahren nicht nähergetreten werden können. Eine derartige Vorgangsweise wäre überwiegend im privaten Interesse der Wasserbenutzungsberechtigten und nur in zweiter Linie im öffentlichen Interesse gelegen und müßte überdies den Zielsetzungen des gegenständlichen Verfahrens zuwiderlaufen. Hingegen sei nicht auszuschließen, daß zu gegebener Zeit dieser Vorschlag einer näheren Erörterung bedürfe, falls sich eine dahin gehende Notwendigkeit erweisen sollte.
Schließlich sei zu den Einwendungen bezüglich Geruchsbelästigungen infolge Verminderung der Wasserführung des M.-Baches festzustellen, daß Geruchsbelästigungen, die vermutlich durch Abwassereinleitungen in den M.-Bach hervorgerufen würden, nicht dazu führen könnten, die gebotene Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache zu verhindern. Vielmehr würde es Aufgabe der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. der Kanaleigentümer sein, allenfalls unberechtigte Abwassereinleitungen in den M.-Bach zu erheben und bei Bedarf im Zusammenwirken mit der Wasserrechtsbehörde bzw. mit der Stadt D. als Betreiberin der Ortskanalisation zu unterbinden. Die Sorge um die im M.-Bach lebenden Fische sei im übrigen Aufgabe des zur fischereilichen Nutzung berechtigten Fischereivereins B. Es sei daher nicht Sache der beschwerdeführenden Parteien, diesbezügliche Rechte zu schützen und Einwendungen zu erheben.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachten, das Verfahren sei unzureichend geblieben, weil keine ausreichenden Ermittlungen darüber durchgeführt worden seien, inwieweit auch geringere Mindestdotierwassermengen ausreichend gewesen wären. Dies widerspreche auch dem Grundsatz, daß jeweils das gelindeste zum Ziel führende Mittel einzusetzen sei. Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei vor allem auch deswegen gegeben, weil die Versickerungsversuche des Landeswasserbauamtes nur unzureichend und an viel zu wenigen Tagen vorgenommen worden seien. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt worden, da ein wirtschaftlicher Betrieb der Wasserkraftanlagen für die Wasserberechtigten nicht mehr möglich sei. Es seien große Investitionen für die Erhaltung des M.-Baches und der Wasserbenutzungsanlagen getätigt worden, die jetzt nicht mehr sinnvoll nutzbar seien. Eine Einschränkung wäre nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse überwiege, was aber im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Die Behörde habe sich auch nicht mit anderen Möglichkeiten einer Erhöhung der Dotierwassermenge in der D.-Ache beschäftigt. Auf diesbezügliche Auswirkungen des St.-Sees oder auf zusätzliche Stauvorhaben, welche eine kontinuierliche Wasserabgabe bringen würden, oder ähnliche Maßnahmen werde überhaupt nicht eingegangen. Bezüglich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei darauf hinzuweisen, daß die Behörde Vergleiche bezüglich der insgesamt vorhandenen nutzbaren Wassermengen anstelle. Wichtig sei aber die kontinuierliche Wasserabgabe für eine wirtschaftliche Nutzung der Wassernutzungsrechte. Diesbezüglich enthalte der erstinstanzliche Bescheid falsche Feststellungen. Es sei zwar richtig, daß aus dem G.-Bach Wasser bezogen werden könne; in den kritischen Zeiten der Wasserarmut komme aber gerade auch aus diesem Gewässer nur eine geringe Wassermenge, sodaß dieser Umstand zur Milderung der Wasserprobleme nicht herangezogen werden könne. Schließlich sei auch die Frist für die Realisierung der Maßnahmen nicht ausreichend festgesetzt. Es müsse eine Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren eingeräumt werden.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestimmte die Frist für die erstmalige Abgabe einer Dotierwassermenge mit 1. September 1994 neu.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, setzte sich dann mit den Einwänden der Berufung auseinander und führte hiezu aus:
Zur Behauptung, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung keine hinreichenden Ermittlungen darüber angestellt habe, ob nicht auch geringere Dotierwassermengen ausreichend gewesen wären, werde festgestellt, daß die vorgeschriebenen Dotierwassermengen unter Berücksichtigung der hydraulischen und morphometrischen Gegebenheiten mit verschiedensten empirischen Formelansätzen zur Restwasserbemessung ermittelt worden seien und für die Wiederherstellung und den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache bei den bestehenden Versickerungsverhältnissen als absolute Mindestdotierwassererfordernisse anzusehen seien. Ergänzende Untersuchungen im Februar 1994 hätten ergeben, daß bei einem Abfluß von ca. 350 l/sec unterhalb der Fassung des M.-Baches nur noch ein Restwasserabfluß von ca. 120 l/sec im unteren Bereich der Ausleitungsstrecke auf der Höhe der Achfurt in der D.-Ache verbleibe. Es werde damit eindeutig bestätigt, daß bei einer weiteren Herabsetzung der Dotierwassermengen das angestrebte Ziel der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne. Zu der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Kritik an der Durchführung der Versickerungsversuche durch das Landeswasserbauamt sei festzuhalten, daß nach der Aktenlage die Durchführung der Messungen einvernehmlich mit der erstbeschwerdeführenden Partei erfolgt sei und weiters, daß die Abflußcharakteristik der D.-Ache im wesentlichen durch die seit 1956 erfolgten Wasserstands- und Abflußmessungen am Pegel D.-E. hinreichend bekannt seien. Hieraus ließen sich ausreichende Angaben über die Abflüsse und somit die Niederwasserführung der D.-Ache ermitteln. Die vorgenommenen Versickerungsversuche hätten durchaus eine brauchbare Basis für die Festlegung der Dotierwassermengen geschaffen. Durch Beweissicherungsmaßnahmen und Abflußmessungen in den nächsten Jahren könne in dieser Beziehung noch eine weitere Festigung der heutigen Erkenntnisse erfolgen, was unter Umständen auch zu einer Reduzierung der Dotierwassermengen als Folge niedriger Versickerungsraten führen könne.
Im Zusammenhang mit der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden, weil von den beschwerdeführenden Parteien größere Investitionen für die Erhaltung des M.-Baches und der einzelnen Wasserbenutzungsanlagen getätigt worden seien und diese jetzt nicht mehr sinnvoll genützt werden könnten, werde zunächst auf die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Ausführungen verwiesen, wonach die Abflußverhältnisse im M.-Bach durch die Einschränkung nur unwesentlich verändert würden. Zur Frage der getätigten Investitionen habe die belangte Behörde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, weil für die Beurteilung des Interesses an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung im Sinne des § 21 Abs. 3 lit. d WRG 1959 auch das Ausmaß von Investitionen im Anlagenbereich von Bedeutung sein könne. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien habe daher die belangte Behörde eine entsprechende Anfrage an die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien gerichtet, deren Beantwortung im wesentlichen folgendes Bild ergeben habe:
Die zweitbeschwerdeführende Partei habe zuletzt im Jahre 1985 eine größere Investition (ca. 2,1 Mio. Schilling) getätigt. Seit diesem Zeitpunkt seien nur die laufenden Wartungs- und Betriebskosten angefallen. Die drittbeschwerdeführende Partei habe mitgeteilt, daß seit der Übernahme des Betriebes im Jahre 1977 in die Turbinenanlage überhaupt nichts mehr investiert worden sei. Die jährlichen Wartungs- und Betriebskosten würden auf ca. S 8.000,-- geschätzt. Die fünftbescherdeführende Partei habe durch ihren Masseverwalter mitgeteilt, daß derzeit nicht bekannt sei, welche Investitionen bisher für die Ausübung der Wasserbenutzungsrechte gemacht worden seien und welche laufenden Wartungs- und Betriebskosten mit der Nutzung des M.-Baches verbunden seien. Es sei allerdings darauf hingewiesen worden, daß sich gegenwärtig auch verschiedene Unternehmen für das Areal R. interessierten, darunter auch ein amerikanisches Unternehmen, welches sicherlich einen höheren Wasserbedarf hätte als die fünftbeschwerdeführende Partei. Es stünden aber auch inländische Käufer zur Diskussion, wobei nicht gesagt werden könne, ob und in welchem Umfang diese das Wasser des M.-Baches brauchten. Schließlich liege noch eine schriftliche Stellungnahme der viertbeschwerdeführenden Partei vor, in welcher wohl verschiedene Beträge für Investitionen und laufende Kosten für die Sanierung und Wartung des M.-Baches und des Kleinkraftwerkes angegeben worden seien, wobei es sich hiebei aber eher um geringe Beträge handle und zudem keine näheren Anhaltspunkte gegeben würden, innerhalb welchen Zeitraumes diese Investitionen getätigt worden seien.
Eine Würdigung dieser Angaben durch die belangte Behörde führe eindeutig zu dem Schluß, daß sämtliche Wasserberechtigten in den letzten Jahren keine ins Gewicht fallenden finanziellen Mittel in die Wasserkraftanlagen bzw. in die Erhaltung des M.-Baches investiert hätten, die Grund dafür sein könnten, daß aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Einschränkung der Wasserrechte unvertretbar wäre. Vielmehr werde auch die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Auffassung bestätigt, daß die aus der bisherigen Wassernutzung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile in einer Größenordnung lägen, die die nunmehr verfügte Einschränkung in jedem Falle als vertretbar erscheinen lasse. Im übrigen könnte der Eingriff nur dann als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn er weiter gehe, als dies zum hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen erforderlich sei. Dies treffe im Beschwerdefall aber nicht zu, da es sich um das zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit absolut notwendige Mindesterfordernis an Dotierwasser handle.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien die Ansicht verträten, daß überhaupt keine Ergebnisse dem Verwaltungsverfahren zugrunde lägen, auf welche andere Art und Weise die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache erreicht werden könne, so genüge die Feststellung, daß das Ermittlungsverfahren eindeutig und unwidersprochen ergeben habe, daß die Wasserausleitung für den M.-Bach die Ursache dafür darstelle, daß die Abflußverhältnisse in der D.-Ache derart unbefriedigend seien.
Schließlich werde auch die Aussage der bescherdeführenden Parteien, das ökologische Gleichgewicht des M.-Baches werde durch den vollkommenen Entzug des Wassers zerstört, nicht geteilt. Nach den vorliegenden Berechnungen werde ein Wassereinzug aus der D.-Ache in den M.-Bach lediglich an 30 Tagen im Jahr nicht mehr möglich sein, wobei jedoch auch während dieser Zeit ein völliges Trockenfallen des M.-Baches nicht zu erwarten sei, weil knapp unterhalb der Wasserfassung der G.-Bach in den M.-Bach einmünde und dieser von der angeordneten Einschränkung nicht betroffen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die belangte Behörde habe dem Gebot des § 21a WRG 1959, das jeweils gelindeste Mittel zur Anwendung zu bringen, nicht Rechnung getragen, weil sie nicht genau ermittelt habe, welche Dotierwassermenge unbedingt notwendig sei, sondern sicherheitshalber zu große Dotierwassererfordernisse festgesetzt habe. Bei richtiger Rechtsanwendung hätten die geringsten Mindestdotierwassererfordernisse herangezogen und allenfalls die Dotierwassermenge später erhöht werden müssen.
Einen Verfahrensmangel stelle es auch dar, daß die belangte Behörde Studienarbeiten von Personen mit zu geringer wissenschaftlicher Erfahrung für ihre Entscheidung herangezogen habe, statt Amtssachverständigengutachten einzuholen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Die aus der Vorschreibung einer Restwassermenge resultierende Senkung der Erträge aus der Wasserbenutzung stellten eine wirtschaftliche Nutzung der Wasserbenutzungsrechte in Frage. Durch die Mindestwasserdotierung zugunsten der D.-Ache seien die Voraussetzungen für die Ausübung der Wasserbenutzungsrechte nicht nur unerheblich, sondern maßgeblich eingeschränkt. Für die fünftbeschwerdeführende Partei, welche auch das Recht habe, Wasser aus dem M.-Bach zu entnehmen, stelle eine Herabsetzung der Wassermenge eine gravierende Einschränkung dar. Die Konkursmasse habe derzeit das Areal zu veräußern. Für Textilbetriebe sei Wasser unbedingt erforderlich. Ein Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Wasserbenutzungsberechtigten sei im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus den eingeholten Gutachten, insbesondere auch aus dem Fließgewässerinventar, ergebe sich, daß aus Gründen des Schutzwasserbaues der gewünschte Soll-Zustand ohnehin nicht erzielbar und eine Reproduktion des Flußlebens in diesem Bereich nicht möglich sei. Bloß ästhetische stadtarchitektonische Gründe könnten keinesfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses darstellen. Biologische Interessen, die ein Überwiegen des öffentlichen Interesses begründeten, seien weder im bekämpften Bescheid noch im Fließgewässerinventar aufgeführt.
Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, weil keine Untersuchungen darüber angestellt worden seien, durch welche anderen Maßnahmen mehr Wasser in die D.-Ache gebracht werden könne. Dies könnte allenfalls durch die Verwendung der Wasserabgabe aus dem St.-See oder zusätzliche Stauvorhaben oder sonstige Maßnahmen bewirkt werden.
Der Amtssachverständige und die Behörden hätten sich auch nicht damit auseinandergesetzt, welche ökologischen Auswirkungen die vorgeschriebenen Maßnahmen auf den M.-Bach selbst hätten.
Darüber hinaus sei die Frist für die Realisierung der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
Nach § 21a Abs. 2 WRG 1959 sind für die Erfüllung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die Planung von Anpassungsmaßnahmen von der Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
Nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- a) Der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
- b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
- c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden;
- d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers darf - unbeschadet der Regelung in lit. a, b und c - nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegt und nicht durch andere, das Recht nicht einschränkende Maßnahmen sichergestellt werden kann, und sich im Falle eines befristet eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 1 geändert haben.
Die belangte Behörde nimmt eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache durch die Wasserbenutzungsrechte der beschwerdeführenden Parteien an.
Der Begriff der "ökologischen Funktionsfähigkeit" findet sich in mehreren Bestimmungen des WRG 1959 (§ 4 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 21a Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 31a Abs. 1 und § 105 Abs. 1 lit. m). Eine nähere Begriffsbestimmung findet sich aber im WRG 1959 nicht.
Zum ersten Mal in das WRG 1959 eingeführt wurde der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit" durch die WRG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 238/1985. Durch diese Novelle wurde dem § 105 Abs. 1 eine lit. m angefügt, derzufolge ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden kann, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.
Der im Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft (632 Blg NR XIV. GP) wiedergegebene Initiativantrag 113/A führt dazu folgendes aus:
"Der Schutz und die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage der Menschen ist zu einer zentralen gesellschaftlichen und damit auch politischen Aufgabe geworden. Ein klares Bekenntnis zur Bedeutung des Umweltschutzes für alle Bereiche staatlichen Handelns kann wesentlich zur Sensibilisierung der Menschen gegenüber berechtigten Anliegen des Umweltschutzes beitragen.
Das österreichische Wasserrechtsgesetz enthält seit jeher eingehende Bestimmungen auch über die Reinhaltung, den Schutz und die Pflege der Gewässer. Aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes ist klar zu erkennen, daß dabei unter "Gewässer" die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserbett, Ufer, Sand und Schotter, Tieren und Pflanzen verstanden wird. Zwar obliegt nach der österreichischen Bundesverfassung der Schutz von Biotopen als Angelegenheit des Art. 15 B-VG den Ländern, dem Bunde bleibt es aber unbenommen, im Zusammenhang mit der für eine geordnete Wasserwirtschaft notwendigen Gewährleistung der mannigfaltigen Nutzbarkeit der Gewässer auch die Voraussetzungen hiefür, nämlich die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, zu regeln. Daß diese eine Frage eminenten öffentlichen Interesses ist, liegt auf der Hand.
Die von den Wasserrechtsbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen sind im § 105 beispielsweise angeführt. Insbesondere kann ein Vorhaben als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde, weil die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde oder weil beispielsweise eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Gefährdung eines Naturdenkmales oder der Naturschönheit entstehen kann.
Aus diesen Bestimmungen ist zu erkennen, daß die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer schon bisher als öffentliches Interesse anerkannt war.
Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, daß auch im Bereiche des Gewässerschutzes ein vor allem historisch begründetes Vollzugsdefizit besteht.
Der vorliegende Gesetzesentwurf soll nun das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer ausdrücklich hervorheben, durch ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zu diesen Zielen zu einer entsprechenden Bewußtseinsbildung bei der Bevölkerung beitragen und damit die Arbeit der Wasserrechtsbehörden unterstützen. Dies geschieht durch eine explizite Nennung dieser Ziele im § 105 WRG 1959."
Daraus erhellt, daß der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit" ein Sammelbegriff für vom WRG 1959 bereits in einzelnen Bestimmungen des § 105 leg. cit. enthaltene Schutzobjekte ist. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG 1959 alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfaßt, ist auch die "ökologische Funktionsfähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, daß damit alle Funktionen erfaßt sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst.
Voraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge nach § 21a WRG 1959 ist der Mangel eines hinreichenden Schutzes des öffentlichen Interesses an einer nicht wesentlich beeinträchtigten ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers.
§ 21a WRG 1959 erlaubt keinen absoluten Schutz öffentlicher Interessen; vielmehr kann die Behörde in rechtskräftige Bewilligungen nur eingreifen, wenn die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind.
Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, daß durch das Fehlen einer Restwassermenge, insbesondere durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird - wie dies die belangte Behörde getan hat -, vielmehr ist eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich.
Dazu hat weder die belangte Behörde noch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, auf deren Begründung sich der angefochtene Bescheid beruft, ausreichende Feststellungen getroffen. Es findet sich zwar ein Verweis auf Studien, ohne daß aber im Detail ausgeführt wird, welche Sachverhaltsfeststellungen und Schlüsse aus diesen Studien den Standpunkt der belangten Behörde tragen sollen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien war es zwar zulässig, daß die Wasserrechtsbehörden außer dem Amtssachverständigengutachten auch Studien für die Entscheidungsfindung herangezogen haben; sie hätten sich aber nicht mit einem bloßen Verweis auf diese Studien begnügen dürfen, sondern hätten in der Begründung entsprechend § 60 AVG darzustellen gehabt, welchen Sachverhalt sie - allenfalls unter Zugrundelegung dieser Studien - als erwiesen annehmen. Der bloße Hinweis darauf, daß auch in diesen Studien die Notwendigkeit einer Restwassermenge vertreten werde, ist keine ausreichende Begründung.
Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG 1959 ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. § 21a Abs. 3 sieht in den lit. a bis c allgemeine, für alle Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Wasserkraftnutzungen geltende Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor; lit. d enthält überdies spezifische Kriterien für Wasserkraftwerke.
Angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den § 21a WRG 1959 ermöglicht, kommt einer präzisen, auf diese Kriterien abgestellten Sachverhaltsermittlung besondere Bedeutung zu. Allgemeine Erwägungen reichen hiefür nicht.
Im Beschwerdefall fehlt es an ins Detail gehenden Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen, wie sie insbesondere § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 verlangt.
Auch die von Abs. 3 lit. d vorgesehene Interessenabwägung fehlt.
§ 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung vor, bei der sich die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die belangte Behörde hätte daher das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit der D.-Ache auf der einen und den Ausprägungsgrad der konkurrierenden Interessen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung auf der anderen Seite festzustellen gehabt.
Da es an konkreten, über allgemeine Feststellungen hinausgehenden Darlegungen der Auswirkungen des Ist-Zustandes auf die ökologische Funktionsfähigkeit der D.-Ache fehlt, kann auch nicht beurteilt werden, in welchem Ausmaß öffentliche Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit dieses Gewässers bestehen. Es fehlen aber auch ausreichende Feststellungen zu den Auswirkungen einer Einschränkung der bisherigen Wasserbenutzung. Die belangte Behörde hat sich lediglich damit auseinandergesetzt, welche Investitionen die beschwerdeführenden Parteien in den letzten Jahren für den M.-Bach und die Kraftwerksanlagen getätigt haben, nicht aber mit dem Einwand, bei Einschränkung der konsentierten Wassermenge seien die Kraftwerke nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben und die Nutzwasserentnahme für die fünftbeschwerdeführende Partei sei für einen Textilbetrieb unerläßlich, sodaß nur bei Weiterbestand des konsentierten Wasserbenutzungsausmaßes das Werk des in Konkurs gegangenen Unternehmens verkauft werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen und es gilt nicht die zu § 33 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.
Erst eine Gegenüberstellung aller für und gegen die Einschränkung der Wasserbenutzungsrechte sprechenden Argumente ermöglicht eine Entscheidung, welche Interessen überwiegen.
Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach durch die Vorschreibung einer Restwassermenge die Abflußverhältnisse im M.-Bach und damit einhergehend die Wasserbenutzungsrechte nur unmaßgeblich berührt werden, ersetzt nicht eine eingehende Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen der Vorschreibung der Restwassermenge auf die Wasserbenutzungsrechte der beschwerdeführenden Parteien, zumal dieser Ausführung die Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien gegenüberstehen, daß es nicht auf die insgesamt im Zeitablauf vorhandenen nutzbaren Wassermengen ankommt, sondern auf eine kontinuierliche Wasserzufuhr. Damit aber hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Es fehlt auch ein Eingehen auf den Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf alternative Möglichkeiten der Restwasserdotierung aus dem St.-See und anderen Stauvorhaben.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - ausgehend vom gestellten Antrag - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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