VwGH 95/07/0104

VwGH95/07/010421.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache 1) des JH und 2) der MH, beide in A und beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Mai 1995, Zl. WA - 102966/2/Di/Ne, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §72 Abs1 litf;
WRG 1959 §72;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §72 Abs1 litf;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen, die sich gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag gerichtet hatte, mit dem nicht den Beschwerdeführern, sondern einer W.-Gesellschaft m.b.H. über das Verlangen Betroffener gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen worden war, die früheren Abflußverhältnisse im Bereiche bestimmt bezeichneter Grundstücke wieder herzustellen, was sachbezogen auch mit der Vornahme von Geländeveränderungen auf Grundstücken der Beschwerdeführer verbunden ist. Die von den Beschwerdeführern gegen den in Aussicht genommenen wasserpolizeilichen Auftrag im Verwaltungsverfahren erhobenen "Einwendungen" waren mit dem von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheid "abgewiesen" worden.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es den Beschwerdeführern aus nachstehenden Erwägungen aber an der Berechtigung fehlt:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann; fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre eines Beschwerdeführers, dann mangelt es diesem an der Beschwerdeberechtigung (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Juni 1992, 92/07/0023, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer sind nicht Betroffene des von der belangten Behörde als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959. Sie sind auch nicht Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung. Ob den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 trotzdem Parteistellung deswegen zukam, weil ihr Grundeigentum durch den Inhalt des einem Dritten erteilten wasserpolizeilichen Auftrages berührt werden sollte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Es wurde im angefochtenen Bescheid nämlich kein den Beschwerdeführern gegenüber normativ wirkender Abspruch des Inhaltes getroffen, daß sie die dem Adressaten des behördlichen Leistungsbefehles aufgetragenen Maßnahmen auf ihrem Grundeigentum zu dulden hätten. Dies aber schließt die Möglichkeit einer Berührung von Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aus jenen Gründen aus, die der Verwaltungsgerichtshof für die vergleichbare Fallkonstellation einer Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 in seinem bereits zitierten Beschluß vom 23. Juni 1992, 92/07/0023, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 8 leg. cit. verwiesen wird, dargelegt hat.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung der Beschwerdeführer zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.

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