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§ 1 AAEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2019

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser;
  2. 2. Mischwasser;
  3. 3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
  4. 4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
  5. 5. Sickerwasser aus Abfalldeponien;
  6. 6. wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
  1. in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Niederschlagswasser, welches überwiegend
  1. atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
  2. Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
  1. 2. Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
  2. 3. untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
  3. 4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
  4. 5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
  5. 6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959)
  1. in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Abwasser:
  1. 2. Kommunales (häusliches) Abwasser:
  1. 3. Niederschlagswasser:
  1. 4. Mischwasser:
  1. 5. Abwasserreinigung:
  1. a) Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
  2. b) Inhaltsstoffe zu entfernen.
  1. 6. Überwachung:
  1. 7. Eigenüberwachung:
  1. 8. Fremdüberwachung:
  1. 9. Mengenproportionale Probenahme:
  1. a) nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
  2. b) in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
  1. 10. Zeitproportionale Probenahme:
  1. 11. 80%-Unterschreitung:
  1. 12. Kanalisation:
  1. 13. Mischkanalisation:
  1. 14. Trennkanalisation:
  1. 15. Öffentliche Kanalisation:
  1. 16. Vermischung:
  1. 17. Verdünnung:
  1. 18. Stichprobe:
  1. 19. Mischprobe:
  1. 20. Tagesmischprobe:
  1. 21. Zweistunden-Mischprobe:
  1. 22. Qualifizierte Stichprobe:
  1. 23. Emissionsbegrenzung (-wert):
  1. 24. Kondensation:
  1. 25. Wäßriges Kondensat:

Schlagworte

Aufbereitungsprozess, Veredelungsprozess, Weiterverarbeitungsprozess, Produktionsprozess, Konsumationsprozess, Dienstleistungsprozess, Kühlprozess, Löschprozess, Reinigungsprozess, Desinfektionsprozess, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40219195

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