Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs6;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs6;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Viert- bis Sechst-, den Neunt- und Zehnt- sowie den Dreizehnt- und Vierzehntbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen; und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist ein aus den Gemeinden eines politischen Bezirkes gebildeter Abfallwirtschaftsverband im Sinne des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, der von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, für die Verwertung und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnlicher Abfälle zu sorgen (§ 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes).
Im Ergebnis der Suche nach einem geeigneten Standort für die Errichtung einer Restmülldeponie des Bezirkes fand die MP das Grundstück Nr. 1114/1 KG St.; der Deponiestandort befindet sich in einem Wald nördlich einer diesen Wald durchquerenden Straße im Gebiet der erstbeschwerdeführenden Gemeinde. An der Westseite des Waldes fließt der X-Bach südwärts; im Osten wird der Wald durch das Tal des gleichfalls nach Süden fließenden Y-Baches begrenzt, östlich dessen die Gebiete der viert- und zehntbeschwerdeführenden Gemeinden liegen. Im § 8 Abs. 4 des von der MP noch auf der Rechtsgrundlage der Bestimmung des § 18 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 7/1988, verordneten Müllwirtschaftsplanes wurde für diesen Standort entsprechend der flächendeckenden Analyse und Beurteilung möglicher Deponiestandorte im Bezirk die Errichtung der Restmülldeponie vorgesehen.
Am 5. Jänner 1990 beantragte die MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Bezirksmülldeponie auf diesem Grundstück einschließlich der Einbringung der in der eigenen Kläranlage gereinigten Sickerwässer in den X-Bach.
Nach Vorlage der Projektsunterlagen am 16. März 1990 und Durchführung einer Verhandlung am 6. April 1990 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) mit Bescheid vom 15. Mai 1990 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen, wobei den gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zum Teil keine Folge gegeben wurde, während die Einwendungen der zahlenmäßig überwiegenden Anzahl von Parteien zurückgewiesen und deren Anträge auf Einräumung der Parteistellung abgewiesen wurden.
Auf Grund der von zahlreichen Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen holte die belangte Behörde zum einen ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und zum anderen ein Gutachten der geologischen Bundesanstalt in Wien ein, welcher im besonderen der Auftrag erteilt wurde, die großräumigen wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge unter Einbeziehung des X-Baches und des Y-Baches darzulegen und "den Parteienkreis des gegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzugrenzen". Da das Gutachten der Bundesanstalt für Geologie zu Tage förderte, daß sich Grundstücke mit Quellnutzungen solcher Personen innerhalb des möglichen Einflußbereiches der geplanten Deponie befänden, denen im bekämpften Bescheid des LH vom 15. Mai 1990 die Parteistellung aberkannt und deren Einwendung zurückgewiesen worden war, behob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. November 1991 den bekämpften Bescheid des LH mit der Begründung, daß der Berufungsbehörde zur sachlichen Erledigung der vom LH zurückgewiesenen Einwendungen dieser Parteien die funktionelle Zuständigkeit fehle.
Nach neuerlicher Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 13. Dezember 1991 erteilte der LH mit seinem Bescheid vom 10. Jänner 1992 der MP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 31b, 32 Abs. 2 lit. a, 99 Abs. 1 lit. d und l, 107, 111 und 134 Abs. 2 WRG 1959, erneut unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bestellung einer Bauaufsicht und Bestimmung einer Bauvollendungsfrist; die Anträge zweier Personen auf Zuerkennung der Parteistellung wurden unter Zurückweisung ihrer Einwendungen abgewiesen, während sämtlichen sonst im Verfahren gestellten Anträgen und vorgetragenen Einwendungen keine Folge gegeben und gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959 festgestellt wurde, daß ein Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege.
Begründend verwies der LH auf die unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen, denen zufolge der Deponiestandort sowohl aus hydrogeologischer als auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht als geeignet anzusehen sei, das Projekt dem Stand der Technik entspreche und die in den Einwendungen geäußerten Besorgnisse einer Verletzung fremder Rechte aus im einzelnen dargestellten Erwägungen nicht begründet seien. Das aus dem dringenden Entsorgungsbedarf im Bezirk resultierende öffentliche Interesse an der Errichtung der Deponie sei vehement.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid unter anderem auch von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen holte die belangte Behörde ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, der zum Vorbringen in den Berufungen aus Sicht seines Fachgebietes im einzelnen Stellung nahm und den Katalog der aus seiner Sicht vorzuschreibenden Auflagen neu formulierte. Ebenso holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten der Bundesanstalt für Geologie ein, in welchem der Gutachtensverfasser aus der Sicht seines Fachgebietes zum Vorbringen in den Berufungen Stellung nahm. Die Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 6. März 1992 und 17. März 1992 samt dem Katalog der neu vorgeschlagenen Auflagen und das Gutachten der Bundesanstalt für Geologie vom 30. April 1992 wurden den berufungswerbenden Parteien mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die MP wurde mit gleichem Schreiben dazu aufgefordert, der belangten Behörde eine Sicherheitsleistung im Sinne der Bestimmung des § 31b Abs. 3 WRG 1959 vorzuschlagen.
In einer auch namens der Beschwerdeführer erstatteten, am 10. Juni 1992 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe wurde ein als "Gutachten" bezeichnetes Schriftstück eines Dr. Friedrich M. vom 27. Jänner 1992 vorgelegt, in welchem der Verfasser einem Gemeinderat der erstbeschwerdeführenden Gemeinde, der federführend für eine gegen das Vorhaben ins Leben gerufene Bürgerinitiative hervorgetreten war, "Empfehlungen" gegeben hatte. Den mitgeteilten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde wurde in der am 10. Juni 1992 eingelangten Eingabe in einzelnen Punkten bestreitend und kritisierend entgegengetreten.
Von der MP wurden der belangten Behörde mit am 17. und 20. Juli 1992 bei ihr eingelangten Eingaben Haftungserklärungen von 46 der 50 Gemeinden der MP vorgelegt. Die MP erklärte dabei, daß sie jene Gemeinden, welche Haftungserklärungen nicht unterschrieben hätten, von der Deponierung ausschließe. Die Haftungserklärungen der Gemeinden wurden mit zwei unterschiedlichen Textierungen vorgelegt. Von einem Teil der Gemeinden wurde folgender Text unterschrieben:
"Die Gemeinde ... als Mitglied (der MP) und Benützer der
künftigen Restabfalldeponie ... erklärt ausdrücklich und
unwiderruflich, für die Dauer des Betriebes der
Restabfalldeponie, aber auch nach Beendigung derselben voll und
solidarisch für alle während der Dauer des Bestehens der Anlage
wie auch nach Beendigung derselben auf Grund der Errichtung und
des Betriebes dieser Restabfalldeponie auftretenden Schäden im
Sinne des Wasserrechtes zu haften."
Die andere Gruppe von Gemeinden unterfertigte folgenden Text:
"Die Gemeinde ... erklärt im Sinne des § 31b Abs. 2 und 3 WRG,
die Haftung für die Erfüllung der Auflagen unter denen die
wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, sowie für die
ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie zusammen mit den übrigen
verbandsangehörigen Gemeinden des Bezirkes ... zu übernehmen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 10. Jänner 1992 im Umfang der erteilten Auflagen im Sinne der Vorschläge ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ab, sprach aus, daß "durch Bedingung 50 die bisherige Fristenregelung gemäß § 112 Abs. 1 WRG ersetzt" werde (diese "Bedingung 50" legt zu 50.1 den Baubeginn mit spätestens sechs Monaten ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und in 50.2 die Bauvollendung
1. Abschnitt/Schüttbeginn mit fünf Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fest), und gab den Berufungen im übrigen keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß das Vorhaben dem Stand der Deponietechnik entspreche, weil es bei Beachtung der dem Berufungsbescheid zugrunde gelegten Bedingungen den Richtlinien für Mülldeponien 1988, den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen 1990 sowie den seit Veröffentlichung dieser Richtlinien eingetretenen Weiterentwicklungen gerecht werde. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des gereinigten Sickerwassers seien durch die Festlegungen in der Endfassung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien gedeckt. Für die Dauer von zehn Jahren habe die Entsorgung der bei der Sickerwasserreinigung anfallenden Zentrate aus der Umkehrosmose mangels anderweitig verfügbarer Beseitigungsmöglichkeiten auf der Deponie gestattet werden müssen; Beobachtungen auf bestehenden Deponien hätten keine Anhaltspunkte für signifikante Anreicherungsvorgänge im Gefolge der Rückverregnung solcher Zentrate erbracht, sodaß auch diese Ablagerung dem derzeitigen Stand der Technik entspreche. Der Katalog der zur Lagerung zugelassenen Abfälle sei in den neu formulierten Bedingungen präzise definiert worden, der Zuordnung nach bestimmten Eluatklassen habe es demnach nicht bedurft. Das für die Sickerwasserreinigung vorgesehene Verfahren biete ein Höchstmaß an Sicherheit, die große Speicherkapazität des Pufferbeckens stelle zudem sicher, daß auch mehrtägige Betriebsunterbrechungen überbrückt werden könnten. Bei Ausführung der deponietechnischen Einrichtungen im Sinne des eingereichten Projektes und der neu formulierten Bescheidbedingungen seien nach menschlichem Ermessen negative Auswirkungen auf das Grundwasser der Umgebung auszuschließen. Alle mit Sickerwasser in Kontakt kommenden überprüfbaren Anlagenteile seien in regelmäßigen Intervallen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen, hinsichtlich der nicht in wiederkehrenden Intervallen überprüfbaren Basisdichtung sei durch die detailliert geregelten Kontrollen während der Ausführung im Zusammenhalt mit der getroffenen Standortwahl ein Höchstmaß an Sicherheit gegen Grundwasserkontamination gegeben. Ein Grundwasservorkommen mit Eignung zur regionalen und überregionalen Wasserversorgung sei am Deponiestandort nicht anzutreffen gewesen, das anstehende Grundwasser sei unergiebig und für eine kontinuierliche Grundwasserversorgung eines lediglich örtlichen Verbrauches kaum einsetzbar. Geologisch sei der Standort durch das Vorhandensein einer sehr günstigen geologischen Barriere gekennzeichnet, die im Zusammenhang mit der geringen Grundwassermenge eine Gefährdung von Wasserversorgungsanlagen in der Fließrichtung des Grundwasserstromes nicht annehmen lasse. Das von den berufungswerbenden Parteien vorgelegte "Gutachten von Dr. M."
vom 27. Jänner 1992 habe lediglich Empfehlungscharakter und eigne sich in keiner Weise zur Widerlegung der den Parteien im Berufungsverfahren mitgeteilten gutachterlichen Äußerungen, zumal es schon am 27. Jänner 1992 verfaßt worden sei und deshalb auf die mit Erlaß der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 zugegangenen Ermittlungsergebnisse gar nicht eingehen habe können. Bezüglich der im § 31b Abs. 3 WRG 1959 geforderten Sicherstellung sei davon auszugehen, daß nicht nur vom Bund oder vom Land, sondern auch von Gemeinden beigebrachte Haftungserklärungen als ausreichend erachtet werden könnten. Die MP, der als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die Errichtung von Deponien und die Abfallbewirtschaftung obliege, habe Haftungserklärungen von 46 Gemeinden vorgelegt und sich verpflichtet, jene Gemeinden, die keine Haftungserklärung vorlegen, von einer Deponierung auszuschließen. Die MP sei den im § 31b Abs. 3 WRG 1959 aufgestellten Forderungen damit nachgekommen. Insgesamt seien angesichts der vollständigen und schlüssigen Gutachten, denen fachkundig nicht entgegengetreten worden sei, die Voraussetzungen der beantragten Bewilligung als vorliegend anzusehen gewesen, weshalb die begehrte wasserrechtliche Bewilligung unter den neu formulierten Vorschreibungen zu erteilen gewesen sei.
Mit Bescheid vom 1. September 1992 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch Abänderung der Bedingungen 50.1 und 50.2 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, daß anstelle dieser Bedingungen der Text zu treten habe:
"Der Baubeginn hat bis längstens 31.1.1993 zu erfolgen; die Bauvollendungsfrist 1. Abschnitt/Schüttbeginn hat längstens bis 31.7.1997 zu erfolgen."
Eine gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 1. Dezember 1992, 92/07/0181, zurückgewiesen.
Der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 - in seiner durch den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1992 gestalteten berichtigten Fassung (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 96 zu § 62 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur) - ist Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und das nach § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG geforderte Vorbringen über die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, derart gestaltet, daß Rechts- und Verfahrensrügen unterschiedlichster Art zusammenhanglos vermischt mit Ausführungen gegen die behördliche Beweiswürdigung ohne erläuternde Ausführungen zum bezughabenden Sachkomplex dargestellt werden. Es erweist sich die Beschwerde einer meritorischen Erledigung aber als zugänglich, weil aus dem Kontext des Inhaltes der Verwaltungsakten und des angefochtenen Bescheides gerade noch erkennbar ist, was die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen im einzelnen für rechtswidrig ansehen, und weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens entnehmen läßt, daß die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und nach § 13 Abs. 3 leg. cit. als verletzt erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Sachverständigengutachten vorgelegt und, gestützt auf dieses, weiteres Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat berichtet, daß zwischenzeitig weitere Haftungserklärungen aus dem Gemeindeverband der MP eingelangt seien, sodaß nur noch jene der erstbeschwerdeführenden Standortgemeinde ausständig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31b Abs. 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.
Nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen. Die Leistung einer Sicherstellung entfällt, wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft vorliegt oder wenn eine ausreichende Sicherstellung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften geleistet wird.
Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, daß sie auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen hatte, ob der beantragten Bewilligung die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte entgegenstünde, ob eine nachteilige Beeinflussung öffentlicher Interessen gegeben wäre und ob diesfalls die beantragte Bewilligung versagt werden mußte oder unter bestimmten Auflagen einer positiven Erledigung zugeführt werden konnte. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen allein in die Hand der Behörde gelegt ist, ohne daß es den Verfahrensparteien zukäme, die Wahrung öffentlicher Interessen ihrerseits als subjektiv-öffentliche Rechte zu reklamieren (vgl. hiezu die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 4 zu § 105 WRG 1959, wiedergegebene hg. Judikatur, ebenso wie etwa die
hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012, und vom 22. Juni 1993, 93/07/0058).
Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Walddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Beschwerdefallbezogen kam Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das bekämpfte Vorhaben geltend machten, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen war (vgl. die bei Raschauer, a. a.O., RZ 10 zu § 102 WRG 1959, wiedergegebene hg. Judikatur). Personen hingegen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden konnten, war Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht einzuräumen; solche Personen konnten durch die trotzdem in Abweisung ihrer Einwendungen erfolgte meritorische Erledigung ihrer Anträge in subjektiv-öffentlichen Rechten demnach gar nicht verletzt sein.
§ 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 normiert eine Sonderparteistellung von Gemeinden im Verfahren nach § 111a und sonst zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches. § 13 Abs. 3 WRG 1959 ordnet an, daß das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen dürfen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Aus dem Terminus "Art" der Wasserbenutzung ist dabei zu folgern, daß auch qualitative Einwirkungen auf das lokal erforderliche Wasser ihrer Bewohner einer Gemeinde Parteistellung zur Erhebung darauf gerichteter Einwendungen gegen ein Vorhaben verschaffen (vgl. die bei Raschauer, a.a.O., RZ 6 zu § 13 WRG 1959, wiedergegebene Judikatur ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 93/07/0066). Dieses einer Gemeinde im § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Nun enthält zwar die Bestimmung des § 31b WRG 1959 keine solche Verweisungsnorm, wie sie § 32 Abs. 6 leg. cit. vorsieht, wonach auch Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 dieses Paragraphen bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgetzes sinngemäß Anwendung finden. § 31b Abs. 1 WRG 1959 normiert vielmehr, daß § 32 Abs. 2 lit. c keine Anwendung zu finden hat. Dennoch ist die den Gemeinden im § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 leg. cit. zustehenden Anspruches eingeräumte Parteistellung auch im Bewilligungsverfahren nach § 31b WRG 1959 grundsätzlich zu bejahen. Für diese Auffassung spricht der Umstand, daß es sich beim Bewilligungstatbestand des § 31b WRG 1959 systematisch um den in der genannten Bestimmung gesondert geregelten Fall einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 handelt, was es ungeachtet der normierten Verdrängung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 in § 31b Abs. 1 leg. cit. nicht rechtfertigte, eine Deponie nicht auch von der Verweisungsbestimmung des § 32 Abs. 6 WRG 1959 als erfaßt anzusehen. Des weiteren bedeutete der Ausschluß des den Gemeinden nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer Einwohner ausgerechnet im Deponiefall gegenüber anderen nach § 32 Abs. 6 WRG 1959 als Wasserbenutzungsanlagen zu behandelnden Maßnahmen einen krassen Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden darf. Ob das den Gemeinden in § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumte Recht nur für Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des Gesetzes besteht, kann im Beschwerdefall demnach dahinstehen.
Ist die Möglichkeit der Parteistellung von Gemeinden im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 im Beschwerdefall somit nicht nur für die nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bewilligte Einbringung der gereinigten Sickerwässer in den X-Bach, sondern auch für die nach § 31b WRG 1959 bewilligte Errichtung und den Betrieb der Bezirksmülldeponie zu bejahen, so war der Bestand dieser Parteistellung umgekehrt aber auch an die Bedingung geknüpft, daß der im § 13 Abs. 3 WRG 1959 geschützte Anspruch durch das Projekt sachbezogen denkmöglich berührt werden konnte. Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des § 13 Abs. 3 WRG 1959. Wie für die Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 muß auch für jene nach § 102 Abs. 1 lit. d leg. cit. als Bedingung gefordert werden, daß eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. War eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kam auch eine auf § 13 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht; die dessen ungeachtet erfolgte meritorische Erledigung ihrer Einwendungen durch deren Abweisung im angefochtenen Bescheid konnte subjektiv-öffentliche Rechte auch solcher Gemeinden demnach nicht berühren.
Wiewohl im Ergebnis dieser Überlegungen einigen der Beschwerdeführer, wie an späterer Stelle noch darzustellen sein wird, die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung fehlt, weil sie mangels Parteistellung im Verfahren durch die abweisliche Erledigung ihrer Einwendungen in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berührt worden sein konnten, werden die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobenen Rügen im folgenden der Einfachheit halber auch gemeinsam behandelt.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtswirksamkeit des von der MP erlassenen Müllwirtschaftsplans, indem sie behaupten, daß dieser nicht gesetzmäßig kundgemacht und außerdem nicht mit dem erforderlichen Genehmigungsvermerk der Landesregierung versehen worden sei.
Ob dieses, von der MP in ihrer Gegenschrift bestrittene Vorbringen der Beschwerdeführer zutrifft, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden. Streiterheblich ist im Beschwerdefall ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die nach § 31b WRG 1959 und § 32 Abs. 2 lit. a leg. cit. erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen unter dem Gesichtspunkt einer der Gesetzmäßigkeit erteilter Bewilligungen entgegenstehender Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte. Die nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu beurteilende Frage der Rechtswirksamkeit des von der MP erlassenen Müllwirtschaftsplanes ist hiefür ohne Bedeutung.
Die Beschwerdeführer vermissen im angefochtenen Bescheid die ihrer Auffassung nach gebotene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der von ihnen vorgelegten Stellungnahme des von der Bürgerinitiative beigezogenen Dr. M. vom 27. Jänner 1992 (und offenbar auch jener, die der Genannte zur Verhandlung des LH vom 6. April 1990 im ersten Rechtsgang erstattet hatte). Die unterbliebene Auseinandersetzung mit den von diesem Gutachter aufgeworfenen Fragen habe den Beschwerdeführern den Nachweis nicht ermöglicht, daß ihre Wassernutzungen gefährdet seien.
Diese Rüge geht in mehrfacher Hinsicht ins Leere. Zum einen zeigen die Beschwerdeführer schon die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht tauglich auf, indem sie nicht anführen, welche "Aussagen" des Dr. M. die belangte Behörde im Falle deren Berücksichtigung zu einem anderen Bescheid gelangen lassen hätten können. Zum anderen liegt der gerügte Verfahrensmangel auch gar nicht vor. Die belangte Behörde hat sich mit den Äußerungen des Dr. M. im angefochtenen Bescheid befaßt und ist zutreffend zur Auffassung gelangt, daß diese Äußerungen in keiner Weise geeignet waren, Zweifel an den Schlußfolgerungen der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen aufkommen zu lassen. Die Stellungnahme des Dr. M. vom 27. Jänner 1992 erschöpft sich im wesentlichen in einer auszugsweisen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Übernahme der von einzelnen einwendenden Parteien in den Raum gestellten unbewiesenen Behauptungen und schließt daran Überlegungen an, welche Forderungen im Verfahren noch zu erheben wären, wobei der Verfasser der Stellungnahme seine Überlegungen mit der auf der - wie noch klarzustellen sein wird - grundsätzlich verfehlten Rechtsansicht beruhenden rhetorischen Frage abschließt, ob denn "positive Bescheide ausgestellt werden können, wenn Amtsorgane bzw. ASV (Amtssachverständige) sinngemäß erklären, Ereignisse und eventuelle negative Folgen nicht ausschließen zu können". Die Stellungnahme des Dr. M. vom 27. Jänner 1992 enthält in Wahrheit überhaupt keine eigenständige gutachterliche Aussage und konnte angesichts des Zeitpunktes ihrer Abfassung auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang auch in keiner Weise eingehen. Die zur Verhandlung des LH vom 6. April 1990 im ersten Rechtsgang erstattete Stellungnahme des Dr. M. schließlich enthält auch nicht mehr als verfahrensrechtliche Empfehlungen, welche durch die nachfolgend angestellten behördlichen Ermittlungen und Begutachtungen erfüllt und überholt wurden.
Die Beschwerdeführer rügen es als Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, daß der Verlauf der in der Lehmdecke des Untergrundes eingebetteten Kieslagen nicht untersucht worden sei.
Dazu hat der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter der Bundesanstalt für Geologie in Wien ausgeführt, daß eine Untersuchung dieses Kieslagenverlaufes deswegen entbehrlich gewesen sei, weil diese Kieslagen zufolge ihrer Einbindung in die schluffrige Matrix des Gesamtuntergrundes hydrologisch bedeutungslos seien. Diesem Argument auf Verwaltungsebene fachkundig entgegenzutreten, haben die Beschwerdeführer verabsäumt. Es zeigt auch ihre in der Beschwerde erhobene Rüge nicht auf, daß die Ansicht des Sachverständigen unschlüssig wäre.
Die Beschwerdeführer wiederholen des weiteren ihr im Verwaltungsverfahren mehrfach erstattetes Vorbringen über in der Praxis durchgeführte Pumpversuche, die "augenscheinlich wesentlich größere Wassermengen" ergeben hätten und "in die Unterlagen nicht eingearbeitet" worden seien und über welche keine Auskunft erteilt worden sei. Es bestünde daher "die Möglichkeit, daß von unrichtigen Prämissen ausgegangen" worden sei.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer bleibt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unklar. Sollte es sich bei diesem nicht verwerteten Pumpversuch um einen solchen gehandelt haben, der über Veranlassung einwendender Parteien des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden war, wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, die dokumentierten Ergebnisse dieses Pumpversuches im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Die von den Beschwerdeführern wie schon im Verwaltungsverfahren so auch vor dem Verwaltungsgerichtshof gestaltete Form ihres diesbezüglichen Vorbringens entzieht ihre Behauptungen einer sachlichen Behandlung.
Wenn die Beschwerdeführer die Beschaffenheit der bei den Pumpversuchen verwendeten Rohre mit der Behauptung bemängeln, daß die dabei verwendeten Vollrohre den Wasserzufluß aus oberen Schichten verhindert und deshalb kein entsprechendes Ergebnis erbracht hätten, sind sie auf die Ausführungen des Gutachters der Bundesanstalt für Geologie in Wien über die den geologischen Gegebenheiten entsprechende Eignung der Rohre zu verweisen, denen sie nicht fachkundig entgegengetreten sind. Bei der Behauptung der Beschwerdeführer, es werde "derzeit stundenlang aus der Bohrung B 6 Wasser gepumpt, um damit die durchgeführten Bohrungen zu spülen", wobei "im Bohrloch B 6 nach stundenlanger Entnahme wieder meterhoch Wasser" stehe, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Daß im Bereich der am weitesten westlich gelegenen Bohrung B 9 die sonst überall vorzufindende Schluffdecke nicht vorhanden war, wurde im Gutachten der Bundesanstalt für Geologie berücksichtigt, hatte aber zu einer abweichenden Beurteilung aus nachvollziehbaren Gründen deswegen nicht zu führen, weil die nachgewiesene Abströmrichtung des Grundwassers ausschließlich nach Osten die Möglichkeit des hypothetischen Eindringens von Stoffen aus dem Deponiebereich in westlich der Deponie gelegene wasserführende Horizonte nicht erwarten läßt. Auch dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Argumentation sind die Beschwerdeführerin fachkundig nicht entgegengetreten.
Bezugnehmend auf die von einzelnen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wird in der Beschwerde bemängelt, daß das Vorbringen der Dreizehntbeschwerdeführerin keine "entsprechende Behandlung" gefunden habe; einerseits sei die Annahme, daß eine Beeinträchtigung von Wasservorkommen östlich des Y-Baches nicht anzunehmen sei, nicht belegt und andererseits sei die Beeinträchtigungsmöglichkeit artesischer Gewässer im dortigen Bereich nicht untersucht worden.
Daß eine Gefährdung östlich des Y-Baches gelegener Wasservorkommen durch das bekämpfte Vorhaben nicht nur nicht zu besorgen, sondern sachbezogen schlechterdings auszuschließen ist, hat der Sachverständige der Bundesanstalt für Geologie in Wien - in völliger Übereinstimmung mit den Sachverständigen des LH - nachvollziehbar zweifelsfrei dargelegt, indem er darauf verwiesen hat, daß das Grundwasser beiderseits des Y-Baches zu diesem Bach hin fließt und das unter diesem Bach vorhandene Grundwasser talabwärts strömt, sodaß die Möglichkeit einer seitlichen Durchströmung der beiderseits des Y-Baches vorhandenen Grundwässer ausgeschlossen werden muß. Diesen schlüssigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegenzutreten, haben die von dieser Frage betroffenen Beschwerdeführer wiederum verabsäumt. Der von ihnen durch die nunmehrige Vorlage eines im Jänner 1993 erstellten Gutachtens unternommene Versuch, dieses Versäumnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen, muß schon aus rechtlichen Gründen scheitern. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann nämlich nicht dazu dienen, Versäumnisse nachzuholen, die den Parteien im Verwaltungsverfahren unterlaufen sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 556, wiedergegebene
hg. Judikatur). Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1992, 91/03/0135), oder daß die vom behördlich beigezogenen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse auf Erfahrungssätzen beruhen und/oder unter Anwendung von Methoden gewonnen wurden, die dem anerkannten aktuellen Stand der Wissenschaft des betroffenen Fachgebietes nicht entsprechen (vgl. hiezu die bei Dolp, a.a.O., 556 f, wiedergegebene hg. Judikatur). Da dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten kein solcher Vorwurf gegen die Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen entnommen werden kann, entzieht sich dieses Gutachten einer Verwertung demnach schon aus rechtlichen Gründen. Der Vollständigkeit halber sei den vom angesprochenen Fragenkomplex betroffenen Beschwerdeführern dennoch erwidert, daß die Aussagen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachtens entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer in ihrem ergänzenden Schriftsatz die von ihnen bekämpfte behördliche Annahme, eine seitliche Durchströmung des Y-Baches sei ausgeschlossen, in Wahrheit auch sachlich nicht widerlegen. Daß Wässer in den westlich des Y-Baches vorhandenen Grundwasserstrom seitlich nach Osten zum östlich des Y-Baches verlaufenden Grundwasserstrom gelangen könnten, wurde auch im nunmehr vorgelegten Gutachten nicht behauptet. Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte östlich des Y-Baches durch das bekämpfte Vorhaben sei ausgeschlossen, ist somit Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Daß die belangte Behörde die Berufungen der mit ihren Schutzobjekten östlich des Y-Baches gelegenen Beschwerdeführer trotz des sich aus dieser Beurteilung ergebenden Fehlens ihrer Parteistellung nicht zurückgewiesen, sondern durch Abweisung meritorisch erledigt hat, konnte eine Verletzung von Rechten dieser Beschwerdeführer - und damit auch der Dreizehntbeschwerdeführerin -, wie bereits dargelegt, nicht bewirken. Wenn die Dreizehntbeschwerdeführerin auf die Eigenschaft ihres Brunnens als einen artesischen hinweist, kann dies an der vorgenommenen Beurteilung umso weniger etwas ändern, als von allen im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung artesischer Brunnen durch die Deponie in plausibler, weder fachkundig noch sonst durch einleuchtende Argumente bekämpfter Weise ausgeschlossen wurde.
Für die Erstbeschwerdeführerin wird in der Beschwerde auch eine "nicht entsprechende Beurteilung" ihrer Ausführungen mit dem Vorbringen behauptet, daß diese Beschwerdeführerin eine weitere Bohrung bis in eine Tiefe von 44,8 m niedergebracht habe, wo eine Schüttung von 5 l/sec. erzielt wurde, und daß diese Wassernutzung beeinträchtigt werden könnte.
Mit diesem Vorbringen werden erneut nicht die Ausführungen des Sachverständigen von der Bundesanstalt für Geologie in Wien im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis genommen, wonach die in dieser Bohrung angetroffenen Grundwässer durch eine 10 m mächtige tonige Schicht von oberflächennahen Grundwässern vollkommen getrennt sind, was der geäußerten Besorgnis im Hinblick auf dieses Wasservorkommen entgegensteht. Eine fachkundige Bekämpfung des Gutachtens auch in dieser Aussage hat die Erstbeschwerdeführerin nicht unternommen. Solcherart kann ihre Beschwerdebehauptung "nicht entsprechender Beurteilung" ihrer Beschwerde keinen Erfolg bescheren.
Die Beschwerdeführer verweisen ferner darauf, "daß die Wasserentnahmen von einer befangenen Person (Geschäftsführer der MP) durchgeführt" worden seien, was deswegen von Bedeutung sei, weil "dadurch Manipulationen nicht ausgeschlossen" werden könnten und "die Sachverhaltsermittlung nicht mängelfrei" erfolgt sei.
Dieses - wiederum nur im Kontext mit dem Inhalt der Verwaltungsakten überhaupt verständliche - Vorbringen nimmt offenbar Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren des zweiten Rechtsganges erfolgte Untersuchung der Wassergüte des Brunnens der Elft- und Zwölftbeschwerdeführer, welche ergeben hatte, daß das Wasser aus diesem Brunnen für menschliche Trink- und Nutzzwecke ohnehin nicht geeignet sei. Bei der für die Untersuchung dieser Wassergüte vorgenommenen Wasserentnahme soll der Geschäftsführer der MP mitgewirkt haben. Die Irrelevanz dieses Beschwerdevorbringens ist offensichtlich. Die seinerzeit ärztlich befundete Untauglichkeit des Wassers aus dem Brunnen der Elft- und Zwölftbeschwerdeführer war ein vernachlässigbares Hilfsargument des LH im zweiten Rechtsgang, auf das sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gar nicht mehr zu stützen brauchte.
Soweit für die Elft- und Zwölft- sowie Fünfzehntbeschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wird, daß die Annahme der Lage ihrer Schutzobjekte außerhalb des Beeinflussungsbereiches der Deponie unzureichend ermittelt und begründet worden sei, sind diese Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß ihnen Parteistellung im Verfahren ungeachtet dieser Beurteilung durch meritorische Erledigung ihrer Einwendungen und Berufungen ohnehin gewährt worden war, daß die belangte Behörde aber zur Verneinung einer Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte aus anderen Gründen nachvollziehbar gelangen konnte.
Sämtliche Beschwerdeführer bemängeln, daß vor Erstattung der Gutachten "keine umfassenden und flächendeckenden Untersuchungen des Areals der geplanten Deponie und ihrer Umgebung" stattgefunden hätten; die Gutachter stützten sich "in weiten Bereichen lediglich auf Annahmen und Folgerungen". Derlei allgemein gehaltene Anwürfe sind von vornherein nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens tauglich darzustellen. Daß keine eingehenden Untersuchungen des Areals der geplanten Deponie und ihrer Umgebung stattgefunden hätten, ist zudem eine Behauptung, die der aus der Aktenlage erhellenden Realität in augenfälliger Weise widerspricht. "Annahme" und "Folgerung" aus durch Untersuchung gewonnenen Tatsachen sind im übrigen anerkannte und zwangsläufig erforderliche Instrumentarien wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung.
Rechtswidrig sei die Auffassung der belangten Behörde, meinen die Beschwerdeführer, daß es an ihnen gelegen wäre, die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ihrer Rechte nachzuweisen; die MP hätte vielmehr "den Beweis des Nichteintritts einer Gefährdung" führen müssen.
Mit dieser Rechtsansicht unterliegen die Beschwerdeführer insofern einem Irrtum, als nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht entgegensteht; vielmehr müßte sich eine solche Beeinträchtigung, um sich auf den Inhalt des das Bewilligungsverfahren abschließenden wasserrechtlichen Bescheides auswirken zu können, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einwandfrei erwarten lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 1988, 87/07/0019-0029 und 0031, sowie vom 15. November 1994, 94/07/0012, 0113). Die von den Beschwerdeführern bekämpfte Rechtsansicht der belangten Behörde trifft demnach zu.
Die von der belangten Behörde sachlich gefundene Beurteilung aber, daß sich eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht einwandfrei erwarten lasse, ist als Ergebnis eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens und einer der verwaltungsgerichtlichen Schlüssigkeitskontrolle in jeder Hinsicht standhaltenden Beweiswürdigung anzusehen. Nach den schlüssigen und von den Beschwerdeführern in keiner Weise tauglich bekämpften Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen konnte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen,
.) daß die geologische und hydrogeologische Beschaffenheit des Deponiestandortes diesen angesichts der vorhandenen geologischen Barrieren im Untergrund, angesichts des Fehlens nennenswerter Grundwasservorkommen und der vorhandenen Grundwasserstromrichtungen für das bekämpfte Vorhaben als denkbar günstig erkennen läßt,
.) daß das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und bei
projektsgemäßer Ausführung negative Auswirkungen auf das Grundwasser der Umgebung nach menschlichem Ermessen nicht besorgen läßt und
.) daß auch das projektierte Verfahren zur Sickerwasserreinigung das dem Stand der Technik entsprechende Höchstmaß an Sicherheit bietet.
Die Beschwerdeführer halten dem angefochtenen Bescheid auch noch den Umstand entgegen, daß der Planer des Projektes "lediglich" Zivilingenieur für Kulturtechnik und nicht ein solcher für Maschinenbau gewesen sei, weshalb die vorgelegten Pläne und Angaben "keine Gewähr dafür bieten, entsprechend fundiert zu sein und den Anforderungen des Standes der Technik zu entsprechen".
Diesem Vorbringen sei ohne Auseinandersetzung mit seiner sachlichen Richtigkeit lediglich erwidert, daß die Übereinstimmung des Projektes mit dem Stand der Technik Aufgabe der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen war, die zu dem fachkundig nicht bekämpften Schluß gelangt sind, daß das Projekt - nach Vornahme ihnen erforderlich erscheinender Modifikationen - nach Maßgabe der vorgeschriebenen Auflagen dem Stand der Technik tatsächlich entspricht.
Die Beschwerdeführer bemängeln schließlich auch noch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über das Vorliegen ausreichender Haftungserklärungen im Sinne des zweiten Satzes des § 31b Abs. 3 WRG 1959. Mehrere Gemeinden hätten die Haftungserklärungen nur unter der Bedingung abgegeben, daß sämtliche Mitglieder der MP die Haftung für Schäden übernehmen würden; da jedoch einige Gemeinden keine Erklärung abgegeben hätten, seien die Haftungserklärungen noch nicht rechtswirksam. Entgegen der vorausschauenden Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid habe auch die Bezirkshauptstadtgemeinde noch keine Haftungserklärung abgegeben.
Auch diese Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Jenseits der zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlichen Mitteilung der belangten Behörde über das zwischenzeitige Einlangen aller bislang gefehlt habenden Haftungserklärungen mit Ausnahme jener der erstbeschwerdeführenden Gemeinde lagen der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Haftungserklärungen von 46 Gemeinden der MP vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann auch jener Textierung eines Teiles der Haftungserklärungen, mit welcher erklärt wurde, die Haftung "zusammen mit den übrigen verbandsangehörigen Gemeinden des Bezirkes zu übernehmen", keine Bedingung des Inhaltes als beigesetzt erkannt werden, daß die Haftung der betroffenen Gemeinde vom Vorliegen von Haftungserklärungen aller Gemeinden abhängig sein sollte. Die Textierung der von einem anderen Teil der Gemeinden unterschriebenen Haftungserklärungen enthält die volle Verpflichtung zur Solidarhaftung. § 31b Abs. 3 Satz 2 WRG 1959 verlangt für den Entfall der Leistung einer Sicherstellung eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Daß die belangte Behörde nach der ihr zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegenen Sachlage vom Vorhandensein ausreichender Haftungserklärungen im Sinne der zitierten Bestimmung ausgegangen ist, war nicht rechtswidrig.
Aus den angestellten Erwägungen resultiert folgende Beschwerdeerledigung:
Den Viert- bis Sechst-, Neunt- und Zehnt- sowie den Dreizehnt- und Vierzehntbeschwerdeführern fehlt zur Erhebung der Beschwerde die Berechtigung, weil die Lage ihrer Schutzobjekte östlich des Y-Baches Parteistellung im Verfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ebenso wie nach § 102 Abs. 1 lit. d leg. cit. ausschloß, sie eine Situierung von Schutzobjekten auch westlich des Y-Baches nicht behauptet haben und durch die trotz fehlender Parteistellung erfolgte meritorische Erledigung ihrer Berufungen durch Abweisung eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht bewirkt werden konnte. Die Beschwerde war, soweit sie von diesen Beschwerdeführern erhoben wurde, demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer erwies sich hingegen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung es Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP gründet sich darauf, daß die verzeichnete Umsatzsteuer im zuzusprechenden Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist.
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