VwGH 94/07/0012

VwGH94/07/001221.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der W GmbH in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des hg. Beschlusses vom 16. November 1993, 93/05/0150, sowie auch auf das

hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, 92/07/0093, verwiesen.

Den Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde erhobenen Vorwurfs einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde bildet nicht der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, 92/07/0093, zugrunde gelegene Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1991, sondern jener Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 1992, welchen sie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gerichtet hatte und bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 16. November 1993, 93/05/0150, das Bestehen einer Entscheidungspflicht dieser Behörde verneint hat. Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die nunmehr belangte Behörde aus dem Umstand ab, daß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den an ihn gerichteten Devolutionsantrag mit Schreiben vom 24. Juni 1993 der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet habe, wobei zum Zeitpunkt der am 25. Jänner 1994 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde die Frist von sechs Monaten auch bei großzügiger Bemessung des Postweges als überschritten angesehen werden müsse und eine Entscheidung über das dem Devolutionsantrag zugrunde gelegene Anbringen bislang noch nicht erfolgt sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde mit dem Vorbringen begehrt, daß ihr über die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Devolutionsantrag eine Entscheidungspflicht nicht erwachsen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt wird. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 73 Abs. 3 AVG beginnt für die Oberbehörde der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Tage des Einlangens des Parteienverlangens.

Wie die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in der Gegenschrift zutreffend entgegenhält, tritt der im § 73 Abs. 2 AVG normierte Zuständigkeitsübergang nur unter der Voraussetzung ein, daß das den Zuständigkeitsübergang begehrende Anbringen der Partei unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht wird, während ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutiosantrag, auf welchem Weg immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirkt (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 55f zu § 73 AVG, angeführte hg. Judikatur).

Der im Wege einer nach § 6 Abs. 1 AVG bewirkten Weiterleitung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin konnte demnach einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das beim Landeshauptmann von Oberösterreich gestellte Anbringen an die belangte Behörde nicht bewirken. Diese traf daher über das dem Devolutionsantrag zugrundeliegende Anbringen auch keine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 und 3 AVG.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte