VwGH 92/07/0181

VwGH92/07/01811.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde von 36 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. September 1992, Zl. 512.659/14-I 5/92, betreffend Berichtigung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (mitbeteiligte Partei Abfallwirtschaftsverband H in S), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1992, Zl. 512.659/05-I5/92, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bezirksmülldeponie erteilt. In der Bedingung 50.1 dieses Bescheides wurde die Frist für den Baubeginn mit der Formulierung "spätestens 6 Monate ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides", in der Bedingung 50.2 die Frist für die Bauvollendung 1. Abschnitt/ Schüttbeginn mit den Worten "5 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides" festgesetzt. Gegen diesen Bescheid ist die zur Zl. 92/07/0159 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde "in Abänderung der Bedingungen 50.1 und 50.2" ihres Bewilligungsbescheides unter Berufung auf § 112 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG die Baubeginn- und Bauvollendungsfrist des bewilligten Vorhabens dahin, daß der Baubeginn bis längstens 31. Jänner 1993 zu erfolgen und die "Bauvollendungsfrist" 1. Abschnitt/Schüttbeginn bis längstens 31. Juli 1997 "zu erfolgen" habe. Begründend verwies die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 112 Abs. 1 WRG 1959 über die kalendermäßige Bestimmung der dort genannten Fristen. Die im Bewilligungsbescheid aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ungeprüft übernommene Formulierung sei im Sinne der gesetzlichen Erfordernisse des § 112 Abs. 1 WRG 1959 zu berichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Den Beschwerdeführern mangelt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die vorliegende Beschwerde enthält entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die Angabe der Beschwerdepunkte nicht. Dies steht allerdings ihrer Behandlung nicht entgegen, weil sich die Beschwerdepunkte aus den Beschwerdegründen ableiten lassen (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 243f, wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb zu einem Mängelbehebungsauftrag aus dem Grunde des Fehlens der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderten Angaben Anlaß nicht besteht.

Den Gründen der vorliegenden Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen kein auf den Inhalt des nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheides bezughabendes Vorbringen, sondern ausschließlich die Behauptung der Beschwerdeführer zu entnehmen, in ihrem subjektiven Recht darauf verletzt worden zu sein, daß der mitbeteiligten Partei die begehrte wasserrechtliche Bewilligung aus den in der Beschwerde dargestellten Erwägungen nicht erteilt werde. In diesem Recht konnten die Beschwerdeführer aber durch den mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Nicht der von der Berichtigung betroffene Bescheid, sondern nur der Berichtigungsbescheid mußte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer bewirkt haben können, um sie zur Beschwerde gegen ihn zu legitimieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, 92/07/0017). Eine solche Rechtsverletzung aber versuchten die Beschwerdeführer nicht zu behaupten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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