LVwG Wien VGW-111/093/15911/2021VGW-111/V/093/15912/2021VGW-111/V/093/15913/2021VGW-111/V/093/15914/2021VGW-111/V/093/15915/2021VGW-111/V/093/15916/2021

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BauO Wr ArtV Abs6
BauO Wr ArtV Abs5
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §81
BauO Wr §79 Abs5
BauO Wr §75
BauO Wr §70 Abs2
BauO Wr §68 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.093.15911.2021

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., der Frau C. D.-E., des Herrn Ing. F. G., der Frau DI Dr. H. I.-J., des Herrn Mag. K. J. und der Frau L. M., alle vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. N. O., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 15.9.2021, Zl. ..., betreffend die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) (mitbeteiligte Parteien: P. GmbH als Bauwerberin, Q. Projektgesellschaft m.b.H. als Grundeigentümerin, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2022 und am 13.6.2022 durch Verkündung des Erkenntnisses am 13.6.2022

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das am 14.4.2020 eingebrachte Bauvorhaben nach Maßgabe der mit Sichtvermerk des Verwaltungsgerichtes Wien versehenen, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden modifizierten Einreichpläne (Plannr.: ...1, datiert mit 19.5.2022 und Plannr.: ...2, datiert mit 19.5.2022) bewilligt wird, wobei das bewilligte Bauvorhaben in Bezug auf die Ausbildung des Daches an der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes dahingehend präzisiert wird, dass bei der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes im vorderen Bereich, welcher in den Plänen im Grundriss als „Walmdach“ bezeichnet ist, ausgehend von der derzeit bestehenden oberen Schnittlinie der westlichen und östlichen Front mit dem Dach, welches im Bestand ein Pultdach darstellt, ein Steildach mit einem Winkel von 45°, gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angebracht wird und im hinteren Bereich ein Flachdach, wie in den genannten Plänen dargestellt, ausgeführt wird. Der angefochtene Bescheid wird weiters dahingehend ergänzt, dass im zweiten und dritten Absatz des Spruches jeweils nach der Wortfolge „Art. V Abs. 5“ die Wortfolge „und Abs. 6“ ergänzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.9.2021, Zl. ..., (den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt am 21.9.2021) wurde der mitbeteiligten bauwerbenden Gesellschaft gemäß § 70 der Bauordnung für Wien – BO für Wien die baubehördliche Bewilligung erteilt, nach Maßgabe der zum Spruchbestandteil erklärten, mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Pläne auf der Liegenschaft Wien, R.-gasse ONr. 100, EZ ...8 der Katastralgemeinde S. bauliche Herstellungen und bauliche Änderungen vorzunehmen und einen Dachgeschoßzubau sowie hofseitige Aufzugsschächte zu errichten.

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die geplante Abtragung des Dachstuhls und Ansteilung der Dachneigung unter Überschreitung der Bestandsgebäudehöhe um 30cm gemäß Art. V Abs. 5 und 6 BO für Wien zulässig sei, keine neuen Giebelflächen geschaffen würden, die zulässige Firsthöhe nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werde, die geplanten Balkone der Bestimmung des § 84 BO für Wien entsprechen würden, die geplanten raumbildenden Dachaufbauten den Vorgaben des § 81 Abs. 6 BO für Wien entsprechen würden und die konsensgemäße Gebäudehöhe der Treppenhäuser nicht verändert werde.

2. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 15.10.2021 (Datum der Postaufgabe 18.10.2021) die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst folgendes vorgebracht:

Bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien scheide die gleichzeitige Anwendung von Art. V Abs. 5 BO für Wien aus.

Der zulässige Dachumriss habe sich nach § 81 Abs. 4 BO für Wien an der nach den Bebauungsbestimmungen zulässigen Gebäudehöhe von 16m (Bauklasse III) zu bemessen. Der dafür maßgebliche obere Abschluss iSd § 81 Abs. 1 und 2 BO für Wien sei von der belangten Behörde nicht ermittelt worden. Die im Hof geplanten Balkone würden zudem über der nach § 81 Abs. 2 BO für Wien zu ermittelnden zulässigen Gebäudehöhe liegen.

Wegen der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien sei die geplante Errichtung von Dachaufbauten mangels Anwendbarkeit des § 81 Abs. 6 BO für Wien unzulässig. Aufgrund der auf den raumbildenden Dachaufbauten vorgesehenen Terrassen würden die raumbildenden Dachaufbauten überdies ihren „Ausnahmestatus“ verlieren und seien daher bei der Bemessung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen. Auch die auf den Treppenhäusern geplanten Dachterrassen seien unzulässig, sofern die Treppenhäuser bereits im konsentierten Bestand die zulässige Gebäudehöhe in zulässiger Weise (aufgrund ihrer Funktion) überschreiten würden.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien machte gemäß § 10 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG den mitbeteiligten Parteien Mitteilung von der Beschwerde und räumte ihnen Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.12.2021 erstattete die bauwerbende Gesellschaft eine Stellungnahme, in welcher sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

6. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 27.12.2021 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.

7. Mit Schreiben vom 19.1.2022 erstattete der dem Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. Dr. T. U., Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, ein schriftliches Gutachten zu im verwaltungsgerichtlichen Gutachtensauftrag näher genannten Fragen.

8. Mit Eingabe vom 9.2.2022 reichte die bauwerbende Gesellschaft (aufgrund von vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 19.1.2022 konstatierten Unvollständigkeiten) geänderte Einreichpläne in dreifacher Ausführung ein.

9. Mit Schreiben vom 28.2.2022 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten anhand der vorgenommenen Planänderungen.

10. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 4.4.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.

11. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 7.4.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Erst- und der Drittbeschwerdeführer, der Vertreter aller Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde, der rechtsfreundliche Vertreter der bauwerbenden Gesellschaft, auch in Vertretung der Grundeigentümerin der Bauliegenschaft, eine von der bauwerbenden Gesellschaft beigezogene Auskunftsperson und der Amtssachverständige teilnahmen.

Die Verhandlung wurde mangels Entscheidungsreife vertagt.

12. Mit Eingabe vom 3.5.2022 brachte die bauwerbende Gesellschaft modifizierte Einreichpläne in vierfacher Ausfertigung ein.

13. Mit Schreiben vom 17.5.2022 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten anhand der vorgenommenen Planänderungen und konstatierte bestimmte näher bezeichnete Ungenauigkeiten in den Plänen.

14. Mit Schreiben vom 23.5.2022 brachte die bauwerbende Gesellschaft modifizierte Einreichpläne (datiert mit 19.5.2022) in vierfacher Ausfertigung ein.

15. Mit Schreiben vom 24.5.2022 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten anhand der vorgenommenen Planänderungen.

16. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 11.6.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.

17. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Erst- und der Drittbeschwerdeführer, der Vertreter aller Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde, der rechtsfreundliche Vertreter der bauwerbenden Gesellschaft, auch in Vertretung der Grundeigentümerin der Bauliegenschaft, zwei von der bauwerbenden Gesellschaft beigezogene Auskunftspersonen, der Planverfasser und der Amtssachverständige teilnahmen.

Am Schluss der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren auf Grund von Entscheidungsreife gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG für geschlossen erklärt.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis in Anwesenheit des Erst- und des Drittbeschwerdeführers, des Vertreters aller Beschwerdeführer, des Vertreters der belangten Behörde und des rechtsfreundlichen Vertreters der bauwerbenden Gesellschaft sowie einer Auskunftsperson mündlich verkündet.

Die Niederschrift über die Verhandlung und über die Verkündung wurde den bei der Verkündung anwesenden Parteien/-vertretern unmittelbar ausgefolgt.

18. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 24.6.2022 (Postaufgabe am selben Tag) beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.

 

 

II. Feststellungen

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Das Bauvorhaben ist auf der Liegenschaft Wien, R.-gasse ONr. 100, GSt. Nr. ...4/28 in EZ ...8 der Katastralgemeinde S., welches im alleinigen Eigentum der Q. Projektgesellschaft m.b.H. steht, geplant.

Nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument (im Folgenden: PD) Nr. ..., Gemeinderatsbeschluss vom 23.9.2004, Pr. Zl. ..., ist für diese Liegenschaft die Widmung Bauland – Wohngebiet (W), Bauklasse III und die geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. An der Grenze zur an dieser Stelle 18,90m breiten öffentlichen Verkehrsfläche R.-gasse verläuft die Baulinie. Die bebaubare Fläche ist durch Baufluchtlinien begrenzt. Außerhalb der Baufluchtlinien, im Bereich der beiden Innenhöfe an der westlichen und an der östlichen Grundgrenze, ist die gärtnerische Ausgestaltung (G) vorgeschrieben. Die Liegenschaft liegt in einer Schutzzone.

2. Auf der Liegenschaft befindet sich ein jedenfalls vor 9.12.2004 errichtetes Gründerzeitgebäude bestehend aus einem Straßentrakt, einem Hoftrakt und zwei Treppenhaustrakten, die den Straßen- und den Hoftrakt verbinden. Der Straßentrakt hat im Bestand ein Satteldach, ebenso wie die Treppenhaustrakte. Der Hoftrakt hat im Bestand ein Pultdach. Der Straßentrakt liegt an der Baulinie und hat eine Trakttiefe von weniger als 15m. Der Hoftrakt ist mehr als 15m von der Baulinie entfernt. Die Treppenhäuser befinden sich teilweise weniger, teilweise mehr als 15m von der Baulinie entfernt.

3. Der Erstbeschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, V.-gasse ONr. 9 ident R.-gasse ONr. 98, GSt. Nr. ...3/5 in EZ ...1 der Katastralgemeinde S., wobei ihm Wohnungseigentum zukommt. Diese Liegenschaft grenzt östlich an die Bauliegenschaft und hat mit dieser eine gemeinsame Grundgrenze.

Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. 8 ident R.-gasse ONr. 102, GSt. Nr. ...4/27 in EZ ...7 der Katastralgemeinde S., wobei ihnen jeweils Wohnungseigentum zukommt. Diese Liegenschaft grenzt westlich an die Bauliegenschaft und hat mit dieser eine gemeinsame Grundgrenze.

Auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer ist im jeweiligen hinteren Bereich, in welchem ihre Liegenschaften an das auf der Bauliegenschaft bestehende Gebäude angrenzen, nach dem PD ... die gärtnerische Ausgestaltung (G) festgesetzt. Die Bebauung der beiden Nachbarliegenschaften im Bereich angrenzend an den Hoftrakt des Gebäudes auf der Bauliegenschaft ist nicht faktisch unmöglich. In diesem Bereich befindet sich auf der östlich an die Bauliegenschaft angrenzenden Liegenschaft Wien, V.-gasse ONr. 9 ident R.-gasse ONr. 98, GSt. Nr. ...3/5 in EZ ...1 der Katastralgemeinde S., ein eingeschossiges Gebäude in Ziegelbauweise. Auf der westlich an die Bauliegenschaft angrenzenden Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. 8 ident R.-gasse ONr. 102, GSt. Nr. ...4/27 in EZ ...7 der Katastralgemeinde S., befindet sich in diesem Bereich ein eingeschossiges Holzgebäude.

4. Am 14.4.2020 brachte die bauwerbende Gesellschaft den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben bei der belangten Behörde ein.

Unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektmodifikationen stellt sich das gegenständliche Bauvorhaben wie folgt dar:

4.1. Der bestehende Dachstuhl des Straßentraktes des Bestandsgebäudes soll abgetragen werden und stattdessen zwei neue Dachgeschosse, beinhaltend insgesamt vier Wohnungen, neu errichtet werden. Der geplante Dachgeschossausbau überschreitet mit seinen raumbildenden Teilen nicht die Grundrissfläche der Bestandsgeschosse.

Der lotrechte Abstand zwischen der mittleren Höhenlage des Gehsteiges (+67,29 ü.W.N., in den Plänen kotiert mit -2,11m) und der realiter bestehenden oberen Schnittlinie der Außenwandfläche der Straßenfront mit der Oberfläche des Daches (+85,41 ü.W.N., in den Plänen kotiert mit +16,01m) wird gegenüber dem Bestand nicht verändert. Bei der Hoffront wird die bestehende obere Schnittlinie der Frontfläche mit dem Dach (+84,48 ü.W.N, in den Plänen kotiert mit +15,08m) um 30cm erhöht.

Die Neigung des neu zu errichtenden Daches des Straßentraktes wird gegenüber dem Bestand erhöht. Die Dachneigung beträgt an der Straßenfront ausgehend von der realiter bestehenden oberen Schnittlinie der Straßenfront mit der Dachfläche bis zu einer Entfernung von 1,40m von der Baulinie 51°, daran anschließend bis zum First 45°. Wird vom First eine Linie nach unten zur Straßenfront gezogen, trifft diese Linie die verlängerte Linie der Straßenfront in einem Winkel von 45° in einem Punkt, der 30cm über dem tatsächlich vorhandenen Schnittpunkt der Straßenfront mit der Dachfläche liegt. Einen Winkel von 45° ausgehend vom letztgenannten Punkt (oberer Abschluss der Straßenfront mit der Dachfläche zuzüglich 30cm) in das Gebäudeinnere überschreitet die Neigung des neu zu errichtenden Daches auch nicht in jenem Bereich, in dem die Dachneigung ausgehend vom bestehenden oberen Frontabschluss 51° beträgt. Hofseitig ist beim Straßentrakt eine Dachneigung von 45° vorgesehen.

Durch die Erhöhung der Dachneigung beim Straßentrakt werden keine neuen Giebelflächen geschaffen, sondern die an den westlichen und östlichen Fronten (Feuermauern) bereits bestehenden Giebelflächen vergrößert. Die Giebelflächen des Straßentraktes haben aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens an der westlichen und an der östlichen Front jeweils ein Ausmaß von 34,05m², wenn die Giebelflächen an der Straßenfront jeweils beim bestehenden oberen Frontabschluss (nicht jedoch am Schnittpunkt der Dachflächenneigung von 45° mit der verlängerten Außenwandfläche, welcher 30cm höher liegt) angesetzt werden. Wird die jeweilige Giebelfläche anhand eines um 30cm höher liegenden Ansatzpunktes berechnet, beträgt sie jeweils weniger als 34,05m2.

Der oberste Abschluss des Daches des Straßentraktes liegt 4,50m über der bestehenden oberen Schnittlinie der Straßenfront mit der Dachfläche zuzüglich 30cm (in den Plänen kotiert mit +20,81m), somit 4,80m über der realiter bestehenden oberen Schnittlinie der Straßenfront mit der Dachfläche (in den Plänen kotiert mit +16,01m).

Sowohl an der Ost- als auch an der Westfront des Straßentraktes wird der Umriss des Daches, der sich ergibt, wenn ein Winkel von 45° gegen das Gebäudeinnere an der bestehenden oberen Schnittlinie der Straßenfront bzw. der Hoffront mit der Dachfläche zuzüglich 30cm angesetzt wird und eine maximalen Firsthöhe von 4,50m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe zuzüglich 30cm berücksichtigt wird, durch folgende Bauteile überschritten (wobei die genannten Giebelflächen außer Betracht bleiben): die Hochführung der jeweiligen Feuermauer um 15cm, die Absturzsicherung des Rauchfangkehrersteges im ebenen Firstbereich und die Kaminköpfe. Die Kaminköpfe sind in den Plänen in grauer Farbe als Bestand eingezeichnet und sollen nicht verändert werden.

Raumbildende Dachaufbauten sind weder an der Ost- noch an der Westfront des Straßentraktes projektiert.

Beim Straßentrakt sind straßen- und hofseitig (also an der Süd- und an der Nordfront) raumbildende Dachaufbauten geplant. Hofseitig werden zusätzlich Dacheinschnitte angeordnet und sind raumbildende Teile von Treppenhäusern angeordnet, welche niedriger als die übrigen raumbildenden Dachaufbauten des 2. Dachgeschosses und als die Firsthöhe sind (in den Plänen kotiert mit +20,31m) und aus Sicht der westlichen und östlichen Nachbarliegenschaft hinter den raumbildenden Dachaufbauten des 2. Dachgeschosses liegen. Die an der Straßen- und der Hoffront geplanten raumbildenden Dachaufbauten sind von der Ost- und der Westfront jeweils abgerückt.

4.2. Beim Hoftrakt soll das bestehende Pultdach abgetragen und ein neues Dachgeschoss errichtet werden. Dieses neue Dachgeschoss beinhaltet zwei neue Wohnungen. Das neue Dachgeschoss überschreitet mit seinen raumbildenden Teilen nicht die Grundrissfläche der Bestandsgeschosse.

Das neu zu errichtende Dach des Hoftraktes ist im vorderen (südlichen) Bereich als zu den westlichen und östlichen Fronten abgewalmtes Schrägdach und im hinteren (nördlichen) Bereich als Flachdach ausgestaltet.

An der Hoffront des Hoftraktes wird die obere Schnittlinie der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches (+82,55 ü.W.N., in den Plänen kotiert mit +13,15m) um 30cm nach oben verschoben (sohin auf Kote +13,45m). Ausgehend von diesem neuen oberen Abschluss der Front ist an der Hoffront des Hoftraktes ein Schrägdach mit einer Neigung von 45° projektiert, welches im hinteren (nördlichen) Bereich in ein Flachdach übergeht.

An der nordseitigen Front des Hoftraktes wird die Schnittlinie der nördlichen Front mit der Dachfläche (im Bestand: Pultdach) um ca. 1,20m nach unten verschoben und eine Flachdachfläche vorgesehen. An der nördlichen Front des Hoftraktes bleibt oberhalb der nunmehrigen Schnittlinie der nördlichen Frontfläche mit dem Dach die bisher bestehende Feuermauer in unveränderter Höhe bestehen. Diese Mauer überragt somit das in diesem Bereich zu errichtende Flachdach um ca. 1,40m. In den Einreichplänen ist diese Mauer, soweit sie über die Schnittlinie der nördlichen Front mit dem Dach reicht, in grauer Farbe dargestellt und soll durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht verändert werden. Soweit diese Bestandsmauer über die geplante Schnittlinie der nördlichen Front mit dem neuen Dach ragt, ist sie nicht raumbildend. An der westlichen und der östlichen Front des Hoftraktes tritt diese Bestandsfeuermauer, die bis an die westliche und östliche Grundgrenze reicht, mit der Mauerstärke von 15cm in Erscheinung. In bautechnischer Sicht ist diese Bestandsfeuermauer, soweit sie das Flachdach überragt, insofern vom Bauvorhaben trennbar, als sie kein Hindernis für die geplante neue Dachkonstruktion darstellt.

An der westlichen und der östlichen Front des Hoftraktes wird im vorderen (südlichen) Bereich die bestehende obere Schnittlinie der jeweiligen Front (Feuermauer) mit dem Dach (im Bestand: Pultdach) nicht verändert. An der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes soll im vorderen (südlichen) Bereich jeweils ausgehend von diesem bestehenden oberen Abschluss der Front mit dem bisherigen Pultdach ein Schrägdach mit einer Dachneigung von 45° ausgeführt werden. Diese Dachebene wird mit dem mit 45° geneigten hofseitigen Dach verschnitten. Anschließend wird im hinteren (nördlichen) Bereich ein Flachdach errichtet, wobei die obere Schnittlinie der westlichen und östlichen Frontfläche mit dem Dach hier gegenüber jener mit dem Bestandspultdach verringert wird.

Die vorgesehene Dachkonstruktion des Hoftraktes stellt sich im Bereich des nunmehr geplanten Flachdachbereiches gegenüber dem Bestand (Pultdach) als nach unten gerichtetes „Klappen“ des bisherigen Pultdaches dar. Denn der Bereich des Flachdaches ist niedriger als das bisherige Pultdach. Der obere Abschluss der westlichen und östlichen Gebäudefront mit der bisherigen Pultdachfläche wird in diesem Bereich verringert. Durch dieses „Klappen“ des bisherigen Pultdaches entsteht an der westlichen und an der östlichen Front rein geometrisch jeweils eine Giebelfläche im Ausmaß von 2,5m2. Diese Flächen sind jedoch bereits im Bestand Teil der Fläche der westlichen und der östlichen Gebäudefront (Feuermauer) unterhalb deren oberer Schnittlinie mit dem Bestandspultdach. Diese Fläche stellt somit keine Vergrößerung (sondern vielmehr eine Verkleinerung) der bisherigen Fassadenfläche der westlichen und der östlichen Gebäudefront dar. Durch diese Fläche wird daher auch kein neuer Raum geschaffen. Aus bautechnischer Sicht entsteht daher keine neue Giebelfläche.

Der oberste Abschluss des Daches der Hoffront liegt weniger als 4,50m über dem geplanten oberen Abschluss der Fronten des Hoftraktes mit der Dachfläche.

Der Gebäudeumriss, der sich an der westlichen und an der östlichen Gebäudefront des Hoftraktes jeweils durch Ansetzen eines Winkels von 45° gegen das Gebäudeinnere am bestehenden, durch das Projekt nicht veränderten, oberen Abschluss der westlichen und östlichen Frontfläche mit der Dachfläche und unter Annahme einer maximalen Firsthöhe von 4,50m über der Bestandsgebäudehöhe ergibt, wird an der westlichen und an der östlichen Front des Hoftraktes jeweils durch Feuermauerhochführungen überschritten. Aufgrund der Geometrie des Walmdaches im vorderen Bereich und der – dem Konsens nach Maßgabe der Bewilligung des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk der k.k Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom 16.6.1899, Zl. ..., entsprechenden – Stärke der Feuermauern von 15cm wird der beschriebene Umriss dabei um bis zu 30cm überschritten. Eine Feuermauerhochführung von 15cm über die Dachfläche ist bei dieser Geometrie des Daches nicht anders ausführbar.

Im Bereich des Flachdaches überragt an den westlichen und östlichen Fronten des Hoftraktes auch die Absturzsicherung der Dachterrassenflächen in Höhe von 110cm den genannten Dachumriss.

Über den genannten Dachumriss an der westlichen und östlichen Gebäudefront ragen weiters die mit einer Stärke von 15cm in Erscheinung tretende Bestandsfeuermauer der nördlichen Front sowie Kamine. Sowohl die nördliche Feuermauer als auch die Kamine sind in den Plänen in grauer Farbe eingezeichnet und sollen durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht verändert werden.

Hofseitig werden beim Hoftrakt raumbildende Dachaufbauten angeordnet, welche von der West- und der Ostfront abgerückt sind. An der West- und der Ostfront sind keine raumbildenden Dachaufbauten projektiert.

Im westseitigen Innenhof ist im ersten Dachgeschoss des Hoftraktes ein Balkon mit einer maximalen Breite von 2,62m und einer Auskragung von maximal 2,50m projektiert. Im ostseitigen Innenhof ist im ersten Dachgeschoss des Hoftraktes ein Balkon mit einer maximalen Breite von 2,68m und einer Auskragung von maximal 2,50m projektiert. Die Breite der Hoffront zwischen der westlichen Grundgrenze und dem westlichen Treppenhaus und zwischen der östlichen Grundgrenze und dem östlichen Treppenhaus beträgt jeweils 5,44m. Die Balkone sind jeweils 3m von der seitlichen Grundgrenze entfernt. Die Oberflächen der Balkone liegen unterhalb der geplanten oberen Schnittlinie der Frontfläche der Hoffront des Hoftraktes mit der Dachoberfläche. Sie liegen auch unterhalb der bestehenden Schnittlinie der Frontfläche der Hoffront mit der Dachfläche. Die Balkone befinden sich daher nicht im Bereich des Dachraumes.

Das Niveau des Geländes im Hof ist der Höhe nach variierend und in den Plänen mit Koten zwischen -3,11m und -2,15m ausgewiesen.

4.3. An den beiden Treppenhäusern, die den Straßen- und Hoftrakt verbinden, werden die bestehenden Satteldächer abgetragen und ein Flachdachaufbau in Form einer Dachterrasse errichtet. Der im Bestand vorhandene Dachraum ist daher nicht mehr vorhanden. Durch den Dachaufbau des Flachdaches wird die bestehende obere Schnittlinie der Außenwandflächen mit der Oberfläche des Daches nicht verändert (+86,79 ü.W.N. kotiert mit +17,39m). Der obere Abschluss des Dachaufbaus ist 4cm höher als die obere Schnittlinie der Fassadenfläche mit dem Dach (kotiert mit +17,43m). Aufgrund einer leichten Abschrägung am oberen Frontabschluss befindet sich diese Erhöhung innerhalb des bisherigen Umrisses des abzubrechenden Satteldaches, das im Bestand eine Dachneigung von weniger als 45° aufweist. Raumbildende Dachaufbauten sind bei den Treppenhäusern nicht vorgesehen. Bei den Treppenhaustrakten ist an den Dachterrassen ein Geländer mit einer Höhe von 110cm vorgesehen.

Die beiden Treppenhaustrakte wurden mit der ursprünglichen baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Gebäudes vom 16.6.1899, Zl. ..., bewilligt. Seither wurde der Konsens nicht abgeändert.

4.4. Bei allen neu zu errichtenden Dächern am Straßentrakt, am Hoftrakt und an den Treppenhaustrakten ist auf den Schrägdachflächen, den Flachdachflächen wie auch am Dachfirst eine Wärmedämmung geplant. An keinem Trakt ist gegenüber dem Bestand eine Erhöhung des bestehenden oberen Abschlusses der jeweiligen Front oder der Firsthöhe um mehr als 30cm vorgesehen; soweit im Dachaufbau Dämmmaterial von mehr als 30cm vorgesehen ist bzw. der Einbau des Dämmmaterials mehr Raum in Anspruch nimmt, wird es innerhalb des Dachraumes ausgeführt.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2020 (auf den Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils am schwarzen Brett bzw. in der Glasvitrine im Stiegenhaus ausgehängt am 19.10.2020) wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer über das gegenständliche Bauvorhaben informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10.11.2020 Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.

Mit Schreiben vom 6.11.2020 (Datum der Postaufgabe: 9.11.2020) erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben, welche auszugsweise wie folgt lauten:

„[…]

Aus juristischer Vorsicht, zur Vermeidung von Präklusionsvorhalten und zur Wahrung der Parteienstellung iSd AVG werden Einwendungen insofern erhoben als die folgenden Rechtsvorschriften durch das vorliegende Projekt nicht eingehalten werden:

§ 134a Abs 1 lit a ... Abstände

§ 134a Abs 1 lit b ... Gebäudehöhe

§ 134a Abs 1 lit c ... Ausnutzbarkeit

§ 134a Abs 1 lit e ... Immissionen

iSd Judikatur ... gärtnerische Gestaltung

iSd Judikatur ... Recht auf ein ordentliches Verfahren

Art V Abs 5 ... „Aufdopplung" bestehender Dachkonstruktionen mit einer Wärmedämmung

Art V Abs 6 ... „Aufklappung" bestehender Dachkonstruktionen zur Schaffung von Wohnraum

und soweit Nachbarliegenschaften davon betroffen sind

§ 63 Abs 5 ... gärtnerisches Gestaltungskonzept

§ 64 Abs 1 ... Plandarstellung

§ 88 Abs 2 ... Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Schallschutz

§ 89 ... Standsicherheit

§§ 91+94 ... Brandschutz

§ 99 ... Entwässerung

§ 100 ...Abfälle

§ 101 ...Abgase

§ 105 ... Immissionen

§ 106 ... Belichtung

§§ 116+117 ...Schallschutz

§ 118 ...Wärmeschutz

§ 122 ... bautechnische Vorschriften

§123 ...Bauführung

Gleichzeitig schließen wir uns allen anderen erhobenen Einwendungen (derzeitigen und zukünftigen) an.

Im Zuge der oben beantragten Bauverhandlung werden im Rahmen der dabei zu erfolgenden Projektserläuterungen durch den Bauwerber / Planverfasser die hiermit übermittelten Einwendungen noch ergänzt bzw. detailliert.

[…]

Aus den Projektsunterlagen ist herauslesbar, daß es sich um einen teilweise 2-geschoßigen Dachgeschoßausbau am gegenständlichen Hause handelt. Aus der übermittelten Verständigung geht hervor, daß die bestehenden Dachkonstruktionen überall abgetragen und durch neue Dachkonstruktionen ersetzt werden sollen.

Das Gebäude ist im Bestand sowohl im Bereich der anzuwendenden Bestimmungen des § 81 Abs 1 als auch im Bereich der anzuwendenden Bestimmungen des § 81 Abs 2 deutlich höher als die in den Bebauungsbestimmungen (BB) verordnete maximal zulässige Gebäudehöhe. Es können daher für alle Vergrößerungen des Dachvolumens / Dachkörpers nur die Ausnahmebestimmungen des Art V herangezogen werden.

Gemäß diesen sind allerdings – gemäß der vorhandenen Judikatur des VwGH – folgende „Projektsideen" baurechtlich nicht zulässig:

- gleichzeitige Anwendungen Art V Abs 5 und 6

- Schaffung von Dachterrassen auf dem Bestandsgebäude oberhalb der bestehenden Gebäudehöhe

- Schaffung von Balkonen außerhalb des Bestandsgebäudes oberhalb der zulässigen Gebäudehöhe

- zusätzliche Schaffung von Gaupen / Raumerweiterungen / Dachaufbauten außerhalb des von der „zulässigen" Gebäudehöhe iSd BB (16m) aus zu bestimmenden „zulässigen" Umrisses iSd § 81

- etc. etc.

Es sei darauf hingewiesen, daß bei Anwendung der Bestimmungen des Art V kein neuer / anderer („zulässiger") Umriß iSd § 81 entsteht als ein solcher von der zulässigen Gebäudehöhe (16m) aus definiert wäre. Auch sei darauf hingewiesen, daß bei Anwendung der Bestimmungen des Art V keine neuen Giebelflächen entstehen dürfen (wo vorher keine existent waren) und daher eine [sic!] Giebelflächennachweis iSd § 81 obsolet ist.

Es sei auch darauf hingewiesen, daß bei Anwendung der Bestimmungen des Art V der Gesetzgeber davon ausgeht, daß formalrechtlich / nachbarrechtlich der bestehende Konsens nicht verändert wird / werden soll. Etwaige stadtarchitektonisch verordnete Beschränkungen des Dachvolumens – wie zB. die max. Höhe des obersten Punktes des (aufgeklappten) Daches – wären daher von der bestehenden Konsens-Gebäudehöhe aus zu messen.

Es wird ergänzend auch darauf hingewiesen, daß gemäß Judikatur die Bestimmungen des Art V äußerst restriktiv anzuwenden sind und daß gemäß Judikatur an der Einhaltung dieser Bestimmungen die Nachbarn ein unbeschränktes Parteienrecht besitzen.

Formalrechtlich sei darauf hingewiesen, daß die Tatsache, daß diese Bestimmungen vom Gesetzgeber außerhalb des Paragrafenwerkes der Wiener Bauordnung – nicht als „Paragrafen" sondern als „Artikel“ – definiert worden sind, ausdrückt, daß diese Bestimmungen nicht „in Kombination" mit dem Paragrafenwerk der Wiener Bauordnung selbst (zB. § 81) angewendet werden können, wenn nicht ausdrücklich in Art V darauf hingewiesen wird.

[…]“

Am 26.2.2021 führte die belangte Behörde eine mündliche Bauverhandlung durch, zu der die nunmehrigen Beschwerdeführer geladen wurden. Der Beschwerdeführervertreter nahm in Vertretung der Beschwerdeführer an der Verhandlung teil und legte in der Verhandlung weitere schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer (datiert mit 22.2.2021) vor, welche auszugsweise folgenden Inhalt haben:

„[…]

 

Antrag auf Abberaumung

Gemäß § 134 Abs 3 sind

Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn ..... sie ....... gemäß § 70 Abs 2 bzw . spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen ........ erheben.

Dies bedeutet, dass Nachbarn auch noch bei einer mündlichen Verhandlung – wenn eine stattfindet – ihre Parteistellung erlangen können. Das Bindewort “bzw." ist hier aufgrund fehlender gegenteiliger Hinweise mit “und/oder" zu interpretieren.

Diesen Umstand bestätigend ist ja auch in § 70 Abs 2 lediglich formuliert, unter welchen Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung entfallen kann. Über einen etwaigen Verlust von Parteienrechten findet sich im Wortlaut des § 70 keinerlei Angabe. Es gelten daher zur Erlangung der Parteistellung die Bedingungen des oa. § 134 Abs 3.

In diesem Sinne werden zahlreiche Ladungsmängel geltend gemacht, da von den in der oa. Verständigung vom 15.10.2020 angeführten 35 (fünfunddreißig) Nachbarn zur Verhandlung nur mehr sechs (6) geladen worden sind. Es kann nicht Aufgabe der einzig geladenen Nachbarn sein, die anderen 29 Nachbarn vom Stattfinden einer Bauverhandlung zu verständigen.

In diesem Sinn wird die Abberaumung der Verhandlung beantragt und beantragt, es mögen alle Nachbarn iSd § 134 Abs 3 zur Bauverhandlung geladen werden.

Die Angaben in der Verständigung

Als ..... Nachbar beachten Sie bitte, dass Einwendungen ......, die nicht innerhalb der oben gesetzten Frist eingebracht werden, keine Berücksichtigung finden und Sie aufgrund der Bestimmungen der BO für Wien keine Parteistellung erlangen.

sind klar rechtswidrig, da ein Verlust einer Parteistellung im Verfahrensstand gemäß § 70 Abs 2 nur dann anzunehmen ist, wenn in der Folge keine Bauverhandlung stattfindet.

Es wird gleichzeitig beantragt, über diesen Antrag auf Abberaumung bescheidmäßig zu entscheiden.

Ergänzung der oa. Einwendungen

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in einem Telefonat der Sachbearbeiterin mit Hr. G. am 19.2.2021 seitens der Behörde mitgeteilt worden ist, es seien keine Ergänzungen der bisher vorgelegten Einwendungen erforderlich, da sowieso “alles klar" sei.

Da allerdings schon in der Verständigung vom 15.10.2020 das eingereichte Bauvorhaben hinsichtlich der damit beantragten Ausnahmegenehmigung nicht einmal richtig beschrieben werden konnte, sehen sich die oa. Parteien veranlasst, Ergänzungen vorzulegen, da ja schon im Oktober 2020 die baurechtlichen Aspekte des vorliegenden Projektes von der Behörde nur teilweise erkannt worden sind – es fehlt in der Verständigung zB. der erforderliche Hinweis auf die Anwendung des Art V Abs 6.

Der deshalb erforderlichen besseren Verständlichkeit halber, werden Auszüge aus den Einreichunterlagen in Form von Beilagen B bis H vorgelegt, in welcher die Widersprüche zu den geltenden baurechtlichen Bestimmungen farbig hervorgehoben sind. Beilage A war Bestandteil der oa. vorläufigen Einwendungen vom 6.11.2020.

Weiters wird beispielshaft auf folgende Judikatur hingewiesen:

VwGH Ra 2018/05/0025 vom 25.9.2018

VwGH Ra 2017/05/0210 vom 23.1.2018

VwGH 2011/05/0107 vom 25.9.2012

VwGH 2006/05/0274 vom 29.4.2008

VGW-111/078/14853 e.a./2018 vom 19.6.2020

Zusammenfassend wird auf Basis dieser zum vorliegenden Projekt nochmals festgehalten:

- ein wie in der Baubeschreibung in der Verständigung vom 15.10.2020 erwähnter Abbruch der gesamten Dachstuhlkonstruktion schließt eine Anwendung der Bestimmungen des Art V Abs 5 (30cm Erhöhung) dezidiert aus (zB. VwGH Ra 2017/05/0210).

- eine Erhöhung der bestehenden Dachneigung von ca. 30-35° im Bestand auf 45° ist wegen der Überschreitung der “zulässigen Gebäudehöhe" (hier 16m) durch den Bestand um ca. 1,20m bzw. 2,10m nur unter Anwendung der Bestimmungen des Art V Abs 6 möglich (Aufklappung) (zB. VGW-111/078/14853/2018). Dieser Umstand wurde jedoch bis dato seitens der Behörde nicht kommuniziert – oder nicht erkannt?

- auch bei Anwendungen des Art V Abs 6 müssen anlassspezifisch die Bebauungsbestimmungen hinsichtlich des höchsten Punktes des Daches eingehalten werden (hier 4,5m)

- bei Anwendung des Art V Abs 6 (Aufklappung) ist eine gleichzeitige Anwendung von Bestimmungen des § 81 (zB. Abs 6) nicht möglich, da durch Art V Abs 6 kein neuer “zulässiger Umriß" iSd § 81 Abs 4 geschaffen wird, von welchem ausgehend die Bestimmungen des § 81 Abs 6 zur Anwendung gelangen könnten. Alle über die Ausnahmetatbestände des Art V hinausgehenden Neubauteile müssten innerhalb der Vorschriften zur “zulässigen Gebäudehöhe" aus den Bebauungsbestimmungen (hier 16m zuzügl. einer zulässigen maximalen Dachkörperhöhe von 4,5m) und den darauf aufbauenden Vorschriften des § 81 zu liegen kommen.

- die Parteien haben bei Anwendung von Ausnahmebestimmungen des Art V ein Recht darauf, dass alle dazu erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden – wie auch diese Bestimmungen (im Zweifel) restriktiv auszulegen sind (zB. VwGH Ra 2017/05/0210).

- sollten Neubauteile unter Zuhilfenahme von (zulässigen) Bauteilen – sei es nach § 81 oder nach Art V – zusätzlich geschaffen werden, welche nicht durch die genannten Bestimmungen gedeckt sind (zB. Terrassen auf Gaupen- oder Stiegenhausdächern), so wären in der Folge auch die “unterstützenden" darunter liegenden Bauteile bei der Gebäudehöhenbeurteilung iSd WrBO mit zu berücksichtigen, auch wenn sie ohne derartige Zusatzbauteile (zB. iSd § 81 Abs 6) nicht zu berücksichtigen wären (zB. VwGH 2011/05/0107, VwGH 2006/05/0274).

- auch wäre endgültig festzulegen, ob die baulichen Änderungen am Hintertrakt (Pultdach) im Rahmen des “zulässigen Umrisses" iSd § 81 Abs 4 iVm der “zulässigen Gebäudehöhe" von hier 16m zu beurteilen sind – oder im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Art V. Sollte ersteres der Fall sein, würde in den Einreichunterlagen eine Abwicklung der Frontlänge iSd § 81 Abs 2 zur Kontrolle der Gebäudehöhe fehlen, sollte zweiteres der Fall sein, wären neue zusätzliche Dachaufbauten auf der aufgeklappten Dachfläche nicht zulässig.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Anwendung dieser Bestimmungen ein Großteil der Bauvolumina des 2. Dachgeschoßes nicht realisiert werden kann. Auch im 1. Dachgeschoß wären hofseitig keine Dachaufbauten (Gaupen) iSd § 81 Abs 6 zulässig, da durch die bestehende Gebäudehöhe – mehr als 1,20m höher als die zulässige Gebäudehöhe von 16m – nur mehr Art V Abs 6 zur Anwendung gelangen kann und eine Anwendung der Bestimmungen des § 81 damit nicht möglich ist.

Es ist daher lediglich ein Aufklappen von Schrägdachflächen zur Ermöglichung von (Zitat) “Bauführungen zur Schaffung oder Erweiterung von Dachräumen für die Errichtung von Wohnungen" zulässig. Der Gesetzgeber ermöglicht mit dieser Ausnahmebestimmung daher lediglich die Schaffung oder Erweiterung von raumbildenden Bauteilen (“Dachräumen"), nicht jedoch von zB. darauf, dh. noch höher, angeordneten Terrassen. Letztere müssten daher innerhalb des durch die Bebauungsbestimmungen definierten “zulässigen Umrisses" iSd § 81 Abs 4 zu liegen kommen (maximale Höhenlage 16 + 4,5m).

Eine Anwendung der Bestimmungen des § 60 Abs 3 ist auszuschließen, weil durch die Neuerrichtung des “Dachgeschoßes" in anderer Form (steilere Dachneigung) als dem bestehenden Konsens entsprechend, ein Umbau iSd § 60 Abs 1 lit a vorliegt, da das “Dachgeschoß" nach Umbau ein anderes ist als vorher. Auch eine Errichtung von Dachaufbauten auf einem solchen umgebauten Dach kann dadurch nicht legitimiert werden, da dieses Dach deutlich oberhalb des “zulässigen Umrisses" iSd § 81 Abs 4 liegt und daher auch keine “zulässigen Aufbauten" iSd § 81 Abs 6 geschaffen werden können, da letztere immer vom “zulässigen Umriss" iSd § 81 Abs 4 zu beurteilen wären.

Es sei wiederholt darauf hingewiesen, dass durch die Anwendung der Bestimmungen des Art V Abs 6 kein neuer, von den Bebauungsbestimmungen abweichender “zulässiger Umriss" iSd § 81 geschaffen werden kann oder baurechtlich definiert wird.

Es wird daher der

Antrag gestellt, das vorliegende Bauvorhaben zu versagen,

da die erforderlichen Änderungen zur Erfüllung der baurechtlichen Vorschriften zu einem völlig “anderen" Projekt führen würden (Entfall eines Großteils des 2. DG) und daher eine “Anpassung" der Einreichunterlagen in einem laufenden Verfahren nicht zulässig wäre;

in eventu wird beantragt die Einreichunterlagen verbessern zu lassen und den Parteien neuerlich vorzulegen.

[…]"

Den Einwendungen sind zeichnerische Darstellungen (Anmerkungen und Markierungen auf Kopien der Einreichpläne) beigelegt, in welchen in Bezug auf die Gebäudehöhe nach Auffassung der Beschwerdeführer unzulässiges Dachraumvolumen dargestellt ist.

In der mündlichen Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführervertreter im Namen der Beschwerdeführer darüber hinaus die folgende Einwendung:

„Die MA 19 Stellungnahme wird beeinsprucht, da deren Inhalt die massive Veränderung des Dachkörpers nicht thematisiert, welche aber im Zusammenhang mit der hier befindlichen Schutzzonenwidmung erforderlich zu beurteilen wäre. Es liegt daher ein formaler Mangel vor."

6. Die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben geplante Erweiterung des Dachraumes widerspricht städtebaulichen Rücksichten nicht, da sich das Bauvorhaben an vorhandenen Dachhöhen der Umgebung orientiert, in welcher bereits etliche zweigeschossige Dachgeschosszubauten mit ähnlichen Dachkubaturen vorhanden sind. Die geplante Ausgestaltung der Dächer entspricht auch der vom Bebauungsplan PD ... intendierten Dachkubatur.

7. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Einreichpläne ergänzt und modifiziert wie folgt:

Vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2022 wurden die Pläne dahingehend modifiziert, dass die zuvor vorgesehenen Terrassen auf den raumbildenden Dachaufbauten im ersten Dachgeschoss sowohl am Straßentrakt als auch am Hoftrakt entfallen sind. Die Einreichpläne wurden um eine Darstellung der Ost- und Westansichten sowohl des Straßen- als auch des Hoftraktes ergänzt. Die Grundrisse und Ansichten im Bereich des ersten Dachgeschosses des Hoftraktes an den seitlichen Grundgrenzen wurden insofern korrigiert, als die Darstellung der Dachausführung in den Grundrissen jener in den Schnitten angepasst wurde. Die Giebelflächen des Straßentraktes wurden bemaßt. Die Darstellung der Giebelflächen des Hoftraktes ist entfallen.

Mit Eingabe vom 3.5.2022 (eingelangt am 4.5.2022) wurden die Einreichpläne insofern modifiziert, als die Darstellung der nordseitigen Bestandsfeuermauer des Hoftraktes verändert wurde und die Wandstärke der westlichen und der östlichen Feuermauer des Hoftraktes entsprechend dem Konsens nach Maßgabe der Bewilligung vom 16.6.1899, Zl. ..., auf eine Stärke von 15cm verringert wurde.

Mit Eingabe vom 23.5.2022 wurden die Einreichpläne insofern modifiziert, als das Plandatum auf 19.5.2022 geändert wurde und die Darstellung der Feuermauern und der Geometrie des Daches des Hoftraktes an den seitlichen Grundgrenzen in den Ansichten, Schnitten und Grundrissen geändert wurden. So wurde klar eingezeichnet, dass an den westlichen und östlichen Fronten des Hoftraktes der Ansatzpunkt des Schrägdaches die unverändert belassene Schnittlinie der Front mit der Dachfläche ist.

8. Der Vertreter der Beschwerdeführer, Herr Dipl.-Ing. N. O., ist Zivilingenieur für Bauwesen.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel entstanden ist, insbesondere auf die Einreichpläne, das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. T. U., Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, sowie auf die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 7.4.2022 und am 13.6.2022.

Im Einzelnen:

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Bauliegenschaft und zur Widmung der Liegenschaft ergeben sich aus einem eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug und einer Einschau in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, PD ....

2. Die Feststellungen zum Bestandsgebäude gründen sich auf die Darstellung der abzubrechenden Bauteile sowie des Bestandes und seiner Situierung in den Einreichplänen, auf das im Behördenakt inliegende Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung vom vom 8.7.2020, ergänzt am 9.7.2021, sowie auf die in der beigeschafften Hauseinlange zur Bauliegenschaft inliegenden Unterlagen, insbesondere die ursprüngliche baubehördliche Bewilligung des gegenständlichen Gebäudes (Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk der k.k Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom 16.6.1899, Zl. ...) samt bezughabenden Plänen und nachfolgende Bewilligungen betreffend Änderungen am Gebäude (insb. Wohnungszusammenlegungen, Änderungen der Gestaltung der Straßenfassade, Austausch von Fenstern).

3. Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften der Beschwerdeführer, deren Situierung, Widmung und Bebauung ergeben sich aus eingeholten aktuellen Grundbuchsauszügen, aus einer Einschau in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien (BauGis), aus einer Einschau in das PD ... und aus den Angaben der des Erst- und des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 3). Der bautechnische Amtssachverständige gab in Bezug auf die Nachbarliegenschaften nachvollziehbar an, dass auf Tatsachenebene kein Grund ersichtlich sei, der die Bebauung der Liegenschaften im Bereich angrenzend an den Hoftrakt des Gebäudes auf der Bauliegenschaft ausschlösse (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 7), was auch dadurch bestätigt wird, dass sich auf den in Rede stehenden Bereichen der Nachbarliegenschaften bereits Baulichkeiten befinden.

4. Die Feststellungen zum Projektgegenstand sind auf die (modifizierten) Einreichpläne, das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und die Erörterung des Projektes in der mündlichen Verhandlung gestützt.

Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, iVm § 52 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, iVm § 24 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012 idF LGBl. Nr. 30/2022, verpflichtet, die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen beizuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0008 mwN sowie VfSlg. 19.902/2014).

Dass der im Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige Bediensteter der belangten Behörde ist, steht seiner Heranziehung demnach nicht entgegen. Ein spezifischer Befangenheitsvorwurf wurde nicht erhoben und auch sonst ist kein Grund hervorgekommen, an der Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu zweifeln.

Das schriftliche Gutachten des Amtssachverständigen vom 19.1.2022, ergänzt mit Schreiben vom 28.2.2022, vom 17.5.2022 und vom 24.5.2022, ist in Befund und Gutachten im engeren Sinn gegliedert und beantwortet die im Gutachtensauftrag sowie in den Gutachtensergänzungsaufträgen gestellten Fragen anhand der Einreichpläne nachvollziehbar, schlüssig und vollständig.

Die in den Stellungnahmen der Beschwerdeführer enthaltenen, durch ihren Vertreter erstatteten bautechnischen Ausführungen stehen, soweit sie die Tatsachenebene betreffen, auf gleicher fachlicher Ebene mit jenen des bautechnischen Amtssachverständigen, zumal der Beschwerdeführervertreter als Ziviltechniker fachlich befugt ist, Baupläne in bautechnischer Hinsicht zu beurteilen. Die bautechnischen Ausführungen des Beschwerdeführervertreters und die bautechnischen Ausführungen des Amtssachverständigen wurden als formal gleichwertige Beweismittel gewürdigt (vgl. z.B. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130; 11.9.2020, Ra 2018/04/0189, 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, jeweils mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Soweit die Beschwerdeführer durch die bautechnischen Ausführungen ihres Vertreters den Ausführungen des Amtssachverständigen auf Tatsachenebene entgegengetreten sind, ist aus den unten stehen Gründen den insoweit anhand der Plandarstellungen und vor dem Hintergrund der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbareren Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen.

Die abseits der Tatsachenebene geäußerte Kritik des Beschwerdeführervertreters am Amtssachverständigengutachten ist als Vorbringen in rechtlicher Hinsicht zu werten (zur rechtlichen Begründung siehe unten Pkt. IV.).

Soweit der Beschwerdeführervertreter in seinen Stellungnahmen näher genannte Ausführungen des Amtssachverständigen zwar auf Tatsachenebene für korrekt, jedoch in rechtlicher Hinsicht für unrichtig erachtet und dies auf eine „falsche“ bzw. „irreführende“ Fragestellung durch das Verwaltungsgericht zurückführt, ist Folgendes auszuführen: Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, ein Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen bzw. den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes aufgrund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben (vgl. VwGH 20.9.1994, 92/05/0132; vgl. auch VwGH 14.1.1993, 92/09/0201; weiters etwa VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003; 24.9.2019, Ra 2019/06/0120). Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen obliegt dem Verwaltungsgericht. Die rechtlichen Prämissen der bautechnischen Beschreibung des gegenständlichen Projektes – so etwa die Frage, von welchem Ansatzpunkt aus ein bestimmter Dachumriss zu bilden ist, ob bestimmte Bauteile bei der Berechnung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen sind oder ob eine „Flächenabwicklung“ iSd § 81 Abs. 2 BO für Wien vorzunehmen ist – sind als Rechtsfragen alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen und daher auch dem an den Sachverständigen gerichteten Gutachtensauftrag zugrunde zu legen. Von einem Sachverständigen getroffene rechtliche Beurteilungen würden dessen Aufgaben überschreiten und wären für das Gericht nicht bindend (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 6-7 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

4.1. Die Feststellungen zu den Veränderungen des oberen Frontabschlusses beim Straßentrakt ergeben sich aus den eindeutigen Plandarstellungen. In seinem schriftlichen Gutachten führte der Amtssachverständige aus, dass an der Straßenfront des Straßentraktes die obere Schnittlinie der Frontfläche mit der Dachfläche um 30cm nach oben verschoben werde (S. 3 des Gutachtens vom 19.1.2022). In der mündlichen Verhandlung stellte er diesbezüglich nachvollziehbar klar, dass der im Bestand realiter vorhandene Schnittpunkt der Außenwandfläche der Straßenfront mit dem Dach nicht verändert werde, allerdings bei einer Verlängerung der Dachfläche nach unten unter Annahme eines Dachwinkels von 45° der Schnittpunkt mit der Außenwandfläche der Straßenfront um 30cm nach oben verschoben werde (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5). Diese Erläuterung ist nachvollziehbar und stimmt auch mit der Annahme des Beschwerdeführervertreters in seinem Schreiben vom 4.4.2022 (S. 3 dieses Schreibens) überein. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Amtssachverständige schlüssig, dass aus diesem Grund auch jener Bereich des Daches des Straßentraktes, der eine Neigung von 51° aufweist, innerhalb des Dachumrisses liegt, der sich ergibt, wenn an dem um 30cm erhöhten Abschluss der Straßenfront mit der Dachfläche ein Winkel von 45° in das Gebäudeinnere angesetzt wird (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5).

Die vom Planverfasser vorgenommene Giebelflächenberechnung betreffend den Straßentrakt wurde vom Amtssachverständigen für richtig befunden (S. 3-4 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5; S. 3 f. der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022). Dies ist anhand der vom Amtssachverständigen seiner Gutachtensergänzung vom 28.2.2022 beigeschlossenen Skizze und Berechnung nachvollziehbar. Weiters ist die Ausführung des Amtssachverständigen, wonach die Giebelflächen geringer ausfallen würden, wenn sie beim um 30cm erhöhten oberen Abschluss der Straßenfront und nicht – wie vom Planverfasser eingezeichnet – am unverändert belassenen oberen Abschluss dieser Front angesetzt würden (S. 3 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022; S. 3 der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022; siehe auch Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5), schlüssig. Schließlich führte der Amtssachverständige mit Verweis auf die Plandarstellungen Ansicht Ost und Ansicht West nachvollziehbar aus, dass beim Straßentrakt durch das Ansteilen des Daches keine neuen Giebelflächen entstehen, sondern nur die bereits bestehenden Giebelflächen vergrößert werden (S. 4 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022).

Die Firsthöhe des Straßentraktes ergibt sich aus den eindeutigen Plandarstellungen (siehe auch Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6).

Die Feststellungen betreffend jene Bauteile, die beim Straßentrakt einen Dachumriss von 45° ausgehend von der Bestandsgebäudehöhe zuzüglich 30cm überschreiten, ergeben sich aus den Einreichplänen (insb. Straßenansicht, Schnitte A-A, B-B) und den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen (S. 5-6 des Gutachtens vom 19.1.2022; S. 4 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022; S. 4 f. der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022). In der mündlichen Verhandlung stellte der Amtssachverständige auch klar, dass die Kamine – sowohl beim Straßen-, als auch beim Hoftrakt – in den Plänen in grauer Farbe, also als Bestand (siehe § 2 Abs. 3 Z 2 und § 3 Abs. 2 Z 2 der Bauplanverordnung, LGBl. Nr. 61/2020 idF LGBl. Nr. 7/2021) eingezeichnet sind (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5, S. 7; Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4). Auch der Vertreter der bauwerbenden Gesellschaft stellte klar, dass der Bauwille nicht auf eine Veränderung der Kamine gerichtet ist (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 8).

4.2. Die Feststellungen zu den Veränderungen an der jeweiligen oberen Schnittlinie der Gebäudefronten des Hoftraktes mit der Dachfläche sind aus den Plänen ersichtlich und wurden vom Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise erläutert (S. 3 des Gutachtens vom 19.1.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6). In der fortgesetzten Verhandlung legte der Amtssachverständige – anhand der Plandarstellungen nachvollziehbar – dar, dass an der westlichen und an der östlichen Front des Hoftraktes die obere Schnittlinie der Front mit dem bestehenden Pultdach durch die nunmehr geplante Dachform im vorderen Bereich, in dem ein Schrägdach (Walmdach) geplant ist, nicht verändert wird (Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4).

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Erwägungen (siehe unten Pkt. IV.3.) ist eine anhand einer „Flächenabwicklung“ nach § 81 Abs. 2 BO für Wien vorgenommene Berechnung der Gebäudehöhe des Hoftraktes nicht entscheidungsrelevant, weshalb auch die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Flächenabwicklung, die eine gemittelte Bestandsgebäudehöhe von 17,80m und eine gemittelte Projektgebäudehöhe von 17,50m ergibt, keiner Würdigung unterzogen werden musste.

Die festgestellte Dachform und -neigung beim Hoftrakt sowie die Firsthöhe an diesem Trakt ergeben sich aus den eindeutigen Plandarstellungen und den Erläuterungen des Amtssachverständigen (S. 3 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022; S. 3 der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6). Eine in der Planmodifikation vom 4.5.2022 enthaltene Ungenauigkeit im Hinblick auf den Ansatz der Dachfläche wurde durch die letzte Modifikation der Pläne ausgeräumt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4). Soweit der Beschwerdeführervertreter ausführte, dass die Plandarstellungen, insbesondere im Grundriss und im Schnitt C-C in sich widersprüchlich seien, weil aus den zeichnerischen Darstellungen entgegen der verbalen Beschreibung „Walmdach“ nicht hervorgehe, dass von der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes ausgehend ein Schrägdach geplant sei (Stellungnahme vom 11.6.2022, S. 10; Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4 f. und S. 5 f.), ist ihm nicht zu folgen. So erweckt zwar die symbolhafte Darstellung der Schrägdachfläche in den genannten Plandarstellungen optisch den Eindruck, dass das von der südlichen Front des Hoftraktes ausgehende Schrägdach sich durchgehend bis zur westlichen und östlichen Feuermauer erstreckt, jedoch ist insgesamt aufgrund der Plandarstellungen (Angabe des Winkels von 45°, Bezeichnung als „Walmdach“ und Darstellung von Knicklinien im Schnitt C-C) eindeutig erkennbar, dass im vorderen (südlichen) Bereich ausgehend von der westlichen und östlichen Front jeweils ein – mit dem von der Hoffront ausgehenden Schrägdach verschnittenes – Schrägdach mit einem Winkel von 45° vorgesehen ist. Dies bestätigte auch der Amtssachverständige auf nachvollziehbare Weise unter Bezugnahme auf die in den Plänen enthaltene Angabe der Dachneigung und die (lediglich) symbolhafte Schraffur der unterschiedlichen Dachflächen in den Plänen (Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4 f. und S. 6). Auch den vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführten Verlauf der im Schnitt C-C dargestellten Knicklinie im Bereich des Walmdaches sah der Amtssachverständige nachvollziehbar als in der unterschiedlichen Höhe des Ansatzes des Schrägdaches an der Hoffront einer- und an der West- und Ostfront andererseits begründet an (Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 6, S. 7). Die gegen diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen seitens des Beschwerdeführervertreters vorgebrachte geometrische Unrichtigkeit (Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 7) ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des Amtssachverständigen und des Umstandes, dass die Schraffur der Dachflächen nach Maßgabe der Legende der Pläne lediglich eine symbolhafte ist, nicht nachvollziehbar. Schließlich präzisierte die bauwerbende Gesellschaft den Bauwillen unmissverständlich dahingehend, dass an der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes im vorderen Bereich ein Steildach mit einem Winkel von 45° ausgehend von der bestehenden oberen Schnittlinie mit der Dachfläche geplant ist (Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 5).

In seinem Gutachten (S. 3-4 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022; S. 4 der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022) führte der Amtssachverständige unter Beilage einer von ihm erstellten Skizze aus, dass aufgrund der neuen Dachform des Hoftraktes gegenüber dem Pultdach im Bestand „geometrisch“ an der westlichen und der östlichen Front jeweils eine neue Giebelfläche im Ausmaß von 2,5m2 entstehe. Er erklärte dies nachvollziehbar damit, dass am hofseitigen Trakt der oberste Bereich des vormaligen Pultdaches beim nunmehr geplanten Flachdach „gekappt“, werde, wodurch rein geometrisch eine neue Giebelfläche entstehe, die jedoch durch die bereits vorhandene Fassadenfläche voll abgedeckt sei. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er dies auf nachvollziehbare Weise näher (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6). Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen ist der von ihm gezogene Schluss, dass aus bautechnischer Sicht keine neue Giebelfläche entstehe, sondern die Flächen, die den westlichen und östlichen Nachbarliegenschaften zugekehrt sind, sogar verkleinert werden (S. 4 der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022; S 4 der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6) schlüssig. Das entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in seiner Stellungnahme vom 11.6.2022, wonach bei einem Pultdach keine Giebelflächen existieren (S. 8 dieser Stellungnahme), zumal der bautechnische Amtssachverständige mit seinen Ausführungen geradezu aufgezeigt hat, dass im Bestand – also vor Errichtung der geplanten Dachkonstruktion – eben keine Giebelflächen vorhanden sind, sondern die nunmehr entstehenden geometrischen Giebelflächen im Bestand von der Fläche der westlichen und östlichen Fassade voll erfasst sind. Soweit die Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation dieser Flächen in Frage stellen, ist auf die Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung (Pkt. IV.3.4.2.) zu verweisen.

Die Feststellungen betreffend jene Bauteile, die beim Hoftrakt an der westlichen und an der östlichen Front einen Dachumriss von 45° ausgehend vom hier unverändert belassenen (bzw. verringerten) oberen Frontabschluss überschreiten, ergeben sich aus den Einreichplänen und den nachvollziehbaren Erläuterungen des Amtssachverständigen (S. 4 f. der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022 mit Verweis auf eine vom Amtssachverständigen angefertigte Skizze; siehe auch S. 4-5 der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022 sowie Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4 f.). In der mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige näher dar, dass eine Feuermauerhochführung, die 15cm über das neu zu errichtende Dach reicht, bei der gegenständlichen spezifischen Konstruktion des abgewalmten Schrägdaches und Flachdaches nur so ausführbar sei, dass am Ansatzpunkt des bisherigen oberen Frontabschlusses an der westlichen und östlichen Gebäudefront eine Überschreitung des beschriebenen Umrisses von mehr als 15cm entstehe (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 7). Diese Ausführungen sind anhand der vom Amtssachverständigen der Gutachtensergänzung vom 28.2.2022 beigeschlossenen Skizze nachvollziehbar, wobei anzumerken ist, dass sich durch die Planmodifikation vom 23.5.2022 (Planstand 19.5.2022) die Stärke der Feuermauer verringert hat, sodass die maximale Überschreitung des Umrisses nun 30cm beträgt (S. 4-5 der Gutachtensergänzung vom 24.5.2022; siehe auch Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4).

In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2022 wurde erörtert, dass die in den Plänen dargestellte Wandstärke der westlichen und östlichen Feuermauern des Hoftraktes ursprünglich nicht dem Konsens nach Maßgabe der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Gebäudes vom 16.6.1899, Zl. ..., entsprach (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 8). Ein Vergleich der Pläne zum Stand nach der letzten Modifikation (Planstand 19.5.2022) mit den der Bewilligung vom 16.6.1899, Zl. ..., zugrundeliegenden Plänen zeigt, dass die nunmehrige Darstellung der Stärke der hochzuziehenden Feuermauer mit 15cm dem Konsens entspricht.

Zur nördlichen Feuermauer des Hoftraktes führte der Amtssachverständige – wiederum anhand der Plandarstellungen nachvollziehbar – aus, dass diese in den Plänen als Bestand (grau) eingezeichnet ist und, soweit sie über das Flachdach des Hoftraktes ragt, nicht raumbildend ist (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6; Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4 und 5). Auch der Vertreter der bauwerbenden Gesellschaft stellte klar, dass der Bauwille nicht auf eine Veränderung dieser Feuermauer gerichtet ist (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 8; Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 5). Weiters legte der Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass dieser Teil der nördlichen Bestandsfeuermauer der Durchführung des gegenständlichen Bauprojektes in technischer Hinsicht nicht entgegensteht (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 6). Die Ausmaße dieser Bestandsmauer lassen sich aus den Plänen messen. Auch hinsichtlich der Kamine am Hoftrakt bestätigte der Amtssachverständige, dass sie in den Plänen als Bestand eingezeichnet sind (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5, S. 7; Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4).

Die Ausmaße und Situierung der Balkone lässt sich den Kotierungen in den Einreichplänen (Grundriss 1. Dachgeschoss, Schnitt C-C) entnehmen und wurden vom Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise erläutert (S. 7-8 des Gutachtens vom 19.1.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 9). Ob die Balkone oberhalb der nach § 81 Abs. 2 BO für Wien zu ermittelnden Gebäudehöhe liegen, wie die Beschwerdeführer vorbrachten (siehe insb. Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 9), war angesichts der rechtlichen Beurteilung (unten Pkt. IV.3.) nicht festzustellen, da diese Frage nicht entscheidungsrelevant ist.

4.3. Die festgestellten Veränderungen an den Treppenhaustrakten sind aus den Einreichplänen klar ersichtlich und wurden auch vom Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise beschrieben (S. 6-7 des Gutachtens vom 19.1.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 9). Aus der in der beigeschafften Hauseinlage inliegenden ursprünglichen Bewilligung des Gebäudes vom 16.6.1899, Zl. ..., ist ersichtlich, dass die beiden Treppenhaustrakte schon damals (mit-)bewilligt wurden und damals ein Satteldach bewilligt wurde. Eine Durchsicht der Hauseinlange hat keine Erteilung einer Bewilligung für eine Veränderung der Treppenhäuser ergeben.

4.4. Zur geplanten Wärmedämmung legte der Amtssachverständige dar, dass an allen Dachflächen des Straßen- und Hoftraktes wie auch der Treppenhäuser Wärmedämmungen vorgesehen sind, was sich mit den zeichnerischen Darstellungen in den Einreichplänen deckt (S. 3 des Gutachtens vom 19.1.2022; Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2.2022, S. 5, S. 9). Der Amtssachverständige führte aus, dass auf den Schrägdachflächen die vorgesehene 28cm dicke Wärmedämmschicht unter Berücksichtigung der Dachneigung von 45° mehr als 30cm in Anspruch nehmen würde (0,28m / cos 45° = 0,396m; siehe S. 3 des Gutachtens vom 19.1.2022). In der mündlichen Verhandlung legte er nachvollziehbar und schlüssig dar, dass, auch wenn das Dämmmaterial bzw. dessen Einbau mehr als 30cm in Anspruch nehme, an keiner Stelle eine Erhöhung der Gebäudehöhe oder der Firsthöhe um mehr als 30cm geplant sei, eine stärkere Dämmschicht daher nach innen ausgeführt werde (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5). Damit hat der Amtssachverständige die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer konstatierte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Pläne (Stellungnahme vom 4.4.2022, S. 3) auf plausible Weise entkräftet.

5. Die Feststellungen zur Information der Beschwerdeführer über das Bauvorhaben und zur Durchführung der mündlichen Bauverhandlung gründen sich auf das im Behördenakt inliegende Informationsschreiben vom 15.10.2020, den Aktenvermerk über den Aushang dieses Schreibens am 19.10.2021 und die Niederschrift über die Bauverhandlung vom 26.2.2021.

Die festgestellten von den Beschwerdeführern vor und während der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen ergeben sich aus den im Behördenakt inliegenden schriftlichen Einwendungen samt zeichnerischen Beilagen. Der Inhalt der Einwendungen ist im Verfahren unstrittig.

6. Dass dem gegenständlichen Bauvorhaben städtebauliche Rücksichten nicht entgegenstehen, folgt aus dem im Behördenakt inliegenden Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung vom 8.7.2020, ergänzt am 9.7.2021, aus welchem sich anhand von Fotos nachvollziehbar ergibt, dass im örtlichen Stadtbild in der Umgebung der Bauliegenschaft bereits andere zweigeschossige Dachgeschosszubauten mit ähnlichen Dachkubaturen vorhanden sind, das Bauvorhaben auf die Proportionen des Bestandsgebäudes Bezug nimmt und sich an vorhanden Dachhöhen der Umgebung orientiert. Vor dem Hintergrund der Vorgaben über die Ausgestaltung der Dächer im PD ... (insb. Pkt. 3.2., wonach die Dachneigung 35° nicht unterschreiten darf und Pkt. 3.4. zur Firsthöhe; zu dieser siehe unten Pkt. IV.3.5.1.) ist auch die Schlussfolgerung der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19, wonach die vom Bebauungsplan beabsichtigte Dachkubatur eingehalten werde, nachvollziehbar.

Diesem nachvollziehbaren und schlüssigen, im Zuge des Behördenverfahrens ergänzten Gutachten sind die Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch haben sie durch ihr Vorbringen die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen vermocht. Daher konnte auf der Grundlage des im Behördenverfahren eingeholten Gutachtens die Feststellung getroffen werden, dass städtebauliche Rücksichten dem gegenständlichen Dachgeschosszubau nicht entgegenstehen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderungen stellen erkennbar keine für die von den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 im Behördenverfahren in den genannten Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen relevanten Aspekte dar, weshalb von der Einholung eines Ergänzungsgutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesehen wurde.

7. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen und Modifikationen der Einreichpläne sind aus einem Vergleich der Pläne zum Stand vor der jeweils vorgenommenen Ergänzung bzw. Modifikation mit den jeweils ergänzten bzw. modifizierten Plänen ersichtlich.

Die in den Plänen ersichtlichen, vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2022 vorgenommenen Änderungen entsprechen der von der bauwerbenden Gesellschaft vorgelegten verbalen Beschreibung der Änderungen durch den Planverfasser (OZ 28 des Gerichtsaktes) und wurden auch vom Amtssachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 28.2.2022 so beschrieben wie festgestellt sowie in der mündlichen Verhandlung von der seitens der bauwerbenden Gesellschaft beigezogenen Auskunftsperson nachvollziehbar erläutert (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 3).

Die am 4.5.2022 eingebrachten Änderungen der Pläne entsprechen der von der bauwerbenden Gesellschaft vorgelegten verbalen Beschreibung der Änderungen durch den Planverfasser (OZ 48 des Gerichtsaktes) und wurden auch vom Amtssachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 17.5.2022 so beschrieben wie festgestellt, wobei der Amtssachverständige weiterhin bestehende Ungenauigkeiten in den Plänen konstatierte (Gutachtensergänzung vom 17.5.2022, S. 3).

Die mit Eingabe vom 23.5.2022 eingebrachten Änderungen der Pläne entsprechen der von der bauwerbenden Gesellschaft vorgelegten verbalen Beschreibung der Änderungen durch den Planverfasser (OZ 64 des Gerichtsaktes) und wurden auch vom Amtssachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 24.5.2022 so beschrieben wie festgestellt (siehe auch Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4).

8. Die fachliche Qualifikation des Vertreters der Beschwerdeführer ergibt sich aus dessen eigenen Angaben, an deren Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Zeitpunktes der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages am 14.4.2020 die Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 61/2020, und der Novelle LGBl. Nr. 60/2020 anzuwenden (siehe Art. V Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 2020; Art. IV der Novelle LGBl. Nr. 60/2020; siehe auch Art. III der Bauordnungsnovelle 2021, LGBl. Nr. 70/2021). Soweit im Folgenden auf Bestimmungen der BO für Wien Bezug genommen wird, ist deren Fassung vor Inkrafttreten der genannten Novellen gemeint.

Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 23.9.2004, Pr. Zl. .... Die für die Bauliegenschaft maßgebliche Widmung und die festgesetzten Fluchtlinien sind den Feststellungen zu entnehmen (siehe oben Pkt. II.1.).

2. Gemäß § 134 Abs. 3 dritter Satz BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet § 134 Abs. 4 BO für Wien, gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien gegen die geplante Bauführung erheben. Benachbarte Liegenschaften sind nach dem siebenten Satz des § 134 Abs. 3 BO für Wien im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.

Die Beschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer einer an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Liegenschaft und damit Nachbarn iSd § 134 Abs. 3 BO für Wien.

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist aber in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Die genannten Nachbarrechte werden in § 134a Abs. 1 BO für Wien durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO für Wien subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes, siehe nur beispielsweise VwGH 25.9.2012, 2010/05/0142; 18.3.2013, 2010/05/0063; 23.7.2013, 2012/05/0191; 27.8.2014, 2013/05/0009; 20.1.2015, 2012/05/0058; 23.6.2015, 2012/05/0203; 23.11.2016, 2013/05/0028; 26.4.2017, Ro 2014/05/0051; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; 19.4.2021, Ra 2021/05/0002; jeweils mwN).

Nur soweit die Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO für Wien durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen geltend gemacht haben, haben sie – im Umfang der erhobenen Einwendungen – im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung erlangt und sind daher berechtigt, Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung zu erheben (siehe VwGH 17.6.2003, 2003/05/0009; 15.11.2011, 2010/05/0113; 22.1.2019, Ra 2018/05/0282).

2.1. Die Beschwerdeführer richteten sich in ihren vor bzw. während der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen gegen die geplante Gebäudehöhe, insbesondere gegen die Erhöhung der Gebäudehöhe um 30cm, gegen die Ausgestaltung der geplanten Dächer im Hinblick auf die Dachneigung und Firsthöhe sowie im Hinblick auf geplante raumbildende Dachaufbauten und gegen ihrer Auffassung nach über der zulässigen Gebäudehöhe situierte Balkone. Damit machen sie die Verletzung im subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe iSd § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien geltend.

In diesem Umfang haben sie daher Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangt. Diese Einwendungen wurden auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten.

2.2. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen erschöpft sich im Aufzählen von Bestimmungen des § 134a Abs. 1 lit. a, c und e sowie weiterer Bestimmungen der BO für Wien „aus juristischer Vorsicht“. Einwendungen müssen zwar nicht begründet sein, um zulässig zu sein (vgl. VwGH 16.12.1997, 97/05/0261; 16.11.2010, 2007/05/0174). Allerdings beinhaltet das von den Beschwerdeführern über die auf die Gebäudehöhe bezogenen Einwendungen hinaus erstattete Vorbringen lediglich allgemein gehaltene, nicht auf die konkreten Verhältnisse der Nachbarn abgestellte Aufzählungen von Bestimmungen der BO für Wien und lässt nicht erkennen, ob die Beschwerdeführer das Projekt überhaupt als gegen die aufgezählten Bestimmungen verstoßend und sie sich daher in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (vgl. VwGH 21.3.2007, 2004/05/0218). Diese Ausführungen sind daher nicht als zulässige Einwendungen iSd § 134 Abs. 3 iVm §134a Abs. 1 BO für Wien zu werten.

Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung von Bestimmungen über den Abstand des Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen (§ 134a Abs. 1 lit. a BO für Wien) und über die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes einschließlich der Bestimmungen und über die gärtnerische Ausgestaltung (§ 134a Abs. 1 lit. c BO für Wien) auch nicht erkannt werden konnte (siehe unten Pkt. IV.4.).

Die übrigen von den Beschwerdeführern aufgezählten Bestimmungen betreffen von vorneherein keine subjektiv-öffentlichen Rechte:

Immissionen aufgrund der Benützung des Bauwerkes zu Wohnzwecken berühren nach § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; dazu gehört auch die Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern eines Wohngebäudes (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Die Beschwerdeführer können aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens, mit dem Wohnungen geschaffen werden, daher keine Beeinträchtigung durch Immissionen, insbesondere auch keine Verletzung von Bestimmungen betreffend den Wärme- und Schallschutz, geltend machen.

Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung ihrer Liegenschaften vorbringen, ist darauf zu verweisen, dass ein Anspruch der Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen nicht besteht (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; jeweils mwN).

Im Baubewilligungsverfahren haben Nachbarn auch in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ebensowenig ein Mitspracherecht (vgl. z.B. VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113; 27.4.2016, 2013/05/0205; jeweils mwN) wie in Bezug auf Fragen des Brandschutzes (VwGH 20.1.2015, 2012/05/0058; zur Rechtslage seit Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, siehe auch Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anm. zu § 134a BO für Wien, 449). Weiters stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ableitung von Niederschlagswässern (siehe nur VwSlg. 16.781 A/2005; VwGH 3.5.2011, 2009/05/0247; 23.6.2015, 2012/05/0197; 16.8.2019, Ra 2019/05/0106 uva) noch der Art der Entsorgung der Abwässer (VwGH 21.12.2020, 2007/05/0157) subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd BO für Wien dar. Auch die Bestimmungen der BO für Wien über die bautechnischen Anforderungen an ein Bauwerk hinsichtlich Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz betreffen keines der in § 134a Abs. 1 BO für Wien taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte.

Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, die Vorschriften für die Ausführung von Bauten begründen daher ebenfalls keine Parteirechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (siehe etwa VwGH 28.4.2006, 2005/05/0272; 8.6.2011, 2009/05/0030; 15.11.2011, 2010/05/0113; 24.6.2014, 2013/05/0148; jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch kein Recht der Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen nur die Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung ihrer Rechte zu erkennen (VwGH 26.4.1994, 93/05/0298; 12.6.2012, 2009/05/0093 mwN). Kleinere Ungenauigkeiten in den Plänen, etwa hinsichtlich der Darstellung der Feuermauerhochzüge in allen Plandarstellungen, vermögen daher keine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer zu bewirken, zumal auch der Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigte, dass die Pläne ausreichende Darstellungen zur Beurteilung des Bauvorhabens beinhalten (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 5; Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 4 ff. hinsichtlich der Dachkonstruktion am Hoftrakt). Aus dem Akteninhalt ist auch nicht ersichtlich, dass die Planunterlagen im Behördenverfahren derart mangelhaft waren, dass eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten für die Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie auch in der Lage waren, bereits vor und während der von der Behörde durchgeführten Bauverhandlung ausführliche Einwendungen zu erheben. Im Übrigen behaupteten die Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren aufgrund der vorgenommenen Plankorrekturen, die ihnen jeweils zur Kenntnis gebracht wurden, und die jeweils in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245), keine weiteren Verletzungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd § 134a BO für Wien.

Schließlich haben die Beschwerdeführer kein Recht darauf, dass andere Nachbarn dem Verfahren als Parteien beigezogen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie im Baubewilligungsverfahren nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte und nicht jene anderer Nachbarn geltend machen können (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2018/05/0273). Die in den Einwendungen geltend gemachten Ladungsmängel betreffend die Bauverhandlung vom 26.2.2021 begründen daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Die Frage, ob im Fall der Erhebung von Einwendungen innerhalb der nach § 70 Abs. 2 BO für Wien gesetzten Frist alle oder nur jene Nachbarn zur mündlichen Bauverhandlung zu laden gewesen wären, die bereits Einwendungen erhoben haben, ist in der gegenständlichen Beschwerdesache daher nicht entscheidungsrelevant.

3. Aufgrund der gemäß § 134 Abs. 3 BO für Wien auf die geltend gemachten Nachbarrechte eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführer ist auch die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf die Prüfung der Verletzung der von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (siehe nur VwSlg. 19.189 A/2015 uva; siehe weiters etwa VwGH 18.3.2013, 2010/05/0063 und VwGH 27.3.2019, Ra 2018/06/0264; vgl. auch VwSlg. 14.873 A/1998 mwN). Eine allfällige sonstige objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist im gegenständlichen Verfahren nicht aufzugreifen.

Im Hinblick auf die in § 134a Abs. 1 BO für Wien normierte Regelung, dass Nachbarrechte nur insoweit begründet werden, sofern sie dem Schutze des (Mit-)Eigentümers benachbarter Liegenschaften dienen, können die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihres durch § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien gewährten Nachbarrechtes betreffend die Bestimmungen über die Gebäudehöhe nur bezüglich deren Einhaltung an der ihrer Liegenschaft zugekehrten Front des Gebäudes geltend machen (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294 mwN; weiters etwa VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107; 23.7.2013, 2012/05/0191; 27.8.2014, 2013/05/0009; 20.1.2015, 2012/05/0058; 23.6.2015, 2012/05/0203; 23.11.2016, 2013/05/0028; 26.4.2017, Ro 2014/05/0051; 19.4.2021, Ra 2021/05/0002; jeweils mwN). Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107; 23.7.2013, 2012/05/0191; 19.4.2021, Ra 2021/05/0002; jeweils mwN).

Aufgrund der festgestellten Situierung der Bauliegenschaft und der Liegenschaften der Beschwerdeführer kommt aufgrund der erhobenen Einwendungen daher dem Erstbeschwerdeführer ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe an den östlichen Fronten des Straßen- und des Hoftraktes sowie des östlichen Treppenhaustraktes des gegenständlichen Gebäudes und den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe an den westlichen Fronten des Straßen- und des Hoftraktes sowie des westlichen Treppenhaustraktes des gegenständlichen Gebäudes zu. Diese Fronten sind den Liegenschaften der Beschwerdeführer jeweils zugekehrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Anwendung von Art. V Abs. 5 und 6 BO für Wien das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe nach § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien auch in Bezug auf den Nachbarn nicht zugekehrte Gebäudefronten bestehen sollte (vgl. nur VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294).

Zu prüfen ist daher, ob das gegenständliche Bauvorhaben die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien) an den westlichen und östlichen Gebäudefronten verletzt.

3.1. Nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 23.9.2004, Pr. Zl. ..., ist für die Bauliegenschaft Bauklasse III festgesetzt. Gemäß § 75 Abs. 2 BO für Wien beträgt die zulässige Gebäudehöhe in Bauklasse III mindestens 9m und höchstens 16m.

Gemäß § 81 Abs. 1 BO für Wien gilt bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie bis zu einer Gebäudetiefe von 15m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur oberen Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50m2, je Gebäude höchstens 100m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 1m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß § 81 Abs. 2 BO für Wien zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 BO für Wien ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Bei den über eine Gebäudetiefe von 15m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf gemäß § 81 Abs. 2 BO für Wien die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50m2, je Gebäude höchstens 100m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Gemäß Pkt. 3.4. der Textbestimmungen des PD ... darf der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht mehr als 4,5m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen.

Gemäß Art. V Abs. 5 erster Satz BO für Wien dürfen an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden Wärmedämmungen bis 20cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 BO für Wien vorragen. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung darf zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen bei diesen Gebäuden die bestehende Gebäudehöhe bzw. der oberste Gebäudeabschluss um nicht mehr als 30 cm überschritten werden.

Gemäß Art. V Abs. 6 BO für Wien sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bereits bestehenden Gebäuden, soweit städtebauliche Rücksichten nicht entgegenstehen, Bauführungen zur Schaffung oder Erweiterung eines Dachraumes für die Errichtung von Wohnungen durch Erhöhung der Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses gemäß § 81 Abs. 4 BO für Wien auch dann zulässig, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche, die Herstellung von Flachdächern oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden; die bestehende Gebäudehöhe darf durch solche Bauführungen unbeschadet des Art. V Abs. 5 BO für Wien nicht überschritten werden. § 68 Abs. 1 BO für Wien findet Anwendung.

3.2. Beim gegenständlichen Bauvorhaben wird, wie festgestellt wurde (Pkt. II.4.), beim Straßentrakt und beim Hoftrakt der Dachraum durch Abtragung und Neuerrichtung von Dächern erweitert. An den Hoffronten wird der bestehende obere Frontabschluss um 30cm erhöht. Bei den Treppenhaustrakten wird das Satteldach abgetragen und ein Flachdach errichtet. An allen Dachflächen aller Gebäudetrakte sind Wärmdämmungen geplant.

Beim Straßentrakt und bei den innerhalb einer Trakttiefe von 15m ab der Baulinie gelegenen Teilen der Treppenhaustrakte ist aus den Einreichplänen evident, dass die bestehende Gebäudehöhe nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 BO für Wien der im PD ... festgesetzten Bauklasse III gemäß § 75 Abs. 2 BO für Wien nicht entspricht. So ist beim Straßentrakt die obere Schnittlinie der bestehenden Außenwandfläche der Straßenfassade mit +16,01m kotiert, bei den Treppenhaustrakten mit +17,39m, wobei das mittlere Gehsteigniveau mit -2,11m angegeben ist. In Bezug auf die jenseits der Trakttiefe von 15m gelegenen Teile der Treppenhaustrakte und den Hoftrakt wäre zur Ermittlung der Gebäudehöhe eine Flächenabwicklung nach § 81 Abs. 2 BO für Wien vorzunehmen, zumal die Geländehöhe im Hofbereich variiert.

Selbst wenn jedoch bereits die bestehende Gebäudehöhe die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, ist der gegenständliche Dachgeschossausbau dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien erfüllt sind. Diese Bestimmungen enthalten Regelungen hinsichtlich der Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien, weshalb die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Einhaltung haben (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210; 25.9.2018, Ra 2018/05/0025).

3.3. Da gegenständlich sowohl eine Erhöhung der Gebäudehöhe bzw. der Firsthöhe (dazu unten Pkt. IV.3.5.1.) um 30cm als auch eine Erweiterung des Dachraumes durch „Ansteilung“ der Dächer geplant ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmungen sowohl des Art. V Abs. 5 als auch des Art. V Abs. 6 BO für Wien gleichzeitig in Anspruch genommen werden dürfen.

Art. V Abs. 5 BO für Wien erlaubt für die dort genannten Gebäude eine Überschreitung der bestehenden Gebäudehöhe und des obersten Gebäudeabschlusses zur Anbringung einer Wärmedämmung um bis zu 30cm.

Art. V Abs. 6 BO für Wien lässt bei den dort genannten Gebäuden bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bei einer Erweiterung des Dachraumes durch Erhöhung der Dachneigung zu. Voraussetzung dafür ist nach dem Wortlaut des Gesetztes u.a., dass die bestehende Gebäudehöhe „unbeschadet Abs. 5“ nicht überschritten wird.

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen liegen jeweils vor:

Das gegenständliche Gebäude wurde unstrittig vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 33/2004 (am 9.12.2004, siehe Art. III der Novelle LGBl. Nr. 33/2004) und vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. Nr. 25/2014 (am 16.7.2014; siehe Art. III der Bauordnungsnovelle 2014) errichtet.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben ist eine Wärmedämmung im Bereich der Dachschrägen wie auch im Bereich der Dachfirste bzw. der Flachdächer geplant. Somit ist eine Überschreitung der bestehenden Gebäudehöhe um 30cm nach Art. V Abs. 5 BO für Wien zulässig. Dass das Dämmmaterial in eine insgesamt stärkere Konstruktion eingearbeitet ist, schadet nicht, solange keine Gebäudehöhenüberschreitung von mehr als 30cm erfolgt. Dies ist den eindeutigen Planangaben zufolge gegenständlich nicht der Fall.

Da beim Straßentrakt und beim Hoftrakt eine „Ansteilung“ des Daches zur Schaffung von Wohnraum geplant ist, ist für diese Trakte auch Art. V Abs. 6 BO für Wien anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält der auf "Bauführungen" abstellende Wortlaut des Art. V Abs. 6 BO für Wien keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen, sodass es – wie im vorliegenden Fall geplant – nach Art. V Abs. 6 BO für Wien auch zulässig ist, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294).

Soweit die von den Beschwerdeführern in der von der belangten Behörde durchgeführten Bauverhandlung erhobenen Einwendungen auch dahingehend zu verstehen sein sollten, dass das Entgegenstehen städtebaulicher Rücksichten behauptet wird, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatbestandsvoraussetzung des Art. V Abs. 6 BO für Wien überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betrifft (dazu, dass schönheitliche Rücksichten und Ortsbildfragen grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen, siehe nur VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025 mwN; weiters VwGH 20.11.2007, 2006/05/0169; 5.3.2014, 2011/05/0135; 27.8.2014, 2013/05/0009; 29.9.2015, 2013/05/0171; 29.3.2017, Ra 2017/05/0036; 19.1.2021, Ra 2019/05/0213 uva.). Denn auf der Grundlage der im Behördenverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung, denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, konnte festgestellt werden, dass städtebauliche Rücksichten der geplanten Bauführung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; siehe oben Pkt. II.6. sowie III.6.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auch eine gleichzeitige Anwendung der Abs. 5 und 6 des Art. V BO für Wien zulässig.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. V Abs. 6 BO für Wien („unbeschadet des Abs. 5“) ergibt sich, dass im Fall einer „Ansteilung“ des Daches nach dieser Bestimmung die Bestandsgebäudehöhe (nur) unter den Voraussetzungen des Art. V Abs. 5 BO für Wien erhöht werden darf.

Der Wortlaut des Art. V Abs. 5 BO für Wien wurde durch die Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, dahingehend abgeändert, dass nicht mehr nur die „Anhebung der Dachhaut“ bis zu einem bestimmten Ausmaß zulässig ist (zur Rechtslage vor der Bauordnungsnovelle 2018 siehe VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210). Nunmehr darf nach dem Gesetzeswortlaut zur Anbringung einer Wärmedämmung bzw. Hinterlüftungsebene die Gebäudehöhe und der oberste Gebäudeabschluss um bis zu 30cm erhöht werden. Die Bestimmung ist also auch im Fall der Abtragung und Neuerrichtung der gesamten Dachkonstruktion anwendbar.

In den Gesetzesmaterialien zur Bauordnungsnovelle 2018 wird dazu ausgeführt (Erläuternde Bemerkungen, Beilage Nr. 27/2018, LG-401807-2018 S. 4):

„Die Anhebung einer bestehenden Dachhaut im wörtlichen Sinne ist aus bautechnischer Sicht kaum oder gar nicht realisierbar. In der Praxis wird im Zuge der Anbringung einer Wärmedämmung, der Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen die bestehende Dachhaut bzw. in Kombination mit der Ansteilung eines Daches gemäß Abs. 6 die gesamte Dachkonstruktion abgetragen und – im Regelfall mit neuen Materialien – neu errichtet. Die Änderung des Abs. 5 trägt dieser Praxis Rechnung (vgl. dazu auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210).“

Da nach dem mit der Bauordnungsnovelle 2018 geänderten Wortlaut des Art. V Abs. 5 zweiter Satz BO für Wien eine Überschreitung der bestehenden Gebäudehöhe um bis zu 30cm auch im Fall der Errichtung einer neuen Dachkonstruktion zulässig ist, folgt aus dem Verweis auf Abs. 5 im Art. V Abs. 6 BO für Wien unzweifelhaft, dass die beiden Ausnahmebestimmungen im Fall der Errichtung eines neuen Daches auch gleichzeitig angewendet werden können. Eine Auslegung dahingehend, dass der Verweis auf Abs. 5 in Art. V Abs. 6 BO für Wien nur auf den ersten Satz des Art. V Abs. 5 BO für Wien bezogen sein könnte, wie die Beschwerdeführer vermeinen, verbietet sich schon aus teleologischen Gründen, zumal der erste Satz des Art. V Abs. 5 BO für Wien keine Regelungen über die Gebäudehöhe enthält. Ein Verweis auf diese Bestimmung im die Gebäudehöhe regelnden letzten Halbsatz des Art. V Abs. 6 BO für Wien wäre entbehrlich. Auch aus den oben widergegebenen Gesetzesmaterialien zur Bauordnungsnovelle 2018 lässt sich die – mit dem Wortlaut der Bestimmungen im Einklang stehende – Intention des Gesetzgebers ableiten, dass die beiden Bestimmungen auch gleichzeitig zur Anwendung gelangen sollen.

Soweit die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0210, rekurrieren, in dem der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass im Fall der Entfernung des bestehenden Daches und der Errichtung eines neuen Daches keinesfalls eine bloße Veränderung der Dachhaut vorliege, weshalb die Heranziehung des Art. V Abs. 5 zweiter Satz BO für Wien und folglich auch jene des Art. V Abs. 6 letzter Halbsatz BO für Wien ausscheide, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung zur Fassung des Art. V Abs. 5 BO für Wien vor seiner Novellierung durch die Bauordnungsnovelle 2018 erging, die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall daher nicht übertragbar sind. Abgesehen davon ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht dahingehend zu verstehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine gleichzeitige Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien grundsätzlich für nicht zulässig erachtete, zumal dem Verwaltungsgerichtshof zufolge – vor dem Hintergrund der damals maßgeblichen Rechtslage – die Heranziehung des Art. V Abs. 5 zweiter Satz BO für Wien „und folglich auch jene des Art. V Abs. 6 letzter Halbsatz“ BO für Wien ausscheide (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210, Rz. 31).

Es kann auch nicht erkannt werden, dass, wie die Beschwerdeführer vorbringen, im Fall der Abtragung und Neuerrichtung des Daches nicht mehr von einem Gebäude gesprochen werden kann, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 33/2004 bereits bestand, weshalb Art. V Abs. 5 BO für Wien nicht mehr anwendbar wäre. Schon vor dem Hintergrund der Definition von Neubauten in § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien ist nicht nachvollziehbar, weshalb durch die Abtragung und Neuerrichtung der Dachkonstruktion der Bestand des Gebäudes an sich untergehen soll bzw. darin ein Neubau des Gebäudes zu sehen wäre. So wird zwar der Dachraum erneuert, das Gebäude als raumbildendes Bauwerk an sich aber nicht neu errichtet (siehe dazu, dass eine Abtragung und Neuerrichtung einer Dachkonstruktion eine Maßnahme nach § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien darstellt, VwGH 23.8.2012, 2010/05/0006). Eine solche Auslegung hätte überdies, würde sie auch für Art. V Abs. 6 BO für Wien herangezogen, zur Konsequenz, dass Art. V Abs. 6 BO für Wien bei Errichtung einer neuen Dachkonstruktion von vorneherein nicht anwendbar wäre, weil auch in diesem Fall nicht mehr von einem Gebäude, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bereits bestand, gesprochen werden könnte. Dies widerspräche freilich dem Telos der Ausnahmebestimmung, zumal eine Erhöhung der Dachneigung iSd Art. V Abs. 6 BO für Wien technisch immer mit einer Erneuerung oder wesentlichen Veränderung der Dachkonstruktion einhergehen wird müssen.

3.4. Die nach Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien zulässige Gebäudehöhe im Sinne des bestehenden oberen Abschlusses der Fronten (auf diesen oberen Abschluss wird in Art. V Abs. 6 BO für Wien abgestellt, vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294) zuzüglich maximal 30cm für die Anbringung einer Wärmedämmung wird beim gegenständlichen Bauvorhaben an den hier relevanten westlichen und östlichen Fronten des Straßen- und des Hoftraktes eingehalten:

3.4.1. Beim Straßenstrakt wird straßenseitig die obere Schnittlinie der bestehenden Außenwandfläche der Front mit der Oberfläche des Daches nicht verändert und hofseitig um 30cm angehoben, wobei eine Wärmedämmung angebracht wird (siehe Pkt. II.4.2.). Insoweit wird die nach Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien zulässige Gebäudehöhe eingehalten.

Die über den oberen Abschluss der Straßenfront und der Hoffront hinausragenden Fassadenflächen an den den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugekehrten westlichen und östlichen Feuermauern des Straßentraktes stellen Giebelflächen im Ausmaß von jeweils weniger als 50m2 dar, welche nach § 81 Abs. 1 BO für Wien bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sind. Bei der Anwendung der als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegenden Bestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine neuen Giebelflächen geschaffen werden (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025). Durch die zulässige „Ansteilung“ des Daches am Straßentrakt erfolgt aber nur eine Vergrößerung von bereits im Bestand vorhandenen Giebelflächen innerhalb des gemäß Art. V Abs. 6 BO für Wien zulässigen Umrisses (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; zum Dachumriss siehe noch unten Pkt. IV.3.5.2.). Im Übrigen ist (entsprechend den Vorgaben des § 81 Abs. 1 BO für Wien) jede einzelne beim gegenständlichen Gebäude projektierte Giebelfläche kleiner als 50m²; die Summe aller Giebelflächen des gegenständlichen Gebäudes ist – selbst bei Hinzurechnung der nur geometrisch neu entstehenden Giebelflächen beim Hoftrakt (dazu sogleich unten Pkt. IV.3.4.2.) – kleiner als 100m² (2x34,05 +2x2,50 = 73,10m²).

3.4.2. Beim Hoftrakt wird an der Hoffront der bestehende obere Abschluss der Front mit dem Dach um 30cm zur Anbringung einer Wärmedämmung erhöht und ein neues Schrägdach errichtet. An den westlichen und östlichen Fronten des Hoftraktes wird im vorderen Bereich am bestehenden oberen Abschluss der Fronten ebenfalls ein Schrägdach angesetzt. Im hinteren Bereich ist das neue Dach als Flachdach ausgebildet (siehe dazu oben bei den Feststellungen Pkt. II.4.).

Die Voraussetzungen des Art. V Abs. 5 und 6 BO für Wien liegen auch für die Errichtung des neuen Daches beim Hoftrakt vor, zumal der bestehende obere Frontabschluss (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294) an der Hoffront lediglich um 30cm zur Anbringung der Wärmedämmung und beim vorderen Teil der westlichen und östlichen Fronten gar nicht verändert wird. Im Bereich des abgeflachten Daches stellt sich die geplante Erweiterung des Dachraumes nicht in einer „Ansteilung“ des Daches, sondern – in diesem Bereich – in einer Verringerung der Gebäudehöhe im Sinne des oberen Abschlusses der westlichen und östlichen Front dar. Schon aus diesem Grund kann eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe nicht erkannt werden, wird doch damit weniger als der zulässige Gebäudeumriss verbaut (vgl. idZ etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294). Aus dem bloßen Umstand, dass die neue Dachkonstruktion eine andere Form als das alte Dach aufweist, kann sich keine Rechtswidrigkeit ergeben, sofern sich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die „Ansteilung“ des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025).

Vor diesem Hintergrund verschlägt es auch nicht, dass, wie die auf der Grundlage der nachvollziehbaren Erläuterungen des bautechnischen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen zeigen, durch die gegenständlich geplante Schräg- bzw. Walmdachkonstruktion, die im hinteren Bereich in ein Flachdach übergeht, geometrisch an der westlichen und östlichen Front jeweils eine bisher nicht vorhandene Giebelfläche geschaffen wird:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.9.2018, Ra 2018/05/0025, ausgeführt, dass die gemäß Art. V Abs. 6 in Verbindung mit § 81 Abs. 4 BO für Wien vorgesehene Limitierung der Dachneigung für all jene Seiten des Dachbereiches maßgeblich ist, bei denen es zu einer Erhöhung der bisher bestehenden Dachneigung kommt. Vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien kann es – so der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis – „keinen Unterschied machen, ob eine Dachfläche, deren Neigung erhöht werden soll, auch in Hinkunft eine „Dachfläche“ bildet oder dann eine „Giebelfläche“ darstellt. Mit anderen Worten darf durch die Ansteilung gemäß Art. V Abs. 6 BO in keinem Fall eine Vergrößerung eines gegebenen Dachwinkels über das nach Art. V Abs. 6 iVm § 81 Abs. 4 BO zulässige Ausmaß stattfinden. Nur dort, wo bereits ein größerer Winkel rechtmäßig vorhanden ist (etwa bei Giebelflächen), darf dieser auch bestehen bleiben“.

Da beim Hoftrakt des gegenständlichen Gebäudes bisher ein Pultdach bestand, das keine Dachneigung aufwies, sind in Bezug auf alle Erweiterungen des Dachraumes die in Art. V Abs. 6 iVm § 84 Abs. 4 BO für Wien normierten Beschränkungen einzuhalten. Mit der „Schaffung“ der Giebelflächen an der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes geht aber keine Erhöhung der Dachneigung bzw. Schaffung neuen Dachraumes einher, zumal sich diese Giebelflächen gänzlich unterhalb der bisherigen Schnittlinie der westlichen und östlichen Gebäudefronten mit dem bisherigen Pultdach befinden. Diese geometrischen Giebelflächen stellen somit sowohl im Bestand als auch nach Maßgabe des Bauvorhabens Teile der Fassadenflächen dar. Dies unterscheidet den gegenständlichen Sachverhalt von jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2018, Ra 2018/05/0025, zugrunde lag. Der Umstand, dass in geometrischer Hinsicht Giebelflächen geschaffen werden, die jedoch in bautechnischer Hinsicht keine Erweiterung des bisherigen Dachraumes oder Vergrößerung der Ansichtsflächen der in Rede stehenden Fronten darstellen, steht somit fallbezogen mit den Anforderungen des Art. V Abs. 6 BO für Wien nicht im Widerspruch.

Dass an der nördlichen Front des Hoftraktes (welche den Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht zugekehrt ist) die Feuermauer in der bisherigen Höhe bestehen bleibt und – nicht raumbildend – gegenüber den Liegenschaften der Beschwerdeführer mit einer Stärke von 15cm in Erscheinung tritt, führt ebenfalls nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe nach Art. V Abs. 5 und 6 BO für Wien. Diese Feuermauer ist, soweit sie den nunmehr geplanten oberen Abschluss der nördlichen Front mit der Dachfläche überragt, nicht raumbildend. Nicht raumbildende Bauteile sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – bei der Beurteilung der Gebäudehöhe jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies folgt schon aus dem Verständnis des Begriffes „Gebäudefront“, auf welchen sowohl in § 81 Abs. 1 als auch in § 81 Abs. 2 BO für Wien für die Ermittlung der Gebäudehöhe abgestellt wird und auf den sich auch Art. V Abs. 6 BO für Wien bezieht (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294). Darunter sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen (VwSlg. 13.325 A/1990; 16.826 A/2006; VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014; 5.3.2014, 2011/05/0051; siehe auch VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0275). Eine Front wird daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0051). Nach diesem Begriffsverständnis kann ein nicht raumbildender Teil einer Mauer schon vor dem Hintergrund der Definition eines Gebäudes als raumbildendes Bauwerk (§ 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien) nicht als Teil der das Gebäude begrenzenden Wände angesehen werden. Die in Rede stehende Mauer grenzt, soweit sie nicht raumbildend ist, das Gebäude nicht nach außen hin ab (vgl. VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014). Dieses Begriffsverständnis erschließt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 80 Abs. 2 BO für Wien. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Gebäudefront umfasst schon in systematischer Zusammenschau mit § 80 Abs. 1 BO für Wien („[…] senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten […]“) nur raumbildende Bauteile. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht zwischen dem Frontbegriff des § 80 Abs. 2 BO für Wien und jenem des § 81 BO für Wien differenziert (vgl. VwSlg. 16.826 A/2006; VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014; 5.3.2014, 2011/05/0051; 24.4.2018, Ra 2017/05/0275). Jener Bereich der durch die Bauführung unverändert belassenen nördlichen Bestandsfeuermauer, der nicht durch eine Deckfläche abgeschlossen ist und keinen Raum umschließt, ist daher nicht als Teil der Gebäudefront (weder der den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugekehrten westlichen und östlichen Fronten des Hoftraktes noch der nördlichen Front des Hoftraktes) anzusehen.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende nördliche Feuermauer, die nach den Ausführungen des Amtssachverständigen von der gegenständlichen Bauführung in dem Bereich, in dem sie nicht raumbildend ist, technisch trennbar ist, in den Einreichunterlagen als Bestand dargestellt wird und daher nicht Projektgegenstand ist (vgl. z.B. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294). Die in den Plänen als Bestand eingezeichnete Mauer wird, soweit sie nicht raumbildend ist, mit der gegenständlichen Entscheidung daher auch nicht bewilligt (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0224; siehe auch VwGH 26.4.1994, 94/05/0017).

Im Ergebnis werden auch im Hinblick auf die Gebäudehöhe beim Hoftrakt die Vorgaben des Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien eingehalten. Daher war es nicht notwendig, die Gebäudehöhe des Hoftraktes anhand einer Flächenabwicklung iSd § 81 Abs. 2 BO für Wien zu beurteilen.

3.5. Bestimmungen über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien sind auch solche über die Dächer (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294 mwN), einschließlich der Bestimmungen des Bebauungsplanes über die zulässige Höhe des Dachfirstes (siehe z.B. VwGH 2.4.2009, 2008/05/0149; 11.5.2010, 2008/05/0254; 6.7.2010, 2010/05/0015 mwN). Die Nachbarn können folglich – in Bezug auf die ihnen zugekehrten Gebäudefronten – auch die Einhaltung des gemäß § 81 Abs. 4 BO für Wien zulässigen Gebäudeumrisses geltend machen (siehe VwGH 23.11.2016, 2013/05/0028; 25.8.2020, Ra 2019/05/0229; jeweils mwN).

3.5.1. In Bezug auf den höchsten Punkt des Daches ist in Pkt. 3.4. der Textbestimmungen des PD ... festgelegt, dass dieser nicht höher als 4,5m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei auf die tatsächlich ausgeführte, das heißt real vorhandene, Gebäudehöhe abzustellen (VwGH 2.4.2009, 2008/05/0149; 11.5.2010, 2008/05/0254; 6.7.2010, 2010/05/0015; 30.7.2019, Ra 2018/05/0273; jeweils mwN; vgl. auch VwGH 20.2.2007, 2005/05/0365). Gemäß Art. V Abs. 5 BO für Wien darf zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen „die bestehende Gebäudehöhe bzw. der oberste Gebäudeabschluss“ um bis zu 30cm überschritten werden.

Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben beim gegenständlichen Bauvorhaben in Bezug auf die Firsthöhe des Straßentraktes und des Hoftraktes eingehalten werden.

3.5.1.1. Beim Straßentrakt beträgt die Firsthöhe 4,50m über dem tatsächlich bestehenden, durch das Projekt nicht veränderten oberen Abschluss der (nach § 81 Abs. 1 BO für Wien für den an der Baulinie situierten Straßentrakt grundsätzlich für die Beurteilung der Gebäudehöhe maßgeblichen) Straßenfront mit der neu zu errichtenden Dachfläche zuzüglich 30cm. Der höchste Punkt des Daches liegt demnach 4,80m über dem unveränderten oberen Abschluss der Straßenfront. Wie festgestellt wurde, ist allerdings eine Wärmedämmung am gesamten Dach, auch im Bereich des Dachfirstes, vorgesehen.

Zwar ist, wie oben ausgeführt, bei einer Bebauungsbestimmung wie Pkt. 3.4. der Textbestimmungen des PD ... für die Berechnung der zulässigen Firsthöhe von der tatsächlich ausgeführten und nicht von einer fiktiven zulässigen Gebäudehöhe auszugehen (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Fall der – wie oben erläutert zulässigen – gleichzeitigen Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien ist aber nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes bei Anbringung einer Wärmedämmung eine Überschreitung der zulässigen Firsthöhe des neu zu errichtenden Daches gemäß Art. V Abs. 5 BO für Wien um bis zu 30cm zulässig. Denn durch den Abriss des bestehenden Daches geht auch der Konsens in Bezug auf die Firsthöhe des bestehenden Daches unter. Wird also in einem ersten Schritt das Dach gemäß Art. V Abs. 6 BO für Wien unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen (insb.: Einhaltung der bestehenden Gebäudehöhe unbeschadet einer Erhöhung der bestehenden Gebäudehöhe nach Maßgabe des Art. V Abs. 5 BO für Wien) durch Abriss und Errichtung eines neuen Daches „aufgeklappt“, so darf – wenn die Voraussetzungen vorliegen – in einem zweiten Schritt nach Art. V Abs. 5 BO für Wien auf diesem neu errichteten (und konsentierten) Dach auch eine Wärmedämmung angebracht werden und dabei gemäß Art. V Abs. 5 BO für Wien der oberste Gebäudeabschluss um maximal 30cm überschritten werden.

Diesbezüglich ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes kein Unterschied zwischen einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Ausnahmebestimmungen nach Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien unter einem in Anspruch genommen werden, und einem Fall, in dem diese etwa in zwei separaten Bewilligungsverfahren nacheinander in Anspruch genommen werden, zu sehen. So wäre es denkbar, dass die bauwerbende Gesellschaft in einem ersten Verfahren die Bewilligung für eine Errichtung eines neuen Daches unter Erhöhung der Dachneigung nach Maßgabe des Art. V Abs. 6 BO für Wien erwirkt und erst nach Errichtung des neuen Daches nach Maßgabe des Art. V Abs. 5 BO für Wien eine Wärmedämmung anbringt, wobei dann der oberste Gebäudeabschluss des – neu errichteten – Daches um 30cm überschritten werden dürfte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die – hier aufgrund des Vorliegens einer Schutzzone nicht anwendbare – Bestimmung des § 62a Abs. 1 Z 31 BO für Wien zu verweisen, wonach die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung u.a. auf Dächern „im Ausmaß gemäß Art. V Abs. 5 BO für Wien“ bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre bewilligungsfrei ist.

Auch eine grammatikalische Auslegung des Art. V Abs. 5 zweiter Satz BO für Wien ergibt im Übrigen, dass nicht nur die vor Anbringung einer Wärmedämmung bestehende Firsthöhe um bis zu 30cm überschritten werden darf, zumal das Wort „bestehende“ sich nur auf das Wort „Gebäudehöhe“ bezieht.

Für das gegenständliche Bauvorhaben bedeutet dies für den Straßentrakt im Ergebnis Folgendes: Beim Straßentrakt wird ausgehend von der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe eine Firsthöhe von 4,50m eingehalten. Zur nachträglichen (hier: unter einem mit der Errichtung des neuen Daches geplanten) Anbringung einer Wärmedämmung darf diese Firsthöhe um 30cm erhöht werden. Dieses zulässige Ausmaß überschreitet die geplante Firsthöhe des Straßentraktes nicht. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang zwar zurecht darauf hin, dass die Darstellung der Firsthöhe in den Einreichplänen insofern vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Pkt. 3.4. der Textbestimmungen des PD ... nicht konsistent ist, als beim Straßentrakt ein Maß von 4,50m ausgehend vom zulässigen und nicht vom (30cm tiefer liegenden) bestehenden oberen Abschluss der Straßenfront mit der neuen Dachfläche als Firsthöhe ausgewiesen wird. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass nach der Einreichplanung ausgehend vom bestehenden oberen Abschluss der Straßenfront mit der neuen Dachfläche eine Firsthöhe von 4,50m zuzüglich 30cm für die Anbringung einer Wärmedämmung (welche auch im Bereich des Dachfirstes geplant ist) eingehalten wird.

Auch der gebotenen restriktiven Auslegung des Art. V Abs. 5 BO für Wien als Ausnahmebestimmung widerspricht dieses Ergebnis nicht, zumal fallgegenständlich nicht etwa die bestehende Gebäudehöhe (im Sinne des oberen Frontabschlusses) um 30cm erhöht wird und zusätzlich die davon ausgehende Firsthöhe um weitere 30cm erhöht wird, sondern beim Straßentrakt die Erhöhung um 30cm nur beim First, nicht jedoch auch beim oberen Abschluss der Straßenfront ausgenutzt wird.

3.5.1.2. Beim Hoftrakt liegt der oberste Abschluss des Daches entsprechend der Bebauungsbestimmungen nicht mehr als 4,50m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe. Die Frage einer weiteren Erhöhung um 30cm gemäß Art. V Abs. 5 BO für Wien stellt sich hier von vorneherein nicht.

3.5.2. Die geplante Neigung der neuen Dächer verletzt die Beschwerdeführer ebenfalls nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.

Art. V Abs. 6 BO für Wien erlaubt ausdrücklich eine „Erhöhung der Dachneigung“ und beschränkt diese (und damit die zulässige Erweiterung des Dachbereiches) insofern, als deren Ausmaß durch den (uneingeschränkten) Verweis auf § 81 Abs. 4 BO für Wien mit 45° bzw. mit der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung begrenzt wird (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294). Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, dass bei einer Anwendung von Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien § 81 Abs. 4 BO für Wien nicht bzw. nur ausgehend von einer nach § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BO für Wien berechneten Gebäudehöhe zur Anwendung gelange (siehe Verhandlungsprotokoll vom 13.6.2022, S. 7), ist ihnen der in Art. V Abs. 6 BO für Wien enthaltene Verweis auf § 81 Abs. 4 BO für Wien entgegenzuhalten. Ausschlaggebend ist, dass sich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die "Ansteilung" des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt; in diesem Fall kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025).

Im vorliegenden Fall ist daher gemäß § 81 Abs. 4 iVm Art. V Abs. 6 und Abs. 5 BO für Wien jene Dachneigung einzuhalten, der sich ergibt, wenn beim für die Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront, sohin fallgegenständlich gemäß Art. V Abs. 6 iVm Abs. 5 BO für Wien bei der bestehenden Gebäudehöhe zuzüglich 30cm, ein Winkel von 45° gegen das Gebäudeinnere ansteigend angesetzt wird.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben wird durch die beim Straßentakt und beim Hoftrakt jeweils vorgesehene neue Dachkonstruktion – mit Ausnahme der geplanten raumbildenden Dachaufbauten und bestimmter nicht raumbildender Bauteile (zu diesen unten Pkt.   IV.3.5.4.) – diese zulässige Dachneigung von 45° (besondere Vorschriften über die maximale Dachneigung sieht das PD ... nicht vor) eingehalten.

Dass bei der Straßenfront des Straßentraktes bis zu einer Tiefe vom 1,40m ein Dachwinkel von 51° vorgesehen ist, verschlägt nicht, weil sich das Dach, wie festgestellt wurde, dennoch innerhalb eines Winkels von 45° angesetzt an der im vorliegenden Fall zulässigen Gebäudehöhe – das ist gemäß Art. V Abs. 6 iVm Abs. 5 BO für Wien die bestehende Gebäudehöhe zuzüglich 30cm – befindet. Der Winkel der zulässigen Dachneigung ist nämlich nicht an der bestehenden, sondern an der zulässigen Gebäudehöhe anzusetzen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2010/05/0015; dazu, dass Nachbarrechte nicht verletzt werden, wenn weniger als der zulässige Umriss verbaut wird, siehe etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; jeweils mwN).

3.5.3. Auch die geplanten Dachterrassen lassen keine Verletzung der Bestimmungen über die zulässige Firsthöhe oder die zulässige Dachneigung erkennen. Solange sich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die „Ansteilung“ des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn durch die Planung von Dachterrassen nicht erfolgen (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; siehe auch VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025). Durch die begehbare Ausgestaltung der Flachdachflächen erfolgt per se keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte (vgl. VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135).

Aus den Plänen ist klar ersichtlich, dass sich die geplanten Dachterrassenaufbauten am Straßen- wie auch am Hoftrakt innerhalb des nach Maßgabe des Art. V Abs. 5 und Abs. 6 iVm § 81 Abs. 4 BO für Wien zulässigen Dachumrisses befinden. Die Voraussetzung des Art. V Abs. 6 BO für Wien „für die Errichtung von Wohnungen“ ist im Übrigen auch dann erfüllt, wenn mit Terrassen ausgestattete Wohnungen errichten werden (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294).

3.5.4. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihren Einwendungen und in der Beschwerde auch gegen Überschreitungen des zulässigen Dachumrisses durch raumbildende Dachaufbauten.

Gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien darf der nach den § 81 Abs. 1 bis 5 BO für Wien zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden; mit weiteren raumbildenden Aufbauten darf der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass schon aufgrund der Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien Überschreitungen des Dachumrisses nach § 81 Abs. 6 BO für Wien nicht zulässig seien, da diese Bestimmung nur eine „Ansteilung“ des Daches bis zum nach § 81 Abs. 4 BO für Wien zulässigen Winkel erlaube.

3.5.4.1. Die beim gegenständlichen Bauvorhaben projektierten raumbildenden Dachaufbauten sind nicht an den östlichen oder westlichen Fronten des Gebäudes geplant und sind, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, von den westlichen und östlichen Gebäudefronten auch abgerückt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer kommt bezüglich der raumbildenden Dachaufbauten an der Straßenfront und den Hoffronten daher nicht in Frage, woran auch der Umstand nichts ändert, dass diese Bauteile für die Beschwerdeführer seitlich in Erscheinung treten (siehe etwa VwGH 30.5.2000, 96/05/0121; 25.8.2020, Ra 2019/05/0229; 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; jeweils mwN). Dasselbe gilt für die aus Sicht der Beschwerdeführer hinter den raumbildenden Dachaufbauten der Hoffront des Straßentraktes zu liegen kommenden Treppenhausaufbauten, die niedriger sind als die übrigen raumbildenden Dachaufbauten (vgl. VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0229).

Somit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob auch unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien raumbildende Dachaufbauten iSd § 81 Abs. 6 BO für Wien zulässig sind, oder aber eine Erweiterung des Dachraumes aufgrund einer „Ansteilung“ nach dieser Bestimmung im nach § 81 Abs. 4 BO für Wien beschriebenen Dachumriss seine absolute Grenze findet.

Nicht entscheidungswesentlich ist weiters, ob die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der raumbildenden Dachaufbauten mit dem Maßstab des Gebäudes nach § 81 Abs. 6 BO für Wien überhaupt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betrifft.

3.5.4.2. Was nicht raumbildende Überschreitungen des zulässigen Dachumrisses an den westlichen und östlichen – somit den Beschwerdeführern zugekehrten – Fronten des Straßentraktes und des Hoftraktes (durch Feuermauerhochzüge, Geländer von Terrassen und Rauchfangkehrerstegen sowie durch die nördliche Bestandsfeuermauer und Kamine) betrifft, ist darauf zu verweisen, dass § 81 Abs. 6 BO für Wien auch den Dachumriss nach § 81 Abs. 4 BO für Wien überschreitende, nicht raumbildende Bauteile untergeordneten Ausmaßes, zulässt.

Es ist nicht ersichtlich, dass im Fall einer „Ansteilung“ des Daches nach Art. V Abs. 6 BO für Wien in Bezug auf nicht raumbildende Bauteile eine Anwendbarkeit des § 81 Abs. 6 BO für Wien ausgeschlossen wäre:

In § 81 Abs. 6 BO für Wien wird auf den „nach Abs. 1 bis 5“ zulässigen Gebäudeumriss abgestellt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 des § 81 BO für Wien beschreiben diesen Gebäudeumriss, ohne dabei jedoch auf eine bestimmte Größe als Grundlage des Gebäudeumrisses Bezug zu nehmen. In § 81 Abs. 1 und Abs. 2 und BO für Wien wird die Methode der Ermittlung der Gebäudehöhe normiert und – für den Fall, dass der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen enthält – eine an der zulässigen Gebäudehöhe anknüpfende maximale Firsthöhe festgelegt. Das Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe ergibt sich indes nicht aus § 81 BO für Wien, sondern aus § 75 BO für Wien iVm den Festsetzungen des Bebauungsplanes. § 81 Abs. 4 BO für Wien definiert den zulässigen Dachumriss anhand einer bestimmten Dachneigung, welche am „nach Abs. 1 bis 3“ für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Abschluss der jeweiligen Gebäudefront anzusetzen ist.

In dieses System des § 81 BO für Wien fügt sich Art. V Abs. 6 BO für Wien insofern ein, als auf der Grundlage der Bestandsgebäudehöhe oder – wenn wie im vorliegenden Fall auch Art. V Abs. 5 BO für Wien zur Anwendung gelangt – auf der Grundlage der Bestandsgebäudehöhe zuzüglich maximal 30cm, somit am in diesem Fall maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront, ein Dachumriss nach § 81 Abs. 4 BO für Wien hergestellt werden darf. Insofern stellt Art. V Abs. 6 BO für Wien eine lex specialis zu § 75 BO für Wien und – hinsichtlich der Methode der Berechnung des oberen Abschlusses der Gebäudefront iSd § 81 Abs. 4 BO für Wien – zu § 81 Abs. 1 bis 3 BO für Wien dar. Der Verweis (nur) auf § 81 Abs. 4 BO für Wien in Art. V Abs. 6 BO für Wien bzw. das Fehlen eines Verweises (auch) auf § 81 Abs. 6 BO für Wien ist nicht als grundsätzlicher Ausschluss der Anwendung der letztgenannten Bestimmung zu verstehen, zumal im verwiesenen § 81 Abs. 4 BO für Wien nur der Neigungsgrad des Daches geregelt wird und diese Bestimmung keinerlei Regelung über den Umriss überschreitende Bauteile (also auch nicht deren Ausschluss) beinhaltet.

Selbst wenn sich aber, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen, der Verweis auf § 81 Abs. 4 BO für Wien in Art. V Abs. 6 BO für Wien nicht auf die Dachneigung, sondern auf die in Art. V Abs. 6 BO für Wien genannte „Schaffung oder Erweiterung des Dachraumes“ bezöge, würde dies allenfalls die Zulässigkeit von raumbildenden Bauteilen iSd § 81 Abs. 6 BO für Wien in Frage stellen. Da nicht raumbildende Bauteile den Dachraum nicht erweitern, sind sie auch bei Anwendung der Bestimmung des Art. V Abs. 6 BO für Wien im durch § 81 Abs. 6 BO für Wien genannten Ausmaß zulässig.

Dass dieses Ausmaß im gegenständlichen Fall überschritten wäre, ist nicht hervorgekommen:

So sind die um 15cm über die Dachfläche geführten Feuermauern an der westlichen und östlichen Front des Straßen- und des Hoftraktes nicht als ein untergeordnetes Ausmaß überschreitend anzusehen. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Feuermauerhochführung von 15cm über Dach bei einem Abstand von weniger als 2m des Gebäudes von der Grundgrenze – was hier aufgrund der geschlossenen Bauweise jedenfalls der Fall ist – auch nach Pkt. 3.1.5. iVm Pk.t. 4.1. der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe 2019 (Anlage 5 zur gemäß § 122 BO für Wien anwendbaren Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020) vorgeschrieben ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass eine über Dach geführte brandabschließende Wand beim Hoftrakt nicht erforderlich wäre. Nach Pkt. 4.2.a. der OIB-Richtlinie ist eine brandabschließende Wand dann nicht erforderlich, wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw. der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist. Der Umstand, dass auf den Nachbarliegenschaften im unmittelbar an den gegenständlichen Hoftrakt östlich und westlich angrenzenden Bereich nach den Bestimmungen des PD ... die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben ist, ist nicht als tatsächlicher oder rechtlicher Umstand, der eine zukünftige Bebauung ausschließt, iSd Pkt. 4.2.a. der OIB-Richtlinie 2 anzusehen. So ist im an die in Rede stehenden Fronten angrenzenden Bereich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits tatsächlich Bebauung vorhanden. In der Festsetzung der gärtnerischen Ausgestaltung ist überdies kein rechtlicher Grund zu sehen, der eine Bebauung ausschließt (siehe nur § 79 Abs. 6 BO für Wien). Ein gärtnerisch auszugestaltender Teil einer als Bauland gewidmeten Fläche ist hinsichtlich der möglichen Bebauung und damit einhergehend der Notwendigkeit des Schutzes dieser Bebauung vor der Gefahr eines Brandüberschlags auch nicht mit den in Pkt. 4.2.a. der OIB-Richtlinie 2 demonstrativ aufgezählten Flächen (öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Parkanlagen, Gewässer) vergleichbar. Die an der westlichen und an der östlichen Front des Hoftraktes vorgesehenen Feuermauern müssen daher nach den Vorgaben der OIB-Richtlinie 2 so ausgestaltet sein, dass sie als brandabschnittsbildende Wände mindestens 15cm über Dach geführt werden. Dass gegenständlich teilweise eine Überschreitung des Dachumrisses von mehr als 15cm entsteht, ist – wie der Amtssachverständige nachvollziehbar erläutert hat – der besonderen Geometrie des Walmdaches beim Hoftrakt geschuldet (siehe dazu oben die Feststellungen Pkt. II.4.2. und die beweiswürdigenden Erwägungen Pkt. III.4.2.).

Schon vor dem Hintergrund der Vorgaben der OIB-Richtlinie 2 sind die in Rede stehenden Feuermauerhochzüge daher zulässig und aufgrund ihres den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechenden Ausmaßes nicht als ein untergeordnetes Ausmaß iSd § 81 Abs. 6 BO für Wien überschreitend anzusehen. Eine nicht dem Konsens entsprechende Darstellung der hochzuziehenden Feuermauer in den ursprünglichen Plänen wurde indes im Zuge des Beschwerdeverfahrens saniert (siehe oben bei den Feststellungen Pkt. II.7.).

Die Geländer des Rauchfangkehrersteges bzw. der Dachterrassen dürfen – sowohl am Straßen- wie auch am Hoftrakt – gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien den zulässigen Dachumriss ebenfalls überragen, zumal sie ein untergeordnetes Ausmaß augenscheinlich nicht überschreiten. Zudem ist auf § 112 Abs. 3 BO für Wien zu verweisen, wonach an entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden müssen (vgl. idZ auch VwGH 6.9.2011, 2008/05/0174).

Was die an der nördlichen Front des Hoftraktes im Bestand belassene Feuermauer betrifft, ist wiederum darauf zu verweisen, dass sie in den Einreichunterlagen als Bestand dargestellt wird und daher nicht Projektgegenstand ist (vgl. z.B. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294; siehe dazu bereits oben Pkt. IV.3.4.2.), weshalb es im gegenständlichen Verfahren auch nicht relevant ist, dass der nicht raumbildende Teil dieser Mauer an den den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugekehrten Fronten im Ausmaß der Mauerstärke über den nach § 81 Abs. 4 BO für Wien zu bildenden Dachumriss ragt. Folglich ist auch die Frage, ob die im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte Darstellung dieser Bestandsfeuermauer dem Konsens entspricht (was augenscheinlich der Fall ist), nicht entscheidungsrelevant.

Dasselbe gilt für die in den Plänen als Bestand eingezeichneten und unverändert belassenen Kamingruppen beim Straßen- wie auch beim Hoftrakt, von welchen im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass sie das nach § 81 Abs. 6 BO für Wien zulässige Ausmaß überschreiten.

3.6. In ihren Einwendungen bringen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe auch vor, dass beim Hoftrakt an der Hoffront oberhalb der zulässigen Gebäudehöhe Balkone vorgesehen seien.

Wie bereits erörtert, stellt die geplante, gegenüber dem Bestand um 30cm erhöhte Schnittlinie der Frontfläche mit der Dachfläche gemäß Art. V Abs. 5 und 6 BO für Wien die im vorliegenden Fall zulässige Gebäudehöhe dar. Die Balkone, die im Übrigen an der den Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht zugekehrten Hoffront situiert sind, sind unterhalb dieses – zulässigen – oberen Abschlusses der Front projektiert und sind schon von daher nicht in die Beurteilung der Gebäudehöhe einzubeziehen. Somit ragen sie auch nicht aus dem Dachraum und sind daher nicht an § 81 Abs. 4 iVm Abs. 6 BO für Wien zu messen.

Aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Art. V Abs. 5 und 6 BO für Wien ist nicht ausschlaggebend, ob – wie die Beschwerdeführer vermeinen – die Balkone unterhalb der nach § 81 Abs. 2 iVm § 75 BO für Wien und den Bebauungsbestimmungen zu berechnenden Gebäudehöhe zu liegen kommen.

Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe kommt es für die Zulässigkeit der Balkone damit auch nicht darauf an, ob diese iSd § 60 Abs. 3 BO für Wien eine „zusätzliche“ Abweichung von Bebauungsplan bewirken, da eine etwaige Abweichung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Gebäudehöhe schon durch Art. V Abs. 6 iVm Abs. 5 BO für Wien gedeckt ist. In diesem Zusammenhang wurde seitens der bauwerbenden Gesellschaft im Übrigen aber zurecht auch darauf verwiesen, dass nach den Bestimmungen des PD ... die Errichtung von Balkonen nicht schlechthin untersagt ist, weshalb eine Errichtung von Balkonen entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplanes fallbezogen auch auf § 60 Abs. 3 BO für Wien gestützt werden könnte (siehe idZ die Ausführungen bei Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anm. zu § 60 BO für Wien, 196 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. 69/2018).

Im Übrigen widersprechen die geplanten Balkone ihrer Situierung und ihren Ausmaßen nach § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien nicht, weshalb auch eine – von den Beschwerdeführern allerdings nicht vorgebrachte – Verletzung der Bestimmungen über Fluchtlinien zu verneinen ist.

3.7. Schließlich sind die Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Treppenhaustrakte nicht in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe iSd § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien verletzt. Auch bei den Treppenhaustrakten wird die konsentierte Bestandsgebäudehöhe im Sinne des oberen Abschlusses der jeweiligen, den Liegenschaften der Beschwerdeführer zugekehrten, westlichen und östlichen Front der Treppenhaustrakte durch das Bauvorhaben nicht verändert. Durch den Wegfall des Dachraumes aufgrund des Abrisses der Bestandssatteldächer und der Errichtung eines Flachdaches tritt für die Beschwerdeführer keine Verschlechterung ein. Dass der Dachaufbau, wie festgestellt, 4cm über der Bestandsgebäudehöhe liegt, ist wiederum durch Art. V Abs. 5 BO für Wien gedeckt, zumal auch auf den Flachdächern der Treppenhaustrakte eine Wärmedämmung angebracht wird. Überdies liegt dieser erhöhte Teil des Dachaufbaus aufgrund einer leichten Abschrägung an der Fassadenkante innerhalb des vormaligen Dachumrisses des (abzureißenden) Bestandssatteldaches.

Eine Überschreitung der durch die derzeit in Geltung stehenden Bebauungsbestimmungen vorgeschriebenen Gebäudehöhe lässt sich in Bezug auf die Treppenhaustrakte im Übrigen auch auf § 60 Abs. 3 BO für Wien stützen. Nach dieser Bestimmung stehen Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien nicht entgegenstehen, wenn dadurch zusätzliche Abweichungen vom Bebauungsplan nicht bewirkt werden. Ist eine Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes durch § 60 Abs. 3 BO gedeckt, scheidet eine Verletzung von Nachbarrechten insoweit aus (VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0073). Die Abtragung der Satteldächer und Neuerrichtung von Flachdächern ist als Änderung der bestehenden Treppenhaustrakte iSd § 60 Abs. 1 lit. c BO anzusehen (vgl. VwGH 23.8.2012, 2010/05/0006) und es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verringerung des Dachraumes zusätzliche Abweichungen vom Bebauungsplan bewirkt werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein etwaiger Ausnahmecharakter der Treppenhäuser in Bezug auf die Bestimmungen der Gebäudehöhe dadurch verloren gehe, dass auf den Flachdächern der Treppenhäuser Terrassen geplant sind, verfängt nicht. Die Beschwerdeführer rekurrieren damit auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Treppenhäuser den zulässigen Dachumriss nicht gemäß § 81 Abs. 6 BO für Wien überschreiten dürfen, wenn sie noch eine andere Funktion erfüllen als jene eines Treppenhauses, etwa die bauliche Grundlage für andere Bauteile, wie etwa eine Dachterrasse, darstellen (siehe VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107).

Die konsentierten Treppenhaustrakte wurden allerdings, wie sich aus einer Einschau in die Hauseinlage ergab, seit ihrer ursprünglichen Bewilligung mit Bescheid vom 16.6.1899, Zl. ..., nicht mehr verändert. Aus den zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung in Geltung stehenden Bestimmungen der Bauordnung für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, n.ö. L.G. u. V. Bl. Nr. 35/1883 idF n.ö. L.G. u. V. Bl. Nr. 48/1890, ist nicht ableitbar, dass Treppenhäusern damals im Hinblick auf die Gebäudehöhe Ausnahmecharakter zukam. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe (§ 42 BO 1883) und über Stiegen (§ 39 BO 1883) und ist auch nicht ersichtlich, dass die konsentierten Treppenhäuser eine Abweichung von diesen Bestimmungen im Hinblick auf ihre Gebäudehöhe darstellen.

Die auf den Dächern der Treppenhaustrakte angebrachten Absturzsicherungen (Geländer) dürfen wiederum nach § 81 Abs. 6 BO für Wien als nicht raumbildende Bauteile untergeordneten Ausmaßes den zulässigen Gebäudeumriss überschreiten (siehe dazu bereits oben Pkt. IV.3.5.4.2.).

Auch durch die Errichtung der Terrassen auf den Dächern der Treppenhaustrakte sind die Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien verletzt. Auf die Notwendigkeit der Höhe der Räume der Treppenhäuser kommt es im Übrigen aus Sicht der Nachbarn nicht an, solange – was aus den genannten Gründen der Fall ist – die Treppenhaustrakte die nach Art. V Abs. 5 BO für Wien zulässige Gebäudehöhe einhalten bzw. von § 60 Abs. 3 BO für Wien gedeckt sind.

4. Abgesehen davon, dass sich die Parteistellung der Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen erhobenen zulässigen Einwendungen auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gebäudehöhe beschränkt (siehe oben Pkt. IV.3.), ist nicht erkennbar, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben Bestimmungen über den zu Nachbargrundgrenzen einzuhaltenden Abstand oder über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen einschließlich der Festsetzung der gärtnerischen Ausgestaltung (vgl. VwGH 20.1.2015, 2012/05/0058; 23.6.2015, 2012/05/0203) verletzt werden. Hinsichtlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen ist bei geschlossener Bauweise nur eine Überschreitung von Fluchtlinien denkbar (VwGH 19.6.2002, 2001/05/0296), die im vorliegenden Fall nicht vorliegt (zu den Balkonen siehe oben Pkt. IV.3.6.).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der geplante Dachgeschossausbau, der die Grundrissfläche der Bestandsgeschosse nicht überschreitet, eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nach § 134a Abs. 1 lit. c BO für Wien bewirkt (vgl. idZ etwa VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294). Balkone zählen gemäß § 80 Abs. 1 BO für Wien schon deswegen nicht zur bebauten Fläche, weil sie nicht raumbildend im Sinne dieser Bestimmung sind. Im Übrigen entsprechen die geplanten Balkone den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien (siehe oben Pkt. IV.3.6.). Hinsichtlich der geplanten Aufzugszubauten im Innenhof wurden von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren keine Einwendungen erhoben. Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber auf Art. V Abs. 4 BO für Wien hinzuweisen, wonach für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude im Bauland Baubewilligungen für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen sind, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen.

5. Soweit die Beschwerdeführer schließlich einen Verfahrensfehler darin erblicken, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, ob eine ihnen von der bauwerbenden Gesellschaft aus Eigenem zugesandte Planparie den dem Verwaltungsgericht übermittelten Planparien entspricht (Verhandlungsprotokoll vom 7.4.2022, S. 3) ist darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern freistand, Akteneinsicht zu nehmen, wovon sie durch ihren Vertreter im Beschwerdeverfahren auch Gebrauch machten.

Etwaige Verfahrensfehler im Behördenverfahren sind im Übrigen durch das mängelfrei durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren, in welchem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, saniert (siehe VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245 mwN).

6. Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Modifikation des Spruches des angefochtenen Bescheides betrifft die Bezugnahme auf die letztgültige Version der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierten Einreichpläne und die in der mündlichen Verhandlung – trotz im Ergebnis eindeutiger Plandarstellungen – vorgenommene Klarstellung des Bauwillens, wonach an der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes ausgehend von der bestehenden oberen Schnittlinie der Front mit der bestehenden (Pult-)Dachfläche im vorderen Bereich ein Schrägdach und im hinteren Bereich in Flachdach geplant ist (dazu, dass im Zweifel die verbale Beschreibung im Spruch einer Baubewilligung etwaigen davon abweichenden Plandarstellungen vorgeht, siehe nur VwGH 27.8.2014, 2013/05/0191; siehe auch VwGH 20.5.2020, Ra 2020/06/0107 mwN).

Der verfahrenseinleitende Antrag kann nach § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG geändert werden, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Projektänderungen sind grundsätzlich im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zulässig, soweit dadurch nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027; siehe auch VwSlg. 18.912 A/2014; VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006; jeweils mwN und weiters VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0229). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Rahmen auch verpflichtet, einem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen (VwSlg. 18.912 A/2014).

Die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen der Einreichpläne betreffen keinerlei Erweiterung oder substantielle Änderung des Projektes, sondern bloß den Wegfall bestimmter Bauteile und Ausbesserungen bzw. Ergänzungen von fehlerhaften bzw. zuvor widersprüchlichen Darstellungen. Die Angelegenheit, die durch das gegenständliche Erkenntnis entschieden wird, ist somit keine andere als die von der belangten Behörde entschiedene. Die Projektänderung überschreitet damit auch nicht die Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG (zu Reduktionen des Projektes siehe VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108; zu Ausbesserungen von Unvollständigkeiten vgl. VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0229).

Überdies wurde im Spruch die Anführung des Abs. 6 des Art. V BO für Wien ergänzt.

Schließlich erfolgt im Spruch der Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses die Beseitigung von im am 13.6.2022 verkündeten Spruch enthaltene Schreibfehlern (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise siehe VwGH 16.9.2009, 2008/09/0218 und demgegenüber VwGH 15.4.2019, Ra 2018/16/0209). So ist die – auf Schreibfehler in der Niederschrift zur Verkündung zurückführende – Wortfolge in Spruchpunkt I. des Erkenntnisses „[…] dass bei der westlichen und östlichen Front des Hoftraktes im vorderen Bereich, welcher in den Plänen im Grundriss als „Walmdach“ bezeichnet ist, die Dachneigung ausgehend von der derzeit bestehenden obersten Schnittlinie der westlichen und östlichen Front mit dem Dach, welches im Bestand ein Pultdach darstellt, ein Steildach mit einem Winkel von 45° gegen das Gebäudeinnere ansteigend angebracht wird und im hinteren Bereich ein Flachdach, wie in den genannten Plänen dargestellt, ausgeführt wird.“ dahingehend zu korrigieren, dass die Wortfolge „die Dachneigung“ entfällt und das Wort „obersten“ durch das Wort „oberen“ ersetzt wird.

7. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage vor, ob im Fall einer an der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe anknüpfenden Bebauungsbestimmung über die zulässige Firsthöhe bei Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Art. V Abs. 5 und Abs. 6 BO für Wien die ausgehend vom durch das Bauvorhaben nicht veränderten oberen Abschluss der Front bemessene Firsthöhe des neu zu errichtenden Daches zur Anbringung einer Wärmedämmung im Dachbereich um 30cm erhöht werden darf.

Die übrigen im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Rechtsfragen sind hingegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. So weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den übrigen entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, insbesondere zur eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, zur Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe auf die ihren Liegenschaften zugekehrten Fronten, auch in Bezug auf raumbildende Dachaufbauten, zur Bildung des nach § 81 Abs. 4 BO für Wien zulässigen Dachumrisses und zu nach § 81 Abs. 6 BO für Wien zulässigen Bauteilen, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Anwendbarkeit sowohl des Art. V Abs. 5 als auch des Art. V Abs. 6 BO für Wien – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, sodass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwSlg. 18.862 A/2014). Schließlich ist eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung in einem Bewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032).

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