Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
DMSG 1923 §1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X00
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 800,-- (insgesamt S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. März 1988 stellte das Bundesdenkmalamt nach Durchführung eines umfänglichen Ermittlungsverfahrens fest, daß die Erhaltung des Hauses in Wien, R-Gasse 5 = S-Gasse 26, Gdst. Nr. nnnn, KG Alsergrund, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz wie folgt aus: Auf Grund eines Amtssachverständigen-Gutachtens sowie des übrigen Ermittlungsverfahrens stehe fest:
Das zweigeschossige Wohnhaus R-Gasse 5 = S-Gasse 26 (ehem. Konskr.Nr. nnn der Vorstadt Rossau) wurde im 1. Viertel des 19. Jahrhunderts für den Papiertapetenfabrikanten U über L-förmigem Grundriß errichtet, möglicherweise unter Verwendung eines älteren, ebenerdigen Baues an der S-Gasse.
Die beiden langgestreckten Straßenfassaden (15 Achsen in der R-Gasse, 11 Achsen in der S-Gasse) zeigen eine schlichte, klassizistische Gliederung: Die mit vertieften Faschen umrahmten Fenster sind im Erdgeschoß durch ein querrechteckiges, vertieftes Feld über dem Sturz und im Obergeschoß durch ein durchlaufendes Sohlbankgesimse bereichert. Die Erdgeschoßfenster haben lanzenförmige Vergitterungen. Ein vielfach profiliertes Kranzgesims schließt die Fassade ab. Die im rechten Winkel zusammenstoßenden Satteldächer sind teilweise noch mit Wiener Taschen gedeckt.
Das breite, gekehlte und genutete Einfahrtsportal in der zweiten südlichen Achse in der R-Gasse hat noch die originalen Torblätter, mit Mannspforte (kleiner Mitteltür) und alten Beschlägen. In der flachgedeckten, von einem Schwibbogen überspannten Einfahrt ist an der linken Seite ein kleines, annähernd quadratisches Relief in die Wand eingelassen, darstellend die hl. Familie, welches nach Angaben der Parteien in jüngerer Zeit im Auftrag der Großmutter des Miteigentümers Herrn W angefertigt und dort 1928 angebracht wurde. Die Erschließung des Obergeschosses erfolgt über zwei Stiegenhäuser mit frühbiedermeierlichen schmiedeisernen Geländern, die gotisierende Formen zeigen.
Die im 19. Jahrhundert sukzessive errichteten Hofeinbauten bleiben bei der Unterschutzstellung außer Betracht. Das gegenständliche Haus ist mit seinen klar gegliederten Fassaden eines der letzten weitgehend unverändert erhaltenen Beispiele eines klassizistischen Vorstadtmiethauses, mit ursprünglich wohl auch gewerblicher Nutzung, innerhalb der Wiener Innenbezirke.
Dieser Typus leitet sich von Gutshöfen, Stiftshöfen oder Wirtschaftsgebäuden bei Schloßanlagen ab. Bemerkenswert sind vor allem die straff durchgegliederten Fassaden, deren schlicht geometrischer, die Wand betonender Formenapparat zwar dem zeitgenössischen Schloßbau entlehnt ist, jedoch als Nutzarchitektur ohne Säulen, Pilaster oder Lisenen auskommt:
charakteristisch sind die ohne Verdachungen in die Wand eingetieften Fenster, die vertieften Wandfelder und die einfachen, scharf gezogenen Gesimse. Diese Form der Fassadengestaltung, die entwicklungsgeschichtlich zwischen dem josefinischen Plattenstil des vierten Viertels des 18. Jahrhunderts, der die Wandfläche aufschlichtet, und dem wieder dekorativ bereicherten Biedermeierwohnhaus ab ca. 1815/20 liegt, ist zumindest in Wien bei Vorstadtwohnhäusern selten und kann als heimisches Äquivalent revolutionsklassizistischen Ideengutes angesehen werden. Besonders beachtenswert ist das für diesen Bautypus ungewöhnliche genutete und gekehlte Korbbogenportal an der verbreiterten seitlichen Portalachse, das dem Haus einen anspruchsvolleren Charakter verleiht."
Nach Wiedergabe der einschlägigen Literatur, Pläne udgl. werden der Ablauf des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und die Parteieinwendungen dargestellt sowie auf das vorgelegte Privatgutachten von ordentlichen Universitätsprofessor Dr. H hingewiesen.
Im Anschluß daran trifft das Bundesdenkmalamt Feststellungen zur Frage der Datierung dieses Objektes (1808 oder 1818) - dies wird aber als unbedeutend bezeichnet - und führt zur bauhistorischen Bewertung weiter aus:
Die ins Treffen geführte entwicklungsgeschichtliche außergewöhnliche, wenn man wolle "unikale" Stellung des Objektes könne in einem wissenschaftlichen Gegengutachten nicht einfach in Abrede gestellt werden. Hier hätten Beispiele für ähnliche Bauten aus dieser Zeit in ähnlicher Lage angeführt werden müssen. Zur Veränderung des Straßenniveaus sei festzustellen, daß der im Privatgutachten zitierte Bescheid aus dem Jahre 1862 sich nicht auf das gegenständliche Haus beziehe, sondern für den Neubau eines "einstockhohen einfachen Gebäudetraktes" im Garten erteilt worden sei. Es sei dennoch möglich, daß das Straßenniveau seit der Bauzeit etwas angehoben worden sei. Das Pflaster in der Einfahrt sei aber nicht erhöht worden; es entspreche dem Hofniveau. Eine Beeinträchtigung der architektonischen Wirkung könne daher aus diesem Grund nicht behauptet werden. Von "revolutionärem Ideengut" sei schon im Gutachten des Bundesdenkmalamtes nicht die Rede gewesen; schon gar nicht im Zusammenhang mit der Grundrißgestaltung. Verwendet sei lediglich der Begriff "revolutionsklassizistisches Ideengut" worden; dies unter Anlegung eines allgemein akzeptierten Stilbegriffes der auf einer radikalen Vereinfachung der Formensprache und einer damit verbundenen Betonung der geschlossenen Wandfläche beruhe.
Zum Bauzustand sei zu sagen, daß nur die technische Unmöglichkeit einer Sanierung der Unterschutzstellung entgegenstehen könne. Decken auswechseln und Auswechslung des durchfeuchteten Mauerwerkes sowie Putzerneuerung seien bei denkmalgeschützten Bauten durchaus üblich. Die weiteren Einwendungen, daß straßenseitig nur noch sechs alte Fenster vorhanden seien und daß das Haus außerhalb der Baulinie stehe, seien vom Standpunkt des Denkmalschutzes unbeachtlich. Die Argumentation, es handle sich bloß um Nutzarchitektur, gehe insofern ins Leere, als der Denkmalbegriff des Denkmalschutzgesetzes nicht allein auf die Kategorien der Monumental- und Repräsentationsarchitektur abziele. Die geschichtliche Bedeutung sei in der "Vorankündigung" ausdrücklich damit begründet worden, daß das gegenständliche Haus ein Überrest der im Stadtbild versunkenen einstigen Vorstadt Rossau sei. Das gegenständliche Haus zähle zu letzten Resten dieser spätbarocken und klassizistischen Erstverbauung, die ansonsten zum allergrößten Teil der großstädtischen Bautätigkeit in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zum Opfer gefallen sei. Zum Einwand der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit bzw. der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der weiteren Erhaltung des Hauses werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Verfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG die Erhaltungswürdigkeit eines Gegenstandes ausschließlich seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung wegen zu prüfen sei, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung, die Kosten der Erhaltung, die Wirtschaftlichkeit und mögliche widerstreitende andere öffentliche oder privaten Interessen unbeachtlich seien.
In der gegen diesen Bescheid von den damaligen Eigentümern (HS und LW) erhobenen Berufung wurde im wesentlichen vorgebracht, daß das ursprüngliche Straßenniveau ca. 50 cm tiefer gelegen gewesen sei und somit das Gebäude in seinen historischen Proportionen nicht mehr erhalten sei, weshalb eine Schutzwürdigkeit verneint werde. Darüber hinaus sei der Bauzustand insbesondere wegen der Mauerfeuchtigkeit derart, daß bei einer Sanierung letztlich kein Original, sondern bloß eine "Kopie" erhalten werde. Der Denkmalschutz könne sich jedoch sinnhafterweise nur auf die Erhaltung des Originalzustandes, nicht jedoch auf die Herstellung von Kopien, beziehen. Weiters sei der Originalzustand selbst durch eine umfassende Sanierung nicht wieder herstellbar, weil zwecks Herstellung der historischen Proportionen das Straßenniveau um 50 cm abgegraben werden müßte. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde darin gesehen, daß eine Untersuchung hinsichtlich des Erfolges einer Sanierung unterlassen worden sei. Daraus wurde die technische Unmöglichkeit der Erhaltung bzw. der Sanierung des Originalzustandes abgeleitet. Darüber hinaus wurde auf einen Bescheid der MA 36 der Stadt Wien vom 1. März 1967 hingewiesen, mit dem bereits damals die Räumung einer Wohnung wegen Gesundheitsschädlichkeit verfügt worden sei. Bereits in diesem Bescheid habe es geheißen, daß die weitere Erhaltung der Wohnung weder im öffentlichen Interesse gelegen noch wirtschaftlich zumutbar sei.
Über diese Berufung entschied die belangte Behörde gegenüber den nunmehrigen Eigentümern (die gen. bf. Parteien) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 DMSG wie folgt:
"Gemäß §§ 1 und 3 DMSG wird festgestellt, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gesamtanlage des Hauses Wien, R-Gasse 5 = S-Gasse 26, besteht. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind vor den Wörtern "des Hauses" die Wörter "der Gesamtanlage" einzufügen."
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrens im wesentlichen weiter aus:
Am 17. Juni 1988 sei ein Lokalaugenschein vorgenommen worden, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien wie folgt zur Kenntnis gebracht worden seien:
"Die Besichtigung des Objektes außen und in einer Reihe von Innenräumen (einschließlich des Dachbodens und des Kellers) sowie die Erörterung der Sach- und Rechtslage haben ergeben, daß die vom Bundesdenkmalamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beschreibung des Objektes und seiner Denkmaleigenschaften im wesentlichen richtig ist.
Einvernehmlich wurde festgestellt, daß das Objekt mit geringen Ausnahmen (im Erdgeschoß) voll bewohnt bzw. genutzt wird. Im Bereich der S-Gasse wird ein Gastronomiebetrieb eingerichtet. Die Vertreterin des Landeskonservators für Wien, ORat Dr. E, wies amtssachverständig darauf hin, daß das gegenständliche Gebäude als letzter Rest der ehemaligen Verbauung der Rossau anzusehen ist, woraus sich neben der künstlerischen Bedeutung auch eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung ableitet. Weiters wurde vom Amtssachverständigen ausdrücklich festgehalten, daß den Hofgebäuden keine Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz zukommt.
Der Vertreter des Landeshauptmannes und Bürgermeisters von Wien, OMR Dipl.Ing. J, schloß sich diesen Ausführungen des Amtssachverständigen an.
Seitens der Berufungswerber wurde unter Hinweis auf das Gutachten von Herrn Univ.Prof. Arch. Dipl. Ing. Dr. H neuerlich auf die Niveauveränderung hingewiesen."
Dieses Augenscheinergebnis sei von den Verfahrensparteien - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - grundsätzlich anerkannt, die Einwendungen hinsichtlich der Anhebung des Straßenniveaus und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die historischen Proportionen aber aufrecht erhalten worden. Weiters sei die Beischaffung von Akten und Plänen, die Einholung eines Gutachtens betreffend den sanitären Zustand sowie eines Übergutachtens zur Beurteilung des geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Wertes des Objektes verlangt worden.
Die belangte Behörde habe daraufhin den ordentlichen Universitätsprofessor Architekt Dipl. Ing. Dr. P von der Technischen Universität Graz beauftragt, ein Gutachten bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Hauses Wien, R-Gasse 5 = S-Gasse 26, zu erstellen.
In seinem mit 31. Jänner 1989 datierten Gutachten habe der genannte Universitätsprofessor nach Angabe der verwendeten Unterlagen mitgeteilt, daß er das Objekt am 28. September, am 19. Dezember 1988 und am 23. Jänner 1989 besichtigt habe. In seinem Befund habe er die für die Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung relevanten Sachverhalte im wesentlichen so beschrieben, wie sie bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom Bundesdenkmalamt festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe er im gutachterlichen Teil ausgeführt:
"Angesichts der sehr geringen Zahl noch erhaltener Vorstadtbauten aus dem 1. Viertel des 19. Jahrhunderts ist das Haus R-Gasse 5/S-Gasse 26 ohne Zweifel ein wichtiges geschichtliches Zeugnis für die Nutzarchitektur der frühen Biedermeierzeit. Im Gebiet der ehemaligen Vorstadt Rossau gibt es nur noch etwa ein Dutzend Beispiele für die Wohnbau-Architektur aus der Zeit des Vormärz. Was Gesamtproportionen und "Habitus" anbelangt, ist das Gebäude in der Rossau und vermutlich sogar im gesamten Vorstadtbereich einmalig.
Die abgesenkte Lage des zweiflügeligen Gebäudekomplexes läßt noch die frühere Höhenlage der Wohnbebauung in der Rossau erkennen, welche durch die Regulierungen des 19. Jahrhunderts völlig verändert wurde. Auch in dieser Beziehung ist das unter Schutz gestellte Objekt eines von ganz wenigen Beispielen.
Das Haus besitzt beträchtliche historische Bedeutung und (ist) Zeugnis eines selten gewordenen, für die Vorstädte einst charakteristischen Bautyps, als Erinnerung an die Gestalt der Rossau vor der Eingemeindung und als spezielles Beispiel für einen ausgedehnten biedermeierlichen Wohnkomplex mit großer Hofzone.
Die Zuordnung des Biedermeier-Wohnhauses zur "Nutzarchitektur" hat in der Auseinandersetzung um seine Bedeutung offensichtlich insoferne Verwirrung gestiftet, als die Eigentümer angenommen haben, daß dies mit niedrigem künstlerischem Rang und entsprechend geringer Bedeutung gleichzusetzen sei. Daß Zeugnisse der Architektur einer bestimmten Bauepoche, die man den Nutzbauten zurechnet, weniger bedeutsam wären, als sogenannte Monumentalbauten, ist eine schon seit Jahrzehnten nicht mehr haltbare These. Die Ausprägung eines Zeitstiles oder die künstlerische Kraft eines Architekten können sich in einem einfachen Nutzbau unter Umständen deutlicher manifestieren als in einem anspruchsvollen Gebäude. Max Dvorak hat in seinem Katechismus der Denkmalpflege mehrfach auf diese Tatsache hingewiesen.
Der Einschätzung des Bauwerkes durch Dr. V ist meines Erachtens voll zuzustimmen. Das Haus besticht durch die Harmonie seiner Proportionen und Wohlabgewogenheit seiner architektonischen Gliederung. Gleichzeitig ist es aber ein seltenes und interessantes Beispiel dafür, daß sich die sogenannte revolutionsklassizistische Formensprache auch bei der Wohnhaus-Architektur ausgewirkt hat.
Auch den Ausführungen über die Bedeutung des Einfahrtstores ist zuzustimmen. Das genutete und gekehlte Torbogenportal an der verbreiterten seitlichen Portalachse verleiht dem Haus eine gewisse repräsentative Note und unterstreicht die Tatsache, daß Einfachheit nichts mit Banalität oder Anspruchslosigkeit zu tun hat. Eine ähnliche Ausbildung des Eingangstores dürfte in der Wiener Wohnhaus-Architektur äußerst selten sein.
Die Feststellung Prof. H, für den Klassizismus sei "Erhabenheit" charakteristisch, ist meines Erachtens eine unzulässige Übervereinfachung. Zwar spielen in der klassizistischen Architektur Monumentalität und Repräsentation eine große Rolle. Diese wird aber keineswegs allein oder in erster Linie durch starke Vertikalbetonung erreicht, sondern vor allem durch eine an klassischen Vorbildern orientierte Strenge in der Ordnung von Baukörpern und Fassaden. Für die Rezeption des Klassizismus in Österreich und seine biedermeierliche Ausformung ist oft sogar eine gewisse Behäbigkeit kennzeichnend, die sich nicht nur bei dem umstrittenen Objekt R-Gasse 5 in einer gewissen Horizontalbetonung und breit hingelagerten Baugestalt manifestiert.
Die vor allem durch Ausgewogenheit der Proportionen entstehende bescheidene "Noblesse" des Hauses kennzeichnet auch Hoffassaden, Vorhäuser und das Hofgebäude vor dem Trakt an der S-Gasse. Insofern ist es verwunderlich, daß ALLE Hofgebäude von der Unterschutzstellung ausgenommen wurden. Die mit einem Tor abgeschlossene U-förmige Hofverbauung im Nordwesten des Grundstückes ist ein integraler Bestandteil des Gesamtkomplexes und nicht wie die übrigen Hofeinbauten eine maßstäblich uneingepaßte Zutat von geringem Gestaltwert.
Die in ihrem genauen Ausmaß nicht mehr feststellbaren, aber in jedem Fall relativ geringfügige Aufhöhung des Geländes an den Straßenfassaden beeinträchtigt die Gestalt des Hauses kaum und schmälert die künstlerische Bedeutung nicht. Auch ohne die Aufschüttung dominierte der Charakter des behäbigen und breit hingelagerten gegenüber der durch die hochrechteckigen Fensterformate nur ganz bescheiden angedeuteten vertikalen Gliederung.
Es ist zweifellos zutreffend, daß bei einer Revitalisierung und Modernisierung des Hauses zahlreiche Eingriffe in die Substanz erforderlich werden. Dies ist ein bei Gebäuden von historischer, künstlerischer oder kultureller Bedeutung völlig normaler Vorgang, der bei einer nicht nur technischen, sondern auch denkmalpflegerisch fachmännischen Betreuung keine Einbußen für den Wert mit sich bringen muß. Die Annahme, daß das Abnehmen der Originalsubstanz aus der Erbauungszeit das Gebäude zur "Kopie" verfälschen könnte, geht fehl. Diese Argumentation würde beispielsweise bedeuten, daß der Kölner Dom keine Denkmalqualität mehr besitzen kann, da wegen des fortschreitenden Verfalls der größte Teil seiner Substanz im Laufe der Jahrzehnte durch genaue, in der Bautechnik der originalen Substanz hergestellten Repliken ersetzt worden ist. Vorbehaltlos ist dem Bundesdenkmalamt insofern zuzustimmen, als das Haus ein im Stadtbild für jedermann sichtbares Erinnerungsmal an die vorstädtische Vergangenheit der Rossau darstellt. Ob die Bedeutung, die daraus erwächst, als lokalhistorisch oder geschichtlich im weiteren Sinne eingestuft wird, ist für die Gesamtbeurteilung unwesentlich.
Die zweigeschossige Baugruppe steht sogar in einem starken Gegensatz zu der mächtigen angrenzenden Gründerzeitbebauung mit ihrer übergroßen Bebauungsdichte und ihren hohen, fünfgeschossigen Baukörpern. Für die historische, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ist es jedoch völlig unerheblich, ob das bemerkenswerte Objekt Teil eines Ensembles ist oder nicht. Sehr häufig stehen schützenswerte Zeugnisse früherer Bauepochen in scharfem gestalterischen Gegensatz zu späteren Nachbarbauten, bei deren Errichtung auf die Maßstäblichkeit des Vorhandenen keine Rücksicht genommen wurde. Es gibt auch keinen Zweifel daran, daß auf dem großen Grundstück an Stelle der biedermeierlichen Baugruppe ein neuer Komplex errichtet werden könnte, der neue künstlerische und kulturelle Bedeutung mit einer wesentlich wirtschaftlicheren Ausnutzung des zentralen Standortes verbindet und weniger mit der Gründerzeitbebauung kontrastiert. Die historische, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung eines erhalten gebliebenen Gebäudes in jüngerer Umgebung wird jedoch von der Frage, was an seiner Stelle entstehen könnte, in keiner Weise berührt. Im Bereich der Kultur gibt es im Gegensatz zur Technik oder der Wirtschaft keinen "Fortschritt" in dem Sinne, daß historisch begründete Qualität durch neue Qualität "überholt" werden könnte und daher dem zu erwartenden Besseren geopfert werden müßte. Eine solche Argumentation könnte nur unter Aufgabe aller Grundprinzipien der Denkmalpflege Platz greifen. IV. Zusammenfassung
Das aus dem ersten Viertel des 19. Jahrhunderts stammende Haus R-Gasse 5/S-Gasse 26 ist eines von sehr wenigen noch erhaltenen Zeugnissen für die Wohnbau-Architektur jener Zeit und für die Baugestalt der Vorstadt Rossau in der Zeit des Vormärz. Es besitzt mit Sicherheit lokalhistorische, darüber hinaus aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch allgemeine geschichtliche Bedeutung.
In seiner Fassadengliederung stellt das Haus ein äußerst seltenes, möglicherweise sogar einmaliges Beispiel für die Rezeption und wienerische Aneignung revolutionsklassizistischer Gestaltungsprinzipien dar und vereinigt Bescheidenheit und Repräsentation. Es besitzt ohne jeden Zweifel eine größere künstlerische Bedeutung als der erste Anschein vermuten läßt. Ob die Tatsache, daß das umstrittene Haus ein Überrest der im Stadtbild versunkenen Vorstadt Rossau ist und daß es ein im Straßenbild für jedermann sichtbares Erinnerungsmal der vorstädtischen Vergangenheit dieses Stadtteiles darstellt, vermag ich nicht zu beurteilen, halte es aber für durchaus wahrscheinlich."
Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Verfahrensparteien, in der diese die Vergleichbarkeit eines Bauwerkes der Nutzarchitektur mit einem sakralen Bau bestritten, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Bedeutung der "Hofgebäude" aus, eine Passage im Gutachten von O.Univ.Prof. P habe die Feststellung, daß den Hofgebäuden keine Bedeutung zukomme deutlich in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde habe daher sowohl das Bundesdenkmalamt als auch den genannten Universitätsprofessor um ergänzende fachliche Stellungnahmen zur Frage ersucht, ob die vorhandenen "Einbauten", die für sich alleine betrachtet im wesentlichen von minderer Qualität seien als das Hauptgebäude, keine selbständige Bedeutung besäßen, ohne Beeinträchtigung der Bedeutung des Gesamtkomplexes abgebrochen und durch beliebige Neubauten ersetzt werden könnten.
Dazu habe das Bundesdenkmalamt im wesentlichen mitgeteilt, daß diese Hofgebäude eher als "Wildwuchs" zu bezeichnen seien und nicht als kulturhistorisch bedeutsames Ensemble im Sinne eines gewachsenen Zustandes bewertet werden könnten. Der Abbruch der teils in schlechtem Zustand befindlichen Baulichkeiten würde eher eine Verbesserung der örtlichen Situation mit sich bringen. Eine Neubebauung an gleicher Stelle sei auf Basis des geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht möglich. Dieser sehe derzeit ein Bauvolumen in Fortsetzung der Baulinie und Bauhöhe der benachbarten historischen Zinshäuser vor und überschneide so die zur Unterschutzstellung bereits vorgesehenen Bauteile. Im Falle einer Neufestsetzung der Bebauungsbestimmungen würden diese auf die Gegebenheiten des Denkmalschutzes adaptiert.
Der ebenfalls um Stellungnahme ersuchte O. Univ.Prof. Dr. P habe mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 wie folgt geantwortet:
"Es trifft zu, daß die vorhandenen Einbauten beim Haus R-Gasse 5/S-Gasse 26 für sich allein betrachtet bis auf einen kleinen Teil von geringerer Qualität als die Hauptgebäude sind. Die Holzschuppen besitzen keinerlei selbständige Bedeutung, auch für das Ensemble sind sie nicht von Belang.
Gewisse Zweifel an der Belanglosigkeit sind dagegen bezüglich des massiven Rückgebäudes in der Nordweststrecke des Grundstückes anzumelden, das zusammen mit dem Flügel an der S-Gasse eine Art kleinen 'Hof im Hof' bildet und zur Qualität des Ensembles einen gewissen Beitrag leistet.
Ich habe auf diesen Umstand schon in meinem Gutachten vom 31.1.1989 hingewiesen und wiederhole nochmals die betreffende Passage:
'..... ist es verwunderlich, daß ALLE Hofgebäude von der Unterschutzstellung ausgenommen wurden. Die mit einem Tor abgeschlossene u-förmige Hofverbauung im Nordwesten des Grundstückes ist ein integraler Bestandteil des Gesamtkomplexes und nicht wie die übrigen Hofeinbauten eine maßstäblich uneingepaßte Zutat von geringerem Gestaltwert'.
Der Charakter des Hauses R-Gasse 5/S-Gasse 26 als kulturhistorisches Zeugnis für den Typ des Altwiener-Vorstadthauses hängt dennoch nicht von der Erhaltung der Rückgebäude ab. Durch den Abbruch der Holzschuppen und der nördlichen Nebengebäude wird er sogar eher gewinnen. Sehr wohl könnte der besagte Charakter aber beeinträchtigt werden, wenn die anstelle der abgebrochenen Bausubstanz zu errichtenden Neubauten ohne Rücksicht auf die räumlichen und maßstäblichen Qualitäten des Biedermeierhauses gestaltet werden. Die Mitwirkung der Denkmalpflege am Genehmigungsverfahren für diese Neubauten wäre dringend zu empfehlen, auch wenn es in diesem Falle nicht oder zumindest nicht in erster Linie um Fragen der Erhaltung schützenswerter Substanz in situ geht, sondern um eine dem biedermeierlichen Ensemble gerecht werdende Einfügung neuer Substanz in alte Umgebung."
Nach neuerlicher Einräumung des Parteiengehöres, das aber zu keinen neuen Gesichtspunkten mehr führte, und Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus:
Zur Ermittlung der in der Fachwelt vorherrschenden Meinung seien das der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegende Amtssachverständigengutachten, die Ausführungen des Amtssachverständigen anläßlich des Lokalaugenscheines, ein von einem facheinschlägigen Universitätsprofessor eingeholtes Übergutachten sowie ergänzende Stellungnahmen des genannten Universitätsprofessors sowie des Amtssachverständigen herangezogen worden. Hiebei sei auch das von den Verfahrensparteien bereits der ersten Instanz vorgelegte Privatgutachten beachtet worden.
Die Ausführungen des der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegenden Amtssachverständigengutachtens seien klar, überzeugend und auf Literatur gestützt. Die Darlegungen des Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein hätten an diesen Feststellungen bzw. an der Richtigkeit dieses Gutachtens keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Die Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Übergutachters hätten mit einer Ausnahme, auf die weiter unten eingegangen werde, zu einem im wesentlichen übereinstimmenden Beweisergebnis geführt, wonach das Haus künstlerische und lokalhistorische Bedeutung besitze.
Die Ausführungen des Privatgutachters vermittelten im Lichte der übrigen Beweisergebnisse vor allem den Eindruck der Darlegung notwendiger Instandsetzungsarbeiten, die in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG (Veränderung und Zerstörung eines Denkmales) relevant seien, nie aber bei einer Unterschutzstellung.
Weder die Fachkenntnisse der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes in ihrer Eigenschaft als Amtssachverständige noch die Fachkenntnisse des von der belangten Behörde beigezogenen Übergutachters seien je in Zweifel gezogen worden. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Beweisergebnisse habe die belangte Behörde diesen Gutachten daher so lange zu folgen, als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt worden sei. Bei dieser Verfahrenslage wäre es daher Sache der Berufungswerber gewesen, auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehende Gegengutachten beizubringen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Ausführungen in der Berufung bzw. in der Stellungnahme der Berufungswerber zum Übergutachten, die sich auf die künstlerische und lokalhistorische Bedeutung bezogen hätten, seien daher bloß als laienhafte Äußerungen anzusehen, die das Amtssachverständigengutachten ebensowenig wie das von der belangten Behörde eingeholte Übergutachten hätten entkräften können. Da somit die Frage der künstlerischen und lokalhistorischen Bedeutung des Hauses in der Fachwelt ausreichend bejaht worden sei, habe kein Anlaß für die Heranziehung eines weiteren Gutachters bestanden.
Die Ausführungen des Privatgutachters hätten nicht vom Gegenteil überzeugen können, habe er sich doch nicht so sehr mit der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung, sondern vielmehr mit Fragen des Bauzustandes befaßt, der allerdings für das Unterschutzstellungsverfahren nicht relevant habe sein können.
Zurückkommend auf die bereits angedeutete Divergenz sei festzustellen, daß der Übergutachter nicht alle Hofgebäude von der Unterschutzstellung habe ausgenommen wissen wollen, während hingegen anläßlich des Augenscheins vom Amtssachverständigen den Hofgebäuden keine Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG beigemessen worden sei. Das Bundesdenkmalamt habe in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zwar festgehalten, daß die Hofeinbauten bei der Unterschutzstellung außer Betracht geblieben seien, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei jedoch derart umfassend formuliert, daß darin sämtliche Hofgebäude von der Unterschutzstellung erfaßt seien. Spruch und Begründung dieses Bescheides seien hinsichtlich der Hofgebäude widerspruchsvoll. Was tatsächlich von der Unterschutzstellung erfaßt werde, ergebe sich im Falle einer derartigen Divergenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 9. September 1976, Slg. Nr. 9112/A) aus dem Spruch und nicht aus der Begründung des Bescheides, weshalb davon auszugehen sei, daß die Erstbehörde die Hofgebäude unter Schutz gestellt habe, obwohl sie dies, wie aus der Begründung zu entnehmen sei, allenfalls gar nicht gewollt habe.
Die belangte Behörde habe im Spruch dieses Bescheides nun ausdrücklich ausgesprochen, daß die GESAMTANLAGE des Hauses unter Schutz gestellt werde. Diese gegenüber dem Erstbescheid abweichende Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides sei gewählt worden, um jede irrtümliche Behandlung des Hofareals auszuschließen. Die Gesamtanlage des Hauses sei trotz der minderen künstlerischen Qualität der Hofgebäude unter Schutz gestellt worden, weil nach Auffassung der belangten Behörde bei einem Vorstadthaus als kulturellem Denkmal vorhandene Hofeinbauten jedenfalls Bestandteile des Denkmales seien, sei es doch überdies Grundsatz des Denkmalschutzgesetzes, außer in besonders gelagerten Fällen, den gesamten Gegenstand, der die geforderte geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung besitze und sich als zivilrechtliche Einheit darstelle, unter Schutz zu stellen. Eine Teilunterschutzstellung komme insbesondere und grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen sei, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen könne. Würden die vorhandenen Hofgebäude sowie Holzschuppen von der Unterschutzstellung ausgenommen werden, hätte die Denkmalschutzbehörde keine Möglichkeit der Einflußnahme und Mitsprache an der Gestaltung allfälliger Neubauten im Hofbereich bzw. an der denkmalgerechten Bereinigung des "Wildwuchses". Damit könnten anstelle der abgebrochenen Bausubstanz Neubauten ohne Rücksicht auf die besonderen Qualitäten des Biedermeierhauses gestaltet werden. Die Annahme des Bundesdenkmalamtes, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan würde dies verhindern, sei nicht mehr als eine Annahme, weil das Bundesdenkmalamt für diesen nicht zuständig sei und bestenfalls eine Wohlmeinung im Falle einer Änderung abzugeben in der Lage wäre. Auf Grund der Unterschutzstellung hätten hingegen die Eigentümer im Falle der Veränderung die Pflicht, zuvor eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen. Es würde sodann in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG vom Bundesdenkmalamt entschieden werden, in welchem Umfang und in welcher Form Teilabbrüche und Veränderungen (bzw. auch allenfalls Neubauten) gestattet werden könnten, die zu einer im denkmalpflegerischen Sinn Verbesserung (Zurückrestaurierung) dieser Gesamtanlage eines Wiener Vorstadthauses zu führen hätten. Auf Grund der Stellungnahme der Amtssachverständigen sowie des von der belangten Behörde beigezogenen Übergutachters hänge der Charakter des Objektes nicht von der Erhaltung der Rückgebäude ab bzw. würde dieser sogar durch den Abbruch allenfalls gewinnen. Es sei also eine Veränderungsbewilligung im Falle eines entsprechenden Antrages durchaus möglich. Jedoch sichere nur die Unterschutzstellung der Gesamtanlage des Hauses der Denkmalbehörde jenes im § 5 DMSG geregelte Mitspracherecht des Bundesdenkmalamtes, das im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, um eine Veränderung der Nebenobjekte im Sinne einer Bedrohung der Erscheinung des eigentlichen Hauptdenkmales zu verhindern. Im vorliegenden Fall müsse aber sogar bemerkt werden, daß der Umstand, daß es sich um eine gewachsene Hausanlage handle, - dies gehe aus allen Gutachten klar hervor - wenigstens einem Teil dieser Nebenobjekte bereits aus diesem Grunde auch eine entsprechende kulturhistorische Bedeutung verleihe, die sich schon deshalb nicht allein auf den Straßentrakt beschränken könne.
Zum Vorbringen der Berufungswerber, der Originalzustand sei selbst durch eine umfassende Sanierung nicht wiederherstellbar, sei auszuführen, daß es Zweck der Unterschutzstellung sei, weitere nachteilige Veränderungen oder Zusätze an dem noch bestehenden Denkmal hintanzuhalten. Eine Feststellung nach den §§ 1 und 3 DMSG erfasse somit einen Gegenstand stets in jenem Zustand, in welchem er sich zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung befinde. Es gehe daher der Einwand, daß der Originalzustand selbst durch eine umfassende Sanierung nicht wiederherstellbar sei oder dabei zuviel Originalsubstanz verlorenginge, ins Leere.
Von der Unterschutzstellung eines "Hauses" seien stets auch dessen in die Gesamtanlage integrierten Nebenobjekte, Zubauten udgl. umfaßt. Im vorliegenden Fall sei aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, aber auch im Hinblick auf die Aussagen der Amtssachverständigen im zweitinstanzlichen Verfahren, die Vermutung aufgetaucht, das Bundesdenkmalamt habe nicht "das Haus", sondern lediglich Teile dieses Hauses, nämlich den Straßentrakt, unter Denkmalschutz stellen wollen. Eine solche Teilunterschutzstellung sei aber nach Ansicht der belangten Behörde aus den vorher dargelegten Gründen unangebracht. Zur absoluten, zweifelsfreien Klarstellung, daß jedenfalls durch den nunmehrigen Bescheid das gesamte Haus mit allen größeren und kleineren Nebenobjekten unter Denkmalschutz gestellt worden sei, sei schon in den Spruch des Bescheides das Wort "Gesamtanlage" aufgenommen worden. Diese Klarstellung sei im Interesse der Rechtssicherheit notwendig gewesen. Ensemble im Sinne des § 1 DMSG sei dementgegen eine Mehrheit selbständiger Denkmale, eine Mehrzahl zivilrechtlicher Einheiten, die durch eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung rechtlich erst eine Einheit im Sinne des DMSG würden. Die zivilrechtliche Einheit "Haus", bestehend aus Haupt- und Nebengebäuden, sei bereits für sich "Einheit" und nicht "Einheit eines Ensembles".
Zum Einwand der technischen Unmöglichkeit der Erhaltung bzw. der Sanierung, bzw. zur aufgeworfenen Frage der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit sei festzuhalten, daß sich aus der klaren Fassung des § 1 Abs. 1 erster Satz DMSG, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkenne, ergebe, daß in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 und § 3 DMSG die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit eines Gegenstandes ausschließlich nach seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung wegen zu prüfen sei, während die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen solcher Kosten für ein solches Verfahren unbeachtlich seien. Insbesondere habe keine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen oder privater Interessen mit dem einzig und allein hier maßgebenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung eines Denkmal stattzufinden.
Demgemäß seien alle in der Berufung aufgeworfenen Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand des Hauses, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhingen, nicht ausschlaggebend gewesen, weil sie die Frage der Erhaltung ausschließlich wegen der im Gesetz allein wesentlich bestimmten Merkmale nicht berührten. Aus denselben Gründen habe auch den gestellten Beweisanträgen (Beischaffung des Aktes der MA 36, Beischaffung des Baubescheides und der Baupläne sowie Einholung eines Amtssachverständigengutachtens über den sanitären Zustand) nicht entsprochen werden müssen, weil sie alle zur Lösung der im Verfahren allein ausschlaggebenden Fragen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Hauses nichts hätten beitragen können.
Zum Einwand, der Übergutachter führe in keiner Weise aus, daß es sich um ein "schützenswertes" Objekt handle, sei festzuhalten, daß er dies zu Recht nicht getan habe, weil es sich hiebei um eine rechtliche Beurteilung handle, die ausschließlich der Behörde vorbehalten sei. Der Sachverständige habe lediglich alle Tatsachenfragen zu klären, also im vorliegenden Fall alle Umstände der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gegenstandes und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung. Erst auf Grund dieser Tatsachenfeststellung habe die Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung zu folgern, ob wegen der Bedeutung des Gegenstandes, wie sie sich aus dem Gutachten ergäbe, ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes bestehe.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, nur eine Gegenschrift zu allen drei Beschwerden erstattet und in dieser kostenpflichtige Abweisung unter Bezifferung dieser Kosten mit S 2.400,-- beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Erledigung verbunden und erwogen:
Nach dem Beschwerdepunkt wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes darin erblickt, daß die belangte Behörde auf Grund der Erhebungsergebnisse davon ausgehe, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Hauses bestehe und dieses an der Erhaltung der Gesamtanlage gesehen werde. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften wird darin gesehen, daß den Anträgen auf Beischaffung eines bestimmten Aktes, des Baubescheides und der Baupläne nicht Folge gegeben worden und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Privatgutachten erfolgt sei.
Nach § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990 finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden.
Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist, gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid). Dieser ist schriftlich zu erlassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG erkennt, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1988, Zl. 86/12/0070, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Soweit die Beschwerdeführer die Formulierungen des von der belangten Behörde eingeholten "Übergutachtens" bemängeln, so ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide darauf hinzuweisen, daß die Aufgabe des Gutachters darin zu sehen ist, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, daß er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlußfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muß aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde.
In diesem Sinne ist die in der Begründung der angefochtenen Bescheide wiedergegebene, vom Übergutachter in seiner Zusammenfassung gewählte und von den Beschwerden bemängelte Formulierung der "Wahrscheinlichkeit" der denkmalschützerischen Bedeutung des gegenständlichen Objektes - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - unter Berücksichtigung der Ausführungen im gesamten Gutachten eindeutig nur sprachlich begründet; der Übergutachter wollte offensichtlich vermeiden, der der Behörde zukommenden rechtlichen Wertung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG vorzugreifen. Ansonst hat der Übergutachter hinlänglich dargelegt, warum das gegenständliche Objekt trotz der gegenüber der Straße eingetretenen Niveauverschiebung ein bedeutendes Denkmal eines Wiener Vorstadthauses aus der Zeit des Vormärzes darstellt. Dieses Gutachten deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit dem Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes und hat sich auch in allen entscheidenden Punken mit dem im Verfahren vorgelegten Privatgutachten aueinandergesetzt. Im einzelnen bezeichnet der Gutachter das gegenständliche Objekt nach eingehender Beschreibung, in der auch die Erhöhung des umliegenden Geländes berücksichtigt wurde, als wichtiges geschichtliches Zeugnis für die Nutzarchitektur des frühen Biedermeiers, das, was Gesamtproportionen und Habitus anlangt, in der Rossau und vermutlich im gesamten Vorstadtbereich einmalig ist. Seit langem ist anerkannt, daß Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten nicht weniger bedeutsam sind als Monumentalbauten. Hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung hebt der Gutachter noch die architektonische Gliederung und die besondere Bedeutung des Einfahrtstores hervor.
Wenn die belangte Behörde diesem Gutachten gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm hinsichtlich der Beweiswürdigung nur eingeschränkt zukommenden Überprüfung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Anm. 2 zu § 41 VwGG und beispielsweise Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. NF 8619/A uva.) jedenfalls kein unschlüssiges Vorgehen zu erkennen. Den Verfahrensparteien wäre es im übrigen offengestanden, im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs fachlich entsprechend belegte Gegenbehauptungen selbst vorzubringen.
Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Unterschutzstellung der Gesamtanlage des Hauses, die weder in den Gutachten noch im erstinstanzlichen Bescheid gedeckt sei. Damit würden bedeutungslose Nebengebäude vom Denkmalschutz umfaßt, bloß um eine künftige Änderung des Gesamteindruckes durch in der Bauordnung und im Flächenwidmungsplan gedeckte künftige Bauten zu verhindern.
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat und den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales gemäß dem § 1 und 3 DMSG hinsichtlich des GANZEN Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1988, Zl. 86/12/0058, und vom 14. September 1984, Zl. 83/12/0127, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1989, Zl. 89/09/0010).
Ausgehend davon erfolgte die Unterschutzstellung des Hauses hinsichtlich seiner gesamten zivilrechtlichen und baulichen Einheit, wozu auch sämtliche Nebenobjekte sowie die Gestaltung des Hofareales gehören. Im Interesse der Erhaltung des denkmalgeschützten Objektes war es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht Aufgabe der belangten Behörde dafür Sorge zu tragen, daß dieses Objekt in Form eines organisch gewachsenen Vorstadthauses erhalten bleibt. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, daß die Ausnahme eines Teiles der Hofverbauung von der Unterschutzstellung in weiterer Folge mit der Gefahr einer Beeinträchtigung des Bestandes oder der Erscheinung des als wertvoll erkannten Gebäudes verbunden sein könnte, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die Gesamtanlage ALS GANZES unter Schutz gestellt hat. Ausgehend von der Einheit der Anlage kann nur so sichergestellt werden, daß durch die Veränderung der Nebenobjekte, denen zumindest zum Teil auch eine selbständige kulturhistorische Bedeutung durch den Übergutachter beigemessen worden ist, die Erscheinung der geschützten Teile in einer nicht dem § 1 DMSG entsprechenden Weise verlorengeht. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend in diesem Zusammenhang auf die durch § 5 Abs. 1 DMSG gegebenen Möglichkeiten bei einer künftigen Bauführung hingewiesen.
Bereits diese rechtlichen Überlegungen zeigen, daß der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG keine Relevanz zukommt. Zutreffend hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß die Beweisanträge hinsichtlich der Bedeutung des Objektes aus der Sicht des Denkmalschutzes genauso unbeachtlich waren, wie die Überlegungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Erhaltungsmöglichkeit (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1976, Slg. NF 8782/A).
Auf Grund der vorstehenden Überlegungen mußte die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da nur eine Gegenschrift erstattet wurde, konnten die Kosten nur im Rahmen des in diesem Zusammenhang gestellten Begehrens zuerkannt werden.
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