Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für Anschüttungen auf der Liegenschaft in Wien, Q-Straße 85-87. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft Q-Straße 89.
Die belangte Behörde beraumte mit Ladung vom 19. Jänner 2009 eine mündliche Verhandlung für den 10. Februar 2009 an, zu der auch der Beschwerdeführer als Nachbar geladen wurde. Als Geschäftszahl wurde angegeben "MA 37/22-Q-Straße 85-87/50885-1/08".
Die zu bearbeitende Angelegenheit wurde in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wie folgt umschrieben:
"Ansuchen um Anschüttung auf der o.a. Liegenschaft
Die Fläche beträgt ca. 1 ha, die Anschüttungshöhe 0 m - ca 3,5 m (Angleichung an das umliegende, bestehende Gelände)"
Darüber hinaus enthielt die Ladung folgende Textpassage:
"Als sonstiger Beteiligter (insbesondere Nachbar) beachten Sie bitte, dass Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung, die nicht spätestens bei der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und Sie auf Grund der Bestimmungen der BO f. Wien keine Parteistellung erlangen."
Dem Verhandlungsprotokoll wurde folgende Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2009 beigelegt:
"Betrifft: MA 37/22 - Q-Straße 85 - 87 - 87/50885-1/08 Ansuchen um Aufschüttung der Liegenschaft
Ich bin Eigentümer der Liegenschaften KG B Grundstücke 599
und 600, EZ 59 und somit Anrainer.
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
zu o.a. Antrag auf Auffüllung der Senke Grundstücke 601/1 und
601/2, EZ 237, KG B:
Ich weise darauf hin und zeige der Behörde an, daß meines Wissens nach in den (1960 und 70er - Jahren in der Nordwestecke der Grundstücke unmittelbar am dortigen Feldweg Deponierungen von Materialien mir nicht näher bekannter Beschaffenheit vorgenommen wurden.
Später wurde diese Deponie mit Erde zugeschüttet.
In Anbetracht der geplanten Anschüttungen und möglicher Gefährdungen durch diese Altlasten und, weil im Altlastenkataster bzw. im Verdachtsflächenkataster keine Eintragung aufscheint, zeige ich das der Behörde an.
Bis zur Klärung dieser Frage erhebe ich Einspruch gegen o.a. Antrag."
Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die beantragte Baubewilligung. Dieser Bescheid erging nicht an den Beschwerdeführer.
Einem Aktenvermerk des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 9. April 2009 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch erkundigt habe, wann ihm der Bescheid betreffend Quadenstraße 85-87/50885-1/08, zugestellt werde. Er sei informiert worden, dass er keine Einwendungen im Sinne des § 134 bzw. des § 134a der Bauordnung für Wien (BO) gehabt habe und somit keine Partei sei und auch keinen Bescheid erhalte. Seiner Meinung nach sei seine Eingabe ein Einwand gewesen, und er habe das Recht auf Bescheidzustellung.
In weiterer Folge übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit Schreiben vom 9. April 2009 dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides vom 27. Februar 2009. In dem genannten Schreiben wurde erneut ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der §§ 134 bzw. 134a BO keine Parteistellung erlangt habe, weshalb ihm kein Bescheid zugestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Bescheid vom 27. Februar 2009.
Einem Aktenvermerk der Berufungsbehörde vom 13. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass eine Vertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht begehrt habe. Nach Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz und vorläufiger Rechtsansicht der Berufungsbehörde komme jedoch dem Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung zu. Es sei daher die Akteneinsicht hinsichtlich jener Aktenteile verwehrt worden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers stünden.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht und eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf diesbezügliche Gewährung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 27. Februar 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe vom 10. Februar 2009 zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erhoben. Weder vor noch bei der mündlichen Verhandlung habe er ein anderes oder weiteres Vorbringen erstattet. Die Ausführungen in der Eingabe vom 10. Februar 2009 hätten aber weder den Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens zum Inhalt noch ließen sie die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts im Sinne des § 134a BO erkennen. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß § 134 Abs. 3 BO keine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangt. Dem Berufungsvorbringen sei zu entgegnen, dass Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO nur solche seien, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer Anlage ergeben könnten. Davon seien schon dem Wortlaut nach keine "Immissionen" erfasst, die von möglichen bodenfremden Ablagerungen ausgehen könnten. Zur Information dürfe angemerkt werden, dass nach Auskunft des bautechnischen Amtssachverständigen seitens der Umweltschutzabteilung auf der betreffenden Liegenschaft Untersuchungen (Schürfe) vorgenommen worden seien und dabei keine solchen bodenfremden Bestandteile vorgefunden worden seien, von denen eine Umweltgefährdung ausgehen könnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung erstmalig Einwendungen im Sinne des § 134a BO vorbringe, seien diese unzulässig und auf sie nicht einzugehen. Anzumerken sei, dass nicht zu erkennen sei, inwiefern der Beschwerdeführer durch die projektierten Anschüttungen, die lediglich das Niveau der Nachbarliegenschaft an der Grundgrenze erreichten, in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a BO beeinträchtigt werden sollte. Zu seinem Antrag auf Protokollberichtigung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 10. Februar 2009 im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, sodass dieses Vorbringen als in der mündlichen Verhandlung erstattet anzusehen sei. Dass ein weiteres oder anderes Vorbringen zu Unrecht nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sei, behaupte der Beschwerdeführer nicht. Für eine Protokollberichtigung gebe es daher keinen Anlass. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift unterfertigt und eine Zustellung derselben nicht verlangt. Mangels Parteistellung sei die Berufung daher zurückzuweisen gewesen. Zum Antrag auf Akteneinsicht legte die belangte Behörde dar, das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG stehe nur den Parteien des Verfahrens zu. Sofern sich der Beschwerdeführer auf § 134 Abs. 3 BO stütze, der auch regle, dass das Recht auf Akteneinsicht den Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zustehe, sei dem zu entgegnen, dass dieses Recht den Nachbarn nur solange zukomme, solange die Möglichkeit der Erwerbung der Parteistellung im Verfahren offenstehe, nicht aber darüber hinaus. Dies ergebe sich aus der Systematik der Regelungen über die Parteistellung in der BO, zumal gemäß § 134 Abs. 3 BO die Nachbarn erst durch rechtzeitiges Erheben von Einwendungen Parteistellung erlangten und nicht, wie in diversen anderen Gesetzen, durch das Nichterheben von Einwendungen diese verlören.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 134 Abs. 3 dritter Satz der Bauordnung für Wien (BO) lautet:
"Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu."
§ 134a Abs. 1 BO lautet:
"§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
- b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
- c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, für die Erlangung der Parteistellung reiche es aus, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe. Die Inhaltserfordernisse bezüglich Einwendungen dürften gerade bei unvertretenen Parteien nicht überspannt werden. Es sei weder eine Begründung der Einwendung erforderlich noch die Angabe konkret verletzter Gesetzesbestimmungen. Auch das Motiv für die Erhebung der Einwendung müsse nicht genannt werden, jedoch müsse sich die Einwendung auf die Verhältnisse der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft beziehen. Diesen Mindesterfordernissen habe die vom Beschwerdeführer in der Bauverhandlung überreichte Sachverhaltsdarstellung jedenfalls genügt. Der Beschwerdeführer habe auch dadurch, dass er ausgeführt habe, bis zur Klärung der Frage erhebe er Einspruch gegen den Bauantrag, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Einwendung erheben wolle. Dass er diese als Sachverhaltsdarstellung bezeichnet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Weiters gehe aus seinem Antrag, auch wenn Gesetzesbestimmungen nicht zitiert worden seien, hinreichend konkret hervor, dass er sich auf das Nachbarrecht betreffend die Gefahr von drohenden Immissionen gestützt habe. Auf der Grundlage der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur jene Beeinträchtigungen wären, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer Anlage, nicht jedoch aus bodenfremden Ablagerungen ergäben, wäre es einem Nachbarn grundsätzlich unmöglich, relevante Einwendungen im Sinne der genannten Bestimmung in einem Bewilligungsverfahren betreffend Geländeveränderungen zu erheben, weil diese naturgemäß vor allfälligen Bauvorhaben durchgeführt würden. Im Hinblick auf seine zulässigen Einwendungen habe der Beschwerdeführer in ihrem Umfang Parteistellung erlangt, und seine Berufung hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Behörde habe auch ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt. Zumindest bei Übergabe seiner Eingabe in der mündlichen Verhandlung wäre der Beschwerdeführer anzuleiten gewesen, dass nach Auffassung der Behörde die dadurch erhobenen Einwendungen nicht die Voraussetzungen des § 134 iVm § 134a BO erfüllten und er auf dieser Basis keine Parteistellung erlangen würde. Der Inhalt der Ladung sei mangelhaft gewesen. Aus der Ladung sei nicht klar ersichtlich, welche Liegenschaft die Bauliegenschaft sei. Dass sich aus der Geschäftszahl die Grundstücksadresse eruieren lasse, könne den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht genügen. Insbesondere unvertretenen und rechtsunkundigen Parteien könne es nicht zugemutet werden, aus der Geschäftszahl den Verfahrensgegenstand herauszulesen. Ferner gehe aus der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes nicht hervor, wer den Antrag auf Bewilligung gestellt habe. Tatsächlich sei auch in der Bauverhandlung völlig unklar geblieben, wer Eigentümer der Bauliegenschaft, wer Antragsteller und wer Bauwerber sei. Außerdem hätte die Behörde den Verfahrensgegenstand als Entscheidung über einen "Antrag" zu bezeichnen gehabt, zumal den Begriffen "Ansuchen" und "Antrag" sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in ihrer juristischen Auslegung unterschiedliche Bedeutungen zukämen. Die Ladung habe auch auf die Säumnisfolgen nicht hinreichend klar hingewiesen. Die Bestimmung des § 134 Abs. 3 BO sei nur äußerst lückenhaft und im Ergebnis unrichtig wiedergegeben worden. Nicht enthalten sei der Hinweis gewesen, dass die Parteistellung eines Nachbarn nur beschränkt hinsichtlich der konkret geltend gemachten Einwendungen entstehe. Weiters fehle die entscheidende Belehrung, dass die Parteistellung nur dann erlangt werden könne, wenn sich die Einwendung auf subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 134a BO beziehe. Allein auf Grund der Formulierung der Belehrung in der Ladung habe der Beschwerdeführer als unvertretene und rechtsunkundige Partei jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass zur Erlangung seiner Parteienrechte nach der BO schon allgemein die Erhebung von Einwendungen ausreiche. Die belangte Behörde übersehe schließlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob ihm Parteistellung zukomme, jedenfalls Partei sei. Der Umstand, dass ihm das Recht auf Akteneinsicht im Berufungsverfahren verweigert worden sei, begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel. Außerdem sei die im Verfahren ergangene Entscheidung inhaltlich grob rechtswidrig. Die antragsgegenständliche Liegenschaft sei erst mit Beschluss des Gemeinderates vom 23. Februar 2009 in Bauland umgewidmet worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe das Ansuchen betreffend die Aufschüttung der Liegenschaft dem damals geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan wesentlich widersprochen.
Zu dem zuletzt genannten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die inhaltliche Unrichtigkeit der Baubewilligung ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens hier nur die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm die Akteneinsicht im Berufungsverfahren verweigert worden sei, legt er nicht dar, inwiefern er durch die Verweigerung der Akteneinsicht in der Geltendmachung seiner Parteienrechte im hier gegenständlichen Verfahren, in dem lediglich seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu behandeln ist, beeinträchtigt worden ist. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels somit nicht auf. Das diesbezügliche Vorbringen vermag die Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu führen. Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13. Mai 2009 geht abgesehen davon hervor, dass ihm die Akteneinsicht nur hinsichtlich jener Aktenteile verwehrt worden sei, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage seiner Parteistellung stünden.
In Bezug auf die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde. Die Manuduktionspflicht bezieht sich vor allem nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 362f unter E 8ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Übrigen mit hinreichender Deutlichkeit, um welche Liegenschaft als Bauliegenschaft es gegangen ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch im gesamten Verfahren offenbar keine Zweifel gehabt.
Im Zusammenhang mit den Nachbarrechten nach der Bauordnung für Wien ist es irrelevant, wer Bauwerber, Eigentümer der Bauliegenschaft oder Antragsteller ist. Diesbezügliche allfällige Mängel in der Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung können daher die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Gleiches gilt dafür, dass die Ladung zur Verhandlung nach Auffassung des Beschwerdeführers in unzutreffender Weise das Wort "Ansuchen" statt des Wortes "Antrag" enthalten hat.
Auch die Säumnisfolgen im Sinne des § 134 Abs. 3 BO (dazu, dass dieser Bestimmung nicht mit der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert wurde, vgl. Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 339), dass nämlich Parteistellung nur mit der Erhebung von Einwendungen erlangt wird, waren in der Ladung ausreichend genannt. Aus dem Ladungstext ergibt sich auch klar, dass Einwendungen, die nicht spätestens bei der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Daraus geht eindeutig hervor, dass nur die konkret geltend gemachten Einwendungen Berücksichtigung finden.
Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, dass kein Verweis in der Ladung gegeben gewesen sei, dass sich Einwendungen auf subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 134a BO beziehen müssten. Dabei berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht, dass es weder an den Parteien noch an der Behörde gelegen ist, den Kreis der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, der im Gesetz vorgegeben ist, zu erweitern oder einzuschränken. Eine im konstitutiven Sinne rechtserhebliche Bedeutung kommt der Zitierung oder dem Fehlen der Zitierung des § 134a BO in der Ladung somit nicht zu. Es reicht aus, wenn der Nachbar auf Grund der Ladung erkennen kann, dass er sämtliche Einwendungen aus seiner Sicht rechtzeitig vorzubringen hat.
Entscheidungswesentlich verbleibt daher im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2009 Einwendungen im Sinne des § 134a Abs. 1 BO vorgebracht hat. Diese Frage hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht verneint:
Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, kommen lediglich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO im gegebenen Zusammenhang in Frage. Die Auffassung des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, dass die Geländeveränderungen zu dem Ergebnis führen können, dass Schadstoffe aus dem Boden der Bauliegenschaft auf seine Liegenschaft gelangen können. Die Bauordnung regelt allerdings keinen Bodenschutz in diese Richtung. Der Umstand, dass ein Bauvorhaben Auswirkungen auf den darunterliegenden Boden haben kann, vermag keine Immissionen zu begründen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes (hier: einer Anschüttung als neues Geländeniveau, das seiner Bestimmung gemäß zur Begehung, Bepflanzung oder zur Errichtung von künftigen Bauwerken dient) ergeben könnte. Vergleichsweise stellen auch Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ableitung von Niederschlagswässern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0218) und der Veränderungen des Grundwasserhaushaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785) keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar.
Die belangte Behörde kam folglich zu Recht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen bei der mündlichen Bauverhandlung keine Parteistellung erlangt hat, sodass seine Berufung zurückzuweisen war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. Mai 2011
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