BVwG W280 2308068-1

BVwGW280 2308068-120.3.2026

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2308068.1.00

 

Spruch:

W280 2308068-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am XXXX .06.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem er am darauffolgenden Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Zum Fluchtgrund befragt gab er an, wegen der herrschenden Taliban und wegen dem dortigen Krieg aus Afghanistan geflohen zu sein. Zudem gäbe es in Afghanistan keine Sicherheit. Im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte sich der BF vor dem Krieg und um sein Leben.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er am XXXX geboren worden sei, aus XXXX in der Provinz Kabul stamme und im Jahr 2020 nach Pakistan geflohen sei. Er sei anschließend über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich etwa sechszehn Monate aufgehalten habe. Anschließend sei der BF über Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfüge über eine zwölfjährige Schul-, jedoch über keine Berufsausbildung. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig, seine Eltern sowie seine sieben Geschwister befänden sich in Afghanistan. Darüber hinaus lebe eine Cousine in Deutschland.

2. Das Verfahren wurde folglich mit Aktenvermerk vom XXXX .09.2022 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, nachdem der Asylwerber die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Der BF reiste weiter nach Deutschland, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX .04.2023 wurde der BF in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt.

3. Am XXXX .08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF erklärte es seien in der Erstbefragung „einige Fehler" passiert. Befragt nach konkreten Fehlern gab er an, es handle sich dabei „vielleicht" um das Alter seiner Eltern oder um sein Leben im Heimatland.

Der BF gab vor dem BFA zusammengefasst an, dass er dem muslimischen Glauben angehöre, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und ursprünglich aus XXXX in der afghanischen Provinz Kabul stamme. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht. Wie zuvor in der Erstbefragung geschildert, würden seine Eltern und seine sieben Geschwister nach wie vor im Heimatort des BF leben. In seinem Heimatort sei der Beschwerdeführer im Jahr 2019, nachdem er seine Tätigkeit als Verkäufer beendet habe, der afghanischen Lokalpolizei (Arbaki) beigetreten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Lokalpolizist in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden sei. Im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit sei der BF von vermeintlichen Taliban telefonisch bedroht worden. Zwei Tage nach dem Empfang der Drohungen, sei der Stützpunkt an dem der BF stationiert war, von vier bis fünf bewaffneten Personen attackiert worden. Im Zuge dieser Kampfhandlung sei der Kommandant des BF angeschossen worden und der BF habe sich einen Rippenbruch zugezogen, als er von einer Hausmauer - auf welche er geklettert sei um auf die Taliban zu schießen - heruntergefallen sei. Während der BF folglich zwei bis drei Monate bei sich zu Hause geblieben sei, sollen die Taliban zwei weitere Male besagten Stützpunkt angegriffen haben, wobei auch zwei bis drei Geschäfte der Familie des BF beschädigt worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF von den Taliban verfolgt zu werden.

4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 iVm wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten allgemeinen Lage im Heimatstaat und persönlichen Perspektivenlosigkeit zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie die daraus resultierende erschwerte Versorgungslage zu der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich verlassen habe. Der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, zumal der BF seine Tätigkeit vage und widersprüchlich beschrieben habe und im Rahmen der freien Erzählung bei der belangten Behörde der Eindruck entstand, dass der BF eine einstudierte Geschichte nacherzähle, welche sich tatsächlich nicht zugetragen habe. Darüber hinaus habe der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert. Überdies sei es für die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben könne. Ungeachtet dessen sei dem Länderinfomationsblatt zu entnehmen, dass eine systematische Verfolgung aller ehemaligen Regierungs-, Polizei- und Armeemitgliedern oder damals oppositionell-handelnder Personen nicht erkennbar sei. Ein Schutzbedürfnis ginge aus den Schilderungen und dem Verhalten des BF sohin nicht hervor.

Hinsichtlich einer Rückkehr verwies das BFA zusammengefasst auf die deutlich gebesserte Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban. Obzwar sich die Versorgungslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verschlechtert habe, gelange die belangte Behörde zum Schluss, dass nach Einzelfallprüfung keine reale Gefahr für den BF besteht in eine aussichtlose Lage zu geraten und somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und den BF lediglich sehr oberflächlich zur drohenden Verfolgung durch die Taliban befragt habe sowie keine Auseinandersetzungen mit der Tätigkeit des BF bei der Lokalpolizei und der Gefahr durch die Taliban aufgrund diese Tätigkeit stattgefunden habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der BF als Rückkehrer aus einem westlichen Land auch gezielten Anfeindungen in Afghanistan ausgesetzt sei. Weitere Vorwürfe beträfen die Vornahme mangelhafter Länderfeststellungen, wobei die Gefahr für Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte, Opfer von Übergriffen durch die Taliban zu werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und ergebe sich aus diesen auch ein katastrophales Bild der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage. Ebenso habe die belangte Behörde im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und dem Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Vielmehr habe der BF ein sehr lebensnahes und umfangreiches Vorbringen erstattet, welches plausibel und in Summe daher als glaubhaft zu werten sei. Zumal der BF auch keine wirtschaftliche Grundlage in Afghanistan vorfinde und auch seine Familie nicht dazu in der Lage sei den BF zu unterstützen drohe dem BF eine existentielle Notlage, weil er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte.

Beiliegend legte der BF Integrationsunterlagen vor.

6. Am XXXX .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

7. Am XXXX .02.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprach Dari und seines Rechtsbeistandes statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Erstsprache ist Dari. Zudem hat er geringe Kenntnisse in Deutsch, Englisch und Türkisch.

1.1.2. Der BF wurde in dem Ort XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kabul geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.

1.1.3. Der BF besuchte in Afghanistan zwölf Jahre die Schule. Eine Berufsausbildung absolvierte der BF nicht. Bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat war der Beschwerdeführer als Verkäufer in Afghanistan tätig.

1.1.4. Die Familienangehörigen des BF, darunter seine Eltern, sein Großvater väterlicherseits sowie drei Brüder und vier Schwestern leben zusammen im gemeinsamen Elternhaus in seinem Herkunftsort. Darüber hinaus verfügt der BF über weitere Verwandte, sohin seine Großeltern mütterlicherseits, elf Onkel und mehrere Cousins und Cousinen. Seine beiden in Europa befindlichen Tanten leben in Deutschland und in der Schweiz.

Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht der BF regelmäßig in Kontakt.

1.1.5. Den Lebensunterhalt der dort lebenden Familienangehörigen erwirtschaften sich diese durch die familieneigene Landwirtschaft sowie aus Pachterträgen von verpachteten Geschäften und dem Betreiben eines Geschäftes. Der Vater des BF ist als Taxifahrer berufstätig. Ein Bruder des BF arbeitet in einer Schneiderei. Zudem unterstützt seine in Deutschland lebende Tante die Familie des BF gelegentlich finanziell.

 

1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

1.2.1. Der BF reiste im Juni 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Folglich entzog er sich durch Untertauchen dem Verfahren in Österreich, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde der BF folglich am XXXX .04.2023 von Deutschland nach Österreich zurücküberstellt und das eingestellte Asylverfahren fortgesetzt.

1.2.2. Mit Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß§ 8 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §§ 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs- 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Weiters wurde ausgesprochen , dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

1.2.3. Der BF ist ledig, hat keine Kinder, ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Strafgerichtlich ist er unbescholten.

1.2.4. Der BF hat an Deutschkursen bis zum Niveau A1.2. teilgenommen. Zudem absolvierte er einen Basisbildungskurs im Ausmaß von 230 UE. Darüber hinaus nahm der BF an diversen Integrationsveranstaltungen teil. Er geht in Österreich einer legalen Beschäftigung als Hausmeister im Ausmaß von 25 Wochenstunden nach und arbeitet zudem regemäßig im Kleiderladen XXXX auf freiwilliger Basis mit. Er pflegt soziale Kontakte zu anderen Asylwerbern. Eine tiefgreifende soziale Verfestigung besteht nicht.

1.2.5. Der BF ist in Österreich nicht aktiv in einem Verein oder anderweitiger sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft tätig.

1.3. Zu den Fluchtgründe des Beschwerdeführers:

1.3.1 Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen.

1.3.2. Der BF hat sein Vorbringen, wonach er wegen seiner Tätigkeit als afghanischer Lokalpolizist (Arbaki) oder einer Anfeindung aufgrund der Rückkehr aus einem westlichen Land verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht. Weder der BF noch seine Familie wurden jemals von den Taliban bedroht. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in das Blickfeld der Taliban geraten ist.

1.3.3 Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert oder hatte Problem mit den dortigen Behörden. Er war nie politisch tätig, gehörte nie einer politischen Partei an und hat nie an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe fand weder statt noch hat dieser eine solche zu befürchten. Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

 

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden zu werden, er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

 

1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen, den Themenberichten der EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 sowie dem UNHCR-Bericht: Guidance Note on Afghanistan – Update II, September 2025:

1.5.1. Auszug aus den Länderinformationen zu Afghanistan (Version vom 07.11.2025):

Ost-Afghanistan

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

Quellen

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.1.2022): DFAT Thematic Report Afghanistan Political and Security Developments, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf , Zugriff 7.5.2025

 IOM - International Organization for Migration (2.12.2024): On living costs and winterized clothing in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum

 NPS - Naval Postgraduate School (o.D.b): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan , Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich]

 NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023e): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/wt5xiPpL4bfK9az , Zugriff 26.9.2023 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

Erreichbarkeit

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).

Transportwesen

Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).

Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].

Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).

[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).

Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).

Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (24.7.2022): Taliban Establishes Check Points Across Afghanistan-Iran Border to Identify Ex-Government NRF Affiliates, https://8am.media/eng/taliban-establishes-check-points-across-afghanistan-iran-border-to-identify-ex-government-nrf-affiliates , Zugriff 20.1.2023

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html , Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]

 Afintl - Afghanistan International (24.5.2025): Iran Completes 100 Kilometre Border Wall Section With Afghanistan, https://www.afintl.com/en/202505244403 , Zugriff 3.9.2025

 AJ - Al Jazeera (4.7.2025): Pakistans army says it killed 30 fighters trying to cross Afghan border, https://www.aljazeera.com/news/2025/7/4/pakistans-army-says-it-killed-30-fighters-trying-to-cross-afghan-border , Zugriff 14.7.2025

 AJ - Al Jazeera (31.5.2023): What caused deadly Afghan-Iran border clashes? What happens next?, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/30/what-caused-deadly-afghan-iran-border-clashes-what-happens-next , Zugriff 21.8.2023

 AJ - Al Jazeera (13.12.2022): Pakistan-Afghanistan border crossing reopens after deadly firing, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/13/pakistan-afghanistan-border-crossing-reopens-after-deadly-firing , Zugriff 23.1.2023

 AMU - Amu Tv (4.2.2025): Taliban leader deploys loyalists to key Kabul locations amid internal rift, https://amu.tv/155455 , Zugriff 20.8.2025

 AnA - Anadolu Agency (3.3.2025): Pakistan, Afghan forces trade fire at key border crossing, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/pakistan-afghan-forces-trade-fire-at-key-border-crossing-/3498098 , Zugriff 14.7.2025

 AnA - Anadolu Agency (16.8.2024): Key border crossing between Pakistan and Afghanistan reopens, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/key-border-crossing-between-pakistan-and-afghanistan-reopens/3304308 , Zugriff 22.11.2024

 AP - Associated Press (13.8.2024): Pakistani, Afghan Taliban forces trade fire at Torkham border crossing, killing 3 Afghan civilians, https://apnews.com/article/pakistan-afghanistan-torkham-border-shootout-153a235135b94712eb3e7baed47f3e95 , Zugriff 22.11.2024

 AT - Afghanistan Times (4.9.2023): Taliban engaged in 50 border clashes since takeover, https://www.afghanistantimes.af/taliban-engaged-in-50-border-clashes-since-takeover , Zugriff 22.1.2024

 DAWN - DAWN Newspaper (9.9.2024): Eight Afghan troops killed in border clash, https://www.dawn.com/news/1857769 , Zugriff 22.11.2024

 DAWN - DAWN Newspaper (13.11.2023): More border crossings to open for repatriation, https://www.dawn.com/news/1788880 , Zugriff 26.2.2024

 DAWN - DAWN Newspaper (22.11.2022): Pak-Afghan border reopens after a week, https://www.dawn.com/news/1722315 , Zugriff 23.1.2023

 DW - Deutsche Welle (4.7.2025): Pakistan: Army kills 30 militants at border to Afghanistan, https://www.dw.com/en/pakistan-army-kills-30-militants-at-border-to-afghanistan/a-73151948 , Zugriff 14.7.2025

 DW - Deutsche Welle (17.5.2024): Iran hopes to boost security with Afghan border wall, https://www.dw.com/en/iran-hopes-to-boost-security-with-afghan-border-wall/a-69076374 , Zugriff 22.11.2024

 EAR - Eurasia Review (24.10.2023): The Shifting Landscape Of Security In Taliban-Controlled Afghanistan, https://www.eurasiareview.com/24102023-the-shifting-landscape-of-security-in-taliban-controlled-afghanistan-oped , Zugriff 13.2.2024

 EN - Euronews (27.4.2025): Pakistani military says it killed 54 militants crossing border, https://www.euronews.com/2025/04/27/pakistani-military-says-it-killed-54-militants-attempting-to-cross-border-from-afghanistan , Zugriff 14.7.2025

 ExT - Express Tribune, The (2.10.2023): Pakistan to introduce ‘single-document regime’ for Afghan travelers, https://tribune.com.pk/story/2438819/pakistan-to-introduce-single-document-regime-for-afghan-travelers , Zugriff 26.2.2024

 FG - Flight Connections (20.8.2025): Flights to Afghanistan, https://www.flightconnections.com/flights-to-afghanistan-af , Zugriff 21.8.2025

 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025a): Flugverkehr Kabul, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/kbl/routes , Zugriff 20.8.2025

 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025b): Flugverkehr Mazar-e Sharif, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/mzr/routes , Zugriff 20.8.2025

 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025c): Flugverkehr Kandahar, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/kdh/routes , Zugriff 20.8.2025

 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025d): Flugverkehr Herat, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/hea/routes , Zugriff 20.8.2025

 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025e): Flughäfen in Afghanistan, https://www.flightradar24.com/data/airports/afghanistan , Zugriff 20.8.2025

 FR24 - France 24 (27.4.2025): Pakistani troops kill 54 Afghan militants trying to cross the border, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250427-pakistani-troops-kill-54-afghan-militants-trying-to-cross-the-border , Zugriff 14.7.2025

 HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans , Zugriff 15.12.2022

 ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban , Zugriff 8.2.2024

 IFJ - International Federation of Journalists (11.3.2025): Afghanistan: Three journalists injured in border shooting / IFJ, https://www.ifj.org/media-centre/news/detail/category/press-releases/article/afghanistan-three-journalists-injured-in-border-shooting , Zugriff 14.7.2025

 IOM - International Organization for Migration (17.9.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115677/Info request_Afghanistan 2024.pdf, Zugriff 8.10.2024

 IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]

 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]

 IRINTL - Iran International (25.4.2024): Five Iranian Border Guards Arrested By Taliban In Afghan Territory, https://www.iranintl.com/en/202404259833 , Zugriff 13.6.2024

 IRINTL - Iran International (16.2.2024): Iran Insists On Its Right To Block Borders With Afghanistan, https://www.iranintl.com/en/202402167106 , Zugriff 22.11.2024

 KaN - Kabul Now (14.6.2025): Iran Closes Key Border with Afghanistan as Conflict with Israel Intensifies, https://kabulnow.com/2025/06/iran-closes-key-border-with-afghanistan-as-conflict-with-israel-intensifies , Zugriff 3.9.2025

 KP - Khaama Press (2.3.2025): Iran to close 1,000 Km border with Afghanistan to combat illicit activities - Khaama Press, https://www.khaama.com/iran-to-close-1000-km-border-with-afghanistan-to-combat-illicit-activities , Zugriff 3.9.2025

 NH - New Humanitarian, The (16.10.2024): Scores of Afghans killed by Iran border guards: report, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2024/10/16/scores-afghans-killed-iran-border-guards-report , Zugriff 22.11.2024

 NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-time-since-the-taliban-took-over , Zugriff 20.12.2022

 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf , Zugriff 4.3.2025

 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349 , Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf , Zugriff 5.10.2023

 RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (2.6.2025): Informationen zu rechtlichen und sozioökonomischen Fragen, Antwort via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 REU - Reuters (19.3.2025): Pakistan, Afghanistan open main border crossing, closed for nearly a month, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-afghanistan-open-main-border-crossing-closed-nearly-month-2025-03-19 , Zugriff 3.9.2025

 REU - Reuters (17.10.2024): UN seeks probe into reported mass killing of Afghans migrating to Iran, https://www.reuters.com/world/un-seeks-probe-into-reported-mass-killing-afghans-migrating-iran-2024-10-17 , Zugriff 22.11.2024

 REU - Reuters (31.7.2022): One dead in clashes between Taliban, Iran border forces, Afghan police official says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/one-dead-clashes-between-taliban-iran-border-forces-afghan-police-official-2022-07-31 , Zugriff 23.1.2023

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): Gandhara Briefing: Taliban Rift, Afghan Musicians, People Smuggling, https://www.rferl.org/a/taliban-rift-afghan-musicians-people-smuggling/31882115.html , Zugriff 20.1.2023

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.5.2022): Escaping Afghanistan: People-Smuggling Thrives On Bribes To Taliban, https://www.rferl.org/a/afghanistan-people-smuggling-taliban-bribes/31872064.html , Zugriff 20.1.2023

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.2.2022): Taliban Says New Troops Near Central Asian Borders Will Bring Stability. The Neighbors Are Not So Sure., https://www.rferl.org/a/taliban-troops-central-asia-borders-stability/31706961.html , Zugriff 20.1.2023

 RTP - Rise to Peace (6.4.2022): Afghanistan’s Ring Road: Challenges and Failures in its Improvement, https://www.risetopeace.org/2022/04/06/afghanistans-ring-road-challenges-and-failures-in-its-improvement/risetopece , Zugriff 20.1.2023

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 SiG - Sicuro Group (4.2025): Afghanistan Intelligence Report, https://www.sicurogroup.com/wp-content/uploads/2025/04/AFGHANISTAN-INTELLIGENCE-REPORT.pdf , Zugriff 20.8.2025

 SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffairs.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/ , Zugriff 23.2.2024

 TN - Tolonews (20.10.2024): Iran's Fencing of Afghan Border to Finish in '3 Years': Commander, https://tolonews.com/afghanistan-191273 , Zugriff 3.9.2025

 TSI - Travel Security International (19.6.2022): Travel In and Around Afghanistan, https://www.tsi-mag.com/travel-in-and-around-afghanistan , Zugriff 20.1.2023

 UN-AFGH - United Nations Afghanistan (7.3.2023): As Afghan women and girls are erased from society, the UN in Afghanistan stands with them, https://afghanistan.un.org/en/222053-afghan-women-and-girls-are-erased-society-un-afghanistan-stands-them , Zugriff 13.2.2024

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf , Zugriff 12.5.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf , Zugriff 11.8.2023

 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.1.2025): Afghanistan: Border Monitoring Report - January-December 2024 - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/283233ed-63e7-42f0-895b-a92504eb88d2/AFG Annual Border Monitoring Report - Jan - Dec 2024- FINAL.pdf, Zugriff 10.7.2025

 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html , Zugriff 15.5.2023

 VOA - Voice of America (26.10.2024): Ten Iranian border guards killed in attack near southeastern border, https://www.voanews.com/a/ten-iranian-border-guards-killed-in-attack-near-southeastern-border/7840202.html , Zugriff 22.11.2024

 VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https://www.voanews.com/a/pakistan-tightens-entry-rules-for-afghan-travelers/7294362.html , Zugriff 26.2.2024

 VOA - Voice of America (5.6.2023): Taliban Move to Address Pakistan’s Cross-Border Terror Complaints, https://www.voanews.com/a/taliban-move-to-address-pakistan-s-cross-border-terror-complaints/7122978.html , Zugriff 21.8.2023

 VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan analyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

 WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

 WFP - World Food Programme (17.8.2025): Afghanistan - Food Prices Humanitarian Dataset, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan , Zugriff 20.8.2025

 WFP - World Food Programme (27.9.2024): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan , Zugriff 27.9.2024

 WFP - World Food Programme (21.8.2023): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan , Zugriff 21.8.2023

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

[…]

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

[…]

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

[…]

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Afghanistan (15.8.2021 - 1.7.2025), https://acleddata.com/conflict-data/download-data-files , Zugriff 9.9.2025

 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107826.html , Zugriff 7.5.2024

 AJ - Al Jazeera (13.2.2025): Suicide attacker detonates explosives near Afghan ministry in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/13/suicide-attacker-detonates-explosives-near-afghan-ministry-in-kabul , Zugriff 14.7.2025

 AMU - Amu Tv (12.2.2025): ISIS claims responsibility for deadly Kunduz bombing | Amu TV, https://amu.tv/157066 , Zugriff 14.7.2025

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 Rawadari - Rawadari (3.2025): Afghanistan Human Rights Situation Report 2024 Rawadari For an equal and peaceful Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/04/RW_Annual_Report_Human_Rights_Report_2025_ENG.pdf , Zugriff 26.5.2025

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023

 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html , Zugriff 4.11.2025

 UCDP - Uppsala Conflict Data Program (17.7.2025): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf , Zugriff 20.2.2024

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf , Zugriff 16.8.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (5.9.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130168/n2522699.pdf , Zugriff 29.9.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (11.6.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126447/n2513359.pdf , Zugriff 15.7.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (21.2.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122782/n2503559.pdf , Zugriff 26.5.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (6.12.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120503/n2435924.pdf , Zugriff 26.5.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (9.9.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116020/n2424979.pdf , Zugriff 19.11.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (13.6.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111394/n2415471.pdf , Zugriff 19.11.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (28.2.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/78/789-S/2024/196], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105950/n2404810.pdf , Zugriff 19.11.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf , Zugriff 14.2.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf , Zugriff 15.2.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf , Zugriff 11.8.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf , Zugriff 11.8.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf , Zugriff 12.1.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf , Zugriff 12.1.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf , Zugriff 4.1.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 19.12.2022

 VOA - Voice of America (22.1.2025): Islamic State claims killing of Chinese national in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/islamic-state-claims-killing-of-chinese-national-in-afghanistan/7946312.html , Zugriff 14.7.2025

 VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan analyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)

Quelle

 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Afghanistan (15.8.2021 - 1.7.2025), https://acleddata.com/conflict-data/download-data-files , Zugriff 9.9.2025

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung 2025-10-09 12:52

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media , Zugriff 31.1.2023

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 Afintl - Afghanistan International (9.8.2025): Taliban Installs Over 200 Security Cameras At Customs Posts Across Afghanistan, https://www.afintl.com/en/202508092361 , Zugriff 3.9.2025

 Afintl - Afghanistan International (2.6.2025): Taliban Installs Surveillance Cameras Across Panjshir, https://www.afintl.com/en/202506027568 , Zugriff 3.9.2025

 AI - Amnesty International (5.9.2023): Afghanistan: Installing thousands of cameras risks creating total surveillance state, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/08/afghanistan-installing-thousands-of-cameras-risks-creating-total-surveillance-state , Zugriff 31.1.2024

 AJ - Al Jazeera (1.10.2025): The Taliban rejects reports of nationwide internet ban in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/1/the-taliban-rejects-reports-of-nationwide-internet-ban-in-afghanistan , Zugriff 2.10.2025

 AJ - Al Jazeera (22.9.2025): The terrifying spectre of an internet shutdown in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/opinions/2025/9/22/the-terrifying-spectre-of-an-internet-shutdown-in-afghanistan , Zugriff 1.10.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (1.10.2025): Afghans rejoice as internet returns after Taliban blackout, https://www.bbc.com/news/articles/c0jq2q5jnw3o , Zugriff 2.10.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (27.2.2025): Inside the Taliban’s surveillance network monitoring millions, https://www.bbc.com/news/articles/cjev9kzxeqqo , Zugriff 3.9.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797 , Zugriff 31.1.2023

 CPJ - Committee to Protect Journalists (13.8.2025): How the Taliban’s propaganda empire consumed Afghan media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2025/08/how-the-talibans-propaganda-empire-consumed-afghan-media , Zugriff 21.8.2025

 DW - Deutsche Welle (18.9.2025): Afghanistan: Taliban kappen Glasfaser-Internet, https://www.dw.com/de/afghanistan-taliban-kappen-glasfaser-internet/a-74042462 , Zugriff 1.10.2025

 DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571 , Zugriff 31.1.2023

 FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism , Zugriff 31.1.2023

 Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html , Zugriff 31.1.2023

 HiT - Hindustan Times (1.10.2025): Afghanistan restores internet after 72-hour nationwide blackout, https://www.hindustantimes.com/world-news/afghanistan-restores-internet-after-72-hour-nationwide-blackout-101759340301332.html , Zugriff 2.10.2025

 HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans , Zugriff 15.12.2022

 HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf , Zugriff 31.1.2023

 Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics , Zugriff 31.1.2023

 Internews - Internews (12.2023): The Information Ecosystem in Afghanistan and Implications for Humanitarian Action - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/28cd3554-e7f5-4994-a9e9-47e26f90ef99/Internews AFG-RiT-IEA-Dec2023.pdf, Zugriff 23.2.2024

 KaN - Kabul Now (18.10.2023): Talibans False Amnesty: The Fate of Former Military Officers Who Return to Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-false-amnesty-the-fate-of-former-military-officers-who-return-to-afghanistan , Zugriff 15.2.2024

 NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html , Zugriff 31.1.2023

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.9.2023): The Azadi Briefing: Is The Taliban Creating A Surveillance State In Afghanistan?, https://www.rferl.org/a/azadi-briefing-taliban-surveillance-state-afghanistan/32574507.html , Zugriff 31.1.2024

 ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban , Zugriff 9.2.2023

 TN - Tolonews (2.10.2025a): Internet, Telecom Services Restored in Afghanistan After 48-Hour Outage, https://tolonews.com/afghanistan-195962 , Zugriff 2.10.2025

 TN - Tolonews (20.9.2025): Reduced Internet Speed Hampers Daily Life, Work in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-195853 , Zugriff 1.10.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.8.2023): Afghanistan’s Taliban responsible for revenge killings, torture of former officials, https://unama.unmissions.org/barrier-securing-peace-hr-violations-against-former-government-officials-former-armed-force-members , Zugriff 15.2.2024

 VOA - Voice of America (25.9.2023): Taliban Weighs Using US Mass Surveillance Plan, Met with China’s Huawei, https://www.voanews.com/a/taliban-weighs-using-us-mass-surveillance-plan-met-with-china-s-huawei-/7282626.html , Zugriff 31.1.2024

Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025

Letzte Änderung 2025-11-06 15:00

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).

Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).

Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).

Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).

Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).

Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).

Quellen

 AJ - Al Jazeera (20.10.2025): Pakistan says ceasefire hinges on Afghanistan curbing armed groups, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/20/pakistan-says-ceasefire-hinges-on-afghanistan-curbing-armed-groups , Zugriff 21.10.2025

 AJ - Al Jazeera (18.10.2025): Afghanistan accuses Pakistan of breaking truce as 10 killed in air attacks, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/18/afghanistan-accuses-pakistan-of-breaking-truce-as-several-killed-in-air-attacks , Zugriff 21.10.2025

 AJ - Al Jazeera (15.10.2025a): ‘New Normal’: Is Pakistan trying to set new red lines with Afghan Taliban?, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/15/new-normal-is-pakistan-trying-to-set-new-red-lines-with-afghan-taliban , Zugriff 16.10.2025

 AJ - Al Jazeera (15.10.2025b): Pakistan and Afghanistan announce ceasefire after deadly border clashes, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/15/dozens-killed-injured-in-new-pakistan-afghanistan-border-clashes , Zugriff 16.10.2025

 AJ - Al Jazeera (13.10.2025): Taliban blame Pakistan after explosions in Kabul, amid outreach to India, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/10/explosions-hit-kabul-as-taliban-make-diplomatic-push-to-india , Zugriff 16.10.2025

 AJ - Al Jazeera (4.7.2025): Pakistans army says it killed 30 fighters trying to cross Afghan border, https://www.aljazeera.com/news/2025/7/4/pakistans-army-says-it-killed-30-fighters-trying-to-cross-afghan-border , Zugriff 14.7.2025

 AJ - Al Jazeera (20.3.2024): ‘Cousins at war’: Pakistan-Afghan ties strained after cross-border attacks, https://www.aljazeera.com/news/2024/3/19/cousins-at-war-pakistan-afghan-ties-strained-after-cross-border-attacks , Zugriff 16.10.2025

 AnA - Anadolu Agency (3.3.2025): Pakistan, Afghan forces trade fire at key border crossing, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/pakistan-afghan-forces-trade-fire-at-key-border-crossing-/3498098 , Zugriff 14.7.2025

 AP - Associated Press (10.10.2025): The Taliban say Pakistan bombed Kabul, https://apnews.com/article/afghanistan-pakistan-kabul-blast-594e4bf0291d6895568070a871415933 , Zugriff 16.10.2025

 AP - Associated Press (28.12.2024): Afghan forces target Pakistan in retaliation for deadly airstrikes, https://apnews.com/article/afghanistan-pakistan-border-strikes-7dbd4af5dce9c2e9016d429253467312 , Zugriff 16.10.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (19.10.2025): Afghanistan pulls out of cricket series after it says Pakistan air strike killed local players, https://www.bbc.com/news/articles/c20pnz01x0eo , Zugriff 21.10.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (15.10.2025): Afghan Taliban and Pakistan agree short truce after deadly clashes, https://www.bbc.com/news/articles/c3dnvnjdg1ro , Zugriff 16.10.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (10.10.2025): Taliban foreign minister makes groundbreaking visit to India, https://www.bbc.com/news/articles/c8exzzz5dp5o , Zugriff 16.10.2025

 DAWN - DAWN Newspaper (15.10.2025): All you need to know about the deadliest Pakistan-Afghanistan flare-up in years, https://www.dawn.com/news/1949092 , Zugriff 16.10.2025

 DW - Deutsche Welle (4.7.2025): Pakistan: Army kills 30 militants at border to Afghanistan, https://www.dw.com/en/pakistan-army-kills-30-militants-at-border-to-afghanistan/a-73151948 , Zugriff 14.7.2025

 Emergency - Emergency (21.10.2025): Afghanistan: Kabul Surgical Centre Receives 40 People Following Explosions, https://en.emergency.it/press-releases/afghanistan-40-people-following-explosions , Zugriff 21.10.2025

 EN - Euronews (27.4.2025): Pakistani military says it killed 54 militants crossing border, https://www.euronews.com/2025/04/27/pakistani-military-says-it-killed-54-militants-attempting-to-cross-border-from-afghanistan , Zugriff 14.7.2025

 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.10.2025): Dutzende Tote: Kämpfe zwischen Afghanistan und Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/dutzende-tote-kaempfe-zwischen-afghanistan-und-pakistan-110733496.html , Zugriff 16.10.2025

 FR24 - France 24 (27.4.2025): Pakistani troops kill 54 Afghan militants trying to cross the border, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250427-pakistani-troops-kill-54-afghan-militants-trying-to-cross-the-border , Zugriff 14.7.2025

 Guardian - The Guardian (16.10.2025): Dozens killed in fresh clashes along Afghanistan-Pakistan border, https://www.theguardian.com/world/2025/oct/15/dozens-killed-afghanistan-pakistan-border-taliban-kurram-chaman-spin-boldak-kandahar-kabul , Zugriff 16.10.2025

 Guardian - The Guardian (13.10.2025): Heavy clashes erupt along Pakistan-Afghanistan border, https://www.theguardian.com/world/2025/oct/11/heavy-clashes-erupt-along-pakistan-afghanistan-border , Zugriff 16.10.2025

 IFJ - International Federation of Journalists (11.3.2025): Afghanistan: Three journalists injured in border shooting / IFJ, https://www.ifj.org/media-centre/news/detail/category/press-releases/article/afghanistan-three-journalists-injured-in-border-shooting , Zugriff 14.7.2025

 KaN - Kabul Now (13.10.2025): At Least 19 Taliban Fighters Killed in Pakistani Drone Strikes in Southern Afghanistan, https://kabulnow.com/2025/10/at-least-19-taliban-fighters-killed-in-pakistani-drone-strikes-in-southern-afghanistan , Zugriff 16.10.2025

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (16.10.2025): Kabul Gripped By Fear Of More Attacks After Suspected Pakistani Air Strikes, https://www.rferl.org/a/afghanistan-pakistan-ttp-airstrikes/33561799.html , Zugriff 21.10.2025

 Stern - Stern (19.10.2025): Erneut Waffenruhe zwischen Afghanistan und Pakistan vereinbart, https://www.stern.de/news/erneut-waffenruhe-zwischen-afghanistan-und-pakistan-vereinbart-36142702.html , Zugriff 21.10.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf , Zugriff 12.5.2025

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Taliban

Letzte Änderung 2025-11-04 10:42

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Quellen

 Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (27.4.2025): Haqqani, Sirajuddin Khalifa, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22&start=9&Itemid=2 , Zugriff 15.7.2025

 Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2 , Zugriff 7.2.2024

 Afintl - Afghanistan International (12.4.2025): Taliban’s Haqqani Reappears In Kabul, Meets Refugee Minister On Return Plans, https://www.afintl.com/en/202504120178 , Zugriff 20.8.2025

 AMU - Amu Tv (20.4.2025): Taliban{'}s Siraj Haqqani returns to Interior Ministry after 37 days, https://amu.tv/169742 , Zugriff 20.8.2025

 AMU - Amu Tv (4.2.2025): Taliban leader deploys loyalists to key Kabul locations amid internal rift, https://amu.tv/155455 , Zugriff 20.8.2025

 AN - Arab News (13.12.2024): Taliban minister’s killing renews concerns over Daesh threat in Afghanistan, https://www.arabnews.com/node/2582803/world , Zugriff 8.8.2025

 ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_contents , Zugriff 22.12.2022

 ATN - Ariana Television Network (20.4.2025): Sirajuddin Haqqani returns to Interior Ministry, meets with staff, https://www.ariananews.af/sirajuddin-haqqani-returns-to-interior-ministry-meets-with-staff , Zugriff 20.8.2025

 CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/backgrounder/taliban-afghanistan , Zugriff 19.12.2022

 DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight , Zugriff 10.1.2023

 DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732 , Zugriff 9.1.2023

 EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban-Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf , Zugriff 9.1.2023

 EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf , Zugriff 9.1.2023

 FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants , Zugriff 22.12.2022

 GSSR - Georgetown Security Studies Review (12.11.2023): A Network of Possibilities: How the Haqqani Network Changed the Face of Global Terrorism Forever, https://georgetownsecuritystudiesreview.org/2023/11/13/a-network-of-possibilities-how-the-haqqani-network-changed-the-face-of-global-terrorism-forever , Zugriff 29.2.2024

 NI - Newline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban’s Emirate - New Lines Institute, https://newlinesinstitute.org/afghanistan/security-and-governance-in-the-talibans-emirate , Zugriff 9.1.2023

 NYT - New York Times, The (11.12.2024): Explosion in Afghanistan Kills Minister in Highest-Profile Blast Since Taliban’s Return, https://www.nytimes.com/2024/12/11/world/asia/afghanistan-explosion-taliban-minister.html , Zugriff 8.8.2025 [kostenpflichtig]

 OF - Observer Research Foundation (24.3.2025): Internal rifts and external threats: The Taliban’s growing crisis, https://www.orfonline.org/expert-speak/internal-rifts-and-external-threats-the-taliban-s-growing-crisis , Zugriff 20.8.2025

 Rehman/PJIA - Abdul Rehman (Autor), Pakistan Journal of International Affairs (Herausgeber) (6.2022): Quetta Shura: Revival of Taliban in Afghanistan…, https://pjia.com.pk/index.php/pjia/article/view/474 , Zugriff 9.1.2023

 REU - Reuters (10.9.2021): Taliban have their work cut out to win hearts and minds in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-have-their-work-cut-out-win-hearts-minds-kabul-2021-09-10 , Zugriff 9.1.2023

 REU - Reuters (7.9.2021): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07 , Zugriff 4.1.2023

 UNGA - United Nations General Assembly (11.6.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126447/n2513359.pdf , Zugriff 15.7.2025

 UNSC - United Nations Security Council (o.D.): Haqqani Network, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/entity/haqqani-network , Zugriff 10.1.2023

 UNSC - United Nations Security Council (6.2.2025): Thirty-fifth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2734 (2024) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities [S/2025/71/Rev.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2122781/n2504159.pdf , Zugriff 8.8.2025

 UNSC - United Nations Security Council (21.11.2023): Children and armed conflict in Afghanistan; Report of the Secretary-General [S/2023/893], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102858/N2336625.pdf , Zugriff 26.2.2024

 UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement , Zugriff 9.1.2023

 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html , Zugriff 15.5.2023

 USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state , Zugriff 3.1.2023

 VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html , Zugriff 10.1.2023

 VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html , Zugriff 4.1.2023

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (17.8.2024): The Taliban’s Vigilante Justice: 715 Public Floggings in Under Three Years, https://8am.media/eng/the-talibans-vigilante-justice-715-public-floggings-in-under-three-years , Zugriff 30.7.2025

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.10.2021): Auswaärtiges Amt, Bericht uüber die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062872/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_Lage_in_Afghanistan_(Stand_21.10.2021),_22.10.2021.pdf, Zugriff 19.3.2024 [Login erforderlich]

 ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (26.2.2024): Story taliban carry double public execution stadium southeastern afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/taliban-carry-double-public-execution-stadium-southeastern-afghanistan-107439878 , Zugriff 26.2.2024

 AI - Amnesty International (4.2025): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2024, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2025/04/WEBPOL1085152025ENGLISH.pdf , Zugriff 12.5.2025

 AI - Amnesty International (23.2.2024): Afghanistan: Taliban must halt all executions and abolish death penalty, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/02/afghanistan-taliban-must-halt-all-executions-and-abolish-death-penalty , Zugriff 26.2.2024

 AI - Amnesty International (7.12.2022): Afghanistan: Amnesty International condemns public execution by the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2083619.html , Zugriff 15.12.2022

 AJ - Al Jazeera (20.6.2023): Afghanistan’s Taliban publicly executes man convicted of murder, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/20/afghanistans-taliban-publicly-executes-man-convicted-of-murder , Zugriff 26.2.2024

 AP - Associated Press (20.6.2023): Taliban carry out 2nd known public execution since seizing power in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-public-execution-f224fd940a8ce347bc89eb08f7d77325 , Zugriff 26.2.2024

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (23.6.2021): Mufti, https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/islam-lexikon/21524/mufti , Zugriff 11.9.2025

 FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022 , Zugriff 15.12.2022

 Hakimi/Sadat - Aziz Hakimi, Masooma Sadat (2020): Legal reform or erasure of history? The politics of moral crimes in Afghanistan, Central Asian Survey, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/02634937.2019.1707510 , Zugriff 26.1.2023

 RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (2.6.2025): Informationen zu rechtlichen und sozioökonomischen Fragen, Antwort via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-Law-Report-English.pdf , Zugriff 22.3.2024

 STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html , Zugriff 10.4.2024

 STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html , Zugriff 10.4.2024

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf , Zugriff 12.5.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (11.6.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126447/n2513359.pdf , Zugriff 15.7.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 19.12.2022

 USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html , Zugriff 16.5.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghanistans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media , Zugriff 27.1.2023

 TN - Tolonews (21.8.2024): Fitrat: Islamic Emirate Army Capable of Defending Country Against Invaders | TOLOnews, https://tolonews.com/afghanistan-190330 , Zugriff 14.7.2025

 TN - Tolonews (27.7.2024): Abdul Haq Wasiq: Intelligence Networks Still Operating in Afghanistan, https://tolonews.com/afghanistan-189935 , Zugriff 27.7.2024

 TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolonews.com/afghanistan-179407 , Zugriff 8.2.2024

 Wafayee - Mukhtar Wafayee (12.9.2024): The Taliban’s Unsuccessful Attempt to Reclaim Afghanistan’s Helicopters from Tajikistan and Uzbekistan, https://www.wafayee.com/2024/08/the-talibans-unsuccessful-attempt-to.html , Zugriff 14.7.2025

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:50

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AfW - Afghan Witness (15.8.2023): Two years of Taliban rule: documenting human rights abuses using open source, https://www.afghanwitness.org/reports/two-years-of-taliban-rule:-documenting-human-rights-abuses-using-open-source , Zugriff 31.1.2024

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html , Zugriff 6.2.2023

 Guardian - The Guardian (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan , Zugriff 2.1.2023

 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2120034.html , Zugriff 12.5.2025

 HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women , Zugriff 2.1.2023

 Rawadari - Rawadari (6.2025): Torture and Ill-Treatment: The state of prisons in Taliban-controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/06/RW_TortureReport_English-Final.pdf , Zugriff 22.8.2025

 Rawadari - Rawadari (3.2025): Afghanistan Human Rights Situation Report 2024 Rawadari For an equal and peaceful Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/04/RW_Annual_Report_Human_Rights_Report_2025_ENG.pdf , Zugriff 26.5.2025

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2025): Taliban Broadens Crackdown With Detention Of Critical Religious Scholars, https://www.ecoi.net/en/document/2126200.html , Zugriff 16.7.2025

 UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf , Zugriff 14.2.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).

Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (17.8.2024): The Taliban’s Vigilante Justice: 715 Public Floggings in Under Three Years, https://8am.media/eng/the-talibans-vigilante-justice-715-public-floggings-in-under-three-years , Zugriff 30.7.2025

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AI - Amnesty International (4.2025): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2024, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2025/04/WEBPOL1085152025ENGLISH.pdf , Zugriff 12.5.2025

 AI - Amnesty International (8.6.2023): Afghanistan: “Your sons are in the mountains": The collective punishment of civilians in Panjshir by the Taliban - Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/6816/2023/en , Zugriff 29.2.2024

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2120034.html , Zugriff 12.5.2025

 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html , Zugriff 17.1.2024

 Rawadari - Rawadari (6.2025): Torture and Ill-Treatment: The state of prisons in Taliban-controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/06/RW_TortureReport_English-Final.pdf , Zugriff 22.8.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf , Zugriff 12.5.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (30.7.2024): Update on the human rights situation in Afghanistan: April - June 2024, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_-_unama_hrs_-_update_hr_situation_afghanistan_april-june_2024.pdf , Zugriff 12.5.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2024): Update on the human rights situation in Afghanistan: January - March 2024 UPDATE, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/human_rights_update_march_2024_engf.pdf , Zugriff 9.10.2024

Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-11-06 12:07

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).

Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html , Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]

 AI - Amnesty International (4.2025): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2024, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2025/04/WEBPOL1085152025ENGLISH.pdf , Zugriff 12.5.2025

 AJ - Al Jazeera (20.6.2023): Afghanistan’s Taliban publicly executes man convicted of murder, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/20/afghanistans-taliban-publicly-executes-man-convicted-of-murder , Zugriff 26.2.2024

 AP - Associated Press (20.6.2023): Taliban carry out 2nd known public execution since seizing power in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-public-execution-f224fd940a8ce347bc89eb08f7d77325 , Zugriff 26.2.2024

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (7.12.2022): Murderer publicly executed by his victim’s father, Taliban say, https://www.bbc.com/news/world-asia-63884696 , Zugriff 16.12.2022

 BBC - British Broadcasting Corporation (14.11.2022): Afghanistan: Taliban leader orders Sharia law punishments, https://www.bbc.com/news/world-asia-63624400 , Zugriff 16.12.2022

 FH - Freedom House (2025): Afghanistan: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2025 , Zugriff 16.7.2025

 Guardian - The Guardian (28.4.2024): Taliban edict to resume stoning women to death met with horror, https://www.theguardian.com/global-development/2024/mar/28/taliban-edict-to-resume-stoning-women-to-death-met-with-horror , Zugriff 30.7.2025

 Guardian - The Guardian (14.11.2022): Afghan supreme leader orders full implementation of sharia law, https://www.theguardian.com/world/2022/nov/14/afghanistan-supreme-leader-orders-full-implementation-of-sharia-law-taliban , Zugriff 16.12.2022

 REU - Reuters (7.12.2022): Taliban publicly execute man accused of murder, in a first since takeover, https://www.reuters.com/world/middle-east/taliban-publicly-execute-man-accused-murder-senior-officials-attend-2022-12-07 , Zugriff 16.12.2022

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.2.2024): Taliban Publicly Executes Two People For Murder, https://www.rferl.org/a/taliban-publicly-executes-two-people-for-murder/32830641.html , Zugriff 30.7.2025

 TN - Tolonews (25.9.2021): Taliban Display Bodies of Alleged Kidnappers in Herat, https://tolonews.com/afghanistan-174792 , Zugriff 30.7.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.5.2023): Corporal Punishment and the Death Penalty in Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/f937287a-5d85-4549-b171-ebfca2999b90/hr_brief_on_cpdp_03052023-_english.pdf , Zugriff 16.1.2024

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-10-09 13:13

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AMU - Amu Tv (4.2.2025): Taliban leader deploys loyalists to key Kabul locations amid internal rift, https://amu.tv/155455 , Zugriff 20.8.2025

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.5.2025): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society , Zugriff 13.5.2025

 CSCR - Centre for Strategic and Contemporary Research (16.7.2024): Afghanistan’s Ethnic Faultlines Under Taliban Rule - Centre for Strategic and Contemporary Research, https://cscr.pk/explore/themes/politics-governance/afghanistans-ethnic-faultlines-under-taliban-rule , Zugriff 26.5.2025

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.1.2022): DFAT Thematic Report Afghanistan Political and Security Developments, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf , Zugriff 7.5.2025

 MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras , Zugriff 19.12.2022

 NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 19.12.2022

Tadschiken

Letzte Änderung 2025-10-09 14:59

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 CSCR - Centre for Strategic and Contemporary Research (16.7.2024): Afghanistan’s Ethnic Faultlines Under Taliban Rule - Centre for Strategic and Contemporary Research, https://cscr.pk/explore/themes/politics-governance/afghanistans-ethnic-faultlines-under-taliban-rule , Zugriff 26.5.2025

 MRG - Minority Rights Group (5.2.2021d): Tajiks, https://minorityrights.org/minorities/tajiks , Zugriff 19.12.2022

 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 19.12.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

[..]

Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen

Letzte Änderung 2025-11-07 14:44

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).

Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).

Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).

Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html , Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]

 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (13.1.2025): Curated Data - Afghanistan (25.11.2023 - 25.11.2024), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 16.1.2025

 Afintl - Afghanistan International (26.6.2025): Haqqani Acknowledges Possible Taliban Retaliation Against Former Afghan Officials, https://www.afintl.com/en/202506263513 , Zugriff 20.8.2025

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2024b): Länderkurzinformation Afghanistan: Situation ehemaliger Sicherheitskräfte (ANSF), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30355737 , Zugriff 31.7.2025

 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2120034.html , Zugriff 12.5.2025

 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html , Zugriff 18.1.2023

 KaN - Kabul Now (18.10.2023): Talibans False Amnesty: The Fate of Former Military Officers Who Return to Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-false-amnesty-the-fate-of-former-military-officers-who-return-to-afghanistan , Zugriff 15.2.2024

 Rawadari - Rawadari (6.2025): Torture and Ill-Treatment: The state of prisons in Taliban-controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/06/RW_TortureReport_English-Final.pdf , Zugriff 22.8.2025

 Rawadari - Rawadari (3.2025): Afghanistan Human Rights Situation Report 2024 Rawadari For an equal and peaceful Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/04/RW_Annual_Report_Human_Rights_Report_2025_ENG.pdf , Zugriff 26.5.2025

 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (2.2023): Why the Afghan Securty Forces Collapsed, https://www.sigar.mil/pdf/evaluations/SIGAR-23-16-IP.pdf , Zugriff 29.2.2024

 TN - Tolonews (17.3.2022): Commission Formed to Facilitate Return of Political Leaders, https://tolonews.com/afghanistan-177149 , Zugriff 29.2.2024

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf , Zugriff 12.5.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (30.7.2024): Update on the human rights situation in Afghanistan: April - June 2024, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_-_unama_hrs_-_update_hr_situation_afghanistan_april-june_2024.pdf , Zugriff 12.5.2025

 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.8.2023): Afghanistan’s Taliban responsible for revenge killings, torture of former officials, https://unama.unmissions.org/barrier-securing-peace-hr-violations-against-former-government-officials-former-armed-force-members , Zugriff 15.2.2024

 

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bärte und Kleidung

Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

Tätowierungen

Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).

Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).

Musik

Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (27.6.2023a): Dozens Arrested and Tortured by Taliban in Kandahar for Shaving Beards, https://8am.media/eng/dozens-arrested-and-tortured-by-taliban-in-kandahar-for-shaving-beards , Zugriff 20.3.2024

 8am - Hasht-e Sobh (21.6.2022): طالبان پوست خال‌کوبی شده دستان یک باشنده پنجشیر را با پلاس از بدنش جدا کردند, https://8am.media/fa/the-taliban-removed-the-tattooed-skin-of-a-panjshir-residents-hands-from-her-body-with-a-plus , Zugriff 31.7.2025

 AAN - Afghanistan Analysts Network (20.1.2024): The Daily Hustle: My life as a refugee – and choosing to return home, https://www.ecoi.net/en/document/2104198.html , Zugriff 2.4.2024

 Afintl - Afghanistan International (1.3.2024): Taliban Introduces New Restriction On Attire For Athletes, https://www.afintl.com/en/202401037969 , Zugriff 20.3.2024

 Afintl - Afghanistan International (31.7.2023): Taliban Confiscates Memory Chips From Passenger Vehicles To Stop Music In Badakhshan, https://www.afintl.com/en/202307314694?nxtPslug=202307314694 , Zugriff 20.3.2024

 AT - Afghanistan Times (26.7.2023): Taliban say neckties a sign of cross and must be eliminated, https://www.afghanistantimes.af/taliban-say-neckties-a-sign-of-cross-and-must-be-eliminated , Zugriff 20.3.2024

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf , Zugriff 6.5.2025

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455 , Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]

 BBC - British Broadcasting Corporation (31.7.2023): Afghanistan: Taliban burn ‘immoral’ musical instruments, https://www.bbc.com/news/world-asia-66357611 , Zugriff 30.1.2024

 CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (14.12.2023): Migration movements of Afghans since the Taliban takeover of power, https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_afghanistan._migration_movements_of_afghans_since_the_taliban_takeover_of_power_20231214.pdf , Zugriff 8.7.2025

 CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (9.8.2022): One Year After the Taliban Takeover, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/08/CTC-SENTINEL-082022.pdf , Zugriff 13.12.2023

 DRC - Danish Refugee Council (28.11.2022): Afghanistan conference: The Human Rights Situation after August 2021, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf , Zugriff 3.4.2024

 DW - Deutsche Welle (31.7.2023): Afghanistan: Taliban burn musical instruments, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-burn-musical-instruments-as-crackdown-widens/a-66390574 , Zugriff 30.1.2024

 EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf , Zugriff 7.2.2024

 India Today - India Today (28.7.2023): Taliban now wage a war against necktie, call it ’sign of Christian cross, https://www.indiatoday.in/world/story/afghanistan-neckties-ban-tie-sign-of-cross-afghanistan-men-dress-code-2412949-2023-07-28 , Zugriff 20.3.2024

 JS - Just Security (20.4.2023): Time for the United States to Rethink its Strategy for Afghanistan, https://www.justsecurity.org/86054/time-for-the-united-states-to-rethink-its-strategy-for-afghanistan , Zugriff 13.12.2023

 KaN - Kabul Now (21.2.2024): As Media Space Tightens, Taliban Instructs Journalists to Grow Beards and Not Photograph, https://kabulnow.com/2024/02/as-media-space-tightens-taliban-instructs-journalists-to-grow-beards-and-not-photograph , Zugriff 20.3.2024

 KP - Khaama Press (21.2.2024): Media employees sin by shaving beards and taking photos: Taliban Officials, https://www.khaama.com/media-employees-sin-by-shaving-beards-and-taking-photos-taliban-officials , Zugriff 20.3.2024

 KP - Khaama Press (6.2.2024): Dance and Music banned: At least 10 detained in Northeastern Afghanistan, https://www.khaama.com/dance-and-music-banned-at-least-10-detained-in-northeastern-afghanistan , Zugriff 20.3.2024

 Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (29.9.2022): Afghanistan: Departures and returns after Taliban’s takeover of power, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2023/03/Query-response-Afghanistan-Departure-and-return-after-the-Talibans-takeover-of-power-29092022.pdf , Zugriff 9.7.2025

 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General Country of Origin Report Afghanistan (June 2023), https://www.government.nl/documents/reports/2023/06/30/general-country-of-origin-report-afghanistan-june-2023 , Zugriff 16.6.2025

 NYT - New York Times, The (29.6.2023): Afghanistan Has Ousted Americans, but Cultural Influences Remain, https://www.nytimes.com/2023/06/29/world/asia/kabul-afghanistan-western-influence.html , Zugriff 20.3.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

 openDemocracy - openDemocracy (24.11.2021): I travelled around Taliban-controlled Afghanistan. This is what I saw, https://www.opendemocracy.net/en/north-africa-west-asia/i-travelled-around-taliban-controlled-afghanistan-this-is-what-i-saw , Zugriff 31.7.2025

 REU - Reuters (28.3.2022): Taliban bars government employees without beards from work, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-bars-government-employees-without-beards-work-sources-2022-03-28 , Zugriff 20.3.2024

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.8.2023): ’I Feel Suffocated’: Taliban Intensifies Clampdown On Music In Afghanistan, https://www.rferl.org/a/taliban-intensifies-crackdown-music-afghanistan/32551971.html , Zugriff 20.3.2024

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.6.2023): Taliban Calls For Strict Ban On Music At Kabul Wedding Halls, https://www.rferl.org/a/taliban-bans-music-kabul-wedding-halls/32455849.html , Zugriff 20.3.2024

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2022): Afghan Bodybuilders Fear Taliban Restrictions Could Kill Their Popular Sport, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-bodybuilding-restrictions/31902873.html , Zugriff 20.3.2024

 RFIF - Radio France International Farsi (25.1.2023): برخورد شدید طالبان با خال‌کوبی؛ جان جوانان تتوکار در افغانستان در خطر است

 Rukhshana - Rukhshana Media (22.7.2022): ‘The best night of my life turned into the worst one’: Taliban disrupt wedding parties, insult and detain people for playing music, https://rukhshana.com/en/the-best-night-of-my-life-turned-into-the-worst-one-taliban-disrupt-wedding-parties-insult-and-detain-people-for-playing-music , Zugriff 20.3.2024

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffairs.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/ , Zugriff 23.2.2024

 TN - Tolonews (15.4.2022): Male Students, Teachers Should Not Wear Ties, https://tolonews.com/afghanistan-177593 , Zugriff 20.3.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (9.9.2022): Situation of human rights in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078445/G2248343.pdf , Zugriff 20.3.2024

 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.8.2018): UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5b8900109.pdf , Zugriff 9.7.2025

 VQ AFGH - Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (13.9.2025): The role of social networks in Afghanistan, via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 WION - World Is One News (19.2.2024): Afghanistan: Kandahar officials ordered by Taliban not to photograph 'living things', https://www.wionews.com/south-asia/afghanistan-kandahar-officials-ordered-not-to-photograph-living-things-691518 , Zugriff 20.3.2024

 WION - World Is One News (27.7.2023): Taliban’s latest jihad on western dress, say neckties ‘resemble’ Christian cross, https://www.wionews.com/south-asia/talibans-latest-jihad-on-western-dress-say-neckties-resembles-christian-cross-619990 , Zugriff 21.3.2024

 WP - Washington Post, The (18.2.2023): Taliban forging religious emirate in Afghanistan with draconian Islamic law, https://www.washingtonpost.com/world/interactive/2023/afghanistan-taliban-islamic-law-rights , Zugriff 13.12.2023

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-16 08:32

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram , Zugriff 2.1.2023

 AMU - Amu Tv (4.2.2025): Taliban leader deploys loyalists to key Kabul locations amid internal rift, https://amu.tv/155455 , Zugriff 20.8.2025

 DW - Deutsche Welle (26.12.2021): Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611 , Zugriff 3.2.2023

 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2092936.html , Zugriff 8.9.2023

 GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam

 HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future", https://www.hrw.org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41 , Zugriff 18.3.2024

 HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans , Zugriff 15.12.2022

 IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]

 Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (16.4.2024): Afghanistan - Restriktioner och begränsningar av personlig frihet under tali- banstyret, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48233 , Zugriff 26.11.2024

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html , Zugriff 16.12.2022

 Rukhshana - Rukhshana Media (28.11.2022): Life for Afghan women under the Taliban flag – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/life-for-afghan-women-under-the-taliban-flag , Zugriff 30.12.2022

 SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffairs.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/ , Zugriff 23.2.2024

 UN-AFGH - United Nations Afghanistan (7.3.2023): As Afghan women and girls are erased from society, the UN in Afghanistan stands with them, https://afghanistan.un.org/en/222053-afghan-women-and-girls-are-erased-society-un-afghanistan-stands-them , Zugriff 13.2.2024

 UNGA - United Nations General Assembly (13.5.2024): The phenomenon of an institutionalized system of discrimination, segregation, disrespect for human dignity and exclusion of women and girls, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g24/075/00/pdf/g2407500.pdf , Zugriff 26.11.2024

 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html , Zugriff 15.5.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-06 16:05

Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).

In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).

Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).

Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).

Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).

Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).

Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):

Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]

Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).

Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50 % der Befragten gerade noch möglich ist. 22 % schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15 % ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (26.8.2024): Struggling Between Life and Death: Afghan Retirees Endure Severe Hardship Amid Taliban Neglect, https://8am.media/eng/struggling-between-life-and-death-afghan-retirees-endure-severe-hardship-amid-taliban-neglect , Zugriff 20.9.2024

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html , Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]

 AAN - Afghanistan Analysts Network (30.3.2025): The Daily Hustle: At Nawruz and Eid al-Fitr, a shopkeeper reflects on high food prices, https://www.afghanistan-analysts.org/en/the-daily-hustle/economy-development-environment-the-daily-hustle/the-daily-hustle-at-nawruz-and-eid-al-fitr-a-shopkeeper-reflects-on-high-food-prices , Zugriff 24.9.2025

 AAN - Afghanistan Analysts Network (22.5.2024): Where Are My Rights? Afghan retirees appeal for their pensions, https://www.ecoi.net/en/document/2110211.html , Zugriff 2.7.2024

 AAN - Afghanistan Analysts Network (17.4.2023): Poverty and old age: The struggle of Afghanistans senior citizens, https://www.afghanistan-analysts.org/en/recommended-reading/poverty-and-old-age-the-struggle-of-afghanistans-senior-citizens , Zugriff 20.9.2024

 ACAPS - Assessment Capacities Project, The (16.6.2023): Afghanistan; Coping with the crisis: conversations with Afghan households in Kabul province, https://reliefweb.int/attachments/76b865b4-9ef5-49d7-a779-0a0b7e990168/20230616_acaps_thematic_report_afghanistan_coping_with_the_crisis_conversations_with_afghan_households_in_kabul_province.pdf , Zugriff 23.6.2023

 AI - Amnesty International (4.2025): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2024, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2025/04/WEBPOL1085152025ENGLISH.pdf , Zugriff 12.5.2025

 AJ - Al Jazeera (20.9.2025): ‘We lost everything twice’: Afghan returnees struggle after earthquake, https://www.aljazeera.com/features/2025/9/20/we-lost-everything-twice-afghan-returnees-struggle-after-earthquake , Zugriff 9.10.2025

 AnA - Anadolu Agency (6.7.2025): Floods kill 2 in Afghanistan’s Nangarhar province, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/floods-kill-2-in-afghanistans-nangarhar-province/3623304 , Zugriff 16.7.2025

 AnA - Anadolu Agency (19.4.2025): 5.7 magnitude earthquake hits Afghanistan-Tajikistan border, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/-57-magnitude-earthquake-hits-afghanistan-tajikistan-border/3542870 , Zugriff 16.7.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2025): Afghanistan: Third quake strikes Afghanistan as deaths rise, https://www.bbc.com/news/articles/cly1wy7v9yyo , Zugriff 9.10.2025

 BBC - British Broadcasting Corporation (9.4.2024): چرا حکومت طالبان نظام بازنشستگی در افغانستان را منحل کرد؟ - BBC News فارسی, https://www.bbc.com/persian/articles/c80kxge0pkjo , Zugriff 20.9.2024

 DW - Deutsche Welle (25.5.2024): Afghanistan needs long-term aid after floods, https://www.dw.com/en/afghanistan-urgently-needs-long-term-aid-after-floods/a-69141922 , Zugriff 27.8.2025

 EC - Europäische Kommission (8.10.2024): EU-Hilfe für Menschen in Afghanistan und afghanische Flüchtlinge in Pakistan und Iran, https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-hilfe-fur-menschen-afghanistan-und-afghanische-fluchtlinge-pakistan-und-iran-2024-06-10_de , Zugriff 8.10.2024

 FEWS NET - Famine Early Warning System Network (21.6.2024): The 2023-24 agricultural season concluded with an average harvest despite extremely variable in-season precipitation and above-average temperatures, https://fews.net/middle-east-and-asia/afghanistan/seasonal-monitor/june-2024 , Zugriff 21.10.2024

 FEWS NET - Famine Early Warning System Network (9.3.2024): Afghanistan Food Security Outlook, February - September 2024 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-food-security-outlook-february-september-2024 , Zugriff 21.10.2024

 FL - FloodList (13.5.2024): Afghanistan – Devastating Flash Floods Claim Hundreds of Lives in Northern Provinces – FloodList, https://floodlist.com/asia/afghanistan-floods-may-2024 , Zugriff 27.8.2025

 Hindu - Hindu, The (19.5.2025): Earthquake of magnitude 4.2 jolts Afghanistan, https://www.thehindu.com/news/international/earthquake-of-magnitude-42-jolts-afghanistan/article69592866.ece , Zugriff 16.7.2025

 IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2025): 2025 Global Report on Internal Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/idmc-grid-2025-global-report-on-internal-displacement.pdf?_gl=1 *1l49bl7*_ga*MTU2MjMzMTcyNC4xNzU2MjcxMjcy*_ga_PKVS5L6N8V*czE3NTYyNzEyNzEkbzEkZzEkdDE3NTYyNzEyODIkajQ5JGwwJGgw, Zugriff 27.8.2025

 IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.5.2024): Afghanistan, Asia Pacific Floods 2024 Emergency Appeal (MDRAF015), https://reliefweb.int/attachments/8b5beb13-e8cd-4ae1-af9e-889225361172/MDRAF015ea.pdf , Zugriff 27.8.2025

 IOM - International Organization for Migration (9.1.2025a): On living costs and winterized clothing in Afghanistan, Information via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://www.ecoi.net/en/document/2120152.html , Zugriff 16.1.2025 [Login erforderlich]

 IOM - International Organization for Migration (2.12.2024): On living costs and winterized clothing in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum

 IOM - International Organization for Migration (17.9.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115677/Info request_Afghanistan 2024.pdf, Zugriff 8.10.2024

 IOM - International Organization for Migration (1.9.2022): With More than Half of Afghans Dependent on Humanitarian Aid, IOM Calls for Sustained Support, https://www.iom.int/news/more-half-afghans-dependent-humanitarian-aid-iom-calls-sustained-support , Zugriff 21.10.2024

 IR - Islamic Relief (17.8.2023): Two years on, millions of Afghan civilians need greater international support - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/two-years-millions-afghan-civilians-need-greater-international-support , Zugriff 21.10.2024

 KaN - Kabul Now (28.6.2025): Flash Floods Kill and Displace Residents in Several Provinces in Afghanistan, https://kabulnow.com/2025/06/flash-floods-kill-and-displace-residents-in-several-provinces-in-afghanistan , Zugriff 16.7.2025

 NH - New Humanitarian, The (31.1.2024): In a neglected part of Afghanistan, foreign aid cuts lead to hard winter choices, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/01/30/afghanistan-aid-cuts-hard-winter , Zugriff 21.2.2024

 NRC - Norwegian Refugee Council (9.10.2025): Afghanistan earthquake: A race against time, https://www.nrc.no/feature/2025/afghanistan-earthquake-a-race-against-time , Zugriff 9.10.2025

 NRC - Norwegian Refugee Council (18.4.2025): Left with nothing: The Afghans losing lifesaving aid, https://www.nrc.no/feature/2025/left-with-nothing-the-afghans-losing-lifesaving-aid , Zugriff 16.7.2025

 OneAid - OneAid (12.4.2025): FLASH Update on USAID Humanitarian Award Terminations, https://www.oneaidcommunity.org/post/usaid-humanitarian-assistance-award-terminations , Zugriff 14.7.2025

 RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (2.6.2025): Informationen zu rechtlichen und sozioökonomischen Fragen, Antwort via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 REACH - REACH Initiative (21.6.2024): Comparative Drought Analysis, https://repository.impact-initiatives.org/document/impact/fbb84f88/REACH_AFG_Report_ComparativeDroughtAnalysis_Sept_2024.pdf , Zugriff 21.10.2024

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2025): Afghan Women Fear They Have Fallen Off Wests Radar Amid Global Conflicts, Aid Cuts, https://www.ecoi.net/en/document/2126431.html , Zugriff 14.7.2025

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (14.1.2025): Kabul - Social Economic Survey 2024

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]

 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html , Zugriff 4.11.2025

 STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (27.10.2025): Afghanistan: Socio-Economic Landscape, https://www.ecoi.net/en/document/2131581.html , Zugriff 28.10.2025

 STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (8.12.2024): Afghanistan: A glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change

 UNDP - United Nations Development Programme (4.2025): Afghanistan Socio-Economic Review, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2025-05/undp-afg_so_review-2025-screen.pdf , Zugriff 16.7.2025

 UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO 2023_full report.pdf , Zugriff 22.8.2023

 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (16.10.2025): Afghanistan Earthquake: One month impact report - September 2025, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-earthquake-one-month-impact-report-september-2025 , Zugriff 17.10.2025

 UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (3.6.2024): Flash floods in Afghanistan posing urgent and persistent threat to children, https://www.unicef.org/rosa/press-releases/flash-floods-afghanistan-posing-urgent-and-persistent-threat-children , Zugriff 27.8.2025

 UN News - United Nations News (19.9.2025): Afghanistan quake: Rescuers dodge dangers, women and girls face disaster, warns UN, https://news.un.org/en/story/2025/09/1165887 , Zugriff 9.10.2025

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.7.2025): Afghanistan: Overview of Natural Disasters, https://response.reliefweb.int/afghanistan/natural-disasters-dashboard , Zugriff 16.7.2025

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.5.2025): As devastating drought takes hold in Afghanistan, UN fast-tracks US$16.6 million for anticipatory action, https://www.unocha.org/news/devastating-drought-takes-hold-afghanistan-un-fast-tracks-us166-million-anticipatory-action , Zugriff 16.7.2025

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.10.2024): Natural Disasters Dashboard - Afghanistan, https://response.reliefweb.int/afghanistan/natural-disasters-dashboard , Zugriff 21.10.2024

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.7.2024): Afghanistan Floods: Flash Update #2 - Floods hit Eastern and Northeastern Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/4bbcccc2-1ffc-44e2-9387-59ddba1cd35e/Afghan Returns Weekly_14 July to 20 July 2024.pdf, Zugriff 27.8.2025

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.2024): Afghanistan: Humanitarian Update, June 2024, https://www.unocha.org/publications/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-update-june-2024 , Zugriff 8.10.2024

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html , Zugriff 30.1.2023

 UNSC - United Nations Security Council (5.9.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/80/366-S/2025/554], https://www.ecoi.net/en/file/local/2130168/n2522699.pdf , Zugriff 22.9.2025

 USIP - United States Institute of Peace [USA] (10.8.2023): Two Years into Taliban Rule, New Shocks Weaken Afghan Economy, https://www.usip.org/publications/2023/08/two-years-taliban-rule-new-shocks-weaken-afghan-economy , Zugriff 21.10.2024

 USIP - United States Institute of Peace [USA] (8.8.2022): One Year Later, Taliban Unable to Reverse Afghanistans Economic Decline, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-unable-reverse-afghanistans-economic-decline , Zugriff 21.10.2024

 VQ AFGH - Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (13.9.2025): The role of social networks in Afghanistan, via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 WB - Weltbank (4.2025): Afghanistan Development Update: Unlocking Youth Potential for Resilience and Economic Recovery, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/777eab7b5ab9802aa3535f1e73fa1456-0310012025/original/Afghanistan-Development-Update-April-2025.pdf , Zugriff 2.10.2025

 WB - Weltbank (4.2024): Afghanistan Development Update - Navigating Challenges: Confronting Economic Recession and Deflation, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/18a1ccff0457effb0a456c0d4af7cce2-0310012024/original/Afghanistan-Development-Update-April-2024.pdf?_gl=1 *7ytcdw*_gcl_au*OTAzMjEwMTYwLjE3MjU2MTcwNDM., Zugriff 21.10.2024

 WB - Weltbank (19.3.2024): AFGHANISTAN PRIVATE SECTOR RAPID SURVEY: An Assessment of the Business Environment -- Round 3, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/98d79f4be6e9604798353078fab5e480-0310012024/original/Afghanistan-Private-Sector-Rapid-Survey-Round-3.pdf , Zugriff 30.9.2024

 WB - Weltbank (3.10.2023): Afghanistan Development Update (October 2023): Uncertainty After Fleeting Stability (October 2023) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-development-update-october-2023-uncertainty-after-fleeting-stability-october-2023 , Zugriff 21.10.2024

 WB - Weltbank (31.7.2023): Afghanistan Economic Monitor, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/556f10c93b28f880074208ad43583bf7-0310012023/original/Afghanistan-Economic-Monitor-31-July-2023.pdf , Zugriff 22.8.2023

 WB - Weltbank (10.2022): Afghanistan Development Update: October 2022, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/d7d49962c0c44fd6bb9ba3bfe1b6de1f-0310062022/original/Afghanistan-Development-Update-October-2022.pdf , Zugriff 21.10.2024

 WFP - World Food Programme (11.7.2024): Afghanistan: Monthly Market Report: Issue 49: June 2024 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-monthly-market-report-issue-49-june-2024 , Zugriff 21.10.2024

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung 2025-11-06 16:14

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).

Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).

Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).

Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).

Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).

Quelle: IPC 4.6.2025

Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).

[…]

In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).

Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31 % der Befragten gerade noch möglich ist. 47 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:

 Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

 Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

 Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

 Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

 Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html , Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]

 AAN - Afghanistan Analysts Network (30.3.2025): The Daily Hustle: At Nawruz and Eid al-Fitr, a shopkeeper reflects on high food prices, https://www.afghanistan-analysts.org/en/the-daily-hustle/economy-development-environment-the-daily-hustle/the-daily-hustle-at-nawruz-and-eid-al-fitr-a-shopkeeper-reflects-on-high-food-prices , Zugriff 24.9.2025

 AAN - Afghanistan Analysts Network (29.9.2024): Returning from Pakistan: How are Afghan returnees coping back in their homeland?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/migration/returning-from-pakistan-how-are-afghan-returnees-coping-back-in-their-homeland , Zugriff 3.10.2025

 ACAPS - Assessment Capacities Project, The (3.6.2024): ACAPS Thematic Report: Afghanistan - Understanding resilience strategies and tools (03 June 2024), https://reliefweb.int/attachments/6e6fe1e5-1892-4cd9-874a-9972871dbcaa/20240603_ACAPS_Afghanistan_analysis_hub_understanding_resilience_strategies_and_tools.pdf , Zugriff 2.7.2024

 FEWS NET - Famine Early Warning System Network (28.2.2024): Afghanistan Acute Food Insecurity: February - May 2024 projected outcomes, https://fews.net/middle-east-and-asia/afghanistan , Zugriff 22.3.2024

 FR24 - France 24 (17.8.2025): Drought, dams and diplomacy: Afghanistan’s water crisis goes regional, https://www.france24.com/en/live-news/20250817-drought-dams-and-diplomacy-afghanistan-s-water-crisis-goes-regional , Zugriff 6.10.2025

 FR24 - France 24 (28.2.2022): Desperate Afghans resort to selling their kidneys to feed families, https://www.france24.com/en/live-news/20220228-desperate-afghans-resort-to-selling-their-kidneys-to-feed-families , Zugriff 30.10.2024

 Guardian - The Guardian (7.6.2025): Kabul at risk of becoming first modern city to run out of water, report warns, https://www.theguardian.com/world/2025/jun/07/kabul-could-become-first-modern-city-to-run-out-of-water-report-warns , Zugriff 6.10.2025

 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]

 IPC - Integrated Food Security Phase Classification (4.6.2025): Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for March - April 2025 and Projection for May - October 2025 | IPC - Integrated Food Security Phase Classification, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/?iso3=AFG , Zugriff 10.7.2025

 IPC - Integrated Food Security Phase Classification (7.1.2025): Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2024 and Projection for November 2024 - March 2025, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159434/?iso3=AFG , Zugriff 13.1.2025

 IPC - Integrated Food Security Phase Classification (8.2021): Technical Manual Version 3.1, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/manual/IPC_Technical_Manual_3_Final.pdf , Zugriff 8.2.2023

 MC - Mercy Corps (3.10.2025): Kabul’s Water Crisis, https://www.mercycorps.org/research-resources/kabuls-water-crisis , Zugriff 6.10.2025

 NYT - New York Times, The (19.3.2024): Afghanistans Drought in Photos: Barren Fields and Empty Stomachs, https://www.nytimes.com/2024/03/19/world/asia/afghanistan-drought-photos-climate-change.html , Zugriff 30.10.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 STC - Save the Children (2023): Save the Children | Afghanistan, https://afghanistan.savethechildren.net , Zugriff 30.10.2024

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (14.1.2025): Kabul - Social Economic Survey 2024

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023

 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html , Zugriff 4.11.2025

 STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (27.10.2025): Afghanistan: Socio-Economic Landscape, https://www.ecoi.net/en/document/2131581.html , Zugriff 28.10.2025

 UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (16.6.2025): Half of all young children in Afghanistan are experiencing severe food poverty: UNICEF launches ambitious “First Foods Afghanistan" to reverse the crisis, https://www.unicef.org/afghanistan/press-releases/half-all-young-children-afghanistan-are-experiencing-severe-food-poverty  unicef, Zugriff 16.9.2025

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.12.2023): Afghanistan Humanitarian Needs and Response Plan 2024 (December 2023) [EN/Dari/PS], https://www.unocha.org/publications/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-needs-and-response-plan-2024-december-2023-endarips , Zugriff 30.10.2024

 WB - Weltbank (4.2025): Afghanistan Development Update: Unlocking Youth Potential for Resilience and Economic Recovery, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/777eab7b5ab9802aa3535f1e73fa1456-0310012025/original/Afghanistan-Development-Update-April-2025.pdf , Zugriff 2.10.2025

 WB - Weltbank (1.7.2024): Gross national income per capita 2023 - Atlas method and PPP, https://datacatalogfiles.worldbank.org/ddh-published/0038128/DR0046435/GNIPC.pdf , Zugriff 25.10.2024

 WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

 WFP - World Food Programme (17.8.2025): Afghanistan - Food Prices Humanitarian Dataset, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan , Zugriff 20.8.2025

 WFP - World Food Programme (7.2025): WFP Countrywide Monthly Market Report, Issue 62, covering the month of July 2025. - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/27075a21-b797-4abe-8cc9-d00c92737ede/Countrywide Monthly Market Report - Issue 62 - July 2025.pdf, Zugriff 20.10.2025

 WFP - World Food Programme (26.3.2025): Afghanistan: Funding cuts put lives at risk amid nutrition and hunger crisis, https://www.wfp.org/stories/afghanistan-funding-cuts-put-lives-risk-amid-nutrition-and-hunger-crisis , Zugriff 16.7.2025

 WFP - World Food Programme (9.7.2024): WFP Afghanistan: Situation Report, June 2024, https://reliefweb.int/attachments/97cef30a-77da-49a9-b29f-734762a73ec5/AFG EXT SITREP 2024 06.pdf, Zugriff 11.10.2024

 WFP - World Food Programme (18.2.2024): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan , Zugriff 19.2.2024

 WFP - World Food Programme (11.2.2024): Afghanistan Food Security Update - 4th Quarter (December 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2104376.html , Zugriff 20.2.2024

 WFP - World Food Programme (25.6.2023): WFP Afghanistan; Situation Report; 25 June 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2094317.html , Zugriff 14.8.2023

 WVI - World Vision International (18.6.2025): Afghan children trapped between hunger and child labour amid aid cuts - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-children-trapped-between-hunger-and-child-labour-amid-aid-cuts , Zugriff 24.9.2025

Wohnungsmarkt

Letzte Änderung 2025-11-06 16:28

Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).

Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).

Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.

Quellen

 8am - Hasht-e Sobh (2.7.2025): Housing Crisis in Kabul and Herat: Families Struggle Amid Soaring Rent Prices, https://8am.media/eng/housing-crisis-in-kabul-and-herat-families-struggle-amid-soaring-rent-prices , Zugriff 20.10.2025

 AAN - Afghanistan Analysts Network (29.9.2024): Returning from Pakistan: How are Afghan returnees coping back in their homeland?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/migration/returning-from-pakistan-how-are-afghan-returnees-coping-back-in-their-homeland , Zugriff 3.10.2025

 ACAPS - Assessment Capacities Project, The (16.8.2024): ACAPS Thematic Report: Understanding the key human safety and security issues that returnees to Afghanistan are facing (16 August 2024), https://www.ecoi.net/en/document/2114361.html , Zugriff 2.9.2024

 IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]

 KP - Khaama Press (12.8.2025): Justice Ministry: Rent Increases Limited to 10 Percent, https://www.khaama.com/justice-ministry-rent-increases-limited-to-10-percent , Zugriff 17.10.2025

 KT - The Kabul Times (11.5.2025): Rising rents and hidden cost of housing instability in Afghanistan, https://thekabultimes.com/rising-rents-and-hidden-cost-of-housing-instability-in-afghanistan , Zugriff 17.10.2025

 PAN - Pajhwok Afghan News (19.9.2022): Falling a year ago, home prices up by 24pc in Kabul, https://pajhwok.com/2022/09/19/falling-a-year-ago-home-prices-up-by-24pc-in-kabul , Zugriff 19.1.2023

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (14.1.2025): Kabul - Social Economic Survey 2024

 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html , Zugriff 4.11.2025

 STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (27.10.2025): Afghanistan: Socio-Economic Landscape, https://www.ecoi.net/en/document/2131581.html , Zugriff 28.10.2025

 STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (8.12.2024): Afghanistan: A glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change

 WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2025-11-07 08:06

Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).

Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).

Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).

Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AAN - Afghanistan Analysts Network (19.9.2024): The Daily Hustle: ‘Packing up a life’ in Pakistan and being forcibly returned to Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/the-daily-hustle/migration-the-daily-hustle/the-daily-hustle-packing-up-a-life-in-pakistan-and-being-forcibly-returned-to-afghanistan , Zugriff 2.10.2025

 AAN - Afghanistan Analysts Network (29.12.2020): Eat and Dont Die: Daily-wage labour as a window into Afghan society, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/eat-and-dont-die-daily-wage-labour-as-a-window-into-afghan-society , Zugriff 16.5.2025

 ACAPS - Assessment Capacities Project, The (16.8.2024): ACAPS Thematic Report: Understanding the key human safety and security issues that returnees to Afghanistan are facing (16 August 2024), https://www.ecoi.net/en/document/2114361.html , Zugriff 2.9.2024

 ACAPS - Assessment Capacities Project, The (30.7.2024): apping informal economies in informal settlements as a local integration pathway for IDPs, https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20240730_ACAPS_Afghanistan-Mapping_informal_economies_in_informal_settlements.pdf , Zugriff 11.12.2024

 AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html , Zugriff 29.12.2022

 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2120034.html , Zugriff 12.5.2025

 IOM - International Organization for Migration (17.9.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115677/Info request_Afghanistan 2024.pdf, Zugriff 8.10.2024

 IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]

 Schwörer - Schwörer, Eva Catharina (30.11.2020): Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Gutachten-Auswirkungen-der-COVID-19-Pandemie-auf-die-Lage-in-Afghanistan-Eva-Catherina-Schwoerer-1.pdf , Zugriff 11.12.2024

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (11.12.2024): Focus Afghanistan: Sozioökonomische Lage, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-sozio-oekonomische-lage-d.pdf.download.pdf/AFG-sozio-oekonomische-lage-d.pdf , Zugriff 11.12.2024

 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (14.1.2025): Kabul - Social Economic Survey 2024

 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html , Zugriff 4.11.2025

 STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (27.10.2025): Afghanistan: Socio-Economic Landscape, https://www.ecoi.net/en/document/2131581.html , Zugriff 28.10.2025

 TN - Tolonews (2.10.2025b): Daily Wage Workers Struggle for Jobs in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-193309 , Zugriff 2.10.2025

 TN - Tolonews (26.9.2025): Rising Child Labor in Afghanistan Amid Poverty, Lack of Opportunities, https://tolonews.com/afghanistan-194950 , Zugriff 26.9.2025

 UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO 2023_full report.pdf , Zugriff 22.8.2023

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.6.2025): Humanitarian organizations in Afghanistan urge the international community to not abandon the country, https://reliefweb.int/report/afghanistan/humanitarian-organizations-afghanistan-urge-international-community-not-abandon-country , Zugriff 26.9.2025

 VQ AFGH - Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (13.9.2025): The role of social networks in Afghanistan, via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 WB - Weltbank (4.2025): Afghanistan Development Update: Unlocking Youth Potential for Resilience and Economic Recovery, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/777eab7b5ab9802aa3535f1e73fa1456-0310012025/original/Afghanistan-Development-Update-April-2025.pdf , Zugriff 2.10.2025

 WB - Weltbank (10.2023): Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS); Round 3, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/975d25c52634db31c504a2c6bee44d22-0310012023/original/Afghanistan-Welfare-Monitoring-Survey-3.pdf , Zugriff 22.3.2024

 WFP - World Food Programme (7.2025): WFP Countrywide Monthly Market Report, Issue 62, covering the month of July 2025. - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/27075a21-b797-4abe-8cc9-d00c92737ede/Countrywide Monthly Market Report - Issue 62 - July 2025.pdf, Zugriff 20.10.2025

 WFP - World Food Programme (12.8.2024): Afghanistan: Monthly Market Report: Issue 50: July 2024 - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/e7561947-b39b-47cf-9da7-5ab6b7079f78/Countrywide Monthly Market Report - Issue 50 - July 2024.pdf, Zugriff 16.1.2025

 WFP - World Food Programme (11.7.2024): Afghanistan: Monthly Market Report: Issue 49: June 2024 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-monthly-market-report-issue-49-june-2024 , Zugriff 21.10.2024

 WVI - World Vision International (18.6.2025): Afghan children trapped between hunger and child labour amid aid cuts - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-children-trapped-between-hunger-and-child-labour-amid-aid-cuts , Zugriff 24.9.2025

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D.).

Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).

Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).

Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vgl. WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist (WHO 4.8.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 46 % der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 45 % zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 35 % der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 37 % zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 28 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 28 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 60 % überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Quellen

 HC - Health Cluster (10.9.2025): Afghanistan Health Cluster Bulletin, July 2025 - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/d812ca35-d1b4-4703-b29b-e0976294bde6/Afghanistan Health Cluster Monthly Bulletin-July 2025.pdf, Zugriff 16.9.2025

 HC - Health Cluster (31.12.2022): Health Cluster Bulletin - December 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2085796.html , Zugriff 30.1.2023

 HPW - Health Policy Watch (18.8.2025): Afghanistan’s Fragile Health System Buckles Under Surge Of Deportees From Iran And Pakistan - Health Policy Watch, https://healthpolicy-watch.news/afghanistans-fragile-health-system-buckles-under-surge-of-deportees-from-iran-and-pakistan , Zugriff 16.9.2025

 HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future", https://www.hrw.org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41 , Zugriff 18.3.2024

 Ibrahimi et al - Ibrahimi S, Yeo S, Yusuf K, Akrami Z, Roy K. (4.2025): Factors Hindering Access and Utilization of Maternal Healthcare in Afghanistan Under the Taliban Regime: A Qualitative Study with Recommended Solutions, https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12071689/pdf/healthcare-13-01006.pdf , Zugriff 16.9.2025

 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]

 KaN - Kabul Now (20.5.2025): WHO Reports Surge in Infectious Diseases in Afghanistan Amid Crippled Health System, https://kabulnow.com/2025/05/who-reports-surge-in-infectious-diseases-in-afghanistan-amid-crippled-health-system , Zugriff 16.9.2025

 MaA - Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan (29.6.2023): Medizinische Versorgung von Frauen in Afghanistan. Interview via Videocall. Transkript liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.6.2025): Unreliable Medical Tests Force Afghans To Seek Treatment Abroad, https://www.ecoi.net/en/document/2126227.html , Zugriff 15.7.2025

 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html , Zugriff 4.11.2025

 UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (16.6.2025): Half of all young children in Afghanistan are experiencing severe food poverty: UNICEF launches ambitious “First Foods Afghanistan" to reverse the crisis, https://www.unicef.org/afghanistan/press-releases/half-all-young-children-afghanistan-are-experiencing-severe-food-poverty  unicef, Zugriff 16.9.2025

 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html , Zugriff 30.1.2023

 WHO - World Health Organization (o.D.): WHO EMRO - Afghanistan: ensuring access to essential emergency services for returnees at Islam Qala crossing, https://www.emro.who.int/afg/afghanistan-news/afghanistan-ensuring-access-to-essential-emergency-services-for-returnees-at-islam-qala-crossing.html , Zugriff 16.9.2025

 WHO - World Health Organization (4.8.2025): Public Health Situation Analysis - Afghanistan, https://www.who.int/publications/m/item/public-health-situation-analysis---afghanistan , Zugriff 16.9.2025

 WHO - World Health Organization (5.2025): Afghanistan: Infectious Disease Outbreaks - Situation Report, https://www.emro.who.int/images/stories/afghanistan/Outbreak-Situation-Report-Week-20-2025.pdf , Zugriff 16.9.2025

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-07 15:07

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).

Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

Quellen

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347 , Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]

 AAN - Afghanistan Analysts Network (20.1.2024): The Daily Hustle: My life as a refugee – and choosing to return home, https://www.ecoi.net/en/document/2104198.html , Zugriff 2.4.2024

 AMU - Amu Tv (8.9.2024): Taliban releases 28 deportees from Germany, Spiegel reports | Amu TV, https://amu.tv/122257 , Zugriff 1.10.2024

 AN - Arab News (10.9.2024): Taliban frees Afghans deported from Germany, https://www.arabnews.pk/node/2570792/world , Zugriff 1.10.2024

 BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (10.7.2025): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen

 BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (27.3.2024): Informationen zur afghanischen Botschaft in Wien via E-Mail

 CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (14.12.2023): Migration movements of Afghans since the Taliban takeover of power, https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_afghanistan._migration_movements_of_afghans_since_the_taliban_takeover_of_power_20231214.pdf , Zugriff 8.7.2025

 DRC - Danish Refugee Council (28.11.2022): Afghanistan conference: The Human Rights Situation after August 2021, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf , Zugriff 3.4.2024

 EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf , Zugriff 7.2.2024

 Fokus - Focus online (16.9.2024): Nach Abschiebung von Kriminellen macht Taliban-Sprecher Ansage an Deutschland, https://www.focus.de/politik/ausland/soleil-shahin-im-interview-nach-abschiebung-von-kriminellen-macht-taliban-sprecher-ansage-an-deutschland_id_260315659.html , Zugriff 8.10.2024

 Franceinfo - Franceinfo (19.4.2023): Pour la première fois depuis le retour des Talibans au pouvoir, un Afghan condamné en France, https://www.franceinfo.fr/monde/afghanistan/pour-la-premiere-fois-depuis-le-retour-des-talibans-au-pouvoir-un-afghan-condamne-en-france-pour-apologie-du-terrorisme-renvoye-en-afghanistan_5779361.html , Zugriff 8.7.2025

 IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.7.2025): Afghan returnees: A story of endurance amidst uncertainty - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-returnees-story-endurance-amidst-uncertainty , Zugriff 27.8.2025

 IOM - International Organization for Migration (7.8.2025): IOM Warns of Mass Returns to Afghanistan, Urges Immediate Funding to Scale Up Response, https://www.iom.int/news/iom-warns-mass-returns-afghanistan-urges-immediate-funding-scale-response , Zugriff 27.8.2025

 IOM - International Organization for Migration (31.7.2025): Infromation zur freiwilligen unterstützten Rückkehr aus Österreich durch IOM, Information via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

 IOM - International Organization for Migration (30.6.2025): Record 256,000 Afghan Migrants Return from Iran as IOM Warns of Dire Funding Shortfall, https://www.iom.int/news/record-256000-afghan-migrants-return-iran-iom-warns-dire-funding-shortfall , Zugriff 27.8.2025

 IOM - International Organization for Migration (23.6.2025): Flow Monitoring Snapshot 01 - 14 June, 2025, https://dtm.iom.int/reports/afghanistan-flow-monitoring-snapshot-01-14-june-2025-eng , Zugriff 24.6.2025

 IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]

 Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (29.9.2022): Afghanistan: Departures and returns after Taliban’s takeover of power, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2023/03/Query-response-Afghanistan-Departure-and-return-after-the-Talibans-takeover-of-power-29092022.pdf , Zugriff 9.7.2025

 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General Country of Origin Report Afghanistan (June 2023), https://www.government.nl/documents/reports/2023/06/30/general-country-of-origin-report-afghanistan-june-2023 , Zugriff 16.6.2025

 MEE - Middle East Eye (1.6.2022): On an Istanbul-Kabul flight, refugees and emigres prepare to see a new Afghanistan, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-istanbul-kabul-flight-refugees-emigres-prepare , Zugriff 3.4.2024

 ORF - Österreichischer Rundfunk (21.10.2025): Erste Abschiebung nach Afghanistan seit Taliban-Übernahme, https://orf.at/stories/3409084 , Zugriff 21.10.2025

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf , Zugriff 8.7.2025

 Spiegel - Spiegel, Der (6.9.2024): Rückkehr nach Afghanistan: Taliban lassen aus Deutschland abgeschobene Straftäter schon wieder frei, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-lassen-aus-deutschland-abgeschobene-straftaeter-wieder-frei-a-1181ca8f-23fc-4af9-bb2d-c49062f09c0c , Zugriff 1.10.2024

 Spiegel - Spiegel, Der (30.8.2024): Flug nach Kabul gestartet: Deutschland schiebt afghanische Straftäter in ihr Heimatland ab, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/flug-nach-kabul-gestartet-deutschland-schiebt-afghanische-straftaeter-in-ihr-heimatland-ab-a-f01c0bb1-b5a8-41cd-977d-098a0c165ca6 , Zugriff 1.10.2024

 SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (13.10.2024): Schweiz schafft zwei Afghanen nach Kabul aus erstmals seit 2019, https://www.srf.ch/news/schweiz/rueckfuehrung-nach-afghanistan-schweiz-schafft-zwei-afghanen-nach-kabul-aus-erstmals-seit-2019 , Zugriff 8.7.2025

 Standard - Standard, Der (21.10.2025): Erste Abschiebung aus Österreich nach Afghanistan seit Taliban-Machtübernahme, https://www.derstandard.at/story/3000000292874/asyl-erste-abschiebung-aus-214sterreich-seit-taliban-macht252bernahme , Zugriff 21.10.2025

 Standard - Standard, Der (18.7.2025): Rund 80 Afghanen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, https://www.derstandard.at/story/3000000280013/rund-80-afghanen-aus-deutschland-nach-afghanistan-abgeschoben , Zugriff 27.8.2025

 Standard - Standard, Der (30.8.2024): Deutschland schob afghanische Straftäter nach Afghanistan ab, https://www.derstandard.at/story/3000000234470/deutschland-schob-offenbar-afghanische-straftaeter-nach-afghanistan-ab , Zugriff 1.10.2024

 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (13.10.2025b): Themenbericht der Staatendokumentation: Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige, https://www.ecoi.net/en/document/2131109.html , Zugriff 20.10.2025

 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (29.8.2025): Iran-Afghanistan - Returns Emergency Response #19, https://data.unhcr.org/en/documents/details/118305 , Zugriff 3.9.2025

 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (16.1.2025): Pakistan-Afghanistan - Returns Emergency Response #26, https://data.unhcr.org/en/documents/details/113864 , Zugriff 20.1.2025

 VQ AFGH - Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (13.9.2025): The role of social networks in Afghanistan, via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

[ … ]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

 Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

 Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

 Übernahme der Heimreisekosten

 Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

 Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

 Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

 Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

 Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

 Freiwillige Ausreise

 Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

 Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

 Nachhaltigkeit der Ausreise

 Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

 Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

 Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

 IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

 Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

 OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

 ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

 BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).

Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).

Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).

Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).

Quellen

 AAN - Afghanistan Analysts Network (27.8.2024a): The Daily Hustle: Mission impossible the quest for passports and visas in Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/the-daily-hustle/rights-and-freedoms-the-daily-hustle/the-daily-hustle-mission-impossible-the-quest-for-passports-and-visas-in-afghanistan , Zugriff 2.7.2025

 Biometric - BiometricUpdate.com (16.1.2025): Afghanistan to open more digital ID centers as issuance passes 15M, https://www.biometricupdate.com/202501/afghanistan-to-open-more-digital-id-centers-as-issuance-passes-15m , Zugriff 2.7.2025

 CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (13.9.2024a): Corruptie en documentenfraude, https://www.cgra.be/fr/infos-pays/corruptie-en-documentenfraude-3 , Zugriff 2.7.2025

 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.1.2022): DFAT Thematic Report Afghanistan Political and Security Developments, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf , Zugriff 7.5.2025

 IOM - International Organization for Migration (16.8.2023): Documentation and Legal Identification in Afghanistan, https://afghanistan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1071/files/documents/2023-08/documentation-and-legal-identification-in-afghanistan_0_0.pdf , Zugriff 30.12.2024

 KP - Khaama Press (24.5.2024): Taliban forces seize around 400 fake Pakistani driving licenses at Torkham crossing - Khaama Press, https://www.khaama.com/taliban-forces-seize-around-400-fake-pakistani-driving-licenses-at-torkham-crossing , Zugriff 4.7.2025

 Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.6.2023): Temanotat: Afghanistan - Tazkera, pass og andre ID-dokumenter, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2024/04/Temanotat-Afghanistan-Tazkera-pass-og-andre-ID-dokumenter-BAHE-28062023-NY-VERSJON-2024.pdf , Zugriff 16.6.2025

 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General Country of Origin Report Afghanistan (June 2023), https://www.government.nl/documents/reports/2023/06/30/general-country-of-origin-report-afghanistan-june-2023 , Zugriff 16.6.2025

 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.2022): General Country of Origin Information Report Afghanistan, March 2022, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2022/03/28/country-of-origin-information-report-afghanistan-march-2022/afghanistan-aab-2022-en.pdf , Zugriff 25.8.2023

 MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (11.1.2021): Afghanistan- Paper ID cards validated without government verification, https://menafn.com/1101417114/Afghanistan-Paper-ID-cards-validated-without-government-verification , Zugriff 2.7.2025

 Merkur - Merkur (28.2.2025): Fragliche Fälschung: Ausweis bringt jungen Afghanen vor Gericht, https://www.merkur.de/lokales/ebersberg/vaterstetten-ort29638/fragliche-faelschung-ausweis-bringt-jungen-afghanen-vor-gericht-93600021.html , Zugriff 4.7.2025

 Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (16.12.2024): Afghanistan: Identitetshandlingar, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48908 , Zugriff 17.6.2025

 NRC - Norwegian Refugee Council (8.11.2016): Access to Tazkera and other civil documentation in Afghanistan, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/af_civil-documentation-study_081116.pdf , Zugriff 17.6.2025

 PAN - Pajhwok Afghan News (17.9.2021): Afghan passports up for grabs in black market, https://pajhwok.com/2021/09/17/afghan-passports-up-for-grabs-in-black-market , Zugriff 2.7.2025

 PAN - Pajhwok Afghan News (26.8.2020): 2 Pakistanis held with fake Afghan ID cards, https://pajhwok.com/2020/08/26/2-pakistanis-held-fake-afghan-id-cards , Zugriff 2.7.2025

 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (20.5.2025): Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-dokumente-d.pdf.download.pdf/afg-dokumente-d.pdf , Zugriff 16.6.2025

 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (2.2021): Elections: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan (February 2021) - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/115f9bf5-6cbf-32a9-a23f-9e4d4ff9f021/SIGAR-21-16-LL.pdf , Zugriff 4.7.2025

 SWN - Salam Watandar (16.11.2021): Over 50 people arrested on charges of forging passports, https://swn.af/en/2021/11/over-50-people-arrested-on-charges-of-forging-passports , Zugriff 4.7.2025

 TA - Tagesanzeiger (5.3.2023): Gefährliche Reise für den Schweizer Pass: Afghane flog nach Kabul, um fehlende Papiere aufzutreiben, https://www.tagesanzeiger.ch/er-flog-nach-kabul-um-fehlende-papiere-aufzutreiben-319317942627 , Zugriff 2.7.2025

 TN - Tolonews (23.10.2019): Fake IDs Being Distributed In Paktia Districts | TOLOnews, https://tolonews.com/afghanistan/fake-ids-being -‘distributed’-paktia-districts, Zugriff 2.7.2025

 WOZ - Die Wochenzeitung (12.11.2024): Flucht aus Afghanistan: Das Geschäft mit der Verzweiflung, https://www.woz.ch/2332/flucht-aus-afghanistan/das-geschaeft-mit-der-verzweiflung/ !QC5D2WPJQ5RG, Zugriff 2.7.2025

 Yunespour - Yunespour, Ali Reza (10.2021): Documentation Problems for Asylum Seekers and Refugees from Afghanistan, https://www.refugeecouncil.org.au/wp-content/uploads/2021/10/Documentation-Problems-in-Afghanistan-AR-Yunespour.pdf , Zugriff 17.6.2025

1.5.2. . Auszug aus der IPC (Integrated Food Security Phase Classification) Acute Food Insecurity Analysis zu Afghanistan, Stand 16.12.2025, mit einer Prognose für den Zeitraum bis Oktober 2025 (Quellenangabe zum Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit der Länderinformationen)

Overview

Prolonged economic deterioration, recurrent drought, and a significant reduction in humanitarian assistance have left large segments of the population unable to meet their minimum food needs. Despite the scale of these pressures, many households have so far avoided more severe outcomes by maintaining some level of food production, retaining livestock, and limiting the use of irreversible coping strategies, supported by largescale lifesaving emergency agriculture and food assistance delivered in recent years. As humanitarian food security assistance declines, these buffers are eroding and vulnerabilities are re-emerging, underscoring the fragility and reversibility of recent food security improvements in Afghanistan.

During the current period (September to October 2025), an estimated 13.8 million people (28 percent of the population) were classified in IPC Phase 3 or above (Crisis or worse), including 2.9 million people in Emergency (IPC Phase 4) and 10.9 million in Crisis (IPC Phase 3). Of the 47 analytical domains analysed (34 rural provinces and 13 major urban areas), 43 were classified in Phase 3, while only Kabul Rural, Khost, Khost Urban, and Paktya were classified in IPC Phase 2 (Stress).

Very limited food assistance coverage, reaching only 2.7 percent of the population between September and October 2025, remains a key factor aggravating acute food insecurity. This is compounded by a weak and contracting economy characterised by high unemployment and declining remittance inflows, largely attributed to the repatriation of Afghan refugees from Pakistan and Iran. In particular, the return of more than 2.5 million people from the two neighbouring countries in 2025 has placed additional pressure on overstretched local resources, services, and livelihood opportunities. These economic constraints are further exacerbated by the adverse impacts of severe drought and recent earthquakes.

The situation is expected to deteriorate further during the first projection period (November 2025 to March 2026), which coincides with the winter lean season, when food access and availability typically decline sharply. An estimated 17.4 million people (36 percent of the population), are expected to be facing IPC Phase 3 or above, including 4.7 million people IPC Phase 4.

Provinces projected to face the highest severity and be classified in IPC Phase 4 in the first projection period include Badakhshan, Ghor, Faryab, Jawzjan, Samangan, Bamyan, and Daykundi.

Constrained employment opportunities and limited access to resources for returnees and vulnerable populations are particularly pronounced in Hirat, Kabul, Kandahar, Kunduz, Nangarhar, and Paktika. Moreover, harsh winter conditions, blocked roads, restrictions on women’s participation, and reduced job opportunities will continue to undermine resilience, making it increasingly difficult for families to secure their livelihoods and adequate food consumption.

Humanitarian Food Security Assistance (HFSA) will remain far below needs, with only around 1 million people—approximately 2 percent of the population—expected to receive food assistance during the projection period, compared with 5.6 million during the same period in 2024. Without sustained humanitarian aid and strengthened livelihoods support, millions of Afghans risk falling deeper into crisis, and the modest gains achieved in recent years could be quickly reversed.

Some seasonal improvement is expected during the second projection period (April to September 2026), coinciding with the harvest period (April to September 2026). The number of people classified in IPC Phase 3 or above is expected to decline to around 13.8 million people (28 percent of the population), including 2.9 million people in IPC Phase 4. Labor availability is expected to improve with the resumption of agricultural and construction activities. Moreover, with the cumulative support provided to 2.3 million smallholder farming households since 2021, wheat production is expected to show positive yields during this period, contributing to improved food availability. Agricultural support, including the distribution of certified wheat seeds to over 114,850 households, will also contribute to relative gains. However, the country will still face a wheat deficit of roughly 4.5 million metric tonnes (MT) that will need to be covered by imports. Vulnerable groups, especially those without land or stable income, are likely to continue to face high levels of acute food insecurity

[…]

 

1.5.3. Auszug aus dem Themenbericht der EUAA: Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024

[…] Since the Taliban takeover, several armed groups, including the NRF, have been resisting the Taliban by force. In addition, the ISKP remains active in Afghanistan, carrying out attacks against both Taliban and civilian targets [Country Focus 2023, 1.1., p. 17; 2.2.1., p. 31]. Nevertheless, the levels of armed violence significantly dropped following the Taliban takeover in 2021 compared to the previous years of conflict [Country Focus 2023, 1.1.1., p. 17; 2.1., pp. 29-30; 2.2.2., p. 32; COI Update 2022, 3., pp. 10- 11; Security 2022, 3.2., p. 64].

[…]

 

2.1. Recent security trends

 

After the Taliban takeover in 2021, the levels of armed violence and civilian harm significantly dropped compared to previous years of conflict. Armed groups opposing the Taliban emerged amid the takeover and in Spring 2022. Among these groups, the NRF and the Afghanistan Freedom Front (AFF) were reported to be still active in 2023 and 2024.

The ISKP ramped up attacks after the takeover,and has continued to carry out attacks against civilian targets and against the de facto authorities. The de facto security forces have also clashed with Pakistani border forces, causing casualties on both side.

UCDP assessed that the intensity of the conflict in Afghanistan did no longer amount to ‘war’ by 2022, according to the definition used by the project. In 2024, Bertelsmann Stiftung reported that there was ‘no indication of systematic or scattered combat in the country’.

Meanwhile, the Geneva Academy of International Humanitarian Law and Human Rights’ project RULAC (Rule of Law in Armed Conflicts project), continued to classify the situation as two parallel internal armed conflicts between the de facto authorities and, respectively, the NRF and the ISKP.

Within the reference period of this report, ACLED recorded 799 events in total, where events (45 %) were codified as ‘battles’, (44 %) as ‘violence against civilians’ and 87 (11 %) as ‘explosions/remote violence’.399 Meanwhile, UCDP recorded 670 events, causing 395 civilian deaths.400 The number of events recorded by ACLED in the first nine months of 2024 , constituted a slight decrease of events compared to the same period in 2023.

 

However, ACLED recorded a higher share of events codified as ‘battles’ in 2024, peaking in July 2024 with 58 such events being recorded. In contrast, UCDP recorded more events (567) and civilian deaths (301) in the first nine months of 2024, than in the same period in 2023 when 347 events and 221 civilian deaths were recorded.402 Both dataset however demonstrated a general decrease in the number of recorded events since 2022. In an interview with the EUAA, while being asked about the increase in ‘battles’ as indicated by ACLED data in the period March–July 2024,404 the Afghan analyst commented that there are usually ‘ebb and flow’ when it comes to armed violence, where it tends to pick up during summer months, and slow down in winter months. The source however believed that behind the increased data trends involving resistance groups could be the increased activity of the NRF in social media claiming responsibility for events which might not necessarily be true.

The UN Secretary-General also noted a significant increase in ‘security-related incidents’ in 2024 compared to the previous year, although these data also included incidents related to narcotics and disputes over land. In the periods 1 November 2023–10 January 2024, 1 February–13 May 2024, and 14 May–31 July 2024, the UN recorded 6 140 ‘security-related incidents’ in total. About 4 % of the total consisted of ‘armed clashes’ (246 incidents in total).

The UN Secretary-General noted that the drivers behind the increase were attempts of the de facto authorities to enforce the opium cultivation ban, but also due to an increase in armed clashes.

[…]

2.3. Other armed groups opposing the Taliban

Last update: May 2024

According to the UN, there were claims of at least 22 armed groups opposing the Taliban in 26 provinces by September 2022. In 2023, UNAMA recorded claimed attacks by three main groups (the NRF, the Afghanistan Freedom Front (AFF) and the Afghanistan Liberation Movement (ALM)) in eight provinces [Country Focus 2023, 2.2.1., p. 31]. Limited information is available on the size and capacity of the resistance, but it has been assessed as lacking enough coordination and resources to seriously contest Taliban rule [Country Focus 2023, 1.1.1., p. 17]. The report of the UN Secretary General noted an intensification of armed opposition activities against the Taliban in 2022. Sources, however, reported on a drop in activities by armed groups opposing the Taliban in 2023 and the NRF has been described as ‘weak’ after Taliban operations against the group [Country Focus 2023, 2.2.2., p. 31]. On the other hand, the AFF claimed an increased number of attacks against Taliban targets. The UN Secretary-General described the AFF as ‘the most active group’ in his latest reporting period (18 September–1 December 2023), while describing the NRF as ‘much less active than in 2022’ [COI Update 2024, 4., p. 5].

 

The NRF is led from headquarters located in Tajikistan, and most of the group’s members are ethnic Tajiks. Based on its own account, NRF emerged in Panjshir Province and Andarab District of neighbouring Baghlan Province. NRF was formed after the Taliban conquered Kabul in mid-August 2021. The group was reported to consist of former civilians, former ANDSF personnel, including many low-ranking ex-officers, and former opposition members who have in common that they all supported the previous Islamic Republic of Afghanistan and are strong opponents of the Taliban [Security 2022, 2.2.1., pp. 45-47]. ACLED data indicated that the activity of NRF and/or other resistance groups was concentrated in the northeast of Afghanistan, with most events taking place in either the provinces of Panjshir, Takhar, Badakhshan, Baghlan, Kapisa, or Parwan, although such groups were involved in or claimed to be involved in attacks in 14 additional provinces (Kabul, Kandahar, Ghazni, Kunduz, Laghman, Balkh, Nangarhar, Samangan, Badghis, Helmand, Jawzjan, Nuristan, Paktya, and Zabul) [Country Focus 2023, 2.2.1., p. 31].

While sources mentioned that NRF was the primary or ‘most well-developed’ anti-Taliban resistance movement, there was a lack of clarity as to which groups were affiliated with it. It has no clear chain of command and its capabilities appeared to be limited [Security 2022, 2.2.1., pp. 45-46]. Limited information is available on the size and capacity of the resistance, but it has been assessed as lacking enough coordination and resources to seriously contest Taliban rule [Country Focus 2023, 1.1.1., p. 17]. Neither ACLED nor UCDP recorded any events involving the NRF in Panjshir Province in the period 1 October 2023–12 January 2024, but recorded events involving the group in other parts of Afghanistan [COI Update 2024, 4., p. 5].

 

Other groups that have been mentioned in reporting on anti-Taliban resistance are the Turkestan Freedom Tigers, the National Resistance Council, the National Liberation Front of Afghanistan (NLFA), the Unknown Soldiers of Hazaristan, the allegedly Hazara-centred Freedom and Democracy Front and the Freedom Corps [Security 2022, 2.2.2., pp. 48-49].

[…]

 

4.3.2. Armed conflict (international or internal)

 

Over the summer months of 2021, the Taliban’s offensive advanced rapidly and resulted in them taking over almost all of the country. ANDSF personnel often withdrew from positions without engaging in confrontations. In their statements following the takeover of Kabul in August 2021, the Taliban declared the war to be over [Security September 2021, 1.1.1, p. 11].

As of spring/summer 2022, the Taliban were in control of all the country’s 34 provinces [Security 2022, 2.1.1, p. 36]. Two insurgencies have been resisting Taliban rule with armed force: one is driven by resistance groups, including the NRF and AFF, and one is driven by ISKP. These groups have remained active in some areas, but none has been able to hold significant territory or to form a serious threat to the Taliban rule [Country Focus 2023, 1.1., pp. 17-18].

 

The NRF, the primary and most developed anti-Taliban resistance movement, declared in February 2022 that its goal was to fight the Taliban and has made attempts to seize direct control of territory from the Taliban government. NRF and affiliated groups have been active mainly in Panjshir Province and adjacent northern areas [COI Update 2022, 3., p. 6; Security 2022, 2.2.1., p. 46]. While these groups proclaimed identical or very similar goals and had the ability to carry out attacks and create insecurity around some roads, sources indicated that they have not been able to merge into one larger resistance movement and lack coordination and resources to seriously contest Taliban rule [Country Focus 2023, 1.1., pp.17-18; Security 2022, 2.2., p. 45].

 

Apart from NRF, ISKP also continued to be active in the country. Activity of the ISKP has traditionally been concentrated in Kabul and in the country’s eastern provinces, notably Kunar and Nangarhar, and some northern areas. After the Taliban takeover, ISKP launched several attacks targeting both Taliban and civilians, and causing numerous deaths. The deadliest attacks attributed to or claimed by ISKP have however been directed against certain ethno-religious groups, in particular the Shia Hazara community [Country Focus 2023, 2.2.2., pp. 32-33].

Given the interpretation of the concept of ‘internal armed conflict’ by the CJEU, and based on the COI, it can be concluded that two main parallel internal armed conflicts, in the meaning of Article 15(c) QD, take place in the territory of Afghanistan: between the Taliban de facto government and resistance groups, including the NRF and AFF; and between the Taliban de facto government and the ISKP.

Confrontations and incidents in relation to these conflicts primarily affect certain provinces and cities in Afghanistan, however, the situation remains fluid.

With regard to the provinces where confrontations and incidents take place, the assessment has to proceed to examine whether the remaining criteria under Article 15(c) QD are also (cumulatively) met.

[…]

 

4.3.4. Indiscriminate violence

[…]

Assessment of indiscriminate violence in Afghanistan.

The map below summarises and illustrates the assessment of indiscriminate violence per province:

 

No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD. Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.

[…]

No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD. Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.

Indiscriminate violence is taking place in the provinces of Badakhshan, Baghlan, Kabul, Panjshir and Takhar. However, this violence does not reach a high level. Therefore, a high level of individual elements is required in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.

Moreover, a significant proportion of the civilian fatalities in these provinces is considered to be the result of security incidents of a targeted nature.

In the remaining provinces of Afghanistan (including Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak, and Zabul) it is assessed that there is currently no real risk for a civilian to be personally affected by indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD.

This may be because the criteria for an armed conflict within the meaning of this provision are not met, because no indiscriminate violence is taking place, or because the level of indiscriminate violence is so low, that in general there would be no real risk for a civilian to be affected by it.

[…]

 

1.5.4. Auszug aus Themenbericht EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus vom November 2024“

[…]1.2.5. Treatment of people returning from abroad

[…] An international analyst, who was interviewed by the EUAA and who preferred to remain anonymous for operational reasons, stated in 2023 that the Taliban had minimal background information on returning individuals. The source described the return process as individuals sometimes being given travel money to reach their homes, and maybe being lectured by a mullah on the dangers of leaving the country. Overall, the source found the Taliban ‘lenient’ in their handling of returnees. The source gave the example of a young man who cut the Taliban flag and draped his shoulders with the Republic flag in a video that went viral; ‘the Taliban still took him back’.339 Based on her experience, Pashtana Durrani, human rights activist and founder of the project LEARN Afghanistan, stated that it was possible to return for individuals who did not have any problems with the de facto authorities, although she explained that high-profile individuals might face problems if they would return.340 A western security expert interviewed by Cedoca however stated, in March 2023, that ‘checks on passengers at Kabul Airport were very thorough’, and although the atmosphere at the airport was ‘not threatening’ the de facto authorities did try to ‘find out who was entering the country’. According to the same source, the de facto ‘immigration officials in the arrival and departure hall have lists of people wanted by the de facto Taliban authorities.’341 A confidential source cited in a report by the Dutch Ministry of Foreign Affairs from June 2023, confirmed that there were lists of wanted people, namely former personnel of the former Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF). [ … ]

 

3.2. Poverty, basic subsistence and employment

 

Afghanistan is one of the poorest countries in the world.599 The most recent poverty estimates are based on official data of the former government collected in 2019 and 2020, which suggest that about 47 % of the population lived on assets below the poverty threshold.

The World Bank reused this figure in 2023 and estimated that 48.3 % of the population were poor, although monetary poverty was estimated to impact 70 % of the population.601 UNDP however suggested that 84 % of the population live in monetary poverty, on less than one US dollar a day.

 

Insufficient labour earnings have been a challenge for households to cover basic expenses. Nominal and real wages contracted significantly after the Taliban takeover, although wages for both skilled and unskilled work have recovered and even passed their value from before the Taliban takeover. Deflation has been a driving factor in this regard, at the same time as it has decreased general living costs. The World Bank reported that household’s welfare improved in 2023, but emphasised that poverty remained high, and that the recent gains could be an effect of households exhausting all their resources and coping strategies. Large parts of the population still struggle to cover basic expenses, including food. Reported coping strategies include reducing food intake, taking on debts, selling property, begging, marrying off girls, child labour, and selling kidneys.

 

Unemployment and underemployment have worsened since the Taliban takeover, in particular access to salaried employment. The World Bank noted that only 16 % among household heads had a salaried employment in the public or private sector in June–August 2022, and 9 % among all adults. World Food Programme (WFP) reported that 12 % of adults had an employment in April–June 2023. Unemployment among women and youth was particularly high. In October 2023, the World Bank reported that 31 % of males in the age group 14–24 were unemployed, while the average male unemployment rate was 18 % for all ages (14–65 years). Meanwhile, the average unemployment rate among women was 44.4 %.

 

The general labour force participation however saw a significant increase among both men and women in 2022 and 2023. Male labour force participation rose from 69 % in 2020 to 86 % in April/June 2023, and female labour force participation three-folded in the same period. The lack of job opportunities has been a driving factor, pushing men to increasingly engage in informal work and pushing women to engage in small-scale home-based business. A survey carried out by WFP showed that the restrictions on women’s access to work had led to significantly less households having a female household member engaging in any type of wage labour or salary employment. By March 2024, women engaging in small businesses had decreased by 13 %, and women with salaried employment had decreased by 16 %, compared to the period before the restrictions.

 

According to the World Bank, poverty rates were higher in urban areas. The urban population relied heavily on work within the construction sector, which collapsed after the Taliban takeover. Meanwhile, people in rural areas have depended on agriculture to a large extent and the farmers’ possibility to self-produce has generally made them less vulnerable to changes in workforce demands. A multi-authored research article of Biruni Institute suggested that the rural population has adapted over the years and developed diverse coping mechanism to handle economic shocks, in contrast to the urban population which on one hand lacks informal insurance mechanisms such as land, food savings, localised co-insurance, and on the other hand also cannot rely on any formal insurance mechanism of a welfare state – such as unemployment benefits. Some reports however suggest that poverty has been more intense in rural areas in recent years. The agricultural sector is vulnerable to climate

shocks, and many households relying on agriculture and livestock as their primary sources of income have been impacted by the past years’ drought and floodings.

[…]

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF beruhen auf seinen entsprechenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 3f, 159; Verhandlungsprotokoll vom XXXX .02.2026 [im Folgenden: VHP], S. 8). Der BF hat keine Dokumente, die seine Identität nachweisen würden, vorgelegt, sodass seine Identität nicht feststeht.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen entsprechenden, diesbezüglich glaubhaften, Angaben dazu im gegenständlichen Verfahren. Soweit Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen getroffen werden, so gründen diese gleichfalls auf seinen diesbezüglichen und für glaubhaft befundenen Angaben (AS 4, 167; VHP S. 3, 8).

2.1.2. Auch die Feststellungen zu seiner Herkunft aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Kabul ergeben sich aus den diesbezüglichen, für glaubhaft erachteten, Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 5, 159; VHP. S. 8).

Auch die Feststellungen zur Schulbildung und der fehlenden Berufsausbildung des BF gründen auf den seinen gleichlautenden Angaben im Verfahren (AS 4, 159; VHP S. 12). Soweit der BF zudem angibt, über ein Jahr lang als Lokalpolizist tätig gewesen zu sein (AS 159f; VHP S.14f), ist auszuführen, dass dies aufgrund des damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden – jedoch nicht glaubhaften – Fluchtvorbringen (siehe Punkt II 2.3.) nicht glaubhaft ist.

2.1.3. Dass der BF über die ausgewiesenen Angehörigen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Heimatstaat verfügt gründet – wie auch die Feststellungen zu deren Lebensumständen – auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (AS 5, 159; VHP 9ff).

Der BF legte im Asylverfahren die vermeintlichen elektronischen Tazkiras seines Vaters sowie Großvaters vor. Im Zuge der urkundentechnischen Untersuchungen vom XXXX .03.2024 stellte die Landespolizeidirektion XXXX fest, dass es sich bei den vom BF mitgeführten Dokumenten um Totalfälschungen handelt (AS 102 ff). In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF dennoch, er habe vor dem BFA die originalen Tazkiras seines Vaters und Großvaters vorgelegt (VHP S. 7). Die vorgelegten Dokumente waren sohin nicht dazu geeignet die Identität des Vaters sowie Großvaters des BF zu bestätigen.

Sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er lediglich unregelmäßigen Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan aufgrund der schlechten Internetverbindung habe (AS 162; VHP S. 10). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF vor dem BFA selbst angab, dass es seinem Vater möglich gewesen sei den BF rasch zu kontaktieren, als seinem Vater von den Taliban eine vierundzwanzigstündige Frist gesetzt wurde, worin dem Vater aufgetragen worden sei, die Löschung eines Bildes, das der BF auf Facebook postete, zu erwirken (AS 162). Vor diesem Hintergrund, als auch in Zusammenschau der andernorts zu Tage getretenen persönlichen Unglaubwürdigkeit (s. hierzu Pkt. 2.3.) geht der erkennende Richter davon aus, dass der BF versucht die wahre Häufigkeit des Kontaktes mit seiner Familie zu verschleiern und war somit festzustellen, dass der BF in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie steht.

2.1.4. Die Feststellungen zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes der Familienangehörigen des BF im Herkunftsstaat gründen auf seinen entsprechenden Angaben beim BFA in Zusammenschau mit jenen vor dem BVwG, wobei der BF nicht nachvollziehbare Angaben tätigte. Dass die Familie nach wie vor Pachterträge durch die Verpachtung von Geschäften erhält, ergibt sich aus den Angaben des BF (VHP S. 11). Der BF führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, seine Familie besäße keine Grundstücke, welche zur Landwirtschaft genutzt werden könnten (VHP S. 10, 15). Konträr dazu, erklärte er, seine Familie verfüge über zwei Kühe (VHP S. 11). Folglich schließt das erkennende Gericht daraus, dass die Familie sehr wohl über landwirtschaftliche Gründe verfügt, zumal eine Haltung von zwei Kühen ohne jegliche Grundstücke nicht plausibel erscheint. Ferner erscheint es nicht plausibel, dass der Vater des BF seine Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer beenden würde und damit die finanzielle Lage seiner Familie gefährden würde, weil er der Vorgabe der Taliban sein Taxi blau zu lackieren nicht nachkommen wollte (AS 162; VHP S. 10). Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Vater des BF nach wie vor als Taxifahrer in Afghanistan tätig ist. Die Feststellung, wonach die in Deutschland lebende Tante des BF die Familie gelegentlich finanziell unterstützt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA (AS 162).

 

2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellung zur Einreise in Österreich, zur Weiterreise und Rücküberstellung sowie zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 5ff, 43ff).

Die Feststellungen betreffend den Besuch von Deutschkursen, diversen Integrationsveranstaltungen sowie seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren (AS 173), den vorgelegten Unterlagen (AS 158; Beilagen /.C, /.D und /.E) sowie den von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnissen (VHP S: 21). Dass der BF seit XXXX .09.2025 erwerbstätig ist, beruht auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers (Beilage /.C). Die Feststellungen, dass der BF jedes zweite Wochenende einer ehrenamtlichen Tätigkeit für das XXXX nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben (VHP S. 20; Beilage /.B). Dass der BF nicht in einem Verein Mitglied ist ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (VHP S. 21).

Dass er keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige in Österreich hat, beruht ebenfalls auf seinen Angaben (AS 5, 173; VHP S. 20f). Dass der BF in Österreich soziale Kontakte pflegt, beruht auf seinen Angaben (VHP S. 21). Dass es sich hierbei um intensive soziale Kontakte handeln würde, kam im gesamten Verfahren nicht hervor und wurde vom BF selbst auch nicht behauptet.

Dass der BF gesund ist, beruht auf seinen Angaben im gesamten Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHP S. 5). Daraus, sowie dem Umstand, dass der BF in Österreich erwerbstätig ist, ergibt sich auch seine Arbeitsfähigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2).

 

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der erkennende Richter geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen.

Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er in Afghanistan aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Lokalpolizist (Arbaki) einer konkreten, individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, ist nicht glaubhaft. Die Ausführungen des BF dazu waren nicht nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zudem steigerte der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens.

Zu seinem Fluchtgründen bringt der BF im Wesentlichen vor, dass er von unbekannten vermeintlichen Taliban telefonisch kontaktiert worden sei, wobei ihm eine Frist gesetzt worden sei, innerhalb derer er sich nach XXXX begeben solle. Würde der BF dem nicht folgeleisten, würde man ihn umbringen. Zwei Tage nach besagtem Anruf sei der Stützpunkt an dem der BF stationiert gewesen sei von Taliban angegriffen worden, wobei sich der BF im Zuge der Kampfhandlungen verletzt habe (VHP S. 16f).

2.3.2. Zunächst ist hervorzuheben, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .02.2026 eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details präsentierte. Zudem war auffallend, dass der BF im Rahmen der freien Erzählung zunächst lediglich allgemeine Ausführungen zu der Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan machte. Erst auf Nachfrage des erkennenden Richters brachte er individuelle Fluchtgründe im Zusammenhang mit den Taliban vor.

2.3.3. Obzwar der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend wiedergab, Mitglied der afghanischen Lokalpolizei gewesen zu sein, machte dieser tatsächlich nur ausweichende und sehr oberflächliche Angaben ohne hierbei seine Arbeitsweise als Lokalpolizist lebensnah zu beschreiben. Befragt nach seiner genauen Aufgabe als Lokalpolizist gab dieser an: „Unsere Aufgabe war, wir haben (uns) um die Sicherheit gekümmert. Wir haben in der Nacht patrouilliert. Tagsüber geschlafen." (VHP S. 20). Mit diesen knappen Angaben vermochte der BF nicht überzeugen, zumal der BF diese Tätigkeit über ein Jahr lang ausgeübt haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF detailreichere Angaben zu seinem vormaligen Beruf machen würde, welche über die Beschreibung grundlegender polizeilicher Aufgabenbereiche hinausgehen.

2.3.4. Obwohl der BF nur knappe und oberflächliche Ausführungen hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit machte, widersprach er sich hinsichtlich der Beschreibung seines üblichen Tagesablaufs als Lokalpolizist. Wie zuvor ausgeführt, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, tagsüber geschlafen zu haben. In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF dazu konträr an, untertags die Dienststelle bewacht zu haben und auch wegen Schulen und Geschäften auf Streife gewesen zu sein (AS 160). Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb der BF sich auch bei einer allgemeinen Beschreibung seiner polizeilichen Tätigkeit, die er über ein Jahr lang ausgeübt haben soll, widersprechen würde.

2.3.5. Ferner war der BF nicht dazu in der Lage, nachvollziehbar und kohärent darzulegen, wann er seine Tätigkeit als Lokalpolizist tatsächlich begonnen habe. In diesem Zusammenhang widersprach sich der BF auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufgabe seiner früheren Beschäftigung als Verkäufer. Gab er zunächst an, die Schule im Herbst oder Anfang Winter im Jahr 2018 beendet zu haben und auch nach seinem Abschluss als Verkäufer gearbeitet zu haben, führte er wenig später aus, seine Beschäftigung im März 2018 beendet zu haben, um sich der Lokalpolizei anzuschließen (VHP S. 13). Auf Vorhalt des erkennenden Richters führte der BF dagegen aus, seine Tätigkeit als Lokalpolizist im siebten oder achten Monat 1398 (01.07.1398 = 23.09.2019) begonnen zu haben (VHP S.14). Wäre der BF tatsächlich Lokalpolizist gewesen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der BF den Beginn seiner Berufstätigkeit einheitlich darlegen würde.

2.3.6. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr für die afghanische Lokalpolizei gearbeitet zu haben (VHP S. 13). So überrascht es, dass aus der vorgelegten Tazkira des BF, welche am 14.09.2020 ausgestellt worden sei, hervorgeht, dass der BF einer selbstständigen Tätigkeit („self employement") nachgehe (AS 201). Berücksichtig man die Angaben des BF, wonach er im siebten oder achten Monat 1398 (01.07.1398 = 23.09.2019) als Lokalpolizist zu arbeiten begonnen habe, müsste der BF daher im September 2020 noch als Lokalpolizist gearbeitet haben. Folglich ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb auf der vorgelegten Tazkira des BF keine Tätigkeit als Lokalpolizist vermerkt ist, soll er zum Ausstellungszeitpunkt noch dieser Tätigkeit nachgegangen sein.

2.3.7. Zudem waren die Angaben des BF betreffend seine vermeintliche Ausbildung zum Lokalpolizisten ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, eine Ausbildung absolviert zu haben. Diese beschrieb er jedoch insofern vage, als er angab ein Training im „Umgang mit der Waffe" absolviert zu haben (VHP S. 14). In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, dass der BF auch keine Erinnerungen dazu habe, ob diese Ausbildung vor dem Beginn seiner Arbeit absolviert habe oder als Teil seiner Arbeit absolvierte (VHP S. 14). Hätte der BF tatsächlich eine Ausbildung zum Lokalpolizisten abgeschlossen wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF diese in einer detaillierteren Art und Weise schildern würde und auch den Zeitpunkt der eigenen Ausbildung klar benennen könne, zumal anzunehmen ist, dass es sich um ein einprägsames Ereignis handeln würde.

2.3.8. Überdies ist auffallend, dass das Vorbringen des BF in der Erstbefragung stark von seinem späteren Vorbringen abweicht. Auch wenn der VwGH stets die unreflektierte Verwertung der bei der Erstbefragung getätigten Angaben als bedenklich angesehen hat, so hat er es nicht als gänzlich unzulässig erachtet, wenn die Angaben des Antragstellers eine entsprechende Steigerung im Zuge des Verfahrens erfahren.

So gab er anlässlich der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz gegenüber der Polizei lediglich an, dass er Afghanistan aufgrund der Taliban und wegen dem Krieg in Afghanistan geflohen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst vor dem Krieg und Angst um sein Leben zu haben. Abseits dieser allgemeinen Fluchtmotive, nannte der BF keine Gründe, welche auf eine individuelle Verfolgung durch die Taliban schließen lässt (AS 8).

Bei der mehr als zwei Jahre späteren Befragung durch das BFA steigerte der BF sein Fluchtvorbringen stark und gab nunmehr an als Lokalpolizist in Afghanistan gearbeitet zu haben und Gewalt sowie Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Wenn sich der letztgenannte Fluchtgrund tatsächlich zugetragen haben soll, wirkt es für das erkennende Gericht unverständlich, dass der BF seine Tätigkeit als Lokalpolizist in Afghanistan nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte. Das Fluchtvorbringen erscheint zudem unglaubhaft, weil der BF in der Erstbefragung, entgegen seiner späteren Angaben im Verfahren angab, bis zuletzt in Afghanistan als Verkäufer tätig gewesen zu sein (AS 4).

Seitens des Gerichts wird hierbei nicht verkannt, dass der Zweck der Erstbefragung nicht ist, dass der Antragsteller ausführlich Angaben zu seinem Fluchtvorbringen macht. Dass das Vorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung jedoch so stark von seinem späteren Vorbringen abweicht, ist jedoch sehr auffallend und erweckt Zweifel an dem mehr als zwei Jahre später vorgebrachten Fluchtvorbringen.

2.3.9. Der BF konnte auch keine plausible Erklärungen für diese Steigerung im Fluchtvorbringen dartun. In der Einvernahme vor dem BFA führte der BF aus, den Dolmetscher hinsichtlich der Frage zu seinem zuletzt ausgeübten Berufes nicht richtig verstanden zu haben (AS 161). Der BF bestätigte in der Erstbefragung in Österreich mit seiner Unterschrift, dass die aufgenommene Niederschrift der Erstbefragung in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er alle verstanden hat (AS 9). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe er habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem anwesenden Dolmetscher gehabt, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen erklärte der BF, dass er bei seiner Erstbefragung in Österreich bezüglich seines Fluchtgrundes bewusst die Unwahrheit gesagt habe, weil er nicht in Österreich bleiben hätte wollen (AS 168).

Zudem kann das Gericht auch nicht nachvollziehen, weshalb der BF den österreichischen Behörden nicht die Wahrheit über seine Fluchtgründe mitteilen sollte, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung selbst erklärte, er habe zum Zeitpunkt als er Österreich war, gewusst hätte, dass es sich hierbei um ein sicheres Land handle (VHP S. 15). Angesichts der Angaben des BF ist erkennbar, dass dieser nicht davor zurückscheut wahrheitswidrige Angaben vor österreichischen Behörden zu tätigen, wodurch die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zusätzlich in Zweifel gezogen wird.

2.3.10. Abseits der widersprüchlichen Angaben zu seiner behaupteten Tätigkeit als Lokalpolizist schilderte der BF den vermeintlichen Angriff der Taliban sehr vage und oberflächlich. So gab der BF hierzu in der mündlichen Verhandlung an: „Ich bin in dem Stützpunkt geblieben. 2 Tage danach wurde unser Stützpunkt angegriffen. Dabei ist unser Kommandant verletzt geworden. Ich bin über eine Mauer gesprungen und deswegen ich habe mich verletzt. Ich bin zum Arzt gegangen." (VHP S. 18). Diese Angaben machen nicht den Eindruck, als hätte der BF diesen Angriff tatsächlich erlebt. Zumal dieser Angriff der Taliban der zentrale Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei und der BF hierbei unmittelbar an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wäre vom BF jedenfalls zu erwarten gewesen, dass dieser den vermeintlichen Angriff auf den Lokalpolizeistützpunkt detailreicher und lebensnaher schildern würde. Diesen Erwartungen ist der BF nicht gerecht geworden.

2.3.11. Im Übrigen widersprach sich der BF hinsichtlich dem Inhalt der von dem vermeintlichen Talib empfangenen telefonischen Bedrohungen. Während der BF vor dem BFA erklärte, eine Stunde Zeit gehabt zu haben, um sich zu dem von den Taliban kontrollierten Dorf zu begeben gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, von den Taliban eine Frist von zwei Stunden gehabt zu haben (AS 164; VHP S. 17). In diesem Zusammenhang ist auch auffallend, dass der BF vor dem BFA davon sprach, der Drohende habe ihm mitgeteilt, dass „er" den BF umbringen würde, wenn der BF seinen Forderungen nicht nachkomme, wogegen der BF in der mündlichen Verhandlung erklärte „sie" würden ihn umbringen (AS 164; VHP S. 17). Angesichts der immensen Tragweite dieses behaupteten fluchtbegründenden Vorfalles wäre vom BF zu erwarten gewesen einheitliche Angaben dazu machen zu können.

2.3.12. Ebenso widersprach sich der BF bezüglich der Gesprächsreihenfolge, welche der BF in unmittelbarem Anschluss an den Empfang der Drohungen geführt haben soll. Wogegen der BF vor dem BFA ausführte zunächst mit seinem Vater über den Inhalt der Drohungen gesprochen zu haben und erst danach mit seinem Kommandanten gesprochen zu haben, erzählte er dies in der mündlichen Verhandlung in der umgekehrten Reihenfolge nach (AS 164; VHP S. 17).

2.3.13. Nicht zuletzt waren die Angaben des BF hinsichtlich der Geschehnisse nach dem behaupteten Angriff seines Stützpunktes durch die Taliban nicht kohärent. Im Rahmen der freien Erzählung vor dem BFA führte der BF aus, seinen Dienst bei der Lokalpolizei beendet zu haben und seine Karte sowie seine Waffe bei dem „Gemeindeamt" abgegeben zu haben. Anschließend habe er zwei bis drei Monate zu Hause verbracht, bevor er Afghanistan schließlich verlassen hätte (AS 165). Widersprüchlich gab der BF dazu in der mündlichen Verhandlung an, etwa einen Monat nachdem er seine Waffe abgegeben habe aus Afghanistan ausgereist sei (VHP S. 14). Ungeachtet dessen widersprach sich der BF abermals in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung, wonach sich der BF vor der Beendigung seines Polizeidienstes zwei bis drei Monate zu Hause versteckt gehalten habe. Erst danach habe er seine Waffe und seinen Ausweis beim „Bezirksamt" abgegeben. Zudem habe er sich auch nach dem Ende seines Dienstes zwanzig bis dreißig Tage zu Hause versteckt gehalten bevor er schließlich aus Afghanistan ausgereist sei (VHP S. 18). Überdies unterließ er es zu erwähnen, dass sich in dem Zeitraum, in dem er sich versteckt habe, zwei Angriffe auf seinen Stützpunkt ereignet hätten, bei denen auch zwei bis drei Geschäfte seiner Familie beschädigt worden seien, obwohl er dies zuvor vor der belangten Behörde vorbrachte (AS 165). Die aufgezeigten Widersprüche sind nicht miteinander in Einklang zu bringen.

In diesem Zusammenhang erscheint es auch unplausibel, dass sich der BF mehrere Monate nach dem behaupteten Vorfall in dem Hause seiner Familie aufhalten konnte, ohne hierbei jemals Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, zumal die Taliban auch nach dem besagten Angriff seinen Onkel nach dem Verbleib des BF gefragt haben sollen (AS 165).

2.3.14. Auch die Schilderungen des Zustandes des verletzten Kommandanten blieben uneinheitlich. Wogegen der BF vor dem BFA ausführte, sein Kommandant wäre zum Zeitpunkt der Aufgabe seines Polizeidienstes nach wie vor im Krankenstand gewesen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, sein Kommandant sei zu diesem Zeitpunkt bereits gesund gewesen (AS 165; VHP S: 18).

2.3.15. Zur Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass es der BF sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneinte, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben (AS 169; VHP S. 16). Dies widerspricht jedoch seinen Angaben in den freien Erzählungen, worin der BF einen Angriff seines Stützpunktes durch die Taliban schilderte. So erklärte der BF vor dem BFA aus: „In diesem Moment, als diese 2 auf die anderen Personen geschossen haben, bin ich mit meiner Waffe an der Hausmauer raufgeklettert und habe auf die Angreifer geschossen […]." (AS 165). Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb der BF sich in einem derart zentralen Punkt seiner Fluchterzählung widersprechen sollte.

2.3.16. Schließlich divergierten die Angaben des BF, wonach seine nach wie vor in Afghanistan befindliche Familie in Angst lebe. Vor dem BFA führte der BF aus, die Taliban hätten zwei- oder dreimal das Haus seiner Familie durchsucht und seine Eltern nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt (AS 163, 167). Bemerkenswert ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlungen dagegen angab, seine Familie sei nach dessen Ausreise nie von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als Lokalpolizist bedroht worden (VHP S. 20). Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung die vor dem BFA behaupteten Hausdurchsuchungen nicht genannt hat, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten. Ebenso unverständlich erscheint, dass der BF keine genaue Anzahl an Hausdurchsuchungen der Taliban angab, sondern lediglich eine Schätzung von zwei bis drei Mal, zumal anzunehmen ist, dass es sich hierbei um einprägsame Erlebnisse handeln würde. Es war daher festzustellen, dass die Familie des BF nie Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sind und unbehelligt in Afghanistan weiterleben können.

2.3.17. Insgesamt präsentierte der BF sowohl beim BFA als auch vor dem erkennenden Gericht eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte, wobei er sich oftmals in Widersprüche verstrickte. Der BF antwortete oft auch nur sehr ausweichend und vage, obwohl er dazu aufgefordert wurde ausführliche und abschließende Angaben zu machen. Diesen Anforderungen ist der BF im Laufe des Verfahrens nicht gerecht geworden. Dass der BF seine Tätigkeit bei der Lokalpolizei, die vermeintliche Ausbildung, die Bedrohungen durch die Taliban sowie den Angriff auf seinen Stützpunkt jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätte der BF tatsächlich die Tätigkeit eines Lokalpolizisten für über ein Jahr lang ausgeübt.

Folglich gelangte das erkennende Gericht zum Schluss, dass der BF niemals Lokalpolizist in Afghanistan gewesen ist und sein Fluchtvorbringen konstruiert hat, um das Risikoprofil ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte zu erfüllen. Auch die vermeintlichen Bedrohungen und Angriffe auf den Stützpunkt des BF durch die Taliban vermochte der BF sohin nicht glaubhaft zu machen.

Im Zusammenhang mit seiner widersprüchlichen und vagen Beschreibung seiner polizeilichen Tätigkeit sowie dem vermeintlich Erlebtem geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der BF bis zuletzt in Afghanistan als Verkäufer gearbeitet hat, was auch im Einklang mit anderen Angaben in seinem Asylverfahren steht (AS 4, 159; VHP S. 13).

2.3.18. Doch selbst wenn der BF einfacher Lokalpolizist in Afghanistan gewesen sein sollte, lässt sich durch den Umstand, im gegenständlichen Einzelfall, keine maßgebliche Verfolgungsgefahr allein aufgrund einer bloßen Zugehörigkeit zu der Lokalpolizei der früheren afghanischen Regierung ableiten:

Laut dem Bericht der EUAA „Country Guidance Afghanistan" vom Mai 2024 wurden von UNAMA bis zum 30.06.2023 seit der Machtübernahme der Taliban mindestens 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegenüber früherem zivilen und militärischen Personal der Vorgängerregierung dokumentiert. Diese umfassten unter anderem 2018 Tötungen, 14 Fälle des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Inhaftierungen sowie 144 Fälle von Folter und verschiedene Drohungen. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich in den ersten vier Monaten nach der Machtübernahme im Jahr 2021. Auch in den Jahren 2022 und 2023 kam es weiterhin zu Tötungen und Menschenrechtsverletzungen.

Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte im Jahr 2022 insgesamt 76 Tötungen und 57 Festnahmen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte. Im ersten Quartal 2023 stieg diese Zahl mit 27 Tötungen und 55 Festnahmen weiter an. Im zweiten Quartal wurden zusätzlich zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Festnahmen ehemaliger Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen gemeldet.

Laut dem EUAA-Bericht gab es vereinzelt auch Berichte über Tötungen, Festnahmen erzwungenes Verschwinden, Folter und Vergewaltigungen von Familienangehörigen früherer Sicherheitskräfte.

Diese Feststellungen zeigen, dass – angesichts der hohen Zahl an ehemaligen Militär- und Sicherheitskräften – nur ein sehr geringer Anteil (unter einem Prozent) von Übergriffen durch Taliban-Angehörige betroffen war. Auch Übergriffe auf Familienangehörige dieser Risikogruppen fanden laut den vorliegenden Berichten nur vereinzelt statt.

Daraus ergibt sich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt.

2.3.19. Hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung durch die Taliban aufgrund eines Postings auf Facebook vermochte der BF ebenfalls nicht zu überzeugen.

So gab der BF in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sein Gesicht auf dem hochgeladenen Bild vermummt war. Dass man den BF dennoch aufgrund seiner zu sehenden Augen erkannt habe war von dem erkennenden Gericht als Schutzbehauptung zu qualifizieren und somit nicht glaubhaft (VHP S. 20).

Auch vor dem Hintergrund, dass die Familie des BF niemals aufgrund der vormaligen Tätigkeit des BF bedroht worden sei, konnte der BF sohin nicht glaubhaft darlegen, dass die Taliban je an den Vater des BF herangetreten seien damit dieser die Löschung des besagten Bildes auf Facebook erwirke (AS 162; VHP 20). Es war daher festzustellen, dass dem BF keine Verfolgung aufgrund eines vermeintlich auf Facebook veröffentlichten Bildes droht.

2.3.20. Auch hinsichtlich des Fluchtverlaufes weißt das Vorbringen des BF gravierende Widersprüche auf. Während der BF in der Erstbefragung vom 27.06.2022 angab, vor etwa zwei Jahren, ausgereist zu sein, ergibt sich unter Berücksichtigung seiner Angaben zu seiner Reiseroute das Ausreisedatum des 05.01.2021 (AS 6, 7). Darüber hinaus weichen die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend seiner Reiseroute und den jeweiligen Aufenthaltszeiträumen in den jeweiligen Durchreisestaaten in einem auffallenden Ausmaß voneinander ab (VHP S. 7). Dass der BF hier verschiedene Fassungen seiner Fluchtroute vorbrachte, unterstreicht seine persönliche Unglaubwürdigkeit.

2.3.21. In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan sei zudem ausgeführt, dass sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkten dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehr und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.

2.3.22. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politische Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.

Dem BF droht sohin bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion/Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.

In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen.

Der BF kann sich somit zusammengefasst nach wie vor in Afghanistan niederlassen. Ihm drohte weder in der Vergangenheit noch droht ihm aktuell in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

 

2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

2.4.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

2.4.2. Das BFA hat den Antrag des BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass für die Person des BF in Afghanistan keine Befürchtungen hinsichtlich einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Befolgung bestehe. Im Entscheidungszeitpunkt drohe dem BF keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch wäre er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt, zumal er in seiner Heimatprovinz Kabul über ein hinreichende ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfüge und zu erwarten sei, dass der BF zumindest anfänglich Unterstützung durch seine Familie erhalten wird, wodurch er finanziell abgesichert sei. Der BF gehöre somit keinem Personenkreis an, von dem auszugehen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.

Aufgrund der Länderinformationen sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban deutliche verbessert habe. Der gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige BF, der sich im erwerbsfähigen Alter befinde und über Arbeitserfahrung verfüge und mit der Sprache, Kultur sowie den lokalen Gebräuchen in Afghanistan vertraut sei, wäre bei einer Rückkehr in der Lage, für seinen Unterhalt zu sorgen, durch Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie.

2.4.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. 1.5.1.) und dem Themenbericht der EUAA: Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 (vgl. Pkt. 1.5.3.), dass seit der Machtübernahme der Taliban August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist dies auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nahmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab und setzt sich dieser Trend auch im Jahr 2024 fort. Darüber hinaus gaben im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studien im November 2021 und zuletzt im Jahr 2022 in Kabul befragte Personen überwiegend an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen.

2.4.4. Dem aktuellen Bericht der EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 (vgl. Pkt. 1.5.3.) nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreich, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.

Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag.

In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ) zu werden.

2.4.5. Ebenso lässt sich aus dem aktuellen UNHCR-Bericht zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen, keine generelle Unzulässikeit einer Rückkehr nach Afghanistan in jedem Einzelfall ableiten (vgl. UNHCR: Guidance Note on Afghanistan, Update II, September 2025, 20ff).

2.4.6. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Kabul, in dem er bis zu einer Ausreise gelebt hat, kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Das Verfahren hat zudem ergeben, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung noch seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert ist, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. C der Qualifikationsrichtlinie gegeben sind.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.

Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht der Zulässigkeit einer Rückführung nicht generell entgegen.

2.4.7. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. 1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark- unterversorgt sind.

Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist.

Zwar wird gemäß einer aktuellen IPC-Analyse die Provinz Kabul in Bezug auf die Ernährungssicherheit mit Stand November 2025/ März 2026 mit Stufe 3 (Crisis) bewertet (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG ). Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die IPC-Klassifikation bereits dann auf eine bestimmte Stufe anhebt, wenn mindestens 20% der Bevölkerung betroffen sind – die restliche Mehrheit kann sich demnach durchaus in einer stabileren Versorgungssituation befinden.

Zudem wird für den Prognosezeitraum April bis September 2026, der mit der Erntezeit zusammenfällt, eine Verbesserung der Ernährungssicherheitssituation erwartet (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG ).

2.4.8. Wie zuvor unter Pkt. 2.1. beweiswürdigend dargelegt, lebt die Familie des BF nach wie vor in seinem Herkunftsort in einem Eigentumshaus seines Großvaters und ist daher keinen Mietkosten ausgesetzt. Der Vater des BF ist selbstständiger Taxifahrer und vertritt den Großvater des BF hinsichtlich der Verpachtungen von Geschäftsräumen. Darüber hinaus verfügt seine Familie über landwirtschaftliche Flächen sowie zwei Kühe, die zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Damit würde der BF im Falle einer Rückkehr jedenfalls über eine Unterkunft sowie eine grundlegende Versorgung im Familienverband verfügen.

2.4.9. Das unsubstantiierte Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 12.02.2025 (AS 537) wonach der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan und Wideransiedelung in seiner Herkunftsprovinz mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde und reale Gefahr laufen als Zivilperson einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei, ist nicht glaubhaft.

Im Laufe des Verfahrens ist insgesamt nicht hervorgekommen, dass sich seine Familie in einer existenziellen Notlage befindet. Im Laufe des Verfahrens machte der BF mehrere voneinander abweichende Angaben zu der Lebenssituation seiner in Afghanistan lebenden Familie. Zwar brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, seiner Familie lebe in Armut und ginge es finanziell nicht gut (VHP S. 10, 17). Gleichzeit beschrieb der BF in derselben mündlichen Verhandlung die finanzielle Lage seiner Familie als „mittelmäßig“ (VHP S. 15). Auch gemäß seinen Ausführungen vor dem BFA sei die finanzielle Lage seiner Familie vor seiner Ausreise „gut“ gewesen (AS 161). Nicht zuletzt verfügt die Familie des BF über verschiedene Einkommensquellen sowie über landwirtschaftliche Flächen und zwei Kühe (VHP S. 11). Des Weiteren erhält auch gelegentlich finanzielle Unterstützung durch die in Deutschland lebende Tante des BF (AS 162).

Zudem konnte sich die Familie des BF auch die Ausreiskosten in der Höhe von EUR 7.500,- leisten. Dies entspricht zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise des BF (Dezember 2020) etwa 682.000 Afghani. Nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung habe sich der Vater des BF jedoch das Geld ausgeborgt (VHP S.15). Es erscheint jedoch äußerst unplausibel, dass sich der Vater eine derart hohe Summe einfach ausborgen könne, zumal der BF selbst angab, dass seine Familie in Armut lebe (VHP S. 17). Beim erkennenden Gericht entsteht, auch im Zusammenhang mit seinen Angaben zu den Einkommensquellen seiner Familie, vielmehr der Eindruck, der BF versuche im Asylverfahren die finanzielle Lage seiner Familie zu verschleiern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des BF tatsächlich finanziell gutgestellt ist und der Vater des BF die Kosten für die Ausreise selbst bestritten hat.

2.4.10. Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde.

Es wäre dem gesunden und arbeitsfähigen BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sowie mit (zumindest anfänglicher) Unterstützung seiner Familie, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und die grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft für sich zu befriedigen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der volljährige BF nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Heimartort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

2.4.11. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen „Verwestlichung" seines Lebensstils Verfolgungsmaßnahmen vonseiten der Taliban ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

2.4.12. Dem BF hat zudem nicht konkret vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde (VHP, S. 16ff). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der BF vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.

 

2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2011/95/EU [in der Folge: Status-RL] verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikatur Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF in Afghanistan keine konkrete individuelle Verfolgung durch die Taliban. Es ist dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat aktuell eine Verfolgung, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht, droht.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).

Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0127).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVwerG) hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG iVm Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich sei, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend sei hingegen, ob das Existenzminimum im Herkunftsstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 25).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt 27 Jahre alt ist. Er wurde in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sozialisiert, da er in der Provinz Kabul geboren und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Zudem hat er zwölf Jahre die Schule besucht und war anschließend als Verkäufer erwerbstätig. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in seinem Heimatdorf, wo seine Großeltern, seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor leben, und steht der BF mit seinen Eltern in Kontakt. Neben seiner Kernfamilie verfügt der BF über weitere Verwandte in Afghanistan, sodass dieser auf ein familiäres und soziales Netz zurückgreifen kann.

Wie zuvor unter Pkt. 1.4. festgestellt und unter Pkt. 2.4. beweiswürdigend ausgeführt, wird der junge, gesunde und arbeitsfähige und über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügende BF in der Lage sein, die für die grundlegenden Lebensbedürfnisse erforderlichen Mittel zu erwirtschaften und dadurch nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Aufgrund der Situation der Familie ist davon auszugehen, dass ihm diese über allfällige anfängliche Schwierigkeiten durch die Möglichkeit einer Unterkunft sowie die Versorgung mit Lebensmitteln hinweghelfen kann, zumal ihm bei einer freiwilligen Rückkehr auch die für afghanische Verhältnisse nicht unbedeutende Rückkehrhilfe des Staates Österreich zur Verfügung steht.

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 derart verbessert, dass ohne das Hinzutreten qualifizierter individueller Elemente kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie droht. Sie steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen (in diesem Sinne auch VfGH 13.06.2024, E 746/2024)

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist daher in der geforderten Gesamtbetrachtung somit nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Der BF ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer dringenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat bedarf und kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung des Lebens des BF im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):

Gemäß § 58 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Zif 1 oder Zif 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die mit „Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des BF zu seinen Lasten aus:

Zunächst ist zum Familienleben des BF auszuführen, dass er über keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige in Österreich verfügt. Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in das Familienleben des BF ist demnach zu verneinen.

Zum Privatleben des BF in Österreich ist auszuführen, dass er Ende Juni 2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und im Entscheidungszeitpunkt somit seit etwas mehr als dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und dementsprechend von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des BF nicht zu erkennen. Dabei wird seitens des Gerichtes nicht verkannt, dass er soziale Kontakte pflegt, Deutschkurse und eine Schulung in der Basisbildung besucht hat, regelmäßig freiwillige Arbeiten verrichtet und einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte jedoch etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Aufgrund des insgesamt sehr kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich ist zudem weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal seine Familie nach wie vor in Afghanistan lebt. Dem arbeitsfähigen, in Afghanistan sozialisierten BF, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden und sich seine Existenz zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt vom BF behauptet. Zudem könnte er– wie bereits vor seiner Ausreise– wieder bei seiner Familie unterkommen. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen weiters die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, wobei er sich bei der Setzung der bereits getätigten Integrationsschritte seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan gegeben ist, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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