Normen
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2, Art3, Art8
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §21 Abs7
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:E746.2024
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren und zog im Jahr 2008 in die Provinz Kabul in die gleichnamige Hauptstadt, wo er bis zu seiner Ausreise im April 2022 lebte.
2. Am 28. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge verließ er das Bundesgebiet und stellte am 16. November 2022 einen Asylantrag in der Schweiz, von wo aus er am 24. Februar 2023 nach Österreich rücküberstellt wurde.
3. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 12. Februar 2024 mit der Begründung ab, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf Grund mehrerer Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubwürdig sei und dass dem Beschwerdeführer auf Grund der veränderten Sicherheits- und Versorgungslage seit der Machtübernahme durch die Taliban und angesichts der Unterstützung durch seine Familie, die ein Haus sowie einen Hof mit mehreren bewirtschafteten Grundstücken besitze, eine Rückkehr nach Afghanistan möglich sei.
5. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2024, Ra 2024/19/0112, zurück.
6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2024 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973), auf Leben (Art2 EMRK), keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (Art3 EMRK), sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine westliche Orientierung ausreichend dargelegt habe, er mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen habe und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes drohe dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch unmittelbar die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art2 und 3 EMRK garantierten Rechte auf Grund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich seit der Machtübernahme durch die Taliban nur geringfügig verbessert habe. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrigerweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass sich die Verwaltungsakten auf Grund einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof befinden. Eine Gegenschrift bzw Äußerung wurde nicht erstattet.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
3. Das gemäß Art2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Leben wird durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn es auf einer Art2 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage oder auf einer diesem Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht sowie auch bei groben Verfahrensfehlern. In gleicher Weise verletzt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn sie auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn dem Verwaltungsgericht grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl VfSlg 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005, 20.491/2021).
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering; 30.10.1991, 13.163/87 ua, Vilvarajah; 6.3.2001, 45.276/99, Hilal) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellen (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere auch kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen:
4.1. In seiner Beweiswürdigung legt das Bundesverwaltungsgericht dar, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine behauptete westliche Orientierung, auf Grund mehrerer Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubwürdig ist. Ein in die Verfassungssphäre reichender Mangel kann darin nicht erkannt werden.
4.2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch bei seiner Beurteilung hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10, veröffentlicht am 28. September 2023, qua Verweis auf den Bescheid des BFA vom 20. Oktober 2023 zugrunde. Es bezieht sich insbesondere auf die "Country Guidance: Afghanistan" der EUAA vom Jänner 2023, der zufolge in keiner Provinz Afghanistans ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht werde, dass die bloße Anwesenheit für eine ernsthafte Lebensbedrohung ausreiche (aaO S. 125). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban (siehe demgegenüber zur Situation unmittelbar nach der Machtübernahme VfSlg 20.491/2021; VfGH 24.9.2021, E3047/2021) insofern verändert hat, als eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht (mehr) vorliegt.
Im Hinblick auf die Versorgungslage geht das Bundesverwaltungsgericht auf die aktuellen Länderinformationen sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein und nimmt damit eine vertretbare Einzelfallprüfung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich dabei insbesondere auf den "Afghanistan – Country Focus" der EUAA vom Dezember 2023, dem zufolge von 34 Provinzen zwei in die IPC‑Stufe 4 ("acute"), 23 – darunter auch Kabul und Maidan Wardak, die Herkunftsregionen des Beschwerdeführers – in die IPC‑Stufe 3 ("crisis") und zehn in die IPC‑Stufe 2 ("stressed") eingestuft worden seien (aaO S. 51 unter Bezug auf Berichte der IPC). Es berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann ist, der den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, dort zwölf Jahre zur Schule gegangen ist, ein eigenes Geschäft für Baumaterialien betrieben und in einer Firma als Schreibkraft gearbeitet hat, über ein weites familiäres Netzwerk verfügt, wobei seine Familie zudem ein Haus in Kabul sowie einen Hof und mehrere bewirtschaftete Grundstücke in Maidan Wardak besitzt, und dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie unmittelbar vor seiner Flucht (im April 2022) selbst ausdrücklich als gut beschrieben hat. Vor diesem konkreten Hintergrund kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK droht.
5. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt (vgl VfSlg 19.086/2010).
6. Eine – vom Beschwerdeführer behauptete – Verletzung des Art47 GRC durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung liegt nicht vor: Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl VfSlg 19.632/2012). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung begegnet das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall – insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
III. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B‑VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) zu beachten.
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