B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W105.2252295.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zl. 189277610/190433871, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ist ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und seit 1992 im österreichische Bundesgebiet aufhältig und seit 13.09.1999 aufrecht gemeldet.
2. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, zuletzt gültig von 07.09.2017 bis 07.09.2020.
3. Der BF stellte fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.
4. Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
4.1. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4.2. Der BF wurde mit Urteil des XXXX am XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 27 (1) SMG zu einer Geldstrafe von 30 TS zu je € 4,00 im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
4.3. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 27 (1) SMG zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je € 7,00 im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
4.4. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 50 (1) Z. 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 70 TS zu je € 2,00 im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
4.5. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 15, 127, 229 (1), 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 TS zu je € 2,00 im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
4.6. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen §§ 31 (2), 27 (1) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
4.7. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 27 (1) Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
4.8. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen §§ 15, 146, 147 (1) Z. 1, 223 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
4.9. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen §§ 15, 127 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
4.10. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 105 (1) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
4.11. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 131 1. Satz 1. Fall, 146, 148 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
4.12. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt.
4.13. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen §§ 15, 27 (2a) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
4.14. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX , wegen § 27 (2a) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu 8 Monaten verurteilt.
5. Dem BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) am 29.04.2019 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG beabsichtigt ist. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
6. Der BF übermittelte in der Folge über den Diakonie Flüchtlingsdienst eine Stellungnahme vom 15.05.2019.
7. Mit Verfügung des BFA vom 25.03.2020 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Angaben zu seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2019 zu erstatten.
8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2020 gab der BF zusammenfassend an, dass er religiös und politisch im Herkunftsland verfolgt werde, einen Asylantrag wolle er derzeit jedoch nicht stellen. Er leide an Hepatitis C, habe jedoch Antikörper entwickelt und sei nicht krank. Er leide weiters an einer Angststörung und nehme diesbezüglich Medikamente ein. Er habe keine Drogenentzugstherapie absolviert. Er sei aus einer Drogentherapie aus eigenem weggegangen, da dort Drogen konsumiert worden seien. Er wolle eine Drogentherapie machen, habe jedoch kein Durchhaltevermögen. Er habe nach seinem Schulabschluss keine Lehre oder sonstige Ausbildung absolviert, da er sich damals dafür nicht interessiert habe. Er sei dann in die Drogenszene abgerutscht. Sein Vater habe von ihm wollen, dass er Schneeräumarbeiten mache, er habe dies jedoch auch nicht geschafft. Seinen derzeitigen Lebensunterhalt finanziere er sich durch Leistungen des AMS. Er wohne bei seinen Eltern in deren Haushalt. Er könne sich keine eigene Wohnung leisten. Er könne nicht alleine wohnen. Auch die Haft nehme ihn mit, er könne seinen Tagesablauf nicht organisieren. In Österreich würden seine Eltern, seine Schwestern und deren Familien, Tanten, Onkeln, Neffen und Nichten leben. Er habe zu seinen Angehörigen Kontakt, zur Familie seines Vaters weniger. In Bosnien würden keine Angehörigen von ihm leben. Alle seien ausgewandert und sei seine Oma verstorben. Er wolle sich stabilisieren und wünsche sich, in Österreich bleiben zu können.
9. Mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde dem BF vor dem Hintergrund der zeitlichen Distanz zur letzten Einvernahme beim BFA eine erneute Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
10. Am 17.12.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme samt Urkunden beim BFA ein.
11. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2022, Zl. 189277610/190433871, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF XXXX in Bosnien geboren und 1992 mit seinen Eltern aufgrund des Balkankrieges nach Österreich emigriert sei. Der BF halte sich seither in Österreich auf und habe Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 07.09.2020 erhalten. Er habe rechtzeitig einen Verlängerungsantrag eingebracht und halte sich rechtmäßig in Österreich auf. Er sei seit 2014 14 Mal rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt am XXXX wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Er habe seine mittlerweile 5. Freiheitsstrafe von XXXX bis XXXX in einer österreichischen Justizanstalt verbracht. Er sei ledig und habe keine Obsorgepflichten. Er lebe bei seinen Eltern und werde von diesen auch unterstützt. Er habe angegeben, in Bosnien über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu verfügen. Zu Österreich bestünden keine beruflichen Bindungen. Er sei zuletzt 2008 einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Eine Integration in die hiesige Gesellschaft sei ihm bisher nicht gelungen. Er habe sich bisher zwei Mal einer Suchtmitteltherapie unterzogen. In seinem Fall sei der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG erfüllt, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstehen würde. Der Aufenthalt des BF stehe den öffentlichen Interessen entgegen, da dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG vorliegen würde, die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sein angeführtes Fehlverhalten und sein weiterer Aufenthalt stellten somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes somit unabdingbar. Da der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX , wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und mit Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten rechtkräftig verurteilt worden sei, sei der Tatbestand der ersten Variante des § 53 Abs. 3 Z. 1 1. Variante erfüllt. Ausgehend von dem Umstand, dass er weiters seit 2004 14 Mal verurteilt worden sei, davon sechs Mal wegen Suchtmitteldelikten, sei weiters auch die dritte Variante des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt, da der BF davon sechs Mal wegen Suchtmitteldelikten und damit wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden sei.
Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.
12. Mit Verfahrensordnung vom 28.01.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF lebe seit seiner Kindheit in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Seine Eltern und Schwestern würden alle in Österreich leben und sei die Beziehung zu seinen Eltern von erheblicher Intensität. Er verfüge in Bosnien weder über Verwandte noch Eigentum. Er beherrsche Deutsch besser als die Sprachen seines Heimatlandes. Für ihn sei Bosnien und Herzegowina kein Heimatland. Richtigerweise hätte eine Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen. Auch habe die belangte Behörde in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; 3.) in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren 4.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
14. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2022 vorgelegt.
15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2022 wurde die erhobene Beschwerde abgewiesen.
16. Nach Darstellung obiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde im genannten Erkenntnis zentral ausgeführt wie folgt:
„1.4. Der BF ist beruflich nicht integriert, er war lediglich in den Jahren 2004 bis 2008 nur für jeweils einige Monate erwerbstätig. Der BF bezog in der Folge staatliche Leistungen (Arbeitslosengel und Notstandshilfe).
1.5. Der BF verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
1.6. Der BF verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig von 07.09.2017 bis 07.09.2020. Er stellte am 03.09.2020 und somit fristgerecht einen Verlängerungsantrag.
1.7. Die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , sowie der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , sowie zwei Schwestern des BF leben im Bundesgebiet. Der BF lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten liegt nicht vor.
1.8. Der BF verfügt im Herkunftsland nicht mehr über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
1.9. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden.
1.10. Der BF ist abseits seiner langjährigen Drogenabhängigkeit sowie einer vorliegenden Angststörung gesund und arbeitsfähig.
1.11. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
1.12. Der BF befand sich zuletzt von XXXX bis XXXX in Strafhaft.
1.13. Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm in Bosnien und Herzegowina eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.
1.14. Beim Herkunftsstaat des BF handelt es sich um einen sicheren Drittstaat.
….
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257).
In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.3. ergibt, wurde der BF in Österreich seit dem Jahr 2004 bereits vierzehn Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich unter anderem bei den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um Delikte gegen fremdes Vermögen gehandelt hat (Diebstähle sowie Raub in verschiedenen Formen), es sich bei den sechs seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um Delikte in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. mit der Suchtabhängigkeit des BF handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Das über Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF widerstreitet folglich im Sinne dieser Rechtsprechung erheblich den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften. Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, in Fall des BF besonders zutrifft. So wurde der BF erstmals im Jahr 2005 wegen begangenen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt, in der Folge wurde er in den Jahren 2006, 2007, 2011, 2012, 2014, 2019 und zuletzt 2021 wegen erneut begangenen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt. Hinzu kommt, dass der BF während offener Probezeiten straffällig wurde. Ebenso ist aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des BF jeweils ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des BF hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen und teilbedingter wie unbedingter Freiheitsstrafen immer wieder - in beachtlichem Tempo - nach seiner Entlassung aus Haftanstalten wieder straffällig.
Die beim BF in großer Menge vorhandene kriminelle Energie zeigt sich nicht nur in Anbetracht seiner vielen strafgerichtlichen Verurteilungen oder seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit, sondern auch dadurch, dass er auch vor Straftaten gegen fremdes Vermögen nicht zurückschreckt. So wurde der BF wie oben ausgeführt insgesamt sechs Mal von Strafgerichten wegen Vermögensdelikten in verschiedenen Formen verurteilt. So wurde er etwa im Jahr 2014 vom XXXX zur Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 1. Satz 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei auch dieses Delikt im Zusammenhang mit Suchtgift stand. So versuchte der BF einerseits mit Zucker wiederbefüllte Substitol-Kapseln zu verkaufen, andererseits echte Substitol-Kapseln anderen Personen wegzunehmen.
In Gesamtbetrachtung seiner zahlreichen Verurteilungen, seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit und der mangelnden Wirkung sämtlicher Maßnahmen gegen den BF ist bei ihm von einer eklatant hohen Gefahr auszugehen, dass er wieder Straftaten im Bereich des Suchtgiftmissbrauches und gegen fremdes Vermögen begehen wird. Aufgrund dieser hohen Tatbegehungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich zudem der seit der am XXXX erfolgten Entlassung des BF aus seiner letzten Inhaftierung verstrichene Zeitspanne im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit als zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt.
…..
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
3.1.4. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Ferner nicht, dass die Eltern und die Schwestern des BF in Österreich leben und der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass trotz des Umstandes, dass die Eltern den BF unterstützen mögen, keine Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit oder eine besondere – über die zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblicherweise bestehenden Bindung hinausgehende – Beziehungsintensität bestehen.
Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Schwestern über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Wie bereits oben dargestellt wurde, würde ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden mehr sehr langen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen nicht in Betracht kommt.
Auch seine nunmehrigen Beteuerungen, wonach er seine Taten sehr bereue (vgl. „Reueschreiben, AS 280 f.) sowie sein vorgebrachter Entschluss, sein Leben zu ändern, reichen in der vorliegenden Konstellation für eine positive Zukunftsprognose nicht aus.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720).
Betreffend die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt ist zu berücksichtigen, dass dieser lediglich zwischen 2004 und 2008 nur in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen von wenigen Monaten stand. In der Folge lebte der BF ausschließlich von staatlichen Leistungen in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Unbeachtlich dessen kann beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Bosnien und Herzegowina wieder zurechtzufinden. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.
…
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbots:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
§ 53 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“
3.3.1. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht: Ausgehend davon, dass der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wonach der BF rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, er weiters mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, erfüllt der BF unzweifelhaft den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, demzufolge der Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt worden ist.
Den BFA ist weiters zu folgen, wenn dieses ausführt, dass der BF auch den Tatbestand des weiteren in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten Sachverhaltes der mindestens einmal erfolgten Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung erfüllt, da er seit 2004 bereits 14 Mal, davon 6 Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde.
Diese Umstände rechtfertigen damit auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht seiner jahrelangen Straffälligkeit im Bereich des Missbrauchs von Suchtmitteln und der Vermögensdelikte - mit der Wirkungslosigkeit jeglicher Maßnahmen sowie der damit einhergehenden erheblich hohen Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Die Begehung von Straftaten in verschiedenen Bereichen und die immer wiederkehrenden, raschen Rückfälle in die Straffälligkeit weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. So wurde auch in beiden oben genannten Urteilen bei den Strafbemessungsgründen als erschwerend die zahlreichen bzw. einschlägigen Vorstrafen angeführt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere an der Hintanhaltung von Sichtgiftmissbrauch, von Vermögensdelikten und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, ist im Falle des BF zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sowohl über soziale als auch familiäre Bindungen insofern verfügt, als er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zweifellos gegeben ist. Die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach § 9 BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt. Der BF ist beruflich de facto nicht integriert, er war zwar fallweise erwerbstätig, jedoch bezog der BF auch über den weit überwiegenden Zeitraum, konkret von 2008 bis heute staatliche Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Besondere Kontakte oder Mitgliedschaften bzw. ein besonders schützenswertes Privatleben wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die Eltern sowie seine Schwestern in Österreich leben, wurde entsprechend berücksichtigt, jedoch haben diese Umstände gerade in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der negativen Zukunftsprognose und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren Suchtmittel- und Vermögensdelikten durch den BF zurückzutreten, zumal der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Inhaftierung und damit eine Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat.
Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).
In Gesamtbetrachtung ist folglich die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF dem Grunde nach jedenfalls geboten.
3.3.2. Der BF wurde wie oben angeführt, zuletzt mit Urteil des XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie mit Urteil des XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde überdies seit 2004 bereits 14 Mal, davon 6 Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass der Tatbestand des § 53. Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich nicht zur Gänze ausgeschöpft und ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.
Dem BF und seinen Angehörigen ist es zwar jedenfalls zumutbar, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF in Bosnien und Herzegowina zu besuchen.
3.5.5. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist ".
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des BF erfüllt.
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann in Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des BF nicht bestritten werden.
Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF bis XXXX in Haft befand, nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des BF über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein.
In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.“
17. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2022 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2024, Ra 2022/21/0107-11, mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:
„Das BVwG ging davon aus, der Aufenthalt des Revisionswerbers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des (nicht nur für die Erlassung des Einreiseverbotes, sondern gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG schon für die Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen) § 53 Abs. 3 FPG dar. Diese Annahme lässt sich aber aus der - von allgemein gehaltenen Textbausteinen ohne Bezug zum konkreten Fall dominierten - Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar ableiten.
8 Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0130, Rn. 14, mwN).
9 Vorliegend hat das BVwG abweichend von dieser Judikatur jedoch die konkreten Umstände der den Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Taten nicht ausreichend festgestellt. So fehlen mit Ausnahme der der Verurteilung zu einer 18-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe mit Urteil des XXXX vom XXXX (siehe oben Rn. 2) zugrundeliegenden Tat (Versuch des Verkaufes von mit Zucker befüllten Substitol-Kapseln und des räuberischen Diebstahls von Substitol-Kapseln)
Feststellungen zu den Umständen der vom Revisionswerber begangenen Straftaten gänzlich. Insoweit beschränkte sich das BVwG auf die Wiedergabe des Inhalts der Strafregisterauskunft. Das genügt in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - nicht (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533, Rn. 8, mwN).
10 Diese Feststellungsmängel schlagen auch auf die gemäß § 9 BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung durch (vgl. auch dazu etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533, nunmehr Rn. 10, mwN).
11 Bei der Interessenabwägung wäre zunächst schon zu beachten gewesen, dass der Revisionswerber der Aktenlage zufolge vor Begehung der ersten Straftat im März 2003 seit seiner Einreise 1992, somit seit über zehn Jahren, durchgehend in Österreich rechtmäßig aufhältig war, wobei sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten - entgegen der Annahme des BVwG, das von Hauptwohnsitzmeldungen erst ab 1999 ausging (siehe Seite 2 des angefochtenen Erkenntnisses) - ergibt, dass er bereits seit Dezember 1992 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich aufwies.
12 Dies lässt den Schluss zu, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden eng gefassten Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen war im vorliegenden Fall, wie soeben gezeigt, im Hinblick auf § 10 Abs. 1 StbG in seiner zum Zeitpunkt der ersten Straftat im März 2003 in Kraft stehenden Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 zumindest naheliegend, wobei es keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedarf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen einräumen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243, Rn. 13/14, mwN).
13 Mit der demnach auch hier maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hat sich das BVwG allerdings in Verkennung der dargestellten Rechtslage nicht auseinandergesetzt. Wie erwähnt (siehe oben Rn. 9/10), fehlen für eine solche Beurteilung schon ausreichende Feststellungen zu den vom Revisionswerber verübten Straftaten. Diese Prüfung wird daher vom BVwG auf Basis der im fortgesetzten Verfahren zu treffenden Feststellungen zur Delinquenz des Revisionswerbers nachzuholen sein.
14 Zudem hätte - wie die Revision im Ergebnis zu Recht aufzeigt - eine tragfähige Interessenabwägung auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, zumal im vorliegenden Fall, wie erörtert, der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist und in einer solchen Konstellation in der Regel kein eindeutiger Fall vorliegt (vgl. zur Notwendigkeit einer Beschwerdeverhandlung für die umfassende Interessenabwägung, wie sie in ehemals dem § 9 Abs. 4 BFA-VG unterliegenden Konstellationen geboten ist, etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0358, Rn. 16, mwN).
…“
18. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr im Rahmen der am 08.01.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung niederschriftlich einvernommen.
19. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„ ….
Anm: Der BF spricht fließend Deutsch.
Beginn der Befragung
I. Zum aktuellen Zustand des BF:
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ich nehme Ersatzmedikamente im Rahmen einer Drogentherapie und werde von der Suchthilfe Wien behandelt, diese ist am Gumpendorfergürtel. Dort werde ich auch psychologisch und auch in sozialer Hinsicht durch meine Psychologin betreut. In den letzten zwei Jahren habe ich stark abgenommen, da ich mir Sorgen mache, was in diesem Verfahren entschieden wird. Früher gab es andere strafrechtliche Verfahren, diese sind abgeschlossen und ich habe dafür gebüßt. Heute bin ich jedenfalls aussagefähig.
R: Können Sie sagen, in welchem Lebensalter Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich habe in Bosnien/Herzegowina die erste Klasse abgeschlossen. Ich war in etwa sieben im August 1992 sind wir als Kriegsflüchtlinge nach Österreich gekommen und haben uns am zweiten Tag angemeldet. Meine Tante ist seit den 60er Jahren hier in Österreich. Wir haben um einen Aufenthalt angesucht, diesen haben wir aber nicht gleich bekommen.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie in Österreich?
BF: ich habe hier die Volksschule fortgesetzt, dann habe ich die Hauptschule bis zur vierten Klasse besucht. Ich wäre dort durchgefallen, deshalb hat man mich für ein halbes Jahr in eine Sonderschule gegeben. Dort habe ich dann positiv abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe ich nicht gemacht. Ich bin relativ schnell in die Drogenszene gekommen.
R- Können Sie angeben, ab welchem Zeitpunkt Sie von Drogen abhängig waren?
BF: Ab der Hauptschule, dort habe ich begonnen Cannabis zu rauchen. Also mit 15, 16.
R: Waren Sie über die ganzen Jahre durchgehend Drogenabhängig?
BF: Ja. Ich habe dazwischen auch Therapien gemacht.
R: An dieser Stelle möchte ich vorab festhalten, dass Sie 14 Mal rechtskräftig strafrechtlich verteilt wurden, dass beginnt mit Raub und räuberischen Diebstahl über Sachbeschädigung, schweren gewerbsmäßigen Betrug, Urkundendelikte, Nötigung und wiederholtem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Können Sie angeben, wie viel Zeit Sie insgesamt in Haft verbracht haben?
BF: Zwei Mal 18 Monate, einmal 6 Monate, einmal 10 Monate und einmal 8 Monate.
R: Wie viele Therapien haben Sie gemacht, haben Sie diese abgeschlossen?
BF: Die erste Therapie war glaube ich 2006, aber 2015 war ich im Schweizer Haus in Hadersdorf, dies ist eine Drogenheilanstalt und dort ist man stationär. Ich war einmal vier Monate, einmal drei Monate und das letzte Mal war ich freiwillig drei Monate. Ich bin freiwillig das letzte Mal dorthin, weil ich die Sucht und den Verlust zweier Partnerinnen nicht ertragen konnte. Sie waren beide Drogensüchtig. Ich war mehr drauf als meine Freundinnen. Wir wollten zusammen in die Therapie gehen, sie hätte nachkommen sollen, ist aber am 19.02.2019 leider verstorben.
R: Haben Sie nach dem Tod Ihrer zweitgenannten Freundin noch ein Suchtdelikt begangen?
BF: Das war der mit den acht Monaten. Es war nach dem Tod meiner Freundin. Da wurde ich mit Cannabis erwischt. Es war meine zweite Liebe, ich habe sogar ein Tattoo mit ihrem Namen. Ich habe sie sehr geliebt. Wir waren 24/7 zusammen.
R: Zu den Delikten: Möchten Sie zu den einzelnen Straftaten beginnend mit räuberischen Diebstahl etc. Stellung nehmen?
BF: Ich kann nur sagen, dass ich damals jung war, ich war 20 oder 21 Jahre alt. Ich bin jung in die Drogenszene geraten. Natürlich tut mir alles leid, was passiert ist. Ich wurde in der Schule gemobbt, weil ich in einer Schule war, in der es ethnische Spannungen gab. Es waren dort Kroaten und Serben.
R: Haben Sie eine Religionszugehörigkeit?
BF: Islam.
R: Sie meinen damit, dass der Beginn Ihrer Drogensucht auch mit einer Drucksituation in der Schule begründet werden kann?
BF: Das und was ich im Krieg gesehen habe. Ich bin in die Schule gegangen, habe ein weißes Band wie die Juden getragen. Mit dieser Masche bin ich in die Schule gegangen. Die Stadt wurde eingenommen und von allen Seiten beschossen. Ich ging über Leichen und mein Vater hat mir die Augen zugehalten. Durch dieses Mobbing habe ich mich Zuhause eingesperrt, geweint und dann kam ich an den Punkt, dass ich es nicht mehr akzeptieren wollte. Ich habe es vor meine Eltern verheimlicht und so bin ich in die Drogenszene gerutscht.
R: Im Jahr 2006 hat man Ihnen behördlicherseits ein Springmesser abgenommen und Sie haben einer Person in die Genitalien getreten. War das unter Drogeneinwirkung?
BF: Ich habe mit Cannabis begonnen, Ecstasy und LSD. Ich war unter Drogeneinfluss. Ich wollte nur der Wahrheit entfliehen. Ich war in der Schule beim Lernen brav, aber die Leute, die mich in der Pause gemobbt haben oder von der Schule auf mich warteten, haben es mir schwergemacht. Man musste mich immer abholen. Das schlimmste war, dass wir alle zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt haben.
R: Sie haben im Jahr 2019 in einer Stellungnahme ausgesagt, dass Sie eine Therapie machen wollten. Haben Sie eine Therapie gemacht?
BF: Meine Schwester und ich haben diese Stellungnahme verfasst. Ich habe damals vier Monate eine Therapie gemacht.
R: Waren Sie danach clean?
BF: Eine kurze Zeit, danach bin ich wieder rückfällig geworden. Ich habe es intravenös genommen. Dann bin ich rückfällig geworden.
R: Wie viele Straftaten haben Sie nach 2019 begangen? Sie wurden am XXXX wegen Suchtmittelmissbrauchs verhaftet und am XXXX .
BF: Zur Verurteilung am XXXX … Das war dann die Sache, wo im weiteren meine Stellungnahme eingebracht wurde. Das letzte war das, mit den acht Monaten.
R: Gab es nach der Therapie noch eine Straftat?
BF: Eigentlich nicht.
R: Am XXXX wurden Sie verurteilt und waren in Untersuchungshaft.
BF: Das kann nur das mit den acht Monaten sein.
R: Haben Sie am Praterstern Suchtmittel verkauft?
BF: Nein, ich habe nur etwas gekauft. Ich kann mich genau an den Sachverhalt erinnern. Ich hatte etwas gekauft, war dann mit einem anderen in der Straßenbahn und habe es ihm gezeigt. Ein Dritter hat gefragt, ob es zu haben sei und ich habe dies verneint. Und dann war schon die Polizei da. Ich habe auch immer bei den Prozessen und auch allgemein immer die Wahrheit gesagt, weil man immer auf die Lüge draufkommt.
BFV: Die Verurteilung war nach § 27 2a.
R: Das heißt jetzt, seit wann genau nehmen Sie keine Drogen mehr?
BF: Seit 3,5 Jahren nehme ich 100% kein Heroin, LSD und kein Ecstasy. Das einzige was ich hin und wieder rauche, ist Cannabis und ich trinke mein Levometasan. Das ist der Drogenersatzstoff. Den nehme ich täglich zu mir.
BFV legt vor: Eine Therapiebestätigung für die Psychotherapie vom 07.01.2025, Eine Bestätigung für die Betreuung in der Suchthilfe, einen Laborauszug betreffend einer Urinprobe (BF erklärt: Daraus geht durch die Werte hervor, dass ich keine Drogen zu mir nehmen und ist das die Voraussetzung, dass ich den Drogenersatzstoff ausgehändigt bekomme.), ein Rezept für den Drogenersatzstoff. Den Drogenersatzstoff kriegen nur stabile Leute, wenn man nicht stabil ist, das heißt, wenn man Drogen nimmt, muss man in die Einrichtung.
R: Haben Sie eine berufliche Perspektive?
BF: Ich lebe von meinen Eltern, erhalte vom Staat oder der Gemeinde nicht, da mein Visum ausgehändigt wurde.
R: Warum hat niemand für Ihre Staatsbürgerschaft gesorgt?
BF: Wir hatten damals kein Geld für den Erwerb der Staatsbürgerschaft, da wäre in hoher Betrag zu zahlen gewesen.
R: Was stellen Sie sich vor, wie es in Ihrem Leben weitergeht?
BF: Arbeiten. Mein Vater hat in der Branche Baumschnitt als Gärtner gearbeitet. Ich habe mir das immer angesehen, da es mich fasziniert hat. Der Chef konnte mich nicht anstellen. Ich würde so etwas gerne machen. Ich habe bereits mit meinem Schwager Kontakt aufgenommen, welcher in einer Baufirma arbeitet und dessen Vater auch. Ich könnte, sobald ich ein Visum habe, beim Jedmaier vermittelt werden. Es handelt sich dabei um eine Beratungsstelle, ein sozioökonomischer Betrieb. Es wird in mehreren Bereichen eine Hilfe angeboten, um die Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
R: Gibt es da schon einen konkreten Plan oder Fortschritte?
BF: Ich kann nicht, weil ich kein Visum habe. Aber sobald ich es habe, würde ich sofort dort anfangen. Ich bin in dieser Betreuungsstelle, gehe mit den Leuten dort z.B. ins Kino etc.
VP: Ich kann die Teilnahme des BF bestätigen. Insbesondere auch an der dokumentierten Psychotherapie.
BF: Die Psychologin war bis gestern im Urlaub, sonst wäre sie auch hier gewesen.
BF: Ich habe sogar als Drogensüchtiger gearbeitet und war nie so, dass ich mich von meinen Jobs gedrückt habe. Ich habe für Monate und Jahre etwa immer wieder z.B. bei XXXX gearbeitet und auch bei einer Reinigungsfirma. Dort haben wir auch Schnee weggeräumt. Die Firma hieß XXXX . Dann habe ich bei einer Leihfirma in einem Kühllager gearbeitet und Obst von einem Band genommen und in Kartons eingeräumt.
R: Wie ist ihre Wohnsituation?
BF: Ich lebe derzeit bei meiner Mutter, da sie Bandscheibenprobleme hat. Ich helfe ihr beim Baden, beim Einkaufen und im Alltag. Ich unterstütze sie immer, wenn ich kann und sie mich genauso. Sie erwischt mich oft beim Weinen, erzähle ihr, was in meinem Kopf los ist. Das Verhältnis zu meinem Vater war immer unterschiedlich, er ist streng aber ich weiß, dass er es gut meint. Mein Vater ist XXXX Jahre alt. Er ist XXXX geboren. Meine Mutter XXXX .
R: Würden Sie selbst sagen, dass von Ihnen eine massive Gefährdung für die Gesellschaft ausgeht?
BF: Nein. Sicher nicht. Ich will nichts mehr mit der Polizei oder mit dem Gericht zu tun haben. Ich kann die Zeit leider nicht zurückdrehen.
R an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Wie gut sprechen Sie BKS?
BF: Ich verstehe es, kenne gewisse Wörter. Ich spreche wie der Fußballer Ivica Vastic.
Der BF spricht mit der D auf BKS.
D: Er sagte: Aufgestanden, Tee, Mama trinkt mit. Kam zu Gericht. Er wendet die Fällt nicht richtig an.
BF: Ich verstehe zwar die Wörter, kann die Sprache aber nicht gut sprechen. Ich brauche Zeit, dass mir die ganzen Wörter einfallen, da ich alles verlernt habe. Ich spreche mit meiner Mutter Deutsch Zuhause.
BFV: Gibt es Dinge, wo Ihre Eltern Ihnen helfen?
BF: Natürlich gibt es Dinge, wo meine Eltern mir helfen. Sie helfen mir Finanziell, Psychisch wenn ich meinen Verfolgungswahn habe. Sie stehen in der Hinsicht hinter mir, wenn sie mir helfen können. Von Alltagsdingen angefangen, bis ich wieder mal allein selbständig reinkommen.
Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die D dem BF rückübersetzt.
Keine Einwendungen.
Ende der Befragung.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 19.06.2027 gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest.
1.2. Der BF ist seit 13.09.1999 fortlaufend im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich vielfach straffällig und deswegen zwischen 2003 und 2021 in insgesamt 14 Fällen rechtskräftig verurteilt, wobei die der ersten Verurteilung zugrunde liegende Tat (Raub nach § 142 Abs. 1 StGB) im März 2003 begangen wurde. Die Verurteilungen betrafen - soweit dies aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses erkennbar ist - im Wesentlichen Vermögensdelikte (etwa Raub, [räuberischer] Diebstahl, Sachbeschädigung, [schwerer, gewerbsmäßiger] Betrug), Urkundendelikte, eine Nötigung und (wiederholt) unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Über den Revisionswerber wurden deswegen zunächst bedingte Freiheitsstrafen jeweils in der Dauer von einigen Monaten und unbedingte Geldstrafen, ab 2011 dann unbedingte Freiheitsstrafen jeweils in der Dauer von mehreren Monaten verhängt, wobei die längste über ihn mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 127, 131 erster Satz erster Fall StGB und teilweise versuchten gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 148 erster Fall, § 15 StGB verhängte unbedingte Freiheitsstrafe eine Dauer von 18 Monaten aufwies. Zuletzt wurde der Revisionswerber mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
1.4. Der BF verfügt im Herkunftsland über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte; demgegenüber in Österreich über Angehörige seiner Kernfamilie. Es bestehen jedoch keine zwingenden gegenseitigen Abhängigkeiten.
1.5. Anhaltspunkte die auf eine erhebliche Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden.
1.6. Der BF ist abseits seiner langjährigen Drogenabhängigkeit sowie einer vorliegenden Angststörung grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
1.7. Der BF steht in regelmäßiger Betreuung der Suchthilfe Wien und wird als hinreichend stabil qualifiziert, dass von einer beaufsichtigten Einnahme des Suchtmittelersatzstoffes abgesehen wird. Der BF leidet an massiven, multiplen Traumatisierungen und den daraus resultierenden Symptomen. Dies hat in der Vergangenheit – so die Suchthilfe – zu einer „Selbstmedikation“ mit Suchtmitteln und einer Abhängigkeitserkrankung geführt. Bei weiterer Therapierung, die sich der BF regelmäßig unterzieht, ist Aussicht auf Verbesserung des Zustandes zu rechnen.
1.8. Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt keine „massive Gefährdung“ für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund besonders gravierender Straftaten dar.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu den in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellung, dass kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Österreich wohnhaften Angehörigen und dem BF vorliegt, ergibt sich schon durch den Umstand, dass der BF durch seine wiederholte und massive Straffälligkeit eine mögliche Inhaftierung und damit verbundene Trennung von den genannten Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat.
Die Feststellung, dass der BF in Bosnien und Herzegowina über keine Angehörigen verfügt, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellung, dass der BF seit 13.09.1999 in Österreich gemeldet ist, folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich die oben angeführten Einträge hinsichtlich des BF.
Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehenden Vorbringen des BF geschuldet.
2.2.2. Zu den Straftaten:
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen begangenen Raubes nach gemäß § 142 Abs. 1 StGB – letztlich mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 07.05.2004 – wegen bereits zuvor gegen den Verurteilten daran Anzeigen wegen eines Vermögensdeliktes und eines Eigentums und mehreren Gewaltdelikten, von deren weiterer Verfolgung gemäß § 4 Abs. 1 JGG abgesehen worden war zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, bedingt auf Probezeit 3 Jahre und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Die Straftat wurde im gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch den Antragsteller und einem weiteren Mittäter unter Gewaltanwendung zur Abnahme eines geringfügigen Geldbetrages und eines Mobiltelefons verübt. Berücksichtigung fand das junge Alter des Verurteilten.
2. Der Beschwerdeführer wurde im weiteren in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2011, 2012, 2019 und 2021 wegen verschiedener Vergehen nach Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt.
3. Die weiteren Verurteilungen betrafen Begehung von Straftaten des Raubes, des räuberischen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des schweren gewerbsmäßigen Betruges, Nötigung sowie eines Urkundendeliktes und einer Verurteilung nach dem Waffengesetz.
Die Verurteilung wegen Diebstahls erfolgte wegen eines Ladendiebstahls in einer Gaststätte bzw. erfolgten auch die weiteren Delikte in Zusammenhang mit der beabsichtigen Beschaffung von Suchtmitteln sowie unter Einwirkung derselben; so versuchte sich der Beschwerdeführer unter anderem im Jahr 2011 mithilfe eines gefälschten Rezeptes in einer Apotheke bestimmte Medikamente zu erschleichen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch in einem Fall das Delikt der Nötigung unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Dritten verübte.
Insgesamt betrachtet stehen alle begangenen Delikte mit der Drogensucht des Antragstellers dergestalt in Verbindung, dass er sich durch die begangenen Drogendelikte in den Besitz weiterer Suchtmittel versetzen bzw. sich ausreichende Mittel zum Ankauf weiterer Drogen zu beschaften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
3.1.2. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatbestand des § 52 Abs. 4 FPG die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wird. Aus der rechtlichen Beurteilung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Z 1 leg. cit. als erfüllt ansah (vgl. BS 132, arg. „§ 53 Abs. 4 Z 1 liegt in Ihrem Fall vor“).
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257).
In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der BF in Österreich seit dem Jahr 2004 bereits vierzehn Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich unter anderem bei den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um Delikte gegen fremdes Vermögen gehandelt hat (Diebstähle sowie Raub in verschiedenen Formen), es sich bei den sechs seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um Delikte in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. mit der Suchtabhängigkeit des BF handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Das über Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF widerstreitet folglich im Sinne dieser Rechtsprechung erheblich den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften. Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, in Fall des BF besonders zutrifft. So wurde der BF erstmals im Jahr 2005 wegen begangenen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt, in der Folge wurde er in den Jahren 2006, 2007, 2011, 2012, 2014, 2019 und zuletzt 2021 wegen erneut begangenen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt. Hinzu kommt, dass der BF während offener Probezeiten straffällig wurde. Ebenso ist aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des BF jeweils ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des BF hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen über langen Zeitraum keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen und teilbedingter wie unbedingter Freiheitsstrafen immer wieder nach seiner Entlassung aus Haftanstalten wieder straffällig.
Die beim BF vorhandene kriminelle Energie zeigt sich nicht nur in Anbetracht seiner vielen strafgerichtlichen Verurteilungen oder seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit, sondern auch dadurch, dass er auch vor Straftaten gegen fremdes Vermögen nicht zurückschreckt. So wurde der BF wie oben ausgeführt insgesamt sechs Mal von Strafgerichten wegen Vermögensdelikten in verschiedenen Formen verurteilt. So wurde er etwa im Jahr 2014 vom XXXX zur Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 1. Satz 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei auch dieses Delikt im Zusammenhang mit Suchtgift stand. So versuchte der BF einerseits mit Zucker wiederbefüllte Substitol-Kapseln zu verkaufen, andererseits echte Substitol-Kapseln anderen Personen wegzunehmen.
In Gesamtbetrachtung seiner zahlreichen Verurteilungen, seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit und der mangelnden Wirkung sämtlicher Maßnahmen gegen den BF wäre bei ihm von einer eklatant hohen Gefahr auszugehen, dass er wieder Straftaten im Bereich des Suchtgiftmissbrauches und gegen fremdes Vermögen begehen wird. Im gegenständlichen Fall erweist sich, dass der Antragsteller seit seiner letzten Haftentlassung ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, von seiner Suchtmittelabhängigkeit loszukommen und hat er sich in Therapie begeben bzw. steht er unter ständiger therapeutischer Aufsicht. Das Beschwerderechtsgespräch liefert überdies mehrere Anzeichen dahingehend, dass der Antragsteller nunmehr – nach jahrelanger Drogenabhängigkeit – ernsthaft gewillt ist, keine Drogen mehr zu nehmen und generell einen anderen Lebensweg einzuschlagen. Argument hiefür ist insbesondere, dass der Antragsteller zum Ausdruck gebracht hat, dass er sogar während seiner Drogensucht versucht hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er dies auch für die Zukunft ernsthaft plant.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Da der BF in Österreich geboren wurde und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wäre er zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gefallen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8), dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, ist in Anbetracht der zuvor zitierten Judikatur nicht ersichtlich, dass die seitens des BF begangenen Straftaten derart gravierend sind, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF im Hinblick auf die Bestimmung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG rechtfertigen würden (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).
In diesem Zusammenhang ist auf die obig dargestellte Verhaltensentwicklung des BF hinzuweisen sowie auf seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sich von seinem früheren Umfeld entfernt bzw. die drohende aufenthaltsbeendende Maßnahme als abschreckend empfunden zu haben und zukünftig ein Leben fernab der Drogenabhängigkeit und der damit abgeleiteten Kriminalität führen zu wollen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen dem BF erweist sich daher im Hinblick auf § 9 BFA-VG als unzulässig.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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