BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2218508.3.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahren-sgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein georgischer Staatsangehöriger und reiste rechtswidrig im November 2016 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX die bP zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB in sieben Fällen, begangen in Wien zwischen 20.01.2017 und 25.02.2017, teilweise als Beteiligter.
Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.05.2017, Zl. L515 2152174 1/6E, rechtskräftig ab.
1.2. Am 19.05.2017 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die bP im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft. Am 24.05.2017 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen und der Festnahmeauftrag vollzogen.
Die bP wurde am 24.05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte es das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung beginnend mit 25.05.2017. Der Bescheid wurde der bP durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt. Im Anschluss wurde die bP aus der Festnahme entlassen.
Am 01.08.2017 kehrte die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien zurück.
1.3. Am 11.08.2017 reiste die bP erneut über Italien in den Schengenraum ein und wurde die bP am 30.04.2019 in Österreich betreten und festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 01.05.2019, Zl. XXXX ; verhängte das BFA über die bP die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.
Der Schubhaftbescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2019, Zl. W112 2218508-1/21E, wegen Begründungsmängel aufgehoben, unter einem stellte es jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.4. Mit Bescheid vom 03.05.2019, Zl. XXXX , erließ das BFA gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Am 23.05.2019 wurde die bP nach Georgien abgeschoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E, wurde die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung erwuchs am darauffolgenden Tag in Rechtskraft.
Die gegen dieses Erkenntnis in der Folge eingebrachte ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 4.3.2020, Zl. Ra 2019/21/0307-7, zurückgewiesen.
1.5. Am 27.9.2020 reiste die bP neuerlich freiwillig nach Georgien aus.
1.6. Am 21.9.2020 wurde die bP im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und einer Identitätsabklärung unterzogen, nachdem sie versucht hatte, ihre Identität vor den Beamten der LPD Wien zu verschleiern. Nach Durchsuchung ihrer mitgeführten Tasche konnte schließlich eine ID Karte gefunden werden, durch welche ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Über die bP wurde die Schubhaft angeordnet, am 27.09.2020 kehrte sie freiwillig nach Georgien zurück.
1.7. Am 21.11.2020 wurde die bP abermals einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem sie die Beamten der LPD erblickte, versuchte sie, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen und konnte schließlich mit den an sie gerichteten Worten ‘Polizei, bleiben Sie stehen!‘ angehalten werden. Danach versuchte die bP, ihre Identität zu verschleiern, und wies sich mit einer namentlich auf eine andere Person ausgestellten polnischen ID-Karte aus. Die bP wurde daraufhin festg-nommen.
In der Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2020, Zl. XXXX , gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 11.12.2020, Zl. W154 2218508-2/6E, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.
In Erledigung der dagegen erhobenen Revision des BFA hob der Verwaltungsgerichtshof vorge-nanntes ho. Erkenntnis mit do. Erkenntnis vom 19.7.2021, Ra 2021/21/0033-8, wegen Rechts-widrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – konkret: Unterbleiben der münd-lichen Verhandlung trotz von der Einschätzung des BFA in seinem Bescheid zum Vorliegen eines nur durch Schubhaft abdeckbaren Sicherungsbedarfs abweichender (auch beweiswürdigender) Beurteilung – auf.
Im zweiten Verfahrensgang wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19.07.2022, Zl. 2218508-2/14E, die Beschwerde der bP gegen den Mandatsbescheid des BFA (rechtskräftig) ab.
1.8. Am 22.11.2020 stellte die bP nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 10.12.2020, Zl. XXXX , wies das BFA diesen Folgeantrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zusammengefasst stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die bP keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise.
Mit ho. Erkenntnis vom 05.01.2021, W233 2152174-3/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Am 11.03.2021 wurde bP nach Georgien abgeschoben.
1.9. Anfang 2022 kehrte die bP abermals nach Österreich zurück und reiste mit Unterstützung der BBU am 30.02.2022 freiwillig nach Polen aus.
1.10. Am 09.11.2022 wurde die bP nach abermaliger Einreise in das Bundesgebiet in Wien von der Polizei festgenommen und es wurde wider die bP mit Bescheid vom 10.11.2022 die Schubhaft verhängt. Am 11.11.2022 wurde die bP infolge einer Covid19-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen.
1.11. Am 22.11.2022 wurde von der georgischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung („Heimreisezertifikat“ [auch „HRZ“]) für die bP ausgestellt.
1.12. Am 21.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und ist dieses Verfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch anhängig.
1.13. Am 23.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots gem. § 68 Abs. 2, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben.
2.1. Am 01.02.2023 wurde der bP die Einreise nach Deutschland verweigert. Der illegale Aufenthalt wurde festgestellt und die Festnahme ausgesprochen.
Die bP wurde am 01.02.2023 erkennungsdienstlich behandelt und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Die bP gab an, in Österreich keinen Vertreter zu haben, gesund zu sein, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, dass ihre Frau und ihr Sohn (Anm: nicht der leibliche Sohn der bP), beide österreichische Staatsbürger, in Österreich leben würden, dass sie bei ihrer Frau leben könnte, dass sie Barmittel in der Gesamthöhe von circa EUR 100,-- bis 150,- mit sich führen würde, dass ihre Frau und ihr Sohn ihr Geld leihen könnten, dass sie keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzen würde, dass sie einen georgischen Reisepass in ihrer Wohnung in Wien hätte, dass sie in Österreich Asyl beantragt hätte und das Verfahren negativ abgeschlossen worden sei, dass sie mehrmals abgeschoben worden wäre, dass sie kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei, dass sie, entließe man sie aus der Anhaltung, nach Wien fahren würde und, dass ihre familiären Bindungen gegen die Schubhaft sprächen.
2.2. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 01.02.2023, wurde gegen die bP gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Folgende Feststellungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt (auszugsweise Wiedergabe des Bescheids):
„Ihre Identität steht fest.
Sie sind XXXX , geb. XXXX , Staatsbürger von Georgien.
Sie geben an, gesund zu sein.
Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Diese wurde aufgrund Ihrer strafbaren Handlungen im Bundesgebiet erlassen. Sie wurden bis dato zwei Mal nach Georgien abgeschoben und kehrten drei Mal freiwillig zurück (zuletzt jedoch nach Polen).
Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem Verfahren entzogen, haben sowie dreimal bereits eine freiwillige Rückkehr genehmigt wurde und sie drei Mal in das Bundesgebiet wiederkehrten und ein weiteres Mal einen Asylantrag stellten.
Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verweilten Sie im Bundesgebiet mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, auf die Dauer von vier Jahren (gültig bis 23.05.2023) und stellten einen Folgeantrag.
Obwohl bezüglich Ihrer Person ein Einreiseverbot bestand, kehrten Sie mehrmals nach Österreich zurück.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie bereits mehrmals Straftaten begangen haben, die zur Anzeige gebracht wurde und bereits einmal verurteilt wurden.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie verfügen zwar über eine Meldeadresse, wurden jedoch am heutigen Tag an der Ausreise nach Deutschland gehindert.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Ihre Lebensgefährtin XXXX und deren Sohn, beide österreichische Staatsangehörige, leben in Österreich. Im Dezember 2022 schlossen Sie die kirchliche Ehe. Mit der angeführten Lebensgefährtin leben Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt. Weiters besteht zu der angeführten Lebensgefährtin weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Außer der angeführten Lebensgefährtin und deren Sohn befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Der Sohn ist nicht Ihr leiblicher Sohn. Die von Ihnen gewählten Bezeichnungen der genannten Personen als „Ehefrau“ und „Sohn“ entsprechen nicht den Fakten.
Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.“
Rechtlich nahm das BFA Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG an. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründete es damit, dass die bP sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation und fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne eine erhebliche Gefahr des Untertauchens geschlossen werden. Zwar verfüge sie über eine Wohnadresse in Wien, dies habe die bP jedoch nicht davon abgehalten, trotz Wissens um die Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens nach Österreich und andere Mitgliedstaaten der EU einzureisen bzw. einreisen zu wollen. Gerade angesichts ihrer vielfältigen Verstöße gegen das Fremdenrecht sei eine bloß geringfügige Sorglosigkeit in Bezug auf die bP auszuschließen und liege die Vermutung nahe, dass sie weiterhin jede erdenkliche Möglichkeit –ohne Rücksicht auf die Legalität– nutzen werde, um ihren Aufenthalt in Österreich rechtswidrig zu verlängern. Auch sei die bP strafrechtlich in Erscheinung getreten und lasse ihr Aussageverhalten keinerlei Unrechts- und Problembewusstsein erkennen. Mit einem gelinderen Mittel könne angesichts ihrer persönlichen Bestrebungen in der Vergangenheit sowie Zukunft, rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltsstatus zu erlangen, nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Bescheid wurde der bP rechtswirksam durch persönliche Aushändigung/Übernahme am selben Tag zugestellt.
2.3. Mit am 06.02.2023 beim BVwG einlangendem Schriftsatz erhob die bP durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen die angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft in vollem Umfang (AS 197 ff.).
Die bP brachte zur Rechtswidrigkeit der angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen vor, dass der Aufenthaltsort der bP dem BFA stets bekannt sei und sie sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen habe. Die bP habe kein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsland Georgien, sei hingegen in Österreich gut integriert und schätze das Österreichische Wertesystem sehr. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es ebenso an einer Notwendigkeit und einem Zweck. Die bP lebe gemeinsam mit der Familie an einer dem BFA bekannten Adresse, sie werde von Freunden unterstützt, wodurch ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das alleine für sich ein Hindernis bereits dafür darstelle, dass sich die bP dem Verfahren entziehen oder gar untertauchen könne. Es gäbe zahlreiche gelindere Mittel, die im vorliegenden Fall Anwendung finden könnten, ohne den Sicherungszweck zu vereiteln.
An Beilagen dargereicht wurden die Heiratsurkunde über die kirchliche Trauung der bP mit ihrer österreichischen Lebensgefährtin, ein Vertrag zur Regelung der Lebensgemeinschaft, ein Meldezettel, eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs (A2) und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag.
2.4. Nach entsprechender Einladung zur Erstattung einer Gegenschrift und der Anforderung der Verwaltungsakte durch das ho. Gericht legte das BFA diese vor und erstattete nach Wiederholung des bereits im Bescheid wiedergegebenen Verfahrensganges nachstehende Gegenschrift zur Beschwerde:
„…
Zum Inhalt der Beschwerde:
Im Rahmen der Beschwerde wird im Wesentlichen eine gute familiäre und soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich behauptet; er würde das österreichische Wertesystem sehr schätzen. Auch wird behauptet, der Beschwerdeführer habe sich nicht entzogen, sondern er habe sich auf einem Ausflug mit Freunden befunden, und er sei von seiner Festnahme überrumpelt worden. Aufgrund der sozialen Verfestigung und des Wohnsitzes in Österreich sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig. Weiters wird ausgeführt, der Fremde verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb die Abschiebung nur unter besonderen Umständen zulässig sei.
Entgegnung der belangten Behörde:
Vorauszuschicken ist, dass es elementarer Bestandteil der Wertschätzung gegenüber einem Wertesystem ist, auch die Rechtsordnung des Gaststaates einzuhalten. Dem gegenüber wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt, mehrmals angezeigt und musste oftmals außer Landes gebracht werden. Auch gegenwärtig hält er sich zum wiederholten Male illegal und in völliger Gleichgültigkeit gegenüber seinen fremdenrechtlichen Obliegenheiten in Österreich auf. Inwiefern daraus auf eine Wertschätzung gegenüber dem hiesigen Wertesystems geschlossen werden kann, entzieht sich dem Verständnis der belangten Behörde völlig.
Zur Reisebewegung des Fremden ist anzumerken, dass dieser das österreichische Bundesgebiet verlassen wollte und daran von der deutschen Bundespolizei gehindert wurde. Daraus ist – insbesondere, wenn man in fremdenrechtlichen Angelegenheiten, so wie der Beschwerdeführer, durchaus erfahren ist – selbstverständlich abzuleiten, dass der Wille zur Entziehung aus dem Verfahren evident ist. Die Behauptung, er habe nicht nach Deutschland einreisen wollen, widerspricht schlichtweg der Faktenlage: Der Rückweg von Salzburg nach Wien führt nämlich nicht über deutsches Bundesgebiet. Auch die Behauptung, es habe sich um einen Ausflug mit Freunden gehandelt, stellt eine durchaus bemerkenswerte Interpretation dar, gab der Beschwerdeführer doch gegenüber der deutschen Bundespolizei an, es habe sich um ein Geschäftsessen gehandelt, was regelmäßig vorkäme, und erhalte er Geld für Aufträge, woraus problemlos abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich ganz offensichtlich illegal arbeitet, was eine Schubhaft noch mehr rechtfertigt. Dass er angesichts dieser Umstände die Verhängung der Schubhaft oder zumindest die Festnahme riskiert, musste dem Fremden, der bereits mehrmals angehalten und abgeschoben wurde, jedenfalls klar sein.
Zu den Ausführungen hinsichtlich des schützenswerten Privat- und Familienlebens wird im Hinblick darauf, dass deshalb eine Abschiebung laut anwaltlichem Schriftsatz nur in Ausnahmefällen zulässig sei, angemerkt, dass diese gegenständlich nicht von Relevanz sind, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht. Gegenstand des Sicherungsverfahrens ist es nicht, nochmals die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu überprüfen, sondern rein die Sicherung der Abschiebung. Inhaltliche Entgegnungen erübrigen sich daher mangels Gegenständlichkeit. Sinngemäß Selbiges gilt für die übermittelten Beweismittel, welche der Behörde im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren.
Angemerkt wird im Übrigen, dass ein HRZ aufliegend ist und die Abschiebung des Fremden nach
Georgien am 16.02.2023 stattfinden wird.
Eine Fluchtgefahr ist aus dem dargelegten Verhalten abzuleiten (massive Ausreiseunwilligkeit in der Vergangenheit, regelmäßige Rückkehr ins Bundesgebiet trotz aufrechter aufenthaltsbeendender Maßnahmen, versuchte Ausreise nach Deutschland, …) und ist, da ihm sein Abschiebtermin nunmehr bekannt ist, noch viel mehr davon auszugehen, dass er Handlungen setzen wird, um sich der Abschiebung zu entziehen.
Zusammengefasst ist aus ho. Sicht die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sohin alternativlos und zum jetzigen Zeitpunkt auch verhältnismäßig, da der Fremde Gründe gesetzt hat, die massiv für die Annahme des Untertauchens sprechen.
…“
2.5. Im Rahmen des ho. gewährten Parteiengehörs erstattete die bP keine Replik zur voranstehenden Gegenschrift des BFA.
2.6. Am 10.02.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Das BFA blieb der Verhandlung fern, die bP war persönlich anwesend, ebenso ihre rechtsfreundliche Vertretung. Darüber hinaus wurde auch die Lebensgefährtin der bP, XXXX , geb. 16.05.1979, als Zeugin einvernommen.
2.6.1. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI stellt fest, dass die belangte Behörde („bB“) mit Schriftsatz vom 7.2.2023 eine Gegenschrift zur Beschwerde einbrachte. Diese wurde der RV übermittelt.
Weiters weist RI auf folgende ho. Entscheidungen in Bezug auf die P hin:
1.) L515 2152174-1/6E vom 12.5.2017
2.) L529 2152174-2/12E vom 27.8.2019
3.) W233 2152174-3/2E vom 5.1.2021
4.) W112 2218508-1/21E vom 16.9.2019 iVm Erk. d. VwGH Ra 2019/21/0336-13 vom 28.5.2020
5.) W154 2218508-2/6E vom 11.12.2020 iVm Erk d. VwGH Ra 2021/21/0033-8 vom 19.7.2021 und W154 2218508-2/14E vom 19.7.2022
RI erörtert weiters die Angaben der P im anhängigen Asylverfahren (Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.2.2023 und anlässlich der niederschrift-lichen Einvernahme am 7.2.2003 vor der belangten Behörde, die Stellung eines Antrages gem. § 55 AsylG, sowie eines Antrages auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung gem. § 68 Abs. 2 AVG in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
Ebenso weist der RI darauf hin, dass seitens der belangten Behörde zwischenzeitig einen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG (Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 AsylG) erließ und das amtswegig eingeleitete Beschwerdeverfahren in der ho. Gerichts-abteilung L518 anhängig ist
RV legt in Kopie vor: WohnrechtsbestätigungMietervertragPolnische AufenthaltsrechtigungskarteArbeitsvorvertragAnmeldebestätigung Deutschkurd BFAMitteilung über endgültige Strafnachsicht
(sämtliche Unterlagen werden in Kopie zum Akt gegeben und die vorgelegten Unterlagen an die RV retournier.
Beginn der Befragung.
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig?
P: Ja.
RI: Im angefochtenen Schubhaftbescheid bzw. in der Gegenschrift der bB wird ihr bisheriges verfahrensrechtliche Schicksal in Österreich ausführlich dargestellt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Weiß ich nicht.
RV wünscht sich hierzu zu äußern.
Eine Abschiebung beim Vorhandensein von Familienangehörigen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Gemäß Artikel 8 EMRK ist supranational und bricht Bundesrecht. Die Verurteilung in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung wurde endgültig nachgesehen. Im FPG gibt es einen Toleranzparagrafen, wonach 3 Monate Haft unbedingt bzw. 6 Monate bedingt keinen Abschiebegrund darstellen. Das zweite Urteil vom 06.02.2019 erwuchs noch nicht in Rechtskraft. Die meisten suchen derzeit in Europa sozialdemokratisch regierte Länder auf. Im vorliegenden Fall haben sich die Herren nach Deutschland verirrt. Der BF kommt, und das ist Aktenkundig, immer wieder nach zwei bis drei Tagen nach seiner Abschiebung zu seiner Frau zurück, was auch beweist, dass die aktuellen Abschiebeversuche zeitlich begrenzt sein dürften und zweitens seine Frau aufgrund des Derici-Urteils nicht gezwungen werden darf, auf die in der EU erlangten Freiheit zu verzichten, die EU zu verlassen um dem Mann in seinen Herkunftsstaat zu folgen. Wenn der BF also seit November 2016 immer wieder im Bundesgebiet legale Zeiten verbracht hat, die legalen Zeit resultierten aus der Zeit, die einem Asylantrag folgten und endeten mit dessen Ab- bzw. Zurückweisung. Diese Zeiten ergeben im Bundesgebiet den legalen Aufenthalt von über 3 Jahren. Was ihm die Möglichkeit nach § 56 AsylG eröffnen würde, humanitäres Bleiberecht zu genießen. Dennoch ist noch nie vorher aufgrund seiner Familienzugehörigkeit im Bundesgebiet ein Antrag gem. §55 AsylG gestellt worden, weshalb aus anwaltlicher Vorsicht eine Antragstellung gem. §55 AsylG vorgezogen wurde. Das humanitäre Bleiberecht ist entweder über einen Antrag oder amtswegig zu erteilen und diese Norm darf nicht der Willkür unterliegen. Daher werden die bisherigen Anträge und der Kostenzuspruch wiederholt.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Was würden Sie machen, wenn die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben würde?
P: Ich würde zu meiner Familie nachhause gehen. Ich war seit 10 Tagen nicht mehr zuhause. Ab 15 März würde ich einen Deutschkurs besuchen. Ich habe den Betrag schon eingezahlt. Ich möchte mich hier integrieren. Ich lebe seit 7 Jahren in Österreich. Ich habe eine armenische Familie und ich möchte nicht, dass die Familie auseinandergeht. Wir wurden in dieser Zeit mehrmals getrennt und wir hatten viel Stress. Meine Frau hat immer gearbeitet in Österreich. Mit diesem Stress kann sie nicht mehr arbeiten und sie muss behandelt werden. Dasselbe Verfahren machten wir bereits im Jahr 2019 durch. Damals war ich nicht ausreichend integriert und ich konnte mich nicht selbst schützen. Damals hatte ich ein dreijähriges Arbeitsvisum für Polen. Ich lebte bei meiner Frau und wurde dann abgeschoben und ich kehrte wieder zurück. Jetzt bin ich wieder in der gleichen Situation. Ich möchte mich nicht von meiner Familie trennen. Ich bin 43 Jahre alt und 7 Jahre in einem Land zu leben ist wenig. Ich kehrte immer wieder zu meiner Familie zurück. Ich wollte nicht in ein anderes Europäisches Land. Ich kehrte immer zu meiner Familie zurück. Ich dachte, Österreich sei ein demokratisches Land. Ich studierte in Jerewan an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Ich bin in Armenien Bachelor für Rechtswissenschaften.
RV: Nicht nur der Antrag auf Rückkehrentscheidung ist offen, sondern auch der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gem. §68, 69 AVG bzw. §69 FPG.
RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument?
P: Ja.
RI: Haben sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?
P: Nur meine Frau und den Sohn meiner Frau. Der Anwesende ist mein Trauzeuge.
RI: Seit wann kennen Sie XXXX ?
P: Seit 2016 bzw. 2017. Ich bin Ende 2016 nach Österreich gekommen.
RI: Wie und wo lernten Sie diese kennen?
P: Auf der Straße. Ich war damals im Asylverfahren.
RI: Beschreiben Sie das genauer!
P: Sie wollte nachhause gehen. Sie arbeitete im ersten Bezirk im Grandhotel.
RI: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu XXXX !
P: Wie Ehepartner. Wir leben seit 7 Jahren zusammen. Im Dezember 2022 haben wir in der armenischen Kirche geheiratet. Wir wollen auch standesamtlich heiraten.
RI: Sind Sie der leibliche Vater des XXXX ?
P: Nein. Er ist der Sohn meiner Frau. Ich erziehe ihn seit 7 Jahren. Wir leben zusammen. Ich möchte betonen, dass ich ihn zu einem sehr guten Menschen erzogen habe.
RI: Wen meinen Sie mit ihrem Sohn, wenn sie im anhängigen Asylverfahren angeben, ihr Sohn hält sich in Österreich auf?
P: Ich habe den Roman gemeint.
RI: Haben Sie gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten?
P: Ich habe Freunde, gute Freunde, die sind lettische Staatsbürger. Die sind Geschäftsleute und führen in Wien ihre Geschäfte. Ich fahre mit dem Auto und helfe ihnen, dass sie von Riga nach Österreich kommen. Diesmal bei der Festnahem brachte ich XXXX , einen Freund nach Salzburg, weil er ein Geschäftstreffen hatte. Danach waren wir in einem Restaurant und haben getrunken. Weil ich nicht mehr fahren konnte, fuhr ein Weißrusse und das XXXX uns über das Deutsche Eck, dort wurden wir von der Polizei festgenommen.
RI: Haben Sie sonst in einem europäischen Staat Familienangehörige, Verwandte oder gesellschaftliche Bindungen?
P: Nein. Nur in Moskau.
RI: Wie bestreiten bzw. bestritten Sie in Österreich ihren Lebensunterhalt?
P: Ich habe in Polen gearbeitet. Ich habe ein Arbeitsvisum gehabt. Meine Frau hat mich unterstützt.
Nach Rückübersetzung: Bis November 2022 habe ich in Polen gearbeitet und bin zu Besuch nach Wien zu meiner Familie gekommen
RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)?
P: Ich lebte durch Unterstützung meiner Freunde. Ich fuhr öfter nach Riga. Mit Ablauf meines Visums konnte ich nicht mehr arbeiten. Deswegen habe ich mir einen Anwalt genommen, damit ich in Österreich legal arbeiten kann. Ich habe bereits eine Arbeitszusage. Deswegen möchte ich auch einen Deutschkurs besuchen um die Deutsche Sprache zu lernen. Ich kann lesen und schreiben auf Deutsch.
RI: Verfügen Sie über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft?
P: Ja, habe ich. Ich habe auch einen Meldezettel.
RI: Inwieweit hat sie die Existenz einer Unterkunft und die Anwesenheit der von Ihnen genannten Familienmitglieder in der Vergangenheit abgehalten, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu missachten?
P: Ich bin nach Georgien gegangen um über die Botschaft eine offizielle Einreiseerlaubnis zu bekommen. In Georgien gibt es keine Österreichische Botschaft, sondern nur in Baku und in Russland. Für die Einreise nach Russland brauchten wir wieder ein Visum. Deswegen haben wir immer versucht, alle Fragen in Österreich zu klären. In einem anderen Land hatten wir keine Wohnmöglichkeit, aber hier schon. Ich habe in Georgien weder eine Wohnadresse noch eine Unterkunft. Nach Baku konnte ich nicht einreisen. Deswegen haben wir 4 Jahre lang versucht, unsere Papiere zu regeln und hier zu leben. Ich war zu den Missachtungen der Fremdenrechtlichen Bestimmungen gezwungen. Nach wiederholen der Frage, gebe ich an, dass es sehr gut für mich war. Das reicht mir vollkommen.
RI: Welche Fremdenrechtlichen Übertretungen hätten Sie gesetzt, wenn Sie die Wohnmöglichkeit nicht gehabt hätten?
P: Ich kann das nicht sagen. Ich hätte die gleichen Schwierigkeiten gehabt.
RI: Inwieweit sind Sie mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Dass ich während des Einreiseverbotes nach Österreich eingereist bin. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe drei Monate bekommen während meines Asylverfahrens. Eine Frau hat neben meinem Auto ihr Handy verloren. Wir haben das geklärt. Ich habe keine kriminellen Handlungen gesetzt.
RI: Sie haben in Österreich zwei Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden ab- bzw. zurückgewiesen und es erging eine Rückehrentscheidung. Ebenso wurde in einem fremdenpolizeilichen Verfahren eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Warum kehrten Sie trotz aufrechter Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Österreich zurück?
P: Ich habe damals die Folgen nicht verstanden. Ich hatte eine Familie und ich konnte ohne meine Familie nicht leben. Ich wollte nicht von meiner Familie getrennt werden.
RI: Wann reisten Sie letztmalig nach Österreich ein?
P: Im November 2022. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich war immer 1 bis 2 Tage weg.
RI: Wo hielten Sie sich vorher auf?
P: Ich war in Polen.
RI: In welchen EU-Staaten außer Österreich hielten Sie sich bisher auf?
P: In Tschechien, Slowakei, Italien, Frankreich, Ungarn.
Nach Rückübersetzung: Und in Polen
RI: Waren Sie in diesen Ländern bevor oder nachdem Sie ein Einreiseverbot erhielten und in SIS ausgeschrieben wurden?
P: Sowohl als auch.
RI: In welchen Ländern waren Sie, nachdem Sie im SIS ausgeschrieben wurden?
P: In Polen, Rumänien und in Ungarn. Budapest und Warschau.
RI: Wann waren Sie in Frankreich?
P: 2017 oder 2018 und 2020 oder 2021. Ich bin mit dem Flugzeug geflogen. Ich wurde kontrolliert aber es gab keine Probleme. Auch nicht in Warschau und Budapest.
RI: Haben Sie jemals versucht, ihre angestrebte Niederlassung in Österreich mit legalen Mitteln zu betreiben?
P: Ja, ich habe einen Anwalt genommen.
RI: Sie haben vorher gesagt, dass es in Georgien keine ÖB gibt, das ist falsch.
P: Es gibt nur eine Deutsche Botschaft. Das ist nur ein Konsulat. Sogar wenn jemand einen Österreichischen Staatsbürger heiratet, fährt er nach Baku.
RI: Sie stellten aus dem Stande der Schubhaft am 2.2.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vom 7.2.2023 brachten sie vor, sich in den letzten 7 Jahren in Österreich sozial und familiär integriert zu haben, verwiesen Sie in Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse auf die bereits in den Vorverfahren geschilderten Gründe und fügten an, sie hätten den Antrag gestellt, um eine Abschiebung nach Georgien zu verhindern und hier mit ihrer Familie leben zu können. In der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes äußerten Sie sich sinngemäß.
P: Ja, das ist richtig.
RI: In Georgien besteht ein Unterstützungsprogramm für bedürftige Rückkehrer, welches auch die vorübergehende Unterbringung mitumfasst. Ebenso ist IOM vor Ort tätig, haben Rückkehrer Zugang zum georgischen Sozial-, Gesundheitssystem (dies umfasst ein Drogenersatzprogramm) und zum Arbeitsmarkt. Es besteht auch die Möglichkeit, sich an eine in Georgien sozial tätige Organisation zu wenden. Ebenso ist Georgien ein sicherer Herkunftsstaat, für den die normative Vergewisserung der Sicherheit und die Regelvermutung, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf seinem vom ihm kontrollierten Territorium befinden, vor Repressalien Dritter zu schützen.
(aktuelles LIB der bB [im hier relevanten Aussagekern im Wesentlichen identisch mit den im ho. Erk. W233 2152174-3/2E vom 5.1.2021 getroffenen Ausführungen, bzw. der P bereits am 3.2.2023 von der bB zur Kenntnis gebracht], IOM-Länderinformationsblatt 2020 [öffentliche zugänglich; CFS_2020_Georgien_DE.pdf (returningfromgermany.de) ]).
P: Das stimmt nicht. Es gibt keine Sicherheit in Georgien. ES wird nur das Staatsbudget belastet, und das Geld entnommen. Das Geld kommt von der UNO und die normalen Bürger haben nichts davon.
RI: Wie stellen Sie sich ihre Zukunft vor?
P: Bei meiner Familie in Wien. Ich möchte mich integrieren. Ich habe mich zu 90% integriert. Ich brauche nur noch Papiere damit ich arbeiten kann. Es steht alles immer nur so schön auf dem Papier, aber die Sozialorganisationen helfen nicht. Wenn man ins Krankenhaus geht bekommt man auch ohne Bezahlung keine Lebensnotwendige Operationen. Wenn es in Georgien so gut wäre, dann wären nicht so viele Georgier hier. Auch die Richter sind korrupt. Ivaniashvili und sein Team sind Oligarchen. 90% der Bevölkerung sind arm und 10%sind Oligarchen.
RI: Was spricht gegen ein gemeinsames Familienleben mit XXXX in Georgien?
P: Wo sollen wir dort leben? Ich habe gar nichts in Georgien. Ich habe im Jahr 1988 in Armenien in Guymri gelebt. Ich war damals ein kleines Kind und mein Vater hat mich nach Georgien gebracht. Er hat eine Anmeldung gemacht für mich in Georgien. Ich ging in die zweite Klasse. Ich habe nur einen Georgischen Pass, sie können die Georgische Botschaft auch um eine Geburtsurkunde bitten. Sie werden keine bekommen.
RI: Im ho. Erk. L529 2152174-2/12E vom 27.8.2019 wurde ausdrücklich festgehalten, dass mit XXXX keine Vater-Sohn-Beziehung besteht, wobei XXXX auch als Zeuge befragt wurde.
P: Das kann nicht sein. Das ist ausgeschlossen. Es gab keine Vernehmung. Es war von der Diakonie ein Anwalt dabei und er hat nicht erlaubt, dass meine Frau und mein Kind befragt werden. Damals hat die Anwältin eine Beschwerde eingeleitet, dass ich rechtswidrig in Schubhaft war.
RV geht davon aus, dass es keine kindgerechte Vernehmung war.
RI ordnet die Befragung des geladenen Zeugen an:
… Sie gibt weiters an, österreichische Staatsbürgerin zu sein. Die Zeugin bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Arbeitslosenunterstützung.
…
RI: Seit wann leben Sie in Österreich?
Z: Ich lebe seit 15 Jahren in Österreich mit meinem Sohn. Ich flüchtete damals aus Armenien.
RI: Kennen sie die P?
Z: Ja. Das ist mein Lebensgefährte. Ich bin seit 2016 mit ihm zusammen.
RI: Wie und wo lernten Sie diese kennen?
Z: Ich habe ihn in Wien Ende 2016 kennengelernt. Da habe ich im Grandhotel gearbeitet. Seitdem haben wir kein Leben mehr.
RI: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zur P!
Z: Sehr gut. Wir wollen in Wien leben. Ich habe ständig Angst. Ich habe Angst, dass die Polizei kommt und die Tür eintritt. Seit 4 Jahren haben wir kein Leben mehr. (Z beschreibt ihre psychische Situation)
RI: Beschreiben Sie ihre Beziehung zwischen der P und Roman GAZARYAN.
Z: Am Anfang war es nicht leicht für ihn. Er war ihm fremd. Jetzt sind sie sehr gut befreundet. Für Roman ist es auch stressig, dass jederzeit die Polizei kommen kann. Roman braucht auch einen Mann.
RI: Seit wann wohnen bzw. wohnten Sie mit der P zusammen?
Z: Seit 2017.
RI: War die P immer bei Ihnen gemeldet, wenn sie dort lebte?
Z: Ja.
RI: Wo lebte die P vor der Inschubhaftnahme?
Z: Bei mir.
RI: Wo könnte die P nach einer allfälligen Haftentlassung leben?
Z: Bei mir. Wir wollen nur gemeinsam leben. Nicht mehr nicht weniger.
RI: Was spricht ihrer Ansicht nach gegen ein gemeinsames Familienleben in Georgien?
Z: Ich und mein Sohn wohnen seit 15 Jahren in Österreich. Es ist unser Land. Wir können und nicht vorstellen wo anders zu leben. Er besuchte hier die Schule und absolviert den Wehrdienst.
RI: Würden Sie der P im Falle einer Abschiebung nach Georgien folgen?
Z: Warum? Ich verstehe das nicht. Ist er ein Schwerverbrecher oder ein Killer? Wieso soll er in ein Land abgeschoben werden wo er nichts hat? Sein Vater ist gestorben als er in Haft war. Es besteht für ihn Lebensgefahr. Da wo er gewohnt hat, besteht für Armenische Staatsbürger Gefahr. Ich wollte nur sagen, dass er Armenisch ist. ER hat nur einen Georgischen Reisepass. Ich flehe Sie, bitte geben Sie uns eine Chance. Wir sind Menschen und keine Tiere. Ich habe Angst alles zu verlieren, ich habe vor allem Angst. Mein Sohn und ich wohnen seit 15 Jahren in Österreich und wir haben hier nichts angestellt.
RI: Wussten Sie über Ihren Aufenthaltsstatus Bescheid als Sie ihn kennengelernt haben?
Z: Ja. Natürlich.
Fragen des RV:
RV: Ist Ihr Sohn schon mal vernommen worden?
Z: Vor zwei oder drei Jahren in der Erdbergstraße beim BvWG.
RV: Seit wann ist Ihr Sohn volljährig?
Z: Seit 6 Jahren.
RV: War er noch minderjährig, als Sie ihrem Mann kennenlernten?
Z: Nein.
RV: Hat Ihr Sohn da noch bei Ihnen gelebt?
Z: Ja.
RV: Wann zog er aus?
Z: Vor zwei Jahren.
RV: Können Sie schildern welche Verbindung der BF zur armenischen Kirche hat?
Z: Er geht in die armenische Kirche.
RV: In welche Kirche geht er sonst noch?
Z: Wenn wir wo anders sind, gehen wir auch dort in die andere Kirche.
RV: Fühlen Sie sich der armenischen Kirche zugehörig?
Z: Ja, wir gehen auch in andere Kirchen.
RV: Wo hat Ihr Mann seine Kindheit verbracht?
Z: In Armenien.
RV: Wissen Sie wie die Staatsbürgerschaft zu Georgien zu Stande kam?
Z: Das weiß ich nicht.
RV: Hat er Verwandte aus diesem Land?
Z: Nein. Seine Eltern sind schon gestorben.
RV: Welche Staatsbürgerschaft hatten die Eltern?
Z: Armenien.
RV: Wissen Sie, dass arme Georgier Unterstützung bekommen und wohin Sie gebracht werden, wenn Sie zurückgebracht werden?
Z: Nein.
RV: Sie wissen also gar nichts davon?
Z: Nein, und das will ich auch nicht,
RV: Seit wann gibt es in Georgien eine Österreichische Botschaft?
Z: Woher soll ich das Wissen?
RV: Würden Sie Ihrem Mann niemals nach Georgien folgen wollen?
Z: Ich würde alles machen, dass er hierbleibt. Ich liebe ihn. Ich würde nie nach Georgien gehen. Ich werde mein einziges Kind nicht hier zurücklassen.
RV: Wissen Sie zufällig, wann sein Einreiseverbot auslaufen wird?
Z: Ende Mai 2023. Plus 3 Monate. Ca. im August.
RV: Wie viele Jahre ist das Einreiseverbot ausgesprochen worden?
Z: 4 Jahre.
RV: Welchen Beruf haben Sie gelernt bzw. ausgeführt?
Z: Ich bin ausgebildete Lehrerin und habe hier als Rezeptionistin gearbeitet. Zuletzt war ich Sachbearbeiterin bei der Raiffeisenbank.
RV: Haben Sie gemeinsame gesellschaftliche Bindungen in Österreich?
Z: Ja, natürlich.
RV: Haben Sie Beziehungen zu Österreichischen Menschen?
Z: Ja, natürlich. (Z nennt Namen)
RV: Für den Fall der Freilassung des BF, würde er sich immer bei Ihnen aufhalten?
Z: Ja.
RV: Wann endet Ihr Krankenstand voraussichtlich?
Z: Das weiß ich nicht.
RV: Haben Sie momentane eine akute Phase?
Z: Durch den Stress habe ich eine solche. Ich will aber wieder arbeiten.
RV: Können Sie in einem Satz zusammenfassen, was den Stress verursachte?
Z: Jedes Mal kommt die Polizei wegen der Abschiebung. ER hat nichts angestellt und will nur Leben.
RV: Hat Ihr Mann in Ihrer Wohnung ein gesichertes Wohnrecht? Und wie lange?
Z: Ich weiß das nicht. Nach Wiederholung der Frage: Ja, natürlich.
RV: Haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag?
Z: Ja.
RV: Hat Ihr Mann ein unbefristetes Wohnrecht?
Z: Ja.
RV keine weiteren Fragen
P gibt an, keine Fragen an die Zeugin zu haben.
Die Zeugin wird befragt, ob sie Teile ihrer Angaben berichtigen will, dies wird verneint.
Die Zeugin wird um 11.15 entlassen und ein Formular zur Geltendmachung der Zeugengebühren ausgefolgt.
Es folgt die weitere Befragung der P.
RI: Wollen Sie sich zu den Angaben der Zeugin äußern?
P: Nein.
Fragen des RV:
RV: Stimmt es, dass Sie ihre Kindheit in Armenien verbrachten?
Ja.
RV: Ihre Eltern hatten welchen Reisepass?
P: Sie waren armenische Staatsbürger
RV: Wissen Sie, wohin bedürftige Georgier nach ihrer Rückkehr lokalisiert werden?
P: Es gibt meines Wissens keine Unterkünfte. Ich war zwei Mal dort, ich habe um Hilfe gebeten und nichts bekommen, ich war in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, ich bekam aber keine Hilfe. Erst nach meiner Rückkehr in Wien bekam ich Hilfe. In Georgien verlangte man von mir für die Behandlung von Thrombosen $ 7.000,--.
RV: Sie gaben an, an einer Suchterkrankung zu leiden.
P: Ja.
RV: Wie wirkt sich diese Erkrankung aus, brauchen Sie Substitution?
P: Ich bekomme Cotidol (ein Drogensubstitut), 600 mg täglich.
RV: Wie lange brauchen Sie das noch?
P: Das ist ein langer Prozess, es muss in kleinen Schritten langsam reduziert werden.
RV: Wie lange ist die Dauer der Ausschleichung?
P: Der Arzt erklärte mir, dass man wöchentlich um 2 mg reduzieren kann.
RV: Ist die Thrombosegefahr gebannt?
P: Ich muss weiter Medikamente (Lixiana, 60 mg) einnehmen. Vor der Haft ich eine Tablette täglich.
RV: Waren sie beim Haftarzt?
P: Er sagte, er werde veranlassen, dass ich andere Schuhe bekomme, aber ich bekam sie nicht.
RV: Was hat er gegen die Thrombosegefahr vorgeschlagen?
P: Nur andere Schuhe.
RV: Wie lange bekommen Sie kein Lixiana?
P: Seit 10 Tagen.
RV: Wie hat sich auf Sie die erste Thrombose ausgewirkt?
P: Ich wurde bewusstlos, hatte starke Schmerzen und wurde ins Krankenhaus gebracht und nach der Untersuchung stationär aufgenommen. Ich wachte erst nach 2 Tagen auf. Ich war eine Woche auf der Intensiv- und 2 Wochen auf der normalen Station.
Nach Rückübersetzung: Ich war eine Woche auf der Intensiv- und eine Woche auf der Normalstation.
RV: Wie lange ist das hier?
P: Im November 2021. Danach bekam ich eine Überweisung zur Suchthilfe in der Gumpendorfer Straße. Dort bekam ich auf Rezept Levometasan 40 mg. Ich habe dann wöchentlich um 2 mg reduziert und nahm es 4 – 5 Monate. Als ich die Menge von 32 mg erreichte, kam ich wieder in die Schubhaft.
Die Fremdenpolizei hat mit 8 Monate lang alle Dokumente inklusive RV, FS und polnischer Visakarte abgenommen.
RV: Seit wann nehmen sie täglich Lixiana ein?
P: Seit 2021. Ich muss das immer nehmen, bis die Thrombose geheilt wird.
RV: Was sagten die Ärzte was passiert, wenn Sie Lixiana nicht nehmen.
P: Ich nehme es jetzt 10 Tage nicht und habe jetzt Fersenschmerzen. (Nach Wiederholung der Frage) Ich muss es unbedingt nehmen und darf es nicht absetzen.
RV: Überwachen Sie die Einnahme in Freiheit selbst oder hilft Ihnen Ihre Frau?
P: Sowohl als auch, wenn ich in der Wohnung aufstehe, hat es meine Frau schon hergerichtet.
RI: Was haben Sie dem Arzt im PAZ genau gesagt, welche Behandlung Sie brauchen?
P: Ich war heute in der Früh beim Arzt, ich sagte ihm, dass ich eine Thrombose habe und er sagte nichts.
RI: Was sagten Sie dem Arzt genau?
P: Ich sagte, dass ich an einer Thrombose leide, dass ich mich unwohl fühle und Schmerzen habe. Er machte nichts, ich habe ihn auch ersucht, dass er die Dosis des Drogensubstitus reduzieren soll. Er gab an, dass die Dosis reduziert wird.
RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
Die Rückkehrer nach Georgien kommen in ein spezielles Reservat im Nirgendwo. Das wird darunter verstanden, dass das die Unterbringung in Georgien umfasst. Es wird von Rückkehrern aus der Rückkehr nach Österreich berichtet.
Die Länderfeststellungen zu den weiteren Punkten entfallen mangels Relevanz.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
Ich habe keine Geburtskurkunde. Ich bin in Leninakan geboren, aber im Pass steht fälschlicherweise ein georgischer Geburtsort.
Sehr geehrter Herr Richter, ich weiß, dass eine Person, die Rechtswissenschaften studierte, das Brechen von Gesetzen sehr schlecht ist. Es gibt aber auch ungeschriebene Regeln, wonach man keine Straftat begeht. Ich bitte Sie versetzen Sie sich in meiner Lage, was die Z jedes Mal bei einer Abschiebung von mir erlebt. Ich kann das als Mann nicht ertragen, sie lebt wegen mir und ich unterstütze sie. Wie kann sich da ein Mann fühlen. Ich bitte Sie als Mann, uns zu verstehen. Mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert, ich bin seit 2016 hier und nahm damals keine Drogen. Ich bitte Sie, geben Sie uns eine zweite Chance. Es ist uns endlich gelungen, in diesen 4 Jahren eine Gerichtsverhandlung zu erwirken um das sagen zu können. Ich ersuche um Verständnis.
RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
RV: Die P gehört zu den eindeutigen Fällen, wonach die Schubhaft das letzte Mittel sein muss, ist klar. Es ist auch klar, dass er immer bei seiner Frau aufhältig ist. Er ist daher bei der Frau greifbar. Fakt ist, dass seine Papiere geregelt werden müssen. Anhängig sind die Anträge auf Aufhebung der RKE und des ERV, welches im Mai bereits konsumiert wäre. Die Familienzugehörigkeit soll eben nicht gebrochen werden, denn nur so erfüllt sich der Schutzzweck der Norm und es wäre ein krasser Fall von Familientrennung. Im Hinblick auf Das Derici-Urteil wird auf Familienzusammenführung plädiert.
…“
2.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.
2.7. Die bP verlangte mit Antrag vom 22.02.2023 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen. Besonders wird auf folgende Umstände hingewiesen:
Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Mann, der georgischer Staatsangehöriger ist.
Die bP leidet an Thrombose und einer Suchtmittelerkrankung. Sie nimmt das Medikament „Lixiana“ und Substitutionsmittel „Cortidol“ ein. Ihre Behandlung ist durch die genannte Medikation sichergestellt. Darüber hinaus sind keine Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Verfahren hervorgekommen; sie ist abgesehen von den genannten Krankheiten gesundheitlich nicht eingeschränkt und haftfähig.
Die bP reiste erstmals im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 05.11.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag hat das Bundesamt mit Bescheid vom 09.03.2017 negativ entschieden. In einem wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Die gegen den Bescheid vom 09.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2017, L515 2152174-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gegen die bP wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, L529 2152174-2/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhobene ao. Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0307-7, zurückge-wiesen.
Am 22.11.2020 stellte die bP im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit weiteren Bescheid hat das Bundesamt diesen Folgeantrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zusammengefasst stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die bP keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Mit ho. Erkenntnis vom 05.01.2021, W233 2152174-3/2E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Am 21.12.2022 stellte die bP einen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Am 23.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes gem. § 68 Abs. 2 AVG, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
Am 02.02.2023 stellte die bP im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde ein Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG (Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 AsylG) erlassen, welcher in Beschwerde in der ho. Gerichtsabteilung L518 anhängig ist.
Bisherige Reisetätigkeit der bP
Die bP reiste erstmals im November 2016 in das Bundesgebiet ein.
Am 01.08.2017 reiste die bP freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Am 11.08.2017 reiste die bP nach Italien ein.
Am 22.10.2018 wurde die bP neuerlich in Österreich angetroffen.
Am 23.05.2019 wurde die bP nach Georgien abgeschoben.
Am 21.09.2020 wurde die bP wiederum in Österreich angetroffen.
Am 27.09.2020 reiste die bP freiwillig nach Georgien aus.
Am 21.11.2020 wurde die bP wiederum in Österreich angetroffen.
Am 11.03.2021 wurde die bP nach Georgien abgeschoben.
Anfang 2022 kehrte die bP nach Österreich zurück.
Am 28.01.2022 reiste die bP nach Polen aus.
Am 09.11.2022 wurde die bP wiederum in Österreich angetroffen.
Am 01.02.2023 wurde der bP die Einreise in die BRD verweigert und sie nach Österreich zurückgeschoben. Am selben Tage wurde sie festgenommen und gegenständliche Schubhaft über sie verhängt.
In Österreich ist die genannte Lebensgefährtin der bP und deren volljähriger Sohn, beide österreichische Staatsbürger, aufhältig. Die bP lebte zeitweise –dann wann es faktisch möglich war- mit der Lebensgefährtin zusammen. Ihn Bezug auf den Sohn der Lebensgefährtin galt dies bis zu jenem Zeitpunkt, als er vor ca. 2 Jahren eine eigene Wohnung bezog.
Der erkennende Richter gewann den Eindruck, dass zwischen der bP und der Lebensgefährtin eine emotionale Bindung besteht und diese emotionale Bindung für die bP eine wesentliche Triebfeder darstellt, sich wiederholt über das Fremden- und Niederlassungsrecht hinweg-zusetzen, um im Stande des rechtswidrigen Aufenthalts zumindest kurzfristig eine Lebensgemeinschaft mit der Zeugin führen zu können. Nach Einschätzung des ho. Gerichts hat sich bei den Beteiligten (noch) nicht die Einsicht durchgesetzt, dass das –wenn auch in seiner faktischen Umsetzung kompliziertere und allenfalls eine zeitlich befristete Trennung bedin-gende- Anstreben einer legalen Zusammenführung den auf durch Rechtsbruch geschaffenen faktischen Zusammensein vorzuziehen ist.
Laut ihren Angaben verfügt sie in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis. Ferner steht fest, dass die bP über ein soziales Netz in Österreich verfügt, das ihr in der Vergangenheit regelmäßig einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Sie ist mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP verfügt über einen gemeinsamen melderechtlich registrierten Wohnsitz mit ihrer Lebensgefährtin; der Sohn der Lebensgefährtin ist seit zwei Jahren aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter ausgezogen.
Mit Urteil vom 13.04.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien die bP zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls. Diesbezüglich wurde der bedingte Teil der Strafe endgültig nachgesehen und trat diesbezüglich Tilgung ein. Eine weitere rechtskräftige Verurteilung liegt nicht vor.
Die bP setzte sich seit dem Jahr 2016 wiederholt über fremden- und melderechtliche Bestimmungen hinweg, wurde im Inland delinquent und ist sichtlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, bzw. ist sie hierzu nicht bereit, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft. Insbesondere zeigte sie wiederholt ihre Bereitschaft, sich durch das Schaffen von Fakten gezielt über die Bestimmungen des FPG und des NAG hinwegzusetzen.
Ebenso zeigte sie anlässlich polizeilicher Kontrollen ein Verhalten, welches den fehlenden Willen der bP an einer entsprechenden Mitwirkung bzw. an der Preisgabe ihrer Identität indiziert.
Es deutet nichts darauf hin, dass bei der bP in Bezug auf ihr in der Vergangenheit gesetztes Verhalten zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten wäre.
Die bP stellt sich als qualifiziert ausreiseunwillig dar.
Am 22.11.2022 wurde von der georgischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für die freiwillige Ausreise für die bP ausgestellt und zeigen sich die georgischen Behörden bei der Umsetzung des bestehenden Schubabkommens generell kooperativ.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus wurde ho. ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und erstattete das BFA die im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebene Gegenschrift zur Beschwerde, welche –soweit seitens der bP im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben– gleichermaßen als Erkenntnisquelle herangezogen wurde. Auch wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei die bP und ihre Lebensgefährtin als Zeugin jeweils einer Einvernahme unterzogen sowie deren Angaben und zur Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern dem ho. Beweisverfahren zugrunde gelegt wurden. Zentrale Berücksichtigung fanden überdies nachfolgende Entscheidungen in Bezug auf vorangegangene Asyl- bzw. Schubhaftbeschwerdeverfahren der bP vor dem ho. Gericht:
1.) L515 2152174-1/6E vom 12.5.2017
2.) L529 2152174-2/12E vom 27.8.2019
3.) W233 2152174-3/2E vom 5.1.2021
4.) W112 2218508-1/21E vom 16.9.2019 iVm Erk. d. VwGH Ra 2019/21/0336-13 vom 28.5.2020
5.) W154 2218508-2/6E vom 11.12.2020 iVm Erk d. VwGH Ra 2021/21/0033-8 vom 19.7.2021 und W154 2218508-2/14E vom 19.7.2022
Da die Beschwerde von einem rechtskundigen Vertreter und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde (vgl. z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Zweiparteienverfahren handelt, in welchem beiden Parteien die Rechte und Pflichten einer Partei zukommen. Soweit die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm und daher die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem Behördenvertreter nicht möglich ist, verweist das ho. Gericht auf die Konzentrationswirkung der Verhandlung hin, welche darin liegt, durch die Teilnahme aller am Verfahren –in welcher Funktion auch immer– mitwirkenden Personen, insbesondere auch der Parteien, den maßgeblichen Sachverhalt möglichst an einem Termin zu ermitteln (Hegenstschläger/Leeb, AVG, § 40 Rz 2 mwN), mit der Folge, dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412). In diesem Zusammenhang stellt das ho. Gericht somit fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Zu den Folgen der Passivität der Behörde wird auch auf das Urteil des EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 hingewiesen.
Weiters ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall ausschließlich die Betrachtung des maßgeblichen Sachverhalts ex ante zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde als relevant darstellt und sich die nachfolgenden Ausführungen daher auf die zu diesem Zeitpunkt vorzufindende Sachlage beziehen. Nachträglich hervorgekommene Aspekte ex post sind im Rahmen der Entscheidungsfindung unbeachtlich.
II.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem ho. ergänzenden Ermittlungsverfahren. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. stellt sich im wiedergegebenen Umfang als unstrittig dar, wobei die entsprechenden Fundstellen auch im Verfahrensgang bezeichnet sind.
II.2.2. Die Identität und georgische Staatsangehörigkeit der bP wurden bereits in einer Vielzahl der oben angeführten Verfahren in Bezug auf die bP (rechtskräftig) festgestellt und wurde für die bP am 22.11.2022 auch ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung seitens der georgischen Botschaft ausgestellt, weshalb diese weiterhin unverändert als feststehend qualifiziert werden können.
II.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP ergeben sich aus deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung und führte die bP aus, dass sie Medikamente wegen der Thrombose und Drogenabhängigkeit nehme. Die bP zeigte keine Gründe oder Behandlungserfordernisse auf, die aktuell gegen die Annahme einer Haftfähigkeit sprechen würden, insbesondere stellt sich die Behauptung, wonach ihr die Medikamenteneinnahme in Bezug auf die Thrombose während der Haft faktisch verweigert werde, als unglaubhaft dar, zumal notorisch bekannter Weise amtsärztliche Dienste in den Polizeianhaltezentren (PAZ) eingerichtet sind und diesen die Aufgabe zukommt, den Häftlingen bei gesundheitlichen Problemen rasche und bestmögliche Hilfe zu leisten. Im Falle chronischer Erkrankungen obliegt es den Häftlingen, primär von sich aus diese dem Haftarzt mitzuteilen, entsprechende Befunde vorzulegen sowie erforderliche Medikamente zu benennen. Ebenso stellt es sich als notorisch bekannt dar, dass die jeweiligen Arzneimittel durch Polizisten (Sanitäter) des PAZ verabreicht werden. Dem im Verwaltungsakt des BFA einliegenden Anhalteprotokoll zum polizeiärztlichen Gutachten, insbesondere dem darin dokumentierten Medikamentenbogen können keine Angaben der bP zum Thromboseleiden entnommen werden, sodass diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, dass diese seitens der bP mitgeteilt wurden (vgl. AS 63). Soweit die bP in der Beschwerdeverhandlung ausführt, dass sich ihre Freundin grundsätzlich um die Medikamenteneinnahme kümmert, ist unter Verweis auf das Anhalteprotokoll weiter festzuhalten, dass die Lebensgefährtin als Vertrauensperson seitens der bP zwar benannt, jedoch keine Kontaktaufnahme mit ihr in weiterer Folge erwünscht wurde. Vor diesem Hintergrund geht das ho. Gericht diesbezüglich nicht von glaubhaften Angaben der bP dahingehend aus, dass sie den Haftarzt eindringlich auf ihr Thromboseleiden und die erforderliche Medikation hingewiesen hätte, bzw. ist sie der Feststellung ob der Haftfähigkeit damit nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellung zur Haftfähigkeit beruht daher auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen in Bezug auf die bP.
II.2.4. Die Feststellungen zur Festnahme der bP gründen sich auf den Polizeibericht vom 01.02.2023, die Feststellungen zur Schubhaftverhängung auf den Mandatsbescheid vom selben Tag und zum Vollzug der Schubhaft auf die Anhaltedatei.
II.2.5. Die Feststellungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit in der Dauer von vier Jahren festgesetztem Einreiseverbot gründet sich auf den Bescheid vom 03.05.2019 und die Zustellbestätigung vom 03.05.2019.
II.2.6. Ihre Reisebewegungen bzw. zahlreichen Versuche, sich durch illegale Einreisen rechtswidriger Weise einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu verschaffen, ergaben sich aus den eigenen und diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP vor der Polizei, dem BFA und ho. Gericht und waren insbesondere auch dem Inhalt der vorangegangen Asyl- bzw. Schubhaftbeschwerdeverfahrensakten in Bezug auf die bP entnehmbar.
Mit der Folgeantragstellung vom 02.02.2023 soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Dies räumte die bP letzten Endes auch selber ein, wenn diese nach wiederholter Nachfrage nach den Gründen ihrer Asylantragstellung am 07.02.2023 in der Einvernahme vor dem BFA ausführte, dass sie deshalb den Asylantrag stellen musste, um die Abschiebung nach Georgien zu vermeiden (OZ 12). Dies bekräftigte sie auch im vorliegenden Verfahren auf ausdrückliche Nachfrage des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S 10). Vor diesem Hintergrund, und vor allem in Zusammenschau mit ihrem bisherigen Gesamtverhalten (Reisebewegungen) im Bundesgebiet ist ein qualifizierter Ausreiseunwille der bP anzunehmen.
II.2.7. Die familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte der bP ergaben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der bP und dem ho. Gericht in der Beschwerdeverhandlung. Sie lebt in Österreich mit ihrer Lebensgefährtin und pflegte, in der Vergangenheit zumindest, auch guten Kontakt zu deren Sohn. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des ho. Gerichts vom 16.09.2019, Zl. W112 2218508-1/21E, ist aber bereits ersichtlich, dass die bP zu ihrer Beziehung divergierende Aussagen machte: So gab sie in der Einvernahme am 01.05.2019 an, sie habe ihre Freundin 2016 in Österreich traditionell und in Georgien standesamtlich geheiratet, ihre Heiratsurkunde sei in Georgien, in ihrem Haus, im Asylverfahren gab sie hingegen auf die Frage nach ihrem Personenstand in der Einvernahme am 03.03.2017 an, dass sie geschieden sei, in der ho. mündlichen Verhandlung im angeführten Verfahren, dass sie mit der Zeugin nur verlobt sei.
Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben stand für das ho. Gericht bereits fest, dass die bP ihr soziales Umfeld in Österreich zu verschleiern suchte. Auf Grund ihres bisherigen verschleierten Aufenthalts in Österreich stand fest, dass die bP über ein soziales Umfeld in Österreich verfügte, das ihr einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und wieder ermöglicht hätte; erst durch die Mitteilung der Anzeige der bP am 22.10.2018 und die Anklageerhebung am 10.12.2018 wurde dem BFA überhaupt der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet bekannt. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die bP je in Österreich legal erwerbstätig gewesen wäre und steht aufgrund der vorangegangen Verfahren in Bezug auf die bP auch fest, dass sie neben der Wohnung ihrer Lebensgefährtin noch über weitere Wohnmöglichkeiten, die sie sichtlich verschleierte, verfügte.
II.2.8. Die Feststellung zu ihrer strafrechtlichen Delinquenz gründet auf einem Auszug aus dem Strafregister zum aktuellen Stichtag, die Feststellung zum ausgestellten Heimreisezertifikat durch die georgische Botschaft auf –seitens der bP unbestritten gebliebene– Erhebungen des BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
II.3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) …
(5) ...“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
II.3.2.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
II.3.2.2. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".
II.3.2.3. Die bP besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Im gegenständlichen Fall stützte das BFA seine Entscheidung über die Verhängung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung der bP zutreffend mit Blick auf die bestehende Rückkehrentscheidung und den rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet.
Der angefochtene Bescheid stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG. Die Beschwerde führte aus, dass keine Fluchtgefahr vorgelegen sei.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war bei der Frage, ob Fluchtgefahr vorlag, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenz-mittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes beachtlich.
Die bP hat sich durch ihr bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt aus fremden-rechtlicher Sicht als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Auch wird der konkrete Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr durch die bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren mit Rückkehrentscheidungen, die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, das bestehende Einreiseverbot und durch das seit Erlassung des Schubhaftbescheides weiter fortgeschrittene Verfahren und Näherrücken des Abschiebetermines und der Vorgangsweise des BFA gem. § 12a Abs. 2 AsylG weiter verstärkt.
Aufgrund des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz steht die bP vorübergehend unter Abschiebeschutz. Dem Ermittlungsverfahren entsprechend wird der anhängige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sein. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebbarkeit innerhalb der gesetzlichen Anhaltedauer eintritt. Darüber hinaus geht das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Vorgangsweise gem. § 12a Abs. 2 AsylG, bzw. im Falle einer Abweisung des Antrages jene des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vorliegen.
Wenn die bP einwendet, über einen Wohnsitz bzw. die festfestgestellten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte zu verfügen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand die bP in der Vergangenheit nicht davon abhielt, gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu verstoßen. Vielmehr zeigte dieser Umstand, dass sie in ihrer Motivation, die fremden-rechtlichen Bestimmungen nicht einzuhalten, bestärkt wurde und zum Teil auch unter Aus-nützung dieser Wohngelegenheit ein Verhalten setzte, welches die Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen zumindest erschwerte. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der der Umstand der Existenz einer Wohnmöglichkeit und familiärer Anknüpfungspunkte die bP viel mehr motiviert, auch zukünftig die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen nicht einzuhalten.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem BFA von einer erheb-lichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG auszugehen ist.
Zu den weiteren Einwänden der rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf die Rechtswidrig-keit der bevorstehenden Abschiebung ist festzuhalten, dass sich das ho. Gericht der seitens der belangten Behörde getroffenen Einschätzung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im anhängigen Asylverfahren anschließt und ebenfalls davon ausgeht, dass die Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 3 und Art. 8 EMRK (welchen entgegen der Ansicht der RV keine supranationale, das Bundesrecht brechende Anwendung zukommt, sondern es sich um einen ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag handelt, welcher im Verfassungsrang in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde) verbürgten Rechte darstellt und sei im gegenständlichen Fall darauf hingewiesen, dass gerade die Vorgangsweise der bP, indem sie wiederholt unter der gezielten Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen in das Bundesgebiet einreiste, im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders schwerwiegend zu deren Nachteil wirkt (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207; 31.07.2020 Ra 2020/19/0252). Ebenso wurde in einer Mehrzahl von Verfahren eine Interessensabwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen und wurde bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen. Dem seitens der RV zitierten „Dereci-Urteil“ (Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 15.11.2022, C-256/11) liegt ein gänzlich anderer, mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Wie bereits erwähnt wurde, steht die bP aufgrund der Vorgangsweise der belangten Behörde im anhängigen Asylverfahren gem. § 12a Abs. 2 AsylG nicht unter Abschiebeschutz. Ein Antrag gem. § 56 AsylG wurde von der bP nicht gestellt und liegen auch dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen entsprechend dessen Voraussetzungen auf einen Rechtsanspruch zur Erteilung eines solchen Aufenthaltsrechts nicht vor, zumal es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, welche der Bereinigung besonders berücksichtigungswürdiger Altfälle dient (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032) und auch in Bezug auf die bP von keinem entsprechenden durchgehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann.
In Bezug auf einen weiteren angestrebten Aufenthaltstitel stellt das nach wie vor bestehende Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund dar (vgl. § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG und § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG) und schließt sich das ho. Gericht aufgrund des Schutzzwecks des § 53 Abs. 4 FPG nicht der Auffassung der bP bzw. deren Vertretung an, dass der verbleibende Teil des Einreiseverbotes während des nunmehrigen Verbleibes im Bundesgebiet verstrich, sondern verstreicht die restliche Dauer des Aufenthaltsverbotes erst dann, wenn die bP neuerlich ausreist (vgl. auch VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
Gem. § 58 Abs. 13 AsylG stellt die Stellung eines Antrages gem. § 55 AsylG keinen Abschiebeschutz dar. Ebenso stellten Anträge gem. § 69 Abs. 2 AVG, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (oder auch § 60 FPG) keinen Abschiebeschutz dar.
Im Lichte einer Gesamtbetrachtung kann die bP und auch das ho. Gericht davon ausgehen, dass die bP nicht unter Abschiebeschutz steht und eine Abschiebung der bP als äußerst wahrscheinlich anzusehen ist.
Der konkrete Sicherungszweck und Sicherungsbedarf ist somit jedenfalls anzunehmen.
II.3.2.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauens-würdigen Gesamtverhaltens der bP weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie die bP von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten der bP manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der bP an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die bB legte einzelfallbezogen die Umstände dar, welche gegen die Annahme, die Verhängung eines gelinderen Mittels würde ausreichen, sprechen, indem sie auf das absehbar rasche (und in der Zwischenzeit bereits weiter fortgeschrittene) Abschiebeverfahren der bP hinwies. Überdies zeigte das von der bP bereits in der Vergangenheit demonstrierte Verhalten, dass sie dann, wenn sie keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, die Bestimmungen des Fremdenrechts anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dadurch, dass die bP bereits in der Vergangenheit ihren dauernden Aufenthalt in Österreich den Behörden gegenüber wiederholt verschleierte, um die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vereiteln, ist auch hinsichtlich ihrer nunmehrigen Folgeantragstellung vom 02.02.2023 davon auszugehen, dass diese ausschließlich den Zweck verfolgt, die Effektuierung aufenthalts-beendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleichgebliebenem Sachverhalt zu erschweren bzw. wesentlich hinauszuzögern.
II.3.2.5. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzuhalten, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit der bP erforderlich. Da die bP - wie schon dargelegt - über keine ausreichenden beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die sie maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, ist nicht ersichtlich, was sie im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens der bP nicht glaubhaft.
An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 01.02.2023 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, welche die bP zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten, sind –wie dargelegt– im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt) bzw. ist vielmehr davon auszugehen, dass das Bestreben der bP, die Kontakte zu ihren Verwandten aufrecht zu halten, ein wesentlicher Motivationsfaktor zur Vereitlung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellen. Hinsichtlich der Z 9 leg. cit. st überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen.
II.3.2.6. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundes-verwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr in Bezug auf die bP sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt auch nicht „ertrotzt" werden kann. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches Interesse, Personen wie die bP in ihren Herkunftsstaat abzuschieben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung der bP rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 22a BFA-VG iVm. § 76 FPG als unbegründet abzuweisen.
II.3.2.7. Zu den Ausführungen der bP hinsichtlich des schützenswerten Privat- und Familien-lebens wird auf die bereits getroffenen Ausführungen und auf den Umstand, dass es nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens ist, nochmals die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu überprüfen, sondern rein die Sicherung der Abschiebung zu effektuieren. Weitergehende Entgegnungen erübrigen sich daher mangels Gegenständlichkeit. Sinngemäß Selbiges gilt für die übermittelten Beweismittel, welche der Behörde im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren.
II.3.3. Kostenersatz
II.3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
Der bP gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz und war ihr diesbezüglicher Antrag daher abzuweisen.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und erstattete eine Gegenschrift (Z 4). Sie nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der belangten Behörde gebührt als obsiegenden Partei sowohl für die Aktenvorlage als auch für die Erstattung einer Gegenschrift Ersatz in Höhe von insgesamt Euro 426,20.
II.3.3.2. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
II.4. Soweit in der gegenständlichen schriftlichen Ausführung Rechtsnormen „idgF“ genannt werden, bezieht sich dies auf die Geltung zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses.
II.5. Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der armenischen Sprache erfolgte bereits im Rahmen der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 10.2.2023.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht verweist an dieser Stelle an die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, von der es in der gegenständlichen Entscheidungs-findung nicht abwich.
Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht in der Vergangenheit eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
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