AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W189.1262945.5.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am XXXX einen Asylantrag.
2. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Der BF wurde am XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
4. Am XXXX wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
5. Am XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet.
6. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt.
7. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit und bot ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu einer Reihe von Fragen über seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie über seine aktuelle Situation in Österreich Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.
8. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
9. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen diese Erledigung Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
10. Am XXXX wurde der BF zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
11. Der BF wurde am XXXX wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
12. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
13. Am XXXX erhob der BF hiergegen Beschwerde.
14. Der BF wurde am XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
15. Der BF wurde am XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
16. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurden die Beschwerden gegen die unter Punkt I.8 und Punkt I.12. genannten Erledigungen des BFA als unzulässig zurückgewiesen, da diese mangels Unterschrift keinen Bescheidcharakter hatten.
17. Am XXXX wurde der BF durch das BFA zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
19. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass – unter Verweis auf einen Bericht aus dem Jahr 2014 – alleine aufgrund einer russischen Amnestie gegenüber ehemaligen Widerstandskämpfern nicht vom Wegfall der Verfolgung ausgegangen werden könne, der BF zudem kein schweres Verbrechen begangen habe und nicht gemeingefährlich sei und er im Übrigen seit seiner Kindheit in Österreich lebe, wo sich auch alle seine Familienangehörigen befinden würden.
20. Der BF wurde am XXXX , AZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
21. Mit Anschreiben vom XXXX wurde der BF persönlich sowie zuhanden seines Rechtsvertreters zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen und die zuständige Rechtsberatungsorganisation hierüber informiert. Die Ladung wurde dem BF am XXXX polizeilich zugestellt.
22. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF ohne Vertretung teilnahm. Der BF willigte zu Beginn der Verhandlung ein, diese ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der Bildungsveranstaltung „Staplerführer/in“ vor (Beilage ./1) und es wurde ihm eine Frist von einer Woche gewährt, um zu den Länderberichten Stellung zu nehmen sowie weitere Integrationsunterlagen vorzulegen.
24. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um eine Fristverlängerung bis zum XXXX . Der BF legte bis dato keine Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.
Der BF wurde in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und ist dort aufgewachsen, bis er am XXXX mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF hat in seiner Heimat etwa zwei Jahre lang die Grundschule besucht.
Der BF hat in Tschetschenien Verwandtschaft mütterlicherseits und väterlicherseits, unter anderem eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Innerhalb der Familie des BF besteht Kontakt zur Verwandtschaft.
1.1.2. Die Eltern, die vier Brüder und die beiden Schwestern sowie eine Tante des BF leben in Österreich. Die Eltern und jüngeren Geschwister des BF leben im selben Mietshaus wie der BF, jedoch in einer anderen Wohnung. Seine Eltern, die drei jüngeren Brüder und die jüngere Schwester des BF verfügen nach rechtskräftiger Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die ältere Schwester des BF ist weiterhin in Österreich asylberechtigt, der älteste Bruder ist österreichischer Staatsbürger.
Der BF ist nach traditionell-muslimischen Ritus mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und hat drei gemeinsame Kinder mit ihr, nämlich XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , allesamt russische Staatsangehörige. Seine Lebensgefährtin sowie die beiden letztgeborenen Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bzw. sein erstgeborenes Kind über einen vom BF abgeleiteten Status der Asylberechtigten. Der BF und seine Lebensgefährtin waren vom XXXX bis XXXX und sind wieder seit XXXX an einer gemeinsamen Wohnadresse in XXXX gemeldet. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF wohnen zudem eine Woche pro Monat ohne den BF bei den Eltern seiner Lebensgefährtin bei XXXX . Die Lebensgefährtin des BF wird von ihren eigenen Eltern wie auch jenen des BF in der Erziehung der Kinder unterstützt.
Der BF hat in Österreich die Volksschule und die Hauptschule bis zur siebenten Schulstufe besucht und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er hat Ende 2018 bzw. Anfang 2019 eine dreimonatige Schweißerausbildung und im Oktober 2020 die Bildungsveranstaltung „Staplerführer/in“ besucht. Der BF war seit Ende 2015 gesamt etwa ein Jahr bei acht verschiedenen Firmen bzw. Personen als Arbeiter erwerbstätig, wobei sein längstes Arbeitsverhältnis drei Monate und eine Woche dauerte. Dazwischen und seither bezog bzw. bezieht der BF immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der BF hat einen in Wien wohnhaften Freund. Er hat bis 2018 in einem Verein Fußball gespielt.
Der BF nimmt das Medikament Pregabalin Krka 100mg Hartkapseln ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Drogensucht überwunden hat und keine Drogen mehr nimmt.
1.1.3.1. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit Mittätern am XXXX einem anderen dadurch, dass zwei Mittäter ihn mit Messern bedrohten und „Kassa, Kassa!“ gerufen haben, EUR 330,80 Bargeld vorsätzlich abgenötigt, wobei der BF zur Tatausführung dadurch beitrug, dass er an der Türe des Tankstellenshops verblieb und Aufpasserdienste leistete.
Bei der Strafbemessung erschwerend war kein Umstand, mildernd hingegen waren das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der untergeordnete Tatbeitrag.
Dem BF wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Am XXXX wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
1.1.3.2. Am XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet, da er sich im Zuge einer Amtshandlung gegenüber Polizisten beleidigend verhielt, indem er folgende Aussagen tätigte: „Ihr Rassisten, ihr habt mich nicht so zu behandeln. Was glaubt ihr eigentlich wer ihr seid? Ihr habt ja keine Eier!“, sowie „Ihr Hurenkinder. Eh keine Eier haben und sich aufführen, als wenn sie was wären. Geht mir aus den Augen. Was glaubt ihr eigentlich, wer ihr seid? Es wird gut sein, wenn ihr nicht zu mir nach Russland kommt, denn dort machen wir mit euch kurzen Prozess!“, sowie „Ihr Arschlöcher, was bildet ihr euch denn ein. Ihr habt keine Eier und seid nicht in der Lage, etwas gegen mich zu tun. Wenn du mich nicht sofort loslässt, dann passiert was. Was glaubst du Weib eigentlich, bei uns werdet ihr unterdrückt und so gehört das.“. Darüber hinaus gab er auch wie folgt an: „Ihr Unwichtigen, gar nichts könnt ihr mir tun. Ich fahr im Jahr dreimal nach Russland und ihr Pfeifen könnt mir das nicht mal beweisen. Ihr seid alle unfähig in diesem Land. Ich kann alles machen und ihr gar nichts. Schreib ruhig alles auf, es ist nichts beweisbar.“
1.1.3.3. Das Landesgericht XXXX verurteilt den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX als Zeuge in einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und einen Angeklagten, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht.
Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der teilweise Versuch, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF die Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt II.1.1.3.1. genannte Urteil auf vier Jahre verlängert.
1.1.3.4. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX einen anderen durch die Androhung, er werde ihm seinen Fernseher auch noch wegnehmen, zu einer Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei zu nötigen versucht, wobei es aufgrund der dennoch erfolgten Anzeigeerstattung beim Versuch blieb.
Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der Versuch, erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe und der äußerst rasche Rückfall.
Die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt II.1.1.3.1. genannte Urteil sowie des bedingten Strafteils in Bezug auf das unter Punkt II.1.1.3.3. genannte Urteil wurde auf fünf Jahre verlängert.
1.1.3.5. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat einen anderen
A./ am XXXX durch die sinngemäße Äußerung, dass andernfalls dessen Familie drankommen würde, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von EUR 500,- genötigt;
B./ im Zeitraum einige Tage nach dem XXXX durch Drohung mit dem Tod, indem er ihm ein Messer an den Hals setzte, Bargeld in Höhe von EUR 200,- abzunötigen versucht;
C./ im Zeitraum einige Tage nach dem XXXX im Anschluss an das zu Punkt B./ dargestellte Tatgeschehen durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dass ansonsten etwas passieren würde, dazu genötigt, in Hinkunft keine leere Geldbörse mehr mitzuführen;
D./ im Zeitraum einige Tage vor dem XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dieser solle bei der Gerichtsverhandlung am XXXX die Fresse halten, sonst würden er und seine Familie drankommen, wobei er ein Messer gegen diesen richtete, dazu zu nötigen versucht, bei der Hauptverhandlung am XXXX zu XXXX des LG XXXX keine Aussage zu machen.
Bei der Strafbemessung waren keine Umstände mildernd zu werten, erschwerend waren hingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
1.1.3.6. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX zur AZ. XXXX – in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX zur AZ XXXX – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum XXXX vorschriftwidrig Suchtgift
A./ insgesamt 60 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 10,5% zwei unbekannt gebliebenen Abnehmern im Zuge mehrerer Übergaben zu einem Grammpreis von EUR 50,- bis EUR 60,- verkauft;
B./ über diese Menge hinausgehend im Zuge mehrerer Ankäufe 50 Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Geständnis, erschwerend waren hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall. Zu berücksichtigen war zudem die zweifache Überschreitung der Grenzmenge.
1.1.3.7. Der BF verbrachte vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX in Strafhaft.
Er ist nicht deliktseinsichtig und verhält sich hinsichtlich der unter Punkt II.1.1.3.5. und II.1.1.3.6. genannten Urteile sowie der unter Punkt II.1.1.3.2. genannten Anzeige leugnend.
1.1.4. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der BF leitet den Status des Asylberechtigten von seinem Vater ab, der in seinem Zuerkennungsverfahren als Fluchtgrund vorbrachte, im Zuge der Tschetschenienkriege von russischen Einheiten gesucht worden zu sein, weil sein inzwischen im Ausland lebender Bruder ein Widerstandskämpfer gewesen sei.
1.1.5. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.1.6. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – insbesondere nach Tschetschenien – zumutbar.
Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
1.2.1. COVID-19-Situation
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).
Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).
COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021).
Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).
In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung)
Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab]
CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021
CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen]
CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ]
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response
Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein]
WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland
1.2.2. Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus
1.2.3. Rechtsschutz und Justizwesen in Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland
HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland
1.2.4. Dschihadistische Kämpfer und Ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein
Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021).
Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation,
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019),
CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland
HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?
1.2.5. Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020).
Quellen:
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland
1.2.6. Grundversorgung im Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €] (Rosstat 19.11.2020; Chechenstat 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Chechenstat [Tschetschenien] (2021): Оперативные показатели (Operative Indikatoren)
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns)
1.2.7. Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020).
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).
Quellen:
IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
1.2.8. Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
1.2.9. Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 6.2021).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB Moskau 6.2021).
Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF
2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft, seinem Schulbesuch im Herkunftsstaat und seiner Einreise in Österreich gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des BF im Rahmen des Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahrens und dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Der BF gab ebenso selbst an, Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild davon machen konnte, dass der BF fließend Deutsch spricht. Die Behauptung des BF in jener mündlichen Verhandlung, die russische Sprache nicht zu beherrschen (Verhandlungsprotokoll S. 3), ist jedoch anhand des Akteninhaltes die Glaubwürdigkeit zu versagen, gab er doch in der Einvernahme durch das BFA am XXXX noch selbst zu Protokoll, russisch zu sprechen. Die Rechtfertigung des BF in der mündlichen Verhandlung, dort vielmehr gesagt zu haben, dass er Russisch nicht könne, er „diese falsche Übersetzung“ bei der Unterfertigung des Protokolls nicht bemerkt habe und darüber hinaus der Dolmetscher „gleich weggeschickt“ worden sei und er kein Wort mit ihm gewechselt habe, ist zum einen schon anhand der in der Einvernahme protokollierten Formulierung („Außerdem spreche ich Russisch und Deutsch.“) unglaubwürdig und ist zum anderen in sich widersprüchlich, da es zu keiner „falschen Übersetzung“ kommen hätte können, wenn der BF doch gar nicht russisch spreche und der Dolmetscher gleich weggeschickt worden wäre. Darüber hinaus wurde der BF am Schluss der Einvernahme gefragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe („Sehr gut.“) und ob er Einwendungen gegen die erfolgte Rückübersetzung des Protokolls habe, und wurde schließlich das Protokoll der Einvernahme auch vom Dolmetscher unterfertigt. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der BF die russische Sprache tatsächlich beherrscht, zumal er im gegenständlichen Aberkennungsverfahren ein offenkundiges Interesse daran hat, seine Sprachkenntnisse zu verbergen, um seine Situation im Falle einer Rückkehr möglichst schlecht darzustellen.
Zu seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am XXXX im Wesentlichen zu Protokoll, dass er noch weitschichtige Verwandte dort habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte er zunächst, dass er dort eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, sonst aber „gar keine“ Verwandtschaft dort habe. Auf weitere Nachfrage meinte der BF dann aber doch, dass sein Vater natürlich viele Verwandte in der Heimat habe, der BF diese aber nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch hier war der BF zwar offenkundig bemüht, die Zahl seiner Verwandten und sein Verhältnis zu dieser Verwandtschaft möglichst herunterzuspielen, doch muss wohl zumindest durch die Eltern Kontakt bestehen, da der BF sonst nicht Bescheid wüsste, dass es diese Verwandtschaft (noch) gibt und er etwa auch berichten konnte, dass seine Tante väterlicherseits „jetzt“ verheiratet sei, zumal die deutlich engeren Familienbande in Tschetschenien gerichtsbekannt sind. Es war daher entsprechendes festzustellen.
2.1.2. Die Feststellungen über die Angehörigen, die Lebensgefährtin und die Kinder des BF im Bundesgebiet, deren Aufenthaltstitel und Aufenthaltsorte folgen seinen Aussagen im Aberkennungsverfahren in Verbindung mit eingeholten Melderegister- und Fremdenregisterauszügen.
Ebenso wurden den Angaben des BF zu seiner Schulbildung und weiteren Ausbildung in Österreich geglaubt, da diese nicht unplausibel sind, auch wenn er die entsprechenden Unterlagen – abgesehen vom Staplerführerkurs – letztlich nicht in Vorlage brachte. Die Feststellungen über die Erwerbstätigkeit des BF und den Bezug von Arbeitslosengeld respektive Notstandshilfe folgen aus einem im Akt befindlichen AJ-WEB-Auszug in Zusammenschau mit den zeitlich damit übereinstimmenden Angaben des BF über seine letzten Arbeitsverhältnisse. Dass er nur (mehr) einen einzig Freund in Österreich habe und bis 2018 in einem Verein Fußball gespielt habe, gab er zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an.
Der BF sagte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung auch aus, seit Jahren an einer Depression zu leiden und legte ein entsprechendes Medikament vor. Er gab aber auch an, nicht in Behandlung zu sein, sondern nur zum Hausarzt zu gehen, und konnte keinen Befund vorlegen, weshalb letztlich mangels medizinischer Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts eine Erkrankung des BF nicht festgestellt werden konnte.
Der BF erklärte zwar zu Beginn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er nicht mehr drogenabhängig sei, da er nur von XXXX auf XXXX für ein halbes Jahr Heroin konsumiert habe und sodann im Gefängnis „selbständig“ einen Entzug gemacht habe, d.h. er seit XXXX keine Drogen mehr nehme (Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Dies steht jedoch im deutlichen Widerspruch zu seiner letzten Verurteilung, wonach er noch im XXXX Heroin konsumierte (s. dazu im Detail noch unten). Der BF meinte im weiteren Verlauf der Verhandlung dann auch, dass er zum letztgenannten Zeitpunkt doch „schon ein paar Mal“ konsumiert habe, aber nicht süchtig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Vor diesem Hintergrund steht aber fest, dass der BF entgegen seiner Verantwortung keinen erfolgreichen Entzug hinter sich hat – zumal er auch nicht in einer organisierten Therapie war. Damit kann aber in Zusammenschau mit seinem auch nicht der Wahrheit entsprechenden Aussageverhalten über seinen Letztkonsum nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich nicht mehr drogenabhängig ist respektive keine Drogen mehr nimmt.
2.1.3. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie über die polizeiliche Anzeige wegen einer Ordnungsstörung stützen sich auf die im Akt aufliegenden Strafurteile vom XXXX und XXXX bzw. das Berufungsurteil vom XXXX sowie die polizeiliche Anzeige vom XXXX in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Die Feststellung über die in Haft verbüßten Freiheitsstrafen des BF beruhen auf einem aktuellen Melderegisterauszug.
Aus dem Aussageverhalten des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist eine mangelnde Einsicht des von ihm begangenen Unrechts deutlich ersichtlich. Zwar gab der BF im Laufe der Verhandlung auch an, seine Fehler zu bereuen (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 10). Andererseits war der BF aber auch der Ansicht, zuletzt am XXXX unschuldig verurteilt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4), obgleich das Urteil auf einem Geständnis basiert und der BF zwar wohl eine Berufung einlegte, diese sich aber nur gegen den festgestellten Reinheitsgehalt des Suchtgiftes und das Strafmaß richtete, wobei das Urteil im Wesentlichen vom Oberlandesgericht bestätigt wurde. Auch auf Vorhalt dieser Umstände blieb der BF dabei, dass das Urteil nicht stimme und steigerte seine Aussage zudem noch dahingehend, dass es dem Landesgericht XXXX geradezu darauf ankomme, Menschen unschuldig zu verurteilen. Im weiteren Verlauf gab der BF dann aber doch wieder zu, in inkriminierten Zeitraum Heroin genommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11). Sodann war der BF wiederum der Meinung, auch am XXXX zu Unrecht verurteilt worden zu sein und er überhaupt glaube, dass es eine Verschwörung gegen ihn gebe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Auch hier handelt es sich jedoch um ein rechtskräftiges Urteil, wobei der BF unmittelbar nach Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgab. Letztlich erklärte der BF, dass auch der der polizeilichen Anzeige vom XXXX zu entnehmende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche (Verhandlungsprotokoll S. 14). Er habe nämlich nicht gesagt, dass er dreimal im Jahr nach Russland fahre. Er „könnte“ aber gesagt haben, dass die Polizei es auch nicht merken würde, wenn er dreimal im Jahr nach Tschetschenien fahren würde. Der BF erinnere sich aber nicht mehr, was er genau gesagt habe. Außerdem habe er – auf Vorhalt seiner weiteren Aussagen – nicht in jener Tonart mit den Polizisten geredet, zumal nicht gegenüber der Polizistin, da er sogar allgemein auf den Boden schaue, wenn er mit einer Frau rede. Es stimme alles nicht, was in der Anzeige vermerkt wurde. Dieser Verantwortung des BF steht jedoch entgegen, dass er in der Einvernahme durch das BFA vom XXXX auf Vorhalt seiner Aussage, dreimal im Jahr nach Tschetschenien zu fahren, aussagte, dass er die Polizisten „verarschen“ habe wollen. Während der BF also in der Beschwerdeverhandlung diese Aussage leugnete, bestätigte er sie in der Einvernahme. Zumal im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keineswegs einen schüchternen oder zurückhaltenden Eindruck machte, sondern vielmehr äußerst redselig war und mehrmals angehalten werden musste, langsamer zu sprechen und die Verhandlungsleitung durch die erkennende Richterin nicht zu stören, ergab sich in Gesamtbetrachtung kein Zweifel, dass die in der Anzeige protokollierten Äußerungen des BF tatsächlich so gefallen sind, zumal auch kein Grund erkennbar ist, weshalb eine falsche Anzeige erstellt worden wäre.
2.1.4. Die Feststellungen zum Zuerkennungsverfahren des BF, der Gewährung von Asyl durch Erstreckung von seinem Vater und dem von diesem angegebenen Fluchtgrund ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den dort aufliegenden Niederschriften und Bescheiden.
2.1.5. Dass der BF in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegt, folgt aus den aktuellen Länderberichten, wonach Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer sowie deren Angehörigen (s. Punkt 1.4.7.). Der BF selbst hat – zumal aufgrund seines damaligen Alters – nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch sein Vater war nicht selbst Widerstandskämpfer, sondern erhielt den Asylstatus zugesprochen, da er von russischen Soldaten bedroht worden sei, weil sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei. Somit ist vor dem Hintergrund der Länderberichte keine aktuelle Bedrohungslage für den BF aus diesem Grund mehr abzuleiten. Der BF vermochte nicht, dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegentreten, zumal seinem Vater der Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde. Der BF führte nur vage und in sich widersprüchliche Befürchtungen ins Feld, wonach auf der einen Seite seine ganze Familie umgebracht worden sei, auf der anderen Seite der in Tschetschenien verbliebene Teil seiner Familie ihn umbringen könnte, wobei er aber nicht angeben konnte, wer konkret ihn aus welchem Grund töten sollte (Verhandlungsprotokoll S. 5). Ebenso wenig konnte der BF in der vorgehenden Einvernahme durch das BFA vom XXXX eine konkrete Bedrohung dartun.
2.1.6. Der BF verfügt über Verwandtschaft in Tschetschenien, mit der Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren, zumal aufgrund der unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte – dies gerade in Bezug auf die nahe Verwandtschaft des Onkels bzw. der Tante des BF. Insbesondere aber könnte der BF auch von finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandtschaft in Österreich profitieren. Angesichts der erheblich niedrigeren Lebenserhaltungskosten in Tschetschenien – das durchschnittliche Existenzminimum liegt bei gerade einmal EUR 129,- (s. Punkt II.1.2.6.) – wird diese Unterstützung durch die breite Verwandtschaft des BF in Österreich jedenfalls als möglich und zumutbar angesehen, bis der BF selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können wird und wäre der BF sohin auch – allenfalls – nicht auf die Unterstützung durch die Verwandtschaft im Herkunftsstaat angewiesen. Desweiteren könnte der BF sozialstaatliche Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Der BF ist – jedenfalls im Wesentlichen – gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, verfügt über eine Schulbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung und spricht mit Tschetschenisch und Russisch die Sprachen seines Herkunftsgebietes. Mag es auch sein, dass der BF seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung im Wesentlichen außerhalb Russlands erwarb, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in seinem Herkunftsstaat nicht verwertbar wären. Es spricht somit nichts Grundsätzliches dagegen, dass der BF zumindest mittelfristig in seinem Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen und selbst für seine Existenz sorgen könnte. Durch die verwandtschaftliche und staatliche Unterstützung in Verbindung mit der Arbeitsfähigkeit des BF ist daher davon auszugehen, dass seine Existenz im Falle einer Rückkehr gesichert ist. Der in Tschetschenien geborene BF, der dort seine Kindheit bis zum XXXX Lebensjahr verbracht hat und in einer tschetschenischen Familie sozialisiert wurde, wird sich auch in den dort gültigen Gewohnheiten und Werten zurechtfinden, zumal im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam.
Die genannten Erwägungen gelten auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal den Länderberichten aktuell keine erheblichen, staatlich verordneten wirtschaftlichen Einschränkungen zu entnehmen sind und inzwischen nach der pandemiebedingten wirtschaftlichen Rezession notorisch eine weltweite wirtschaftliche Erholung eintritt. Auch stehen sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen das Virus zur Verfügung, wobei eine Gefährdung des BF aufgrund der COVID-19-Pandemie respektive eine aktuelle Infektion nicht behauptet wurden bzw. der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, bereits im letzten September infiziert gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welche bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und weiterhin aktuell sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.2. zitiert.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gem. Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.
3.1.2. Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert) haben, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK anwendbar sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde, zumal der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch ein Kind war.
Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von Kadyrow handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurden, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen, zumal auch dieser nicht selbst an den Tschetschenienkriegen teilgenommen hat. Entsprechend wurde dem Vater des BF vom BFA der Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den BF durch.
Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht, zumal er nur sehr vage Angaben machen konnte, und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (mehrfach) straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.
3.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF (im Wesentlichen) gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Dies gilt, wie schon gewürdigt, auch in Betrachtung der aktuellen COVID-19-Pandemie. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.
3.2.3. Dem BF droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. Tschetschenien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.
Der BF verfügt über Schulbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung, ist arbeitsfähig und arbeitswillig wie auch gesund. Er ist mit den Lebensgewohnheiten seiner Heimatregion durch seine Sozialisation im Wesentlichen vertraut. Der BF spricht entsprechend sowohl Tschetschenisch als auch Russisch. Weiters hat er Verwandtschaft in der Russischen Föderation, zu der Kontakt besteht, kann staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen und nicht zuletzt auf finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen in Österreich zurückgreifen. Es besteht daher kein Zweifel, dass im Falle einer Rückkehr für eine Unterkunft und Unterstützung des BF gesorgt wäre, dieser sich sodann auch selbst erhalten könnte und sich in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden würde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass in Tschetschenien bzw. Russland eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung nach Tschetschenien bzw. Russland jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet.
3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Gleichfalls sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre mit Erreichen der Volljährigkeit nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden, wobei es in diesem Zusammenhang auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des erweiterten Familienlebens gefordert werden, und im Besonderen auf eine „Abhängigkeit“ im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht ankomme, sofern nur „die Beziehungen nicht abgebrochen“ seien, in den Entscheidungen des EGMR keine Deckung findet, zumal der EGMR die auf die Entscheidung der EKMR vom 10. Dezember 1984, ZI. 10375/83, zurückgehende „restriktivere Rechtsprechung der EKMR“ ausdrücklich fortführt (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Verfassungsgerichtshof sprach ebenso aus, dass etwa im Falle eines Beschwerdeführers, der „vollständig auf eigenen Beinen steht und … sich von der elterlichen Hilfe gelöst“ hat, keine Anhaltspunkte für eine besondere familiäre Bindung in Österreich vorliegen (VfGH 09.06.2006, B1277/04).
In Bezug auf das Kindeswohl sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die konkreten Auswirkungen einer Familientrennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen sind. Das Argument, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei und das Kind hauptsächlich betreue, greife zu kurz. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung des Kindes miteinzubeziehen und dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt in Bezug auf Kinder den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (selbst) eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; vgl. zur Beurteilung von Art. 8 EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN), und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie u.a. durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
3.4.3. Der BF reiste im von XXXX Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet ein. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der BF damit jedenfalls nicht „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 15). Er ist aber seit nunmehr rund XXXX Jahren aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz und dem ihm gewährten Status des Asylberechtigten rechtmäßig in Österreich aufhältig und hat somit unzweifelhaft den Großteil seines Lebens hier verbracht.
Der BF wurde jedoch seit Ende XXXX wegen der Verbrechen des schweren Raubes, der schweren Nötigung und des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage, der Begünstigung, der Nötigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Das Gesamtausmaß der Freiheitsstrafen beträgt fünf Jahre und neun Monate, wovon zwei Jahre und fünf Monate bedingt nachgesehen wurden, ist somit als erheblich anzusehen. Der BF, der nach seiner ersten Verurteilung am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde, beging bereits ein Jahr später am XXXX eine weitere Straftat. Nachdem er hierzu am XXXX verurteilt wurde, wurde er äußerst rasch am XXXX , somit lediglich eine Woche später, rückfällig und beging wiederum eine Straftat. Im unmittelbaren Vorfeld seiner diesbezüglichen Verurteilung XXXX beging der BF aber zwischen dem XXXX und eben diesem XXXX neuerlich Straftaten. Nach seiner neuerlichen Haftentlassung am XXXX wurde der BF schon ab dem darauffolgenden Monat, nämlich zwischen XXXX , wieder straffällig. Den BF konnten die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, die Anordnung von Bewährungshilfe und die wiederholten Verlängerungen der Probezeit ebenso wenig von der Begehung weiterer, in rascher Abfolge gesetzter Straftaten abhalten wie das verspürte Haftübel. Selbst nachdem der BF mit fremdenrechtlichen Konsequenzen seines Handelns, d.h. einer Aberkennung seines Status und einer Aufenthaltsbeendigung, erstmalig konfrontiert wurde, beging er weiterhin Straftaten. Der BF machte dadurch deutlich, dass es ihm an jeglichem Respekt vor der Rechtsordnung, zumal vor sehr grundlegenden Werten, mangelt und seine Verurteilungen bislang keinen Reintegrations- oder Abschreckungseffekt nach sich zogen. Dies zeigt sich ergänzend auch in seinem Verhalten gegenüber der österreichischen Polizei. Zwar kann dem BF nun zugutegehalten werden, dass er sich seither, d.h. seit einem Jahr, wohlverhalten hat, doch kommt dem in Anbetracht dieses Vorverhaltens noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies umso weniger, war beim BF doch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX keine Einsicht festzustellen. Vielmehr sieht sich der BF in Bezug auf seine letzten beiden Verurteilungen als unschuldig an. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht von den rechtskräftigen Verurteilungen des BF abgehen könnte, mutet es höchst sonderbar an, dass der BF selbst die letzte, auf einem vollumfänglichen Geständnis beruhende Verurteilung leugnet. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der BF inzwischen das von ihm begangene Unrecht einsieht, sondern stellt der BF vielmehr in Hinblick auf die Art, Schwere, rasche Abfolge und Aktualität seiner Straftaten in Verbindung mit seiner mangelnden Einsicht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dies zumal der BF zuletzt wegen Suchtmittelkriminalität verurteilt wurde und nicht festgestellt werden konnte, dass der BF einen erfolgreichen Entzug hinter sich hat, somit doch eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Ebenso wenig könnte gesagt werden, dass die familiären Verhältnisse des BF als Vater dreier Kinder den BF von der Begehung von Straftaten abhalten könnten, fällt seine Straffälligkeit doch genau in den Zeitraum seiner Familiengründung. Es kann somit zum aktuellen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Demgegenüber hat der BF in Österreich die Schule bis zur siebenten Schulstufe besucht und zu einem späteren Zeitpunkt den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er spricht fließend Deutsch und ist somit in sprachlicher Hinsicht integriert. Eine berufliche Integration konnte jedoch bestenfalls im Ansatz festgestellt werden, gelang es dem BF bislang doch nicht, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sondern war in den letzten rund sieben Jahren nur zusammengerechnet etwa ein Jahr lang erwerbstätig. Selbst diese Erwerbstätigkeit teilt sich auf acht verschiedene Arbeitgeber auf und war der BF nie länger als drei Monate und eine Woche in einem Arbeitsverhältnis tätig. Es ist somit offenkundig, dass es dem BF bislang nicht gelang, in Österreich einer geregelten Arbeit nachzugehen und wird dies auch in Zukunft in Anbetracht seines Vorstrafenregisters mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Freundschaftliche respektive gesellschaftliche Anknüpfungspunkte konnte der BF ebenso nur in sehr geringem Ausmaß geltend machen. Diese integrativen Merkmale sind somit ebenso wenig wie die lange Aufenthaltsdauer geeignet, die gravierende Straffälligkeit des BF aufzuwiegen.
Der volljährige BF lebt zwar in räumlicher Nähe aber doch in einem getrennten Haushalt von seinen Eltern und jüngeren Geschwistern. Mögen sie sich auch gegenseitig besuchen, liegt doch angesichts des Alters des BF und des Umstandes, dass er eine eigene Familie gegründet hat, keine derartige Beziehungsintensität vor, dass von einem relevanten Familienleben gesprochen werden könnte. Auch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, zumal der BF seine Existenz im Wesentlichen durch sozialstaatliche Zuwendungen sichert. Da der BF darüber hinaus den Kontakt zu diesen Angehörigen über elektronische Medien sowie durch Besuche im Herkunftsstaat respektive in Drittstaaten wie Georgien, Weißrussland oder die Ukraine aufrechterhalten könnte, fällt angesichts der Straffälligkeit auch eine Trennung des BF von diesen Angehörigen nicht maßgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht.
Der BF ist nach muslimischem Ritus traditionell verheiratet und hat drei (Klein-)Kinder, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass zu diesen zweifellos ein Familienleben besteht, dessen Schutzwürdigkeit gerade in Hinblick auf das Kindeswohl zu prüfen ist. Dies insbesondere, da eine Übersiedelung der Lebensgefährtin und der Kinder des BF in den gemeinsamen Herkunftsstaat nicht zumutbar erscheint, da die Lebensgefährtin des BF seit ihrer Kindheit in Österreich lebt und hier verwurzelt ist, die gemeinsamen Kinder in Österreich geboren wurden und zudem nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass für deren Existenz im Herkunftsstaat gesorgt wäre.
Der gemeinsame Haushalt des BF zu seiner Lebensgefährtin und (im weiteren Zeitverlauf) seinen Kindern bestand gemäß den Melderegisterauszügen zunächst ab XXXX zwei Monate, sodann nach einer 15-monatigen Unterbrechung neuerlich nur drei Monate. Nach einer weiteren halbjährigen Unterbrechung aufgrund der vom BF zu verbüßenden Freiheitsstrafe bestand ab XXXX erstmals für einen längeren Zeitraum, nämlich rund zwei Jahre ein gemeinsamer Haushalt, der schließlich wieder durch eine dreimonatige Strafhaft des BF unterbrochen wurde und seither bis dato anderthalb Jahre wieder besteht. Der BF erklärte zudem, dass seine Lebensgefährtin und seine Kinder rund eine Woche pro Monat ohne ihn bei seinen Schwiegereltern verbringen. Sowohl die Kinder als auch die Lebensgefährtin des BF verbrachten somit schon bisher nicht gänzlich unbeachtliche Zeiträume getrennt vom BF. Darüber hinaus hat der BF noch zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 27 Monaten anzutreten (vgl. dazu auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts XXXX in seinem Urteil vom XXXX ), sodass sie in absehbarer Zukunft wiederum für einen längeren Zeitraum vom BF getrennt leben werden, zumal der BF auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156c StVG erfüllt. Da somit der persönliche Kontakt des BF zu seinen Kindern schon bislang gewissen Einschränkungen und Unterbrechungen unterworfen war, kann davon ausgegangen werden, dass die Lebensgefährtin des BF die Hauptbezugsperson der Kinder ist. Dies, zumal der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst zugab, dass er die Kindeserziehung „nicht so ernst genommen“ habe und seine beiden ältesten Kinder kaum etwas von ihm gehabt hätten bzw. er erst vor einem Jahr angefangen habe, (darüber) nachzudenken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10). Den Kindern des BF ist somit die Situation einer tages-, wochen- oder monateweisen Trennung vom BF nicht gänzlich unbekannt. Nun ist zwar davon auszugehen, dass eine längere Trennung des BF von seinen Kindern gewisse negative Auswirkungen auf diese hätte, doch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der BF ohnehin noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, somit schon dahingehend eine solche Trennung eintreten wird, und kann zum anderen aus dem bisherigen Verhalten des BF auch nicht geschlossen werden, dass er bislang einen übermäßig positiven Einfluss auf seine Kinder ausüben konnte. Es ist auffallend, dass das strafbare Verhalten des BF gerade in die Zeit der Geburt seiner Kinder fällt, obgleich die vom BF begangenen Straftaten zweifellos dem Wohl seiner Kinder nicht zuträglich waren. Der BF nahm damit auch wissentlich eine Trennung von seinen Kindern wie auch seiner Lebensgefährtin und die Beeinträchtigung des Wohles der Kinder in Kauf und hielt das Bewusstsein, Kindesvater zu sein, den BF nicht davon ab, Straftaten zu begehen. Dies gilt ebenso für die Drogensucht des BF, die dieser bislang nicht glaubhaft überwinden konnte.
Der Lebensgefährtin des BF ist es möglich und zumutbar, im Falle seiner Rückkehr über elektronische Medien Kontakt mit ihm zu halten. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar davon ausgegangen, dass die Annahme, dass der persönliche Kontakt eines Kleinkindes durch elektronische Kommunikationsmöglichkeiten ersetzt oder relativiert werden könnte, lebensfremd ist (vgl. VfGH 25.02.2013, Zl. U 2241/12). In Bezug auf das älteste Kind des BF kann aber davon ausgegangen werden, dass es in naher Zukunft ein Alter erreicht, in welchem ihm ein solcher Kontakt durchaus möglich wäre. Vor allem aber besteht auch die Möglichkeit für den BF und dessen Lebensgefährtin und Kinder sich außerhalb des Bundesgebietes bzw. des Schengenraumes sowohl in Russland als auch in einem Drittstaat wie beispielsweise der Ukraine, Weißrussland oder Georgien zu besuchen und auf diese Art und Weise zusätzlich physisch Kontakt zu halten. Zwar verfügt das älteste Kind des BF noch über den Status des Asylberechtigten, doch ist dieser lediglich vom BF abgeleitet, sodass – auch unabhängig von einer allfälligen späteren Aberkennung dieses Status – diesem die Einreise nach Russland dennoch möglich ist, da ihm dort keine Gefahr droht (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0225). Dem BF wird es zudem freistehen, nach Ablauf des Einreiseverbotes Visa für einen Familienbesuch in Österreich sowie einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu beantragen, zumal nach § 11 Abs. 3 NAG von relevanten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK abgesehen werden kann.
Zudem ist auch in Abwesenheit des BF für die Existenz der Kinder und Unterstützung der Lebensgefährtin gesorgt, da diese zum einen Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen hat, zum anderen sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwiegereltern sie bei der Erziehung unterstützen können, wie sie das schon bislang getan haben.
In Anbetracht dieser Erwägungen treten aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit des BF und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit auch seine familiären Interessen hinter die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung zurück und ist die damit einhergehende allfällige Beeinträchtigung des Kindeswohls in Kauf zu nehmen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009)
Schlussendlich verfügt der BF – wie beweiswürdigend ausgeführt – noch über Bindungen zu Tschetschenien, wo er geboren wurde und bis zu seinem XXXX Lebensjahr aufgewachsen ist und Verwandte hat. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
In Gesamtbetrachtung überwiegen in Anbetracht der wiederholten und gravierenden Straffälligkeit des BF, zumal auch in Zusammenhang mit Suchtmittelkriminalität, und der vertretbaren Beeinträchtigung des Kindeswohls die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.
Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.
3.4.4. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.4.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides
3.5.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.
3.5.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da alle fünf strafgerichtlichen Verurteilungen des BF dieses Kriterium erfüllen.
Im Sinne der bereits unter Punkt II.3.4.3. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF kann unter Berücksichtigung aller genannten Umstände eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Dies auch in Betrachtung des Umstandes, dass die Straffälligkeit des BF zuletzt in Zusammenhang mit Suchtmittelkriminalität stand.
Zu den privaten und familiären Interessen des BF ist ebenso auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4.3. zu verweisen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die vom BFA vorgenommene Befristung des Einreiseverbotes auf zehn Jahre, somit auf die höchstmögliche Dauer, stellt sich jedoch als überzogen dar, da die Behörde hier nicht auf die familiären Bindungen des BF zum Bundesgebiet Bedacht nimmt (zumal sie in der rechtlichen Beurteilung der Rückkehrentscheidung ohne jegliche Begründung davon ausgeht, dass der BF sein Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzen könnte). Ein solches, auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot ist in Betrachtung des Fehlverhaltens des BF, das zwar sicherlich schwer ist, aber schon für sich genommen die Ausschöpfung der möglichen Höchstdauer nicht rechtfertigen würde, gerade mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Zumal der BF ohnehin noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, konnte mit einem dreijährigen Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses der Gefährlichkeit des BF auf der einen Seite und seinen familiären Interessen bzw. insbesondere dem Wohl seiner Kinder auf der anderen Seite hinreichend gerecht wird.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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