VwGH 2008/21/0503

VwGH2008/21/05038.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Juni 2008, Zl. St 114/08, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §65;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §65;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 4. September 2006 nach Österreich ein und beantragte hier internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 25. Oktober 2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat diesen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und wies den Beschwerdeführer schließlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 2008/20/0074 protokollierte, bisher noch nicht erledigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2008, Zl. AW 2008/20/0065, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall sowie Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zu Grunde, der Beschwerdeführer habe

"I. den bestehenden Vorschriften zu wider Suchtgift, nämlich Heroin ab Herbst bis Mitte Dezember 2006 in Linz und anderen Orten von unbekannten Personen erworben, nachgenannte weitergegebene Mengen Heroin in Steyr besessen und anderen - soweit keine Schenkungen erfolgten - gewerbsmäßig überlassen, und zwar

1. zwischen Mitte Oktober und Mitte Dezember 2006 im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten ... in mehreren Angriffen zumindest zwei Mal pro Woche zumindest 1 Gramm Heroin, insgesamt somit zumindest 16 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 25,-- bis EUR 50,-- durch Verkauf an ... und zumindest einmal pro Woche zwei Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 25,--, insgesamt zumindest 14 g Heroin durch Verkauf an ..., wobei er den beiden zusätzlich teils auch Heroin schenkte,

2. von Ende September bis Mitte Dezember 2006 in mehreren Angriffen zumindest 20 Gramm Heroin zum Preis von je EUR 50,-- pro Gramm durch Verkauf an ...,

3. im November 2006 in zwei Angriffen je zwei Gramm Heroin zum Preis von je EUR 100,-- durch Verkauf an ...;

II. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im November 2006 in Steyr ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich ein ihm übergebenes Handy des ... im Wert von EUR 320,-- sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern."

Im Hinblick auf das dem genannten Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten erließ die belangte Behörde mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom 25. Juni 2008 gestützt auf § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z 1 und §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:

Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG (iVm § 62 Abs. 2 FPG) erfüllt sei, begegnet in Anbetracht der unstrittig feststehenden Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe keinen Bedenken. Der genannten Verurteilung lag insbesondere zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Herbst des Jahres 2006 - somit unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich - gewerbsmäßig Heroin an verschiedene Personen veräußerte. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten kann der Auffassung der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Zu Recht wies die belangte Behörde auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und auf die dieser innewohnende hohe Wiederholungsgefahr hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0073). Dass der Beschwerdeführer, wie er nunmehr vorbringt, bei Bescheiderlassung erst 19 Jahre alt war und durch schlechten Freundeskreis in den Kontakt mit Drogen "hineingezogen" worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wenn er weiter darauf hinweist, dass er nunmehr bereits fast eineinhalb Jahre "diesem Kreis" fern geblieben sei und sich seine Einstellung zu den gesetzlich geschützten Werten des Rechtsstaates wesentlich geändert habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die seit der Entlassung aus der Haft - im April 2007 - verstrichene Zeit noch nicht ausreicht, um auf einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit schließen zu können. Auch die "bloße" Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig. Im Übrigen ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131).

Der Beschwerdeführer hat unstrittig keine familiären Bande in Österreich. Er hält sich erst seit September 2006 im Bundesgebiet auf, weshalb insgesamt die Ansicht der belangten Behörde, das gegenständliche Rückkehrverbot sei auch im Hinblick auf § 66 FPG zulässig, keinen Bedenken begegnet. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits "gut Deutsch gelernt" und sich einen "großen Freundes- und Bekanntenkreis" aufgebaut habe. Eine nähere Darstellung von nennenswerten Integrationsschritten unterbleibt jedoch, die gemäß seinen Behauptungen etwa einmal monatlich stattfindenden Besuche einer Freundin aus Deutschland reichen nicht aus, die Interessenabwägung zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis zu führen.

Auch gegen die unbefristete Verhängung des Rückkehrverbotes bestehen keine Bedenken. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne. Ist das aber der Fall, so entsprach die unbefristete Verhängung des Rückkehrverbotes der Rechtslage (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0320). Zudem bleibt es dem Beschwerdeführer für den Fall weiteren Wohlverhaltens unbenommen, einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes nach § 65 FPG zu stellen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. Juli 2009

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